Führerscheinstelle des Main-Kinzig-Kreises

Die Führerscheinstellen des Main-Kinzig-Kreises befinden sich in Hanau und Linsengericht-Altenhaßlau (jeweils in dem Gebäude der Zulassungsstelle). An den beiden Standorten stehen den Bürgerinnen und Bürgern kompetente Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zu allen Fragen rund um das Thema Fahrerlaubnis zur Verfügung.

Seit dem 19. Januar 2013 gelten in Deutschland und den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union neue Vorgaben für den Führerschein und die Fahrerlaubnisklassen. Ausführliche Informationen finden Sie unter:

www.bmvi.bund.de

eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit

Aufgrund der aktuellen personellen Situation in der Führerscheinstelle ist die telefonische Erreichbarkeit erheblich eingeschränkt. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit ein E-Mail zu schreiben oder nutzen Sie unser >>Kontaktformular für Ihr Anliegen. Wir danken für Ihr Verständnis.

Online-Terminbuchung / Sprechzeiten

Termine in der Führerscheinstelle können bequem online gebucht werden.
In den Führerscheinstellen Linsengericht und Hanau werden Anliegen mit und ohne Termin erledigt.

Für folgende Anliegen ist keine Terminreservierung notwendig:

  • Abholung des bereits bestellten Kartenführerscheins
  • Beantragen des Internationalen Führerscheins
  • Aushändigung der Fahrberechtigung nach bestandener Prüfung

Öffnungszeiten

Hanau:
Montag, Mittwoch - Freitag von 08:00 - 11:15 Uhr
Dienstag von 13:00 - 17:00 Uhr

Linsengericht:
Montag - Mittwoch, Freitag von 08:00 - 11:15 Uhr
Donnerstag von 13:00 - 17:00 Uhr

Die Terminbuchung für alle anderen Anliegen und weitere Informationen finden Sie >> hier << .

Führerscheinumtausch - auch am Umtauschmobil möglich

Termine des Führerschein-Umtauschmobils:
Eine Anmeldung per E-Mail an fuehrerscheinumtausch@mkk.de ist empfehlenswert

Termine

  • Rodenbach, Mittwoch, 11. Oktober 2023 10.30 bis 16.30 Uhr, Rodenbachhalle, Hanauer Landstraße 14
  • Hasselroth, Mittwoch, 25. Oktober 2023 13.30 bis 16.30 Uhr, Friedr.-Hofacker-Halle Niedermittlau, Taunusstraße 2

>> zur Pressemitteilung

>> alle Informationen zum Führerscheinumtausch auf einen Blick - Flyer (PDF)

BARGELDLOSE ZAHLUNG

In den Außenstellen der Kreisverwaltung (Linsengericht, Hanau) ist ausschließlich bargeldlose Zahlung möglich.
Es stehen nachfolgende Bezahlmöglichkeiten stehen zur Verfügung: EC-Karte, VISA-Kreditkarte, MASTERCARD-Kreditkarte, Sparkassen-App für mobiles Bezahlen, Google-Pay und Apple-Pay.

Biometrisches Foto in der Führerscheinstelle anfertigen

Ein biometrisches Foto und die Unterschrift können Sie in den Führerscheinstellen (1. Stock) an unserem Selbstbedienungsterminal digital anfertigen lassen. Das Mitbringen eines Passfotos entfällt dann. Kosten: 6,- €.

digitaler Führerscheinantrag

Seit dem 15. September 2020 besteht die Möglichkeit den Führerschein bequem online zu beantragen.
Achtung: Das gilt derzeit nur, wenn Sie bisher noch keinen Führerschein hatten und jetzt das erste Mal einen Führerschein beantragen.

Linsengericht

Führerscheinstelle Linsengericht
(befindet sich im Gebäude der Zulassungsstelle)
Im Niederfeld
63589 Linsengericht

Telefon 06181 292-22622
Telefax 06051 85-14949

Hanau

Führerscheinstelle Hanau
(befindet sich im Gebäude der Zulassungsstelle)
Dörnigheimerstr. 1
63452 Hanau

Telefon 06181 292-22622
Telefax 06051 85-14949

Postanschrift

Main-Kinzig-Kreis
– Führerscheinstelle –
Postfach 1465
63569 Gelnhausen

Email:fuehrerschein@mkk.de

Kontaktformular

Über dieses >>Kontaktformular ist eine Anfrage an die Führerscheinstelle des Main-Kinzig-Kreises möglich. Es wird um Verständnis gebeten, dass die Bearbeitung einer Anfrage in Einzelfällen etwas Zeit in Anspruch nehmen kann.

>>zur Online-Terminbuchung

Zu folgenden Themen gibt es weiterführende Informationen und Antragsformulare:

Anträge und Formulare

Die angegebenen Personen- und Führerscheindaten (z.B. Klasse, Ausstellungsdatum, Listen- und Vordruck- Nr.) werden im Rahmen eines automatischen Verfahrens in einer Führerscheindatei gemäß den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes gespeichert. Die Führerscheindatei dient der Übersicht der erteilten Fahrerlaubnisse und deren Inhalte. Die Löschung der allgemeinen Personen- und Führerscheindaten erfolgt nach dem Tod, ansonsten 110 Jahre nach der Geburt des Fahrerlaubnisinhabers.

Begleitetes Fahren ab 17

Für die Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache bei der Führerscheinstelle erforderlich. Das Mindestalter bei Antragstellung beträgt 16 ½ Jahre. Die Bearbeitungszeit beträgt bis zu 8 Wochen.

Die Antragsformulare sind direkt bei der Fahrschule erhältlich, aber auch hier im Bereich „Benötigte Unterlagen“.

Die Prüfungsbescheinigung wird nach bestandener Führerscheinprüfung und nach Vollendung des 17. Lebensjahres in der Regel durch den Fahrprüfer ausgehändigt. Ab dem 18. Geburtstag dürfen Sie mit dieser Bescheinigung dann auch ohne Begleitung fahren; die Prüfungsbescheinigung gilt bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag. Der Kartenführerschein wird Ihnen in der Regel per Post bis zum Ablaufdatum der Prüfungsbescheinigung zugeschickt.

Begleitpersonen müssen ein Mindestalter von 30 Jahren haben, mindestens fünf Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (ohne Unterbrechung) sein und dürfen nicht mehr als 1 Punkt im neuen Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes haben.

Die Verwaltungsgebühr beträgt mindestens 61,80 € + je weitere beantragte Begleitperson 8,40 €. Bei zusätzlicher Eignungsbegutachtung erhöht sich die Verwaltungsgebühr.

Ersterteilung und Erweiterung

Für die analoge Antragstellung ist die persönliche Vorsprache bei der Führerscheinstelle erforderlich. Die Bearbeitungszeit kann bis zu 8 Wochen betragen. Beim digitalen Führerscheinantrag ist keine persönliche Vorsprache notwendig.

Der Führerschein wird nach bestandener Führerscheinprüfung und nach Erreichen des Mindestalters in der Regel durch den Fahrprüfer ausgehändigt.

Mindestalter siehe § 10 Fahrerlaubnisverordnung www.bmvbs.de

Für die Erteilung der C-Klassen (LKW) ist das Akkordeon LKW-Führerschein einschließlich alte Klasse 3 zu beachten.

Für die Erteilung der D-Klassen (Bus) ist das Akkordeon Busführerschein zu beachten.

Seit dem 15. September 2020 können Sie den Führerschein digital beantragen. >> Ausführliche Informationen zum digitalen Führerscheinantrag

  • analoger Antrag auf Erteilung / Verlängerung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument
  • ein biometrisches Passbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
    (Ein Selbstbedienungsterminal für die digitale Bilderfassung ist vorhanden. Kosten 6,- €)
  • Sehtest (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
  • Kursbescheinigung Erste Hilfe
  • Angabe der ausbildenden Fahrschule

Kosten:
Die Verwaltungsgebühr beträgt 44,70 €. Bei zusätzlicher Eignungsbegutachtung erhöht sich die Verwaltungsgebühr.

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung / Verlängerung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument
  • ein biometrisches Passbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
    (Ein Selbstbedienungsterminal für die digitale Bilderfassung ist vorhanden. Kosten 6,- €)
  • Sehtest (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
  • Kursbescheinigung Erste Hilfe (sofern nicht bereits vorhanden)
  • bisheriger Führerschein
  • Angabe der ausbildenden Fahrschule

Kosten:
Die Verwaltungsgebühr beträgt 43,90 € bis 44,70 €. Bei zusätzlicher Eignungsbegutachtung erhöht sich die Verwaltungsgebühr.

Inhaber*innen der Klasse B erhalten mit dieser Schlüsselzahl die Berechtigung auch Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer solchen Kombination mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 4.250 kg beträgt zu führen

Voraussetzungen:

  • Besitz Klasse B oder zumindest Prüfungen für Klasse B bestanden
  • Absolvieren einer Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung/FeV

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument
  • ein biometrisches Passbild - 35 x 45 mm - ohne Kopfbedeckung
    (Ein Selbstbedienungsterminal für die digitale Bilderfassung ist vorhanden. Kosten 6,00 €
  • Aktueller Führerschein
  • Nachweis über die Fahrerschulung (ausgestellt durch die Fahrschule)
  • Gebühr: 38,60 bis 53,90 €

Mit dieser Schlüsselzahl erhalten Inhaber*innen der Klasse B die Möglichkeit unter erleichterten Bedingungen Krafträder der Klasse A1 im Inland (nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ) zu führen.

Mit dieser Schlüsselzahl wird aber keine Klasse A1 erworben, die zu einer erleichterten Erweiterung auf die A2 berechtigt

Voraussetzungen:

  • Mindestalter 25
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mind. 5 Jahren –ununterbrochen- in Besitz der Klasse B
  • Absolvieren einer Fahrerschulung im Umfang von neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten nach Anlage 7b der Fahrerlaubnisverordnung/FeV

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument
  • ein biometrisches Passbild - 35 x 45 mm - ohne Kopfbedeckung
    (Ein Selbstbedienungsterminal für die digitale Bilderfassung ist vorhanden. Kosten 6,00 €)
  • Aktueller Führerschein
  • Nachweis über die Fahrerschulung nach Anlage 7 b FeV
  • Gebühr: 38,60 bis 53,90 €
  • Sofern Sie noch im Besitz eines Papierführerscheins sind, der nicht vom Landrat des Main-Kinzig-Kreises, von den ehemaligen Landkreisen Hanau, Gelnhausen oder Schlüchtern oder von der Stadt Hanau ausgestellt wurde, trägt eine sogenannte KARTEIKARTENABSCHRIFT (Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister) von der Behörde, die den letzten Führerschein ausgestellt hat, zur Verfahrenserleichterung bei; siehe auch Karteikartenabschrift).

Mit dieser Schlüsselzahl wird die Berechtigung erteilt Kraftfahrzeuge der Klasse B auch mit Schaltgetriebe zu führen, obwohl die praktische Prüfung mit Automatikgetriebe absolviert wurde/wird.

Dies setzt eine Ausbildung nach § 5a der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung und einen Nachweis nach Anlage 7 FahrschAusbO voraus.

Bei einer Automatikbeschränkung aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen kommt B 197 nicht in Betracht.

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument
  • ein biometrisches Passbild - 35 x 45 mm - ohne Kopfbedeckung
    (Ein Selbstbedienungsterminal für die digitale Bilderfassung ist vorhanden. Kosten 6,00 €)
  • Aktueller Führerschein (falls schon vorhanden)
  • Schaltkompetenznachweis nach Anlage 7 FahrschAusbO (ausgestellt durch die Fahrschule)
  • Gebühr: 38,60 €

Busführerschein - Klasse D1, D1E, D, DE

Der Erwerb des Busführerscheins ist ab einem Mindestalter von 24 Jahren möglich. Ausnahmen siehe § 10 Fahrerlaubnisverordnung www.bmvbs.de. Außerdem ist eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder die Erfüllung der Voraussetzungen für deren Erteilung vorgeschrieben. Für den Erwerb sowie für die Verlängerung ist eine persönliche Vorsprache bei der Führerscheinstelle erforderlich. Die Bearbeitungszeit kann bis zu 8 Wochen betragen.

Die Fahrerlaubnis wird für maximal 5 Jahre erteilt bzw. verlängert.

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung / Verlängerung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument
  • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
    (Ein Selbstbedienungsterminal für die digitale Bilderfassung ist vorhanden. Kosten 6,- €)
  • Allgemeinmedizinisches Gutachten nach Anlage 5.1 zur Fahrerlaubnisverordnung (FEV) einschließlich Leistungsbegutachtung nach Anlage 5 FEV durch einen Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung - darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein).
  • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2.1 FEV oder Anlage 6.2.2 FEV - darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein!
  • der bisherige Führerschein
  • Kursbescheinigung „Erste Hilfe" - entfällt bei Inhabern der Klasse C, CE
  • Führungszeugnis für Behörden (§§ 30 Abs. 5, 31,32 BZRG) , das ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und darf nicht älter als 3 Monate sein.
  • Angabe der ausbildenden Fahrschule

Bei Verlängerung muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Der bisherige Führerschein ist dafür im Austausch abzugeben.

  • Antrag auf Erteilung / Verlängerung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument
  • Ein biometrisches Passbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
    (Ein Selbstbedienungsterminal für die digitale Bilderfassung ist vorhanden. Kosten 6,- €)
  • Allgemeinmedizinisches Gutachten nach Anlage 5.1 zur FEV - darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein.
  • Leistungsbegutachtung nach Anlage 5 FEV durch einen Arbeits- oder Betriebsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung bei vollendetem 50. Lebensjahr
  • Bescheinigung über ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2.1 FEV oder Anlage 6.2.2 FEV - darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein.
  • der bisherige Führerschein
  • Führungszeugnis für Behörden (§§ 30 Abs. 5, 31,32 BZRG) - ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.

Die Verwaltungsgebühr beträgt 43,90 € bis 72,50 €. Bei zusätzlicher Eignungsbegutachtung erhöht sich die Verwaltungsgebühr.

LKW-Führerschein einschließlich alte Klasse 3

Im Folgenden sind Informationen und Antragsformulare für Erwerb oder Verlängerung des LKW-Führerscheins aufgeführt. Für Inhaber von rosafarbenen oder grauen Papierführerscheinen der Klasse 2 und Teilbereich Klasse 3 „alt“ (ausgestellt vor dem 01.01.1999), die das 50. Lebensjahr vollenden, gelten bei Ablauf die unten genannten Regelungen zum Thema Verlängerung.

Für die Antragstellung ist die persönliche Vorsprache bei der Führerscheinstelle erforderlich. Die Bearbeitungszeit kann bis zu 8 Wochen betragen. Die Fahrerlaubnis wird für maximal 5 Jahre erteilt / verlängert.

Für den Erwerb der Fahrerlaubnis C1 und C1E ist ein Mindestalter von 18 Jahren und von 21 Jahren für C und CE vorgeschrieben.
Ausnahmen siehe §10 Fahrerlaubnisverordnung: www.bmvbs.de. Der Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder das Erfüllen der Voraussetzungen für deren Erteilung sind notwendig.

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung / Verlängerung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument
  • ein biometrisches Passbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
    (Ein Selbstbedienungsterminal für die digitale Bilderfassung ist vorhanden. Kosten 6,- €)
  • Allgemeinmedizinisches Gutachten nach Anlage 5.1 zur Fahrerlaubnisverordnung/FEV - darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein.
  • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2.1 FEV oder Anlage 6.2.2 FEV - darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein.
  • der bisherige Führerschein,
  • Kursbescheinigung „Erste Hilfe"

Kosten:
Die Verwaltungsgebühr beträgt 43,90 € bis 72,50 €. Bei zusätzlicher Eignungsbegutachtung erhöht sich die Verwaltungsgebühr.

Bei Verlängerung muss ein neuer Führerschein hergestellt werden. Der bisherige Führerschein ist im Austausch abzugeben.

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung / Verlängerung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument
  • ein biometrisches Passbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
    (Ein Selbstbedienungsterminal für die digitale Bilderfassung ist vorhanden. Kosten 6,- €)
  • Allgemeinmedizinisches Gutachten nach Anlage 5.1 zur FEV - darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein.
  • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2.1 FEV oder Anlage 6.2.2 FEV - darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein.
  • der bisherige Führerschein

Kosten:
Die Verwaltungsgebühr beträgt 43,90 € bis 72,50 €. Bei zusätzlicher Eignungsbegutachtung erhöht sich die Verwaltungsgebühr.

Berufskraftfahrerqualifikationsnachweis (vorher Schlüssel 95)

Berufskraftfahrer, die gewerblich/beruflich Personen oder Güter befördern/transportieren (Bus- und LKW-Fahrer) müssen zusätzlich eine Berufskraftfahrerqualifikation nachweisen und diese alle 5 Jahre durch Weiterbildung erneuern.

Diese wurde bisher mit Schlüsselzahl 95 im Führerschein dokumentiert. Seit dem 23.05.2021 wird hierfür der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) als zusätzliche Karte ausgestellt.

Weitere Informationen finden Sie unter >>BMVI - Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument
  • ein biometrisches Passbild - 35 x 45 mm - ohne Kopfbedeckung
    (Ein Selbstbedienungsterminal für die digitale Bilderfassung ist vorhanden. Kosten 6,00 €)
  • Aktueller Führerschein
  • Nachweis über die erworbene Qualifikation (Grundqualifikation, Weiterbildung)
  • Gebühr: zwischen 32,50 € und 42,30 € (es können noch zusätzliche, weitere Gebühren bei Ersatzausstellung nach Verlust anfallen.)

Umtausch und Ersatz

Spätestens im Jahre 2033 sollen laut EU-Richtlinie alle Fahrerlaubnisinhaber im Besitz des seit dem 19.01.2013 geltenden EU-Führerscheines im Scheckkartenformat sein. Der Umtausch eines alten Papierführerscheins ist bereits jetzt problemlos möglich – normalerweise ohne ärztliche Untersuchungen oder erneute Prüfungen, ausgenommen LKW, Bus und gewerbliche Fahrgastbeförderung. Das neue Dokument hat eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren, muss also wie ein Personalausweis regelmäßig erneuert werden.

Spätestens bis 2033 müssen nach EU-Vorgabe alle Fahrerlaubnisinhaber im Besitz eines seit dem 19.01.2013 ausgestellten befristeten EU-Kartenführerschein sein.

Die neuen Dokumente werden mit einer Befristung von 15 Jahren ausgestellt.

Um den Umtauschprozess für die rund 43 Millionen betroffenen Führerscheininhaber zu entzerren, trat am 19.03.2019 ein differenzierter Stufenplan in Kraft.

Danach gilt jetzt folgendes:

Staffelung für Papierführerscheine

Geburtsjahr
Umtauschfrist
  • vor 1953
    19.01.2033
  • 1953 - 1958
    19.07.2022
  • 1959 - 1964
    19.01.2023
  • 1965 - 1970
    19.01.2024
  • 1971 oder später
    19.01.2025

Staffelung für alte, nicht befristete Kartenführerscheine

Ausstellungsjahr (unter 4a auf der Vorderseite des Führerscheins)
Umtauschfrist
  • 1999-2001
    19.01.2026
  • 2002-2004
    19.01.2027
  • 2005-2007
    19.01.2028
  • 2008
    19.01.2029
  • 2009
    19.01.2030
  • 2010
    19.01.2031
  • 2011
    19.01.2032
  • 2012 bis 18.01.2013
    19.01.2033

Sonderfälle

In diesen Fällen müssen Sie anlassbezogen –außerhalb der oben genannten Fristen- umtauschen:

  • Sie sind Inhaber der alten Fahrerlaubnis Klasse 2, vollenden das 50. Lebensjahr und möchten Fahrzeuge dieser Klasse noch weiter fahren; Siehe auch Akkordeonpunkt: LKW-Führerschein einschließlich alte Klasse 3
  • Sie sind Inhaber der alten Klasse 3, vollenden das 50. Lebensjahr und wollen weiter folgende Kombinationen fahren
  • Sie sind Inhaber der alten Klasse 3 und benötigen die Klasse T zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken
  • Sie benötigen einen Internationalen Führerschein und sind noch im Besitz eines Papierführerscheins; siehe auch Akkordeonpunkt Internationaler Führerschein
  • Sie benötigen eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und sind noch im Besitz eines Papierführerscheins
  • Sie benötigen eine Fahrerkarte für Fahrpersonal und/oder müssen die Berufskraftfahrerqualifikation in den Führerschein eintragen lassen, sind aber noch im Besitz eines Papierführerscheines

Antragstellung

Den Antrag müssen Sie persönlich stellen.

Besonderer Service

Der Umtauschantrag kann bei den Führerscheinstellen des Main-Kinzig-Kreises (Hanau und Linsengericht) gestellt werden und bei ALLEN Städten und Gemeinden des Main-Kinzig-Kreises, wenn Sie dort Ihren Hauptwohnsitz haben.

Benötigte Unterlagen

Sofern Sie noch im Besitz eines Papierführerscheins sind, der nicht vom Landrat des Main-Kinzig-Kreises, von den ehemaligen Landkreisen Hanau, Gelnhausen oder Schlüchtern oder von der Stadt Hanau ausgestellt wurde, trägt eine sogenannte KARTEIKARTENABSCHRIFT (Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister) von der Behörde, die den letzten Führerschein ausgestellt wird, zur Verfahrenserleichterung bei; siehe auch Karteikartenabschrift

Kosten:

Die Verwaltungsgebühr beträgt 30,40 € (incl. Versand)

Im Rahmen der Umstellung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (im Papierformat) kann die Fahrerlaubnis der Klasse T (Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden) prüfungsfrei erteilt werden. Hierzu ist zusätzlich die Vorlage eines Nachweises über die Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft erforderlich (Bestätigung des Arbeitgebers, Ortslandwirts, Kreisbauernverbands, Forstamts o. ä.). Nach erfolgter Umstellung ist eine nachträgliche prüfungsfreie Erteilung der Klasse T nicht mehr möglich.

Bitte auch beachten: LKW-Führerschein einschließlich alte Klasse 3

Für die Antragstellung ist die persönliche Vorsprache bei der Führerscheinstelle erforderlich.

Benötigte Unterlagen:

Kosten:
Die Verwaltungsgebühr beträgt 29,30 € bis 79,30 €.

Hinweis:

Bei Diebstahl ist die Anzeige der aufnehmenden Polizeidienststelle vorzulegen. Hierauf muss vermerkt sein, dass auch der Führerschein gestohlen wurde.

Bei Verlust des Papierführerscheines, der nicht vom Landrat des Main-Kinzig-Kreises bzw. von den ehemaligen Landkreisen Hanau, Gelnhausen, Schlüchtern oder von der Stadt Hanau ausgestellt wurde, wird zusätzlich eine Karteikartenabschrift/Auszug aus dem Register der Ausstellungsbehörde benötigt.
Hierfür bitte auch den Punkt "Umtausch rosa oder grauer Papierführerschein" beachten.

Karteikartenabschrift

Die Karteikartenabschrift ist eine Bescheinigung aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister und gibt Auskunft über die persönlichen Fahrerlaubnisdaten. Die Ausstellung ist gebührenfrei.

Eine Karteikartenabschrift wird in der Regel benötigt:

  • wer einen Papierführerschein (rosa oder grau) besitzt, der im Main-Kinzig-Kreis (ebenso Altkreise Schlüchtern, Gelnhausen und Hanau) ausgestellt wurde und
  • wer in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Führerscheinstelle (außerhalb des Main-Kinzig-Kreises) umgezogen ist und
  • wer dort einen neuen Führerschein beantragen möchte (z.B. Umtausch, Ersatzführerschein, etc.)

Wer einen solchen Auszug für die neue zuständige Führerscheinstelle benötigt, schickt bitte eine E-Mail an die Adresse fuehrerschein@mkk.de mit folgenden Angaben:

  • Familienname
  • Vorname(n)
  • Geburtsname
  • evtl. frühere Namen
  • Geburtsdatum und -ort
  • Aktuelle Anschrift
  • Telefonnummer für evtl. Rückfragen

Wir werden die Karteikartenabschrift dann direkt der neu zuständigen Fahrerlaubnisbehörde übermitteln.

Wer im Besitz eines Kartenführerscheins ist, für den entfällt die Vorlage der Karteikartenabschrift bei einer anderen Fahrerlaubnisbehörde, da die Daten im automatisierten Verfahren durch das Kraftfahrt-Bundesamt bereitgestellt werden.

Umschreibung ausländischer Führerscheine

Führerscheine, die in einem Land ausgestellt wurden, das nicht zu den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehört, berechtigen bis zu einem halben Jahr nach dem Tag des ersten Grenzübertritts zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet.

Inhaber von gültigen EU-EWR-Führerscheinen sind auch nach Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland in der Regel weiter fahrberechtigt.

  • Klassen C1, C1E, C, CE, D, DE, D1 und D1E
    Eine Fahrerlaubnis dieser Klassen gilt nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung / letzten Verlängerung, auch wenn sie im Heimatstaat für einen längeren Zeitraum gültig ist.

Für die Antragstellung ist die persönliche Vorsprache bei der Führerscheinstelle erforderlich. Die Bearbeitungszeit kann bis zu 8 Wochen betragen.

Die Antragsformulare sind im Bereich „Benötigte Unterlagen“ zu finden.

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung / Verlängerung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument
  • ein biometrisches Passbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
    (Ein Selbstbedienungsterminal für die digitale Bilderfassung ist vorhanden. Kosten 6,- €)
  • ausländischer Führerschein im Original

zusätzlich bei Führerscheinen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE

  • Allgemeinmedizinisches Gutachten nach Anlage 5.1 zur Fahrerlaubnisverordnung (FEV) durch einen Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung - darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein
  • Leistungsbegutachtung nach Anlage 5 FEV durch einen Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung (nur erforderlich bei Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE, sofern die Führerscheininhaber das 50. Lebensjahr vollendet haben)
  • • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2.1 FEV oder Anlage 6.2.2 FEV - darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein.

Kosten:
Die Verwaltungsgebühr beträgt 36,30 € bis 101,30 €. Bei zusätzlicher Eignungsbegutachtung erhöht sich die Verwaltungsgebühr.

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung / Verlängerung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument
  • ein biometrisches Passbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
    (Ein Selbstbedienungsterminal für die digitale Bilderfassung ist vorhanden. Kosten 6,- €)
  • ausländischer Führerschein im Original
  • ggf. Übersetzung des ausländischen Führerscheins durch einen staatlich anerkannten Dolmetscher, einen deutschen Automobilclub oder die ausländische Vertretung (Konsulat, Botschaft) in Deutschland
  • sofern nach Anlage 11 FEV eine Prüfung abgelegt werden muss: Angabe einer Fahrschule

zusätzlich bei Führerscheinen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE (sofern diese umgeschrieben werden können)

  • Allgemeinmedizinisches Gutachten nach Anlage 5.1 zur Fahrerlaubnisverordnung (FEV) durch einen Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung - darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein.
  • Leistungsbegutachtung nach Anlage 5 FEV durch einen Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung (nur erforderlich bei Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE, sofern Führerscheininhaber das 50. Lebensjahr vollendet haben)
  • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2.1 FEV oder Anlage 6.2.2 FEV - darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein.

Kosten:
Die Verwaltungsgebühr beträgt 36,30 € bis 101,30 €. Bei zusätzlicher Eignungsbegutachtung erhöht sich die Verwaltungsgebühr

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung / Verlängerung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument
  • ein biometrisches Passbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
    (Ein Selbstbedienungsterminal für die digitale Bilderfassung ist vorhanden. Kosten 6,- €)
  • ausländischer Führerschein im Original
  • Übersetzung des ausländischen Führerscheins durch einen staatlich anerkannten Dolmetscher, einen deutschen Automobilclub oder die ausländische Vertretung (Konsulat, Botschaft) in Deutschland
  • Angabe einer Fahrschule
  • Kursbescheinigung „Erste Hilfe"

zusätzlich bei Führerscheinen der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L, T

  • Sehtest (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)

oder

zusätzlich bei Führerscheinen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE

  • Allgemeinmedizinisches Gutachten nach Anlage 5.1 zur Fahrerlaubnisverordnung (FEV) durch einen Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung (darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein)
  • Leistungsbegutachtung nach Anlage 5 FEV durch einen Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung (nur erforderlich bei Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE, sofern Führerscheininhaber das 50. Lebensjahr vollendet haben)
  • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2.1 FEV oder Anlage 6.2.2 FEV (darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein)

Kosten:
Die Verwaltungsgebühr beträgt 43,90 € bis 101,30 €. Bei zusätzlicher Eignungsbegutachtung erhöht sich die Verwaltungsgebühr.

Unter diesem Link zum Bundesverkehrsministerium befinden sich weitere Hinweise, Antworten und Merkblätter (in verschiedenen Sprachen) zu den Themen:

  • Gültigkeit
  • Berechtigung ausländischer Führerscheine
  • Umschreibung

Neuerteilung nach gerichtlichem oder behördlichem Entzug / Verzicht

Die endgültigen Voraussetzungen für die Neuerteilung (theoretische und/oder praktische Führerscheinprüfung, Gutachten etc.) können in der Regel erst nach Antragseingang und den erforderlichen Ermittlungen festgestellt werden. Für die Antragstellung ist die persönliche Vorsprache bei der Führerscheinstelle erforderlich.

Sollte eine Sperrfrist bestehen, kann der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.

  • Antrag auf Erteilung / Verlängerung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument
  • ein biometrisches Passbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
    (Ein Selbstbedienungsterminal für die digitale Bilderfassung ist vorhanden. Kosten 6,- €)
  • Führungszeugnis der Belegart „OB“ - ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen – nicht älter als 3 Monate.
  • Kursbescheinigung „Erste Hilfe“ (sofern nicht bereits vorhanden)
  • bei Führerscheinen der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L, T (Gruppe 1) zusätzlich ein Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)

oder

bei Führerscheinen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE (Gruppe 2) zusätzlich

  • Allgemeinmedizinisches Gutachten nach Anlage 5.1 zur Fahrerlaubnisverordnung (FEV) durch einen Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung - darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein.
  • Leistungsbegutachtung nach Anlage 5 FEV durch einen Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung (nur erforderlich bei Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2.1 FEV oder Anlage 6.2.2 FEV - darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein.

Die Verwaltungsgebühr kann bis zu 175,- € betragen.

Fahrerlaubnis zur gewerbsmäßigen Fahrgastbeförderung mit Taxen, Mietwagen sowie mit Personenkraftwagen im Linienverkehr, im gebündelten Bedarfsverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen

Die Fahrerlaubnis zur gewerbsmäßigen Fahrgastbeförderung wird für maximal fünf Jahre erteilt bzw. verlängert. Für die Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache bei der Führerscheinstelle erforderlich. Die Bearbeitungszeit kann bis zu 8 Wochen betragen.

Voraussetzungen:

  • Mindestens 21 Jahre
  • Nachweis einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung/FEV aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre
  • Gegebenenfalls Umtausch / Umschreibung in einen Kartenführerschein nach Anlage 8 FEV

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung / Verlängerung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument
  • Führungszeugnis für Behörden (§§ 30 Abs. 5, 31,32 BZRG), das ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und soll nicht älter als 3 Monate sein.
  • Allgemeinmedizinisches Gutachten nach Anlage 5.1 FEV einschließlich Leistungsbegutachtung nach Anlage 5 durch einen Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung, darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein.
  • Bescheinigung über ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2.1 FEV oder Anlage 6.2. 2 FEV, darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein.
  • Vorlage des Führerscheins

Kosten:
Die Verwaltungsgebühr für die Ersterteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt 43,90 €. Bei zusätzlicher Eignungsbegutachtung erhöht sich die Verwaltungsgebühr.

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung / Verlängerung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument
  • Führungszeugnis für Behörden (§§ 30 Abs. 5, 31,32 BZRG), es ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und darf nicht älter als 3 Monate sein.
  • Allgemeinmedizinisches Gutachten nach Anlage 5.1 FEV , es darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein.
  • Leistungsbegutachtung nach Anlage 5 durch einen Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
  • Bescheinigung über ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2.1 FEV oder Anlage 6.2. 2 FEV , darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein.
  • Vorlage Führerschein + Führerschein zur Fahrgastbeförderung

Kosten:
Die Verwaltungsgebühr für die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt 38,00 €. Bei zusätzlicher Eignungsbegutachtung erhöht sich die Verwaltungsgebühr.

Internationaler Führerschein

Der Internationale Führerschein wird für Fahrten außerhalb der EU-Staaten empfohlen. Bei Fahrten in Asien, Afrika, Lateinamerika und den osteuropäischen Staaten ist die Ausstellung vorgeschrieben. Die Gültigkeit des Internationalen Führerscheins beträgt max. drei Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Benötigte Unterlagen:

  • EU-Kartenführerschein (Scheckkartenformat)
  • Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument
  • ein aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
    (Ein Selbstbedienungsterminal für die digitale Bilderfassung ist vorhanden. Kosten 6,- €)

Für Inhaber eines EU-Kartenführerscheines erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheines in der Regel sofort.

Für Inhaber eines rosa oder grauen Papierführerscheines gilt, dass dieser zuvor in einen Kartenführerschein umgetauscht werden muss. Bitte dazu die Seite Umtausch und Ersatz beachten!

Der Internationale Führerschein kann auch von einem Dritten beantragt werden, sofern dieser eine entsprechende Vollmacht vorweisen und sich durch einen Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann.

Die Verwaltungsgebühr beträgt bis zu 15 €.

Probeführerschein

Für die Fahrerlaubnis auf Probe gilt als rechtliche Grundlage § 2a Straßenverkehrsgesetz/STVG. Die Probezeit beginnt mit der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis und beträgt zwei Jahre (Die Fahrerlaubnisklassen AM, L und T unterliegen keiner Probezeit).

Innerhalb der Probezeit begangene Verkehrszuwiderhandlungen werden in zwei Kategorien eingeteilt:

  • schwerwiegend = Zuwiderhandlung nach Abschnitt A
  • weniger schwerwiegend = Zuwiderhandlung nach Abschnitt B

Die Bewertung ist gesetzlich vorgegeben Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung FEV. Bei Auffälligkeiten durch Verkehrsverstöße innerhalb der Probezeit ergehen folgende Maßnahmen in drei aufeinander folgenden Stufen:

Bei einer Zuwiderhandlung nach A oder zwei Zuwiderhandlungen nach B wird ein Aufbauseminar angeordnet (bei Alkohol- oder Drogendelikten das besondere Aufbauseminar) sowie eine Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung festgelegt. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre.

Bei nicht fristgerechter Teilnahme wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Wenn nach der Teilnahme an dem Seminar ein weiterer Verstoß nach A oder zwei Verstöße nach B begangen werden, erfolgt eine schriftliche Verwarnung, verbunden mit der Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Die Teilnahme ist freiwillig.

Bei erneuten Auffälligkeiten nach Ablauf der Zweimonatsfrist schwerwiegender A-Verstoß oder zwei Zuwiderhandlungen nach B wird die Fahrerlaubnis entzogen. Für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis gilt dann eine Sperre von drei Monaten.

Punktekonto

Seit dem 1. Mai 2014 ersetzt das so genannte Fahreignungsbewertungssytem das bisherige Mehrfachtäter-Punktesystem, die rechtliche Grundlage dazu bildet § 4 Straßenverkehrsgesetz/StVG. Dies ist mit einigen Änderungen verbunden:

  • Wegfall der Tilgungshemmung und Änderung auf feste Tilgungsfristen pro Verstoß. Diese betragen zwei Jahre und sechs Monate, fünf Jahre oder zehn Jahre.
  • Neue Punktegrenzen für die Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde in drei Stufen:
    • 4 – 5 Punkte = Erste Eingriffsstufe, verbunden mit einer Ermahnung
    • 6 – 7 Punkte = Zweite Eingriffsstufe, verbunden mit einer Verwarnung
    • 8 und mehr Punkte = Dritte Eingriffsstufe, die Fahrerlaubnis wird entzogen
  • Die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar bei einem Stand von bis zu 5 Punkten führt zu einem Abzug von einem Punkt. Dies ist allerdings nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich! Die Teilnahmebescheinigung muss innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegen, da der Rabatt ansonsten nicht gewährt werden kann.
  • Das Verkehrszentralregister (VZR) wird von dem Fahreignungsregister (FAER) abgelöst. Bisherige Punktestände werden neu bewertet:

Über die Homepage des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg: www.kba.de kann man sich jederzeit über den aktuellen Punktestand informieren.

Weitere Fragen mit dem Betreff „Punkte“ bitte per Mail an die Führerscheinstelle: fuehrerschein@mkk.de

Häufige Fragen

Ja, die Begrenzung auf das begleitete Fahren (Schlüsselzahl 184) entfällt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Die BF17-Bescheinigung gilt darüber hinaus noch bis 3 Monate nach dem 18. Geburtstag.

Informationen zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland mit einer ausländischen Fahrerlaubnis befinden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur .

Variante 1: Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat:
Für die Ausstellung eines neuen Führerscheins ist die Fahrerlaubnisbehörde am neuen Wohnsitz zuständig. Hierfür wird jedoch ein Nachweis über den Umfang der Fahrerlaubnis benötigt.

Anforderung einer Karteikartenabschrift/Auszug aus den Fahrerlaubnisregistern (siehe oben unter Karteikartenabschrift)



Variante 2: Wohnsitz in einem Drittstaat:
Sofern der Wohnsitz in einem anderen als einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat liegt, ist für dieses Anliegen jede Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland zuständig. Die Fahrerlaubnisbehörde, die den verloren gegangenen Führerschein ausgestellt hatte bzw. die Fahrerlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der letzte ordentlicher Wohnsitz in Deutschland liegt ist behilflich.

Informationen zur Ausstellung eines Ersatzführerscheins befinden sich weiter oben unter Umtausch und Ersatz.

Informationen rund um den Internationalen Führerschein befinden sich unter dem Punkt Internationaler Führerschein.

Der Führerschein wird für die Dauer des Fahrverbots von der Behörde verwahrt, die das Fahrverbot ausgesprochen hat. Welche Behörde das ist und an welche Adresse der Führerschein geschickt werden soll, steht im Bußgeldbescheid.

Eine Abgabe bei der Führerscheinstelle ist nicht möglich.

Informationen zur Anforderung einer Karteikartenabschrift/eines Auszugs aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister oder die Führerscheindaten befinden sich in dem Punkt Karteikartenabschrift (weiter oben).

Informationen zur Verlängerung des LKW-Führerscheins befinden sich unter dem Punkt "LKW-Führerschein einschließlich alte Klasse 3" weiter oben auf dieser Seite.

Informationen zur Verlängerund des Busführerscheins sind unter dem Punkt "Busführerschein - Klasse D1, D1E, D, DE (weiter oben) zu finden.

Der Führerschein wird für Teilnehmer des begleiteten Fahrens ab 17 immer erst nach bestandener praktischer Prüfung bestellt (Lieferzeit ca. 3 Wochen) und kann ab dem 18. Geburtstag abgeholt werden. Es ist jedoch in jedem Fall empfehlenswert vor einer persönlichen Vorsprache telefonisch oder per E-Mail anzufragen, ob der Führerschein zur Abholung bereit liegt. Eine Rückmeldung über das Bestehen der Prüfung an die Führerscheinstelle ist nicht immer zeitnah gewährleistet, somit kann es zu Überschneidungen kommen.

Die Bestimmungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) gelten für Personen, die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken ausführen. Das bedeutet, dass Bus- und LKW-Fahrer, die ihr Fahrzeug gewerblich führen, eine entsprechende Qualifikation oder Weiterbildung ("Module") nachweisen und in den Führerschein eintragen lassen müssen. Ob für die Tätigkeit der Qualifikationsnachweis benötigt wird, kann bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder dem Bundesamt für Güterverkehr erfragt werden.

Allgemeine Informationen zum Thema Berufskraftfahrerqualifikation befinden sich auf unserem Merkblatt.

Augenärztliche Gutachten. Insbesondere mit Angaben, dass keine Sehhilfe mehr getragen werden muss und die Sehwerte. Weiterhin muss das Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und die Blendungsempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Es muss eine Aussage getroffen werden, ob Nachuntersuchungen erfolgen müssen.