Terminanfrage der Ausländerbehörde des Main-Kinzig-Kreises

Seit dem 01.12.2017 arbeitet das Sachgebiet Migration und Aufenthalt (Ausländerbehörde) des Main-Kinzig-Kreises ausschließlich mit zuvor vereinbarten Terminen.

Dies hat den Vorteil, dass Ihnen der für Sie zuständige Sachbearbeiter einen Termin übermittelt.

In der Terminanfrage werden die erforderlichen Daten an die Ausländerbehörde übermittelt. Der zuständige Sachbearbeiter übersendet dem Kunden daraufhin einen für den Kunden abgestimmten Termin samt Auflistung der antragsrelevanten Unterlagen.

Die eingehenden Anfragen werden chronologisch nach Eingang abgearbeitet.
Aufgrund des hohen Aufkommens kann die Bearbeitung Ihrer E-Mail derzeit einige Zeit in Anspruch nehmen. Sobald Ihr Anliegen abschließend bearbeitet wurde, melden wir uns umgehend bei Ihnen.

In der Zwischenzeit bitten wir Sie, von Eingangs- und Sachstandsanfragen abzusehen, um den Bearbeitungsprozess nicht unnötig in die Länge zu ziehen.
Auch behalten wir uns vor auf Mehrfachanfragen zum gleichen Sachverhalt nicht zu antworten.

Für Kunden, die keinen Internetzugang besitzen, besteht weiterhin die Möglichkeit ihren zuständigen Sachbearbeiter schriftlich über die Anschrift der Ausländerbehörde zu kontaktieren.

FAQ - Terminanfrage der Ausländerbehörde des Main-Kinzig-Kreises

Es gibt mehrere Möglichkeiten einen Termin zu vereinbaren:

Der zuständige Sachbearbeiter hat dem Kunden einen Termin sowie die Auflistung der antragsrelevanten Unterlagen übersendet:

  • Die in der Bestätigungsmail angeforderten Unterlagen sind bitte vollständig mitzubringen.
  • Um pünktliches Erscheinen wird ausdrücklich gebeten - ideal ist es zehn Minuten vor dem Termin vor Ort zu sein.
  • Wir bitten darum Wartenummer und Terminbestätigung bereit zu halten.
  • Die Anmeldung erfolgt bei der Security - kein Anstellen in der Warteschlange.
  • Der Aufruf erfolgt über die Wartenummern auf den Bildschirmen mit dem angezeigten Büro das bitte umgehend aufzusuchen ist.

  • In der Terminbestätigung werden vom zuständigen Sachbearbeiter einzelfallbezogen alle benötigten Unterlagen und Dokumente aufgeführt.
  • Weitere allgemeine Informationen befinden sich auf dieser Webseite oder können telefonisch beim zuständigen Sachbearbeiter erfragt werden.

Sollte die gewünschte Dienstleistung nicht in der Terminanfrage aufgeführt werden, ist die Buchungsmöglichkeit „Sonstiges“ sowie das Bemerkungsfeld zu nutzen. Der zuständige Sachbearbeiter übersendet dann einen individuellen Termin.

Nein. Die Ausländerbehörde verschickt in der Regel keine Einladungen zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Wir bitten daher darum, selbst darauf zu achten, wann dieser abläuft und rechtzeitig einen Termin anzufragen.

Wir bitten um Beachtung, dass wir zurzeit einen Vorlauf von mehreren Wochen haben. Deshalb ist es notwendig rechtzeitig einen Termin zu anzufragen. Grundsätzlich gilt: Ein Termin sollte rechtzeitig vereinbart werden, bevor der Aufenthaltstitel ungültig wird.

  • War der Aufenthaltstitel am Tag der Terminbuchung noch gültig? In diesem Falle bleibt der Aufenthaltstitel im Bundesgebiet bis zum gebuchten Termin bestehen (gesetzliche Fiktionswirkung). Dies gilt auch für die Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel. Das bedeutet es kann bis zum Termin gearbeitet oder studiert werden.
  • Reisen ins Ausland sind jedoch nur innerhalb der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels möglich.
  • Achtung: Die Verlängerung der Gültigkeit tritt nicht bei Duldung oder Visum ein. Bei Überschreitung der Gültigkeitsdauer muss umgehend Kontakt mit der Ausländerbehörde aufgenommen werden.

Sollte ein Termin nicht wahrgenommen werden können, bitten wir um schnellstmögliche Stornierung des Termins. Wir bitten umgehende Kontaktierung des zuständigen Sachbearbeiters per E-Mail .

  • Grundsätzlich muss für jede Dienstleistung ein Termin vereinbart werden.

Nein. Die Art der Vereinbarung des Termins hat keine Auswirkungen auf die Vorlaufzeit des Termins. Egal, ob ein Termin online oder persönlich angefragt wird, wird der nächstmögliche freie Termin angeboten.

Was ändert sich beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ab dem 01.08.2018?

  • Das vom Bundestag beschlossene Familiennachzugsneuregelungsgesetz tritt zum 01.08.2018 in Kraft. Monatlich bis zu 1.000 Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten wird ein Visum zum Familiennachzug erteilt. Der Familiennachzug ist Teil des regulären Visumverfahrens, der Antrag ist bei der jeweiligen zuständigen deutschen Botschaft im Ausland zu stellen. Diese prüft in Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde und dem Bundesverwaltungsamt (BVA), ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt sind. Das BVA entscheidet über die Priorisierung der Visumsanträge. Eine Vorsprache bei der hiesigen Ausländerbehörde ist ohne vorherige Antragsstellung bei der Botschaft nicht erforderlich.

Terminanfrage

Einleitung: Mit diesem Formular wird ein Termin beim zuständigen Sachbearbeiter angefragt. Dieser übersendet dann schnellstmöglich eine Bestätigung für einen individuellen Vorsprache-Termin sowie eine Auflistung der antragsrelevanten Unterlagen, die zum Termin mitzubringen sind. Aufgrund des derzeitigen Arbeitsaufkommens bitten Wir um Verständnis, dass eine Rückmeldung einige Tage in Anspruch nehmen kann.

Von wiederholten Terminanfragen ist abzusehen, da diese das Verfahren nicht beschleunigen.

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