Bauaufsicht

Zu den Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde zählen insbesondere die baurechtlichen Genehmigungsverfahren (auch für Werbeanlagen), die Bauberatung, die Bauüberwachung, die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen und die Führung des Baulastenverzeichnisses.

Ob im Zuge der Bauüberwachung eine Bauzustandsbesichtigung durchgeführt wird, hängt von dem jeweiligen Bauvorhaben ab.

Alle wichtigen Neuigkeiten im Zuge von Baugenehmigungsverfahren finden sich nachfolgend.

Zuständigkeiten und Ansprechpartner im Baugenehmigungsverfahren

Technik

Herr Franz

Telefon: 06051 85-13920

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Service und Information

Frau Daus (Erlensee, Hammersbach)

Telefon: 06051 85-13924

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Frau Weingärtner (Neuberg, Langenselbold)

Telefon: 06051 85-13925

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Technik

Frau El Hadouchi-Darsane

Telefon: 06051 85-13922

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Service und Information

Frau Diegmüller

Telefon: 06051 85-13937

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Technik

Frau Buchinger

Telefon: 06051 85-13923

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Service und Information

Herr Prehler

Telefon: 06051 85-13926

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Technik

Frau Smetana

Telefon: 06051 85-13944

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de


Service und Information

Frau Weingärtner (Nidderau)

Telefon: 06051 85-13925

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de


Herr Prehler (Niederdorfelden, Schöneck)

Telefon: 06051 85-13926

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Technik

Herr Schäfer

Telefon: 06051 85-13929

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Service und Information

Frau Lampmann (Hasselroth, Freigericht, Großkrotzenburg)

Telefon: 06051 85-13903

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de


Frau Daus (Rodenbach)

Telefon: 06051 85-13924

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Technik

Frau Kailing

Telefon: 06051 85-13927

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Service und Information

Frau Strauß

Telefon: 06051 85-13930

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Technik

Herr Jobst

Telefon 06051 85-13928

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Service und Information

Frau Schramm

Telefon: 06051 85-13931

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Technik

Herr Morawetz

Telefon: 06051 85-13934

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Service und Information

Frau Nöding

Telefon: 06051 85-13938

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Technik

Frau Stolting

Telefon: 06051 85-13933

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Service und Information

Frau Nöding

Telefon: 06051 85-13938

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Technik

Herr Wörnhör

Telefon: 06051 85-13935

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Service und Information

Frau Yilmaz

Telefon: 06051 85-13939

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Technik

Frau Kunze

Telefon: 06051 85-13942

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Service und Information

Frau Strauß (Bad Orb)

Telefon: 06051 85-13930

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de


Frau Diegmüller (Jossgrund)

Telefon: 06051 85-13937

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Technik

Frau Brücher

Telefon: 06051 85-13936

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Service und Information

Frau Lampmann (Biebergemünd, Linsengericht)

Telefon: 06051 85-13903

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de


Frau Nöding (Flörsbachtal)

Telefon: 06051 85-13938

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Herr Lenz

Telefon: 06051 85-13993

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de


Assistenz

Frau Spieß

Telefon: 06051 85-13995

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

N.N.

Telefon:

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

Baurechtliche Genehmigungen

Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann ein Interessent mit einer Bauvoranfrage verbindliche Entscheidungen zu Einzelfragen erhalten, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Zudem kann geklärt werden, ob das beabsichtigte Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt.

Alle Belange, die im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, können Gegenstand einer Bauvoranfrage sein.

Bauvoranfragen sind sinnvoll, wenn

  • geklärt werden soll, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist.
  • einzelne Fragen des Bauvorhabens unklar sind.

Mithilfe einer Bauvoranfrage können zumeist finanzielle Aufwendungen eingespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind und der Prüfumfang auf die konkreten Fragen begrenzt ist. Zudem erhalten Interessenten bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.

Der Vorbescheid gilt 3 Jahre und ist damit rechtsverbindlich, sofern die inhaltlichen Aussagen nicht grundsätzlich abweichen. Ein Vorbescheid kann auf Antrag jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Wer kann eine Bauvoranfrage einreichen?

Prinzipiell kann jeder eine Bauvoranfrage einreichen. Sollte dem Interessenten das Grundstück nicht gehören, muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Berechtigtes Interesse heißt, wenn z.B. die Absicht besteht, das Grundstück zu kaufen und vorher abgeklärt werden soll, ob die gewünschte Bebauung dort möglich ist.

Das bedeutet, dass für eine planungsrechtliche Bauvoranfrage im Vergleich zu einem Bauantrag keine Bauvorlagenberechtigung erforderlich ist. Ansonsten ergeben sich die Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung aus der jeweiligen Verfahrensart. Für kleinere Vorhaben reicht dementsprechend die kleine Bauvorlagenberechtigung aus. Für größere Bauvorhaben sind die Personen bauvorlageberechtigt, welche die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in der Liste der bauvorlagenberechtigten Ingenieure eingetragen sind.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Die Liste soll als Orientierung dienen, kann jedoch im Einzelfall abweichen (Art der Bauvorlage/ Anzahl). Weitere Informationen finden sich im Bauvorlagenerlass von 2018 .

1. Vordruck „Bauantrag / Bauvoranfrage“ (1-fach)

2. aktueller Liegenschaftsplan (4-fach)

3. eventuell Grundrisse (4-fach)

4. eventuell Schnitte (4-fach)

5. eventuell Ansichten (4-fach)

6. Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung (4-fach)

7. eventuell Berechnung des Bruttorauminhalts (4-fach)

8. eventuell Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche (4-fach)

9. eventuell Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (4-fach)

10. eventuell Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit (4-fach)

Der Vordruck, ein Liegenschaftsplan und die Beschreibung des Vorhabens müssen immer beigefügt sein. Die weiteren Unterlagen sind abhängig von der konkreten Voranfrage.

Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie die Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen sind baugenehmigungspflichtig.

Ausnahmen davon sind kleinere, bauaufsichtlich unbedenkliche Bauvorhaben, für die häufig keine Baugenehmigung benötigt wird. In der Anlage zu § 63 der Hessischen Bauordnung sind die baugenehmigungsfreien Vorhaben aufgelistet. Das sind zum Beispiel Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt, Garagen bis 50 m² Brutto-Grundfläche, Änderungen an Bauteilen im Inneren von bestehenden Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, und Abbrüche bis 300 m³ Brutto-Rauminhalt (BRI).

Zwar dürfen diese Vorhaben nicht ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausgeführt werden, aber für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist die Bauherrschaft selbst verantwortlich. Es muss beispielsweise darauf geachtet werden, dass ein erforderlicher Grenzabstand eingehalten wird. Sollten z.B. auch andere Genehmigungen erforderlich sein, muss der Bauherr sich selbst darum kümmern. Dies gilt unter anderem bei baulichen Anlagen im Außenbereich, denn hierfür ist eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.

Ein Teil der baugenehmigungsfreien Vorhaben darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden, wenn sie z.B. aus Gründen der planungsrechtlichen Relevanz oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Überprüfung bedürfen. Diese sind unter einen sogenannten Freistellungsvorbehalt gestellt. Dies kann die Beteiligung der Gemeinde/Stadt, die Unbedenklichkeitsbescheinigung von Bauvorlageberechtigten, die statisch-konstruktive Unbedenklichkeitsbescheinigung oder auch die Bescheinigung von Sachverständigen sein. Gegebenenfalls ist auch die Beauftragung von Fachfirmen erforderlich.

Generell gilt, dass mit dem Bau 14 Tage nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde/Stadt begonnen werden darf, wenn die Gemeinde/Stadt der Bauherrschaft nicht schriftlich erklärt hat, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder diese eine vorläufige Untersagung beantragt. Ein Baubeginn vor Ablauf der Frist ist bereits dann möglich, wenn die Gemeinde/Stadt der Bauherrschaft schon vor Ablauf der 14-Tages-Frist schriftlich mitteilt, dass kein Baugenehmigungsverfahren gefordert und die Gemeinde/Stadt auch nicht die vorläufige Untersagung beantragen wird. Den Beginn der Frist kann man der Eingangsbestätigung entnehmen.

Für Bauvorhaben, die alle Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung im Sinne des § 64 HBO erfüllen, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Freistellungsverfahrens vor. Die baulichen Anlagen können in diesen Fällen ohne eine Baugenehmigung errichtet werden.

Freistellungsverfahren können grundsätzlich durchgeführt werden, bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung (nicht Abriss oder Beseitigung) aller baulichen Anlagen mit Ausnahme von Sonderbauten, wenn

  • sie im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen,
  • sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches bedürfen,
  • die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
  • sie keiner Abweichung nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften bedürfen und
  • die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats, nachdem die erforderlichen Bauvorlagen bei ihr eingegangen sind, der Bauherrschaft schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung bei der Bauaufsicht beantragt.

Sollte das Bauvorhaben zu einem dieser oben genannten Punkte gehören, besteht dennoch die Möglichkeit, ausdrücklich die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens zu beantragen. Sollten Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein, ist die Bauherrschaft selbst dafür verantwortlich, diese einzuholen.

Zentraler Punkt dieses Verfahrens ist, dass keine bauaufsichtliche Prüfung und Genehmigung stattfindet. Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung des Bauvorhabens liegt ausschließlich in der Verantwortung der Bauherrschaft. Wenn im Rahmen des Bauvorhabens gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, ist die Bauaufsicht ggf. gezwungen einen Baustopp anzuordnen oder auch eine Beseitigungsanordnung oder ein Nutzungsverbot zu erlassen. Darüber hinaus ist in diesen Fällen die Festsetzung eines Bußgeldes vorgesehen.

Die Gemeinde wird in Freistellungsverfahren allein zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit beteiligt. Sie hat ein Prüfrecht, aber keine Prüfpflicht.

Wer kann Bauvorlagen einreichen?

Meisterinnen und Meister im Maurer- und Betonbauer- oder Zimmererhandwerk, Personen mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung, die als Voraussetzung für die Befreiung von der Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse dieser Meisterprüfungen anerkannt ist, als auch staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik sind berechtigt, Bauanträge bzw. Bauvorlagen einzureichen für

• Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten und insgesamt max. 200 m² Wohnfläche

• eingeschossige gewerbliche Gebäuden bis max. 200 m² Bruttogeschossfläche und 3 m Wandhöhe

• kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1-3 bis 200 m² Brutto- Grundfläche des Erdgeschosses

• Garagen bis 200 m² Nutzfläche

Für größere Bauvorhaben müssen die Personen bauvorlageberechtigt sein. Sie müssen also die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sein.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Die Liste soll als Orientierung dienen, kann jedoch im Einzelfall abweichen (Art der Bauvorlage/ Anzahl). Weitere Informationen finden sich im Bauvorlagenerlass von 2022 .

1. Vordruck „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“ BAB 33 (2-fach)

2. Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags (2-fach)

3. Handlungsvollmachten im Original (1-fach)

4. Nachweis der Bauvorlageberechtigung (1-fach)

5. Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Baugrundstücks, Maßstab 1:10.000 – 1:25.000 (2-fach)

6. Liegenschaftsplan nach Nr. 2, Tabelle 2 des Bauvorlagenerlasses Maßstab 1:500

(2-fach)

7. Freiflächenplan (2-fach)

8. Bauzeichnung: Grundrisse, Schnitte, Ansichten (2-fach)

9. Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung (2-fach)

10. Einfügungsnachweis gemäß § 34 BauGB, soweit nicht in den Bauzeichnungen dargestellt (2-fach)

11. Berechnung des Bruttorauminhalts (2-fach)

12. Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche (2-fach)

13. Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (2-fach)

14. Nachweis zur Anzahl der Vollgeschosse (2-fach)

15. Stellplatznachweis (sofern eine kommunale Satzung besteht) (2-fach)

16. Abstandsflächennachweis (2-fach)


Die Statik muss von einem Sachverständigen oder Nachweisberechtigten für Standsicherheit erstellt oder bescheinigt werden. Der Nachweis wird von der Bauaufsicht nicht geprüft, sondern muss nur vorgelegt werden. Allerdings ist die Bauherrschaft verpflichtet, bei Baubeginn eine Bestätigung/Bescheinigung des Sachverständigen/Nachweisberechtigten vorzulegen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Der vom Vorhabenträger beauftrage Sachverständige oder Nachweisberechtigte überwacht auch, dass die tatsächliche Bauausführung mit den bautechnischen Nachweisen übereinstimmt und stellt hierüber eine sogenannte Überwachungs- oder Übereinstimmungsbescheinigung aus. Diese muss die Bauherrschaft zusammen mit der Anzeige über die Rohbaufertigungsstellung vorlegen.

Wie geht es nach Einreichung der Unterlagen weiter?

Sobald der Bauaufsicht die erforderlichen Unterlagen vorliegen, beteiligt diese innerhalb von zwei Wochen die Gemeinde. Es darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden, d. h. der Baubeginn angezeigt werden, wenn die Gemeinde innerhalb eines Monats, nachdem die Bauvorlagen bei ihr eingegangen sind, gegenüber der Bauaufsicht

  • nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens fordert,
  • vorab den Verzicht hierauf mitteilt oder
  • keine Untersagen nach § 15 Abs. 1 BauGB beantragt hat.

Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Gemeinde auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verzichtet.

Die Bauherrschaft erhält von der Bauaufsicht eine Mitteilung über die Zulässigkeit des Baubeginns. Eine Prüfung der Bauvorlagen ist nicht erfolgt.

Der Baubeginn ist der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen. Zusammen mit der Baubeginnsanzeige sind die bautechnischen Nachweise vorzulegen. Außerdem muss auch die Fertigstellung des Rohbaus und die endgültige Fertigstellung oder Benutzung der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Mit der Anzeige über die Fertigstellung des Rohbaus ist gleichzeitig die Bescheinigung darüber vorzulegen, dass die tatsächliche Bauausführung den bautechnischen Nachweisen entspricht. Der/die beauftragte Bauleiter/Bauleiterin muss die jeweiligen Anzeigen mit unterschreiben.

Vor der Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage muss der Bezirksschornsteinfegermeister rechtzeitig informiert werden.

Die Freistellung gilt für drei Jahre. Wenn mit der Bauausführung nicht innerhalb dieser Frist begonnen wurde, muss ein neues Freistellungsverfahren durchgeführt werden.

Die Hessische Bauordnung kennt für Baugenehmigungsverfahren das vereinfachte Verfahren (§ 65 der Hess. Bauordnung ) und das „herkömmliche“ Baugenehmigungsverfahren (§ 66 der Hess. Bauordnung ).

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO gilt für alle Bauvorhaben, Änderungen oder Nutzungsänderungen (nicht Abriss oder Beseitigung), die keine Sonderbauten sind, soweit sie nicht genehmigungsfrei nach § 63 HBO oder gemäß § 64 HBO freigestellt sind.

Im vereinfachten Verfahren findet nur eine eingeschränkte Prüfung statt. Geprüft werden insbesondere die Vorschriften des Baugesetzbuches, also beispielsweise, ob sich das Vorhaben in die umgebende Bebauung einfügt. Der Prüfumfang umfasst weiterhin die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. Naturschutzrecht) soweit die Entscheidung nach diesen Vorschriften durch die Baugenehmigung entfällt oder ersetzt wird. Im vereinfachten Verfahren wird außerdem über beantragte Abweichungen nach § 73 HBO entschieden. Im Kern ist die Baugenehmigung in diesem Verfahren auf die planungsrechtliche Genehmigung reduziert.

Nicht geprüft wird das Bauordnungsrecht, zum Beispiel Abstandsflächen und Vorschriften der gemeindlichen Stellplatz- oder Gestaltungssatzungen. Selbstverständlich müssen jedoch auch alle Anforderungen aus dem nicht geprüften Bereich eingehalten werden. Hierfür tragen die Bauherrschaft und die übrigen am Bau Beteiligten die vollständige Verantwortung. Verstöße gegen solche Vorschriften können Verfügungen der Bauaufsicht (z.B. Baustopp, Beseitigungsanordnungen) zur Folge haben und werden in der Regel mit einem Bußgeld geahndet.

Über einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren muss die Bauaufsicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Wenn über den Bauantrag nicht innerhalb dieser Frist entschieden ist, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.

Auf Wunsch der Bauherrschaft kann das Bauvorhaben im „herkömmlichen“ Verfahren geprüft werden, auch wenn die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens besteht.

Wer kann einen Bauantrag einreichen?

Meisterinnen und Meister im Maurer- und Betonbauer- oder Zimmererhandwerk, Personen mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung, die als Voraussetzung für die Befreiung von der Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse dieser Meisterprüfungen anerkannt ist, als auch staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik sind berechtigt, Bauanträge einzureichen für

  • Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten und insgesamt max. 200 m² Wohnfläche
  • eingeschossige gewerbliche Gebäuden bis max. 200 m² Bruttogeschossfläche und 3 m Wandhöhe
  • kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1-3 bis 200 m² Brutto- Grundfläche des Erdgeschosses
  • Garagen bis 200 m² Nutzfläche

Für größere Bauvorhaben müssen die Personen bauvorlageberechtigt sein. Sie müssen also die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sein.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Die Liste soll als Orientierung dienen, kann jedoch im Einzelfall abweichen (Art der Bauvorlage/ Anzahl). Weitere Informationen finden sich im Bauvorlagenerlass von 2022 oder können im Rahmen der Bauberatung vorabgeklärt werden.

1. Antragsformular BAB01 (1-fach)

2. Statistischer Erhebungsbogen (1-fach)

3. Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags (1-fach)

4. Handlungsvollmachten im Original (1-fach)

5. Nachweis der Bauvorlageberechtigung (1-fach)

6. ggf. Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung BAB 10 (4-fach)

7. Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Baugrundstücks, Maßstab 1:10.000 – 1:25.000 (4-fach)

8. Liegenschaftsplan nach Nr. 2, Tabelle 2 des Bauvorlagenerlasses Maßstab 1:500

(4-fach)

9. Freiflächenplan (4-fach)

10. Bauzeichnung: Grundrisse, Schnitte, Ansichten (4-fach)

11. Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung (4-fach)

12. Einfügungsnachweis gemäß § 34 BauGB, soweit nicht in den Bauzeichnungen dargestellt (2-fach)

13. Berechnung des Bruttorauminhalts (4-fach)

14. Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche (4-fach)

15. Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (4-fach)

16. Nachweis zur Anzahl der Vollgeschosse (4-fach)

17. Stellplatznachweis (sofern eine kommunale Satzung besteht) (2-fach)

18. Abstandsflächennachweis (4-fach)

19. Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes, im Rahmen der beantragten Abweichungen (3-fach)

20. Checkliste Artenschutz (2-fach) (wenn die artenschutzrechtliche Zulässigkeit Bestandteil des Prüfumfanges ist)


Die Statik muss von einem Sachverständigen oder Nachweisberechtigten für Standsicherheit erstellt oder bescheinigt werden. Der Nachweis wird von der Bauaufsicht nicht geprüft, sondern muss nur vorgelegt werden. Allerdings ist die Bauherrschaft verpflichtet, bei Baubeginn eine Bestätigung/Bescheinigung des Sachverständigen/Nachweisberechtigten vorzulegen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Der von der Bauherrschaft beauftrage Sachverständige oder Nachweisberechtigte überwacht auch, dass die tatsächliche Bauausführung mit den bautechnischen Nachweisen übereinstimmt und stellt hierüber eine sogenannte Überwachung- oder Übereinstimmungsbescheinigung aus. Diese muss die Bauherrschaft zusammen mit der Anzeige über die Rohbaufertigungsstellung vorlegen.

Wie geht es nach der Baugenehmigung weiter?

Der Baubeginn ist dem Bauordnungsamt mindestens 1 Woche vorher schriftlich mitzuteilen. Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Gebäudes sind mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Fertigstellung anzuzeigen. Wichtig ist, dass vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, die erforderlichen bautechnischen Nachweise vorliegen. Sollte die Bauherrschaft die Nutzung schon vor Fertigstellung des Gebäudes aufnehmen wollen, muss sie dies dem Bauordnungsamt spätestens eine Woche vorher mitteilen. Die vorzeitige Benutzung ist zulässig, wenn die Bauaufsicht nicht innerhalb einer Woche die Nutzung wegen Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung untersagt. Die Baugenehmigung wird ungültig, wenn die Bauherrschaft nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen hat oder wenn die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wurde. Die Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei uns gestellt werden. Es ist darauf zu achten, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Baugenehmigung bei der Bauaufsicht eingeht.

Der/die beauftrage Bauleiter/Bauleiterin muss die jeweiligen Anzeigen mit unterschreiben.

Vor der Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage muss der Bezirksschornsteinfegermeister rechtzeitig informiert werden.

Im „herkömmlichen“ Baugenehmigungsverfahren nach § 66 HBO , auch Vollverfahren genannt, wird im Unterschied zum vereinfachten Verfahren nicht nur das Bauplanungsrecht, sondern auch das Bauordnungsrecht geprüft. Das Verfahren gilt für alle Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO ), Abriss und Beseitigung von baulichen Anlagen, sofern diese nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei sind. Diese Verfahrensart kann aber auch von Bauantragstellern gewählt werden, deren Bauvorhaben eigentlich in der Genehmigungsfreistellung oder als vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, die sich aber die Rechtssicherheit einer umfassenden Prüfung wünschen.

Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung der Bearbeitungsdauer erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf, anders als im vereinfachten Verfahren, keine Rechtsfolgen. Es tritt daher auch bei Fristablauf keine Genehmigungsfiktion ein. Im Zuge des Bauordnungsrechts wird die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der Hessischen Bauordnung sowie nach Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung beurteilt. Bautechnische Nachweise der Standsicherheit, des Wärme- und des Schallschutzes, des vorbeugenden Brandschutzes sowie des Nachweises für die Energieerzeugungsanlagen werden, außer bei den Sonderbauten, nicht geprüft.

Zudem werden beim „herkömmlichen“ Verfahren im Bauplanungsrecht die Vorschriften des Baugesetzbuches und die Vorschriften geprüft, die aufgrund des Baugesetzbuches erlassen wurden (z.B. Bebauungspläne, Erhaltungssatzungen). Auch das sonstige öffentliche Recht ist Gegenstand des Vollverfahrens, mit Ausnahme der Rechtsgebiete, für die ein eigenes Genehmigungsverfahren vorgeschrieben ist (z. B. Arbeitsschutz). Dennoch sind die Belange des baulichen Arbeitsschutzes bei der Planung von Vorhaben immer dann zu berücksichtigen, wenn für die spätere Nutzung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgesehen bzw. nicht auszuschließen ist.

Wer kann einen Bauantrag einreichen?

Handwerksmeister des Bauhauptgewerbes sind berechtigt, Bauanträge einzureichen für

  • Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten und insgesamt max. 200 m² Wohnfläche
  • eingeschossige gewerbliche Gebäuden bis max. 200 m² Bruttogeschossfläche und 3 m Wandhöhe
  • kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1-3 bis 200 m² Brutto- Grundfläche des Erdgeschosses
  • Garagen bis 200 m² Nutzfläche

Für größere Bauvorhaben müssen die Personen bauvorlageberechtigt sein. Sie müssen also die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sein.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Die Liste soll als Orientierung dienen, kann jedoch im Einzelfall abweichen (Art der Bauvorlage/ Anzahl). Weitere Informationen finden sich im Bauvorlagenerlass von 2022 oder kann im Rahmen der Bauberatung vorabgeklärt werden.

1. Antragsformular BAB 01 (1-fach)

2. Statistischer Erhebungsbogen (1-fach)

3. Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags (1-fach)

4. Handlungsvollmachten im Original (1-fach)

5. Nachweis der Bauvorlageberechtigung (1-fach)

6. ggf. Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung BAB 10 (4-fach)

7. Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Baugrundstücks, Maßstab 1:10.000 – 1:25.000 (4-fach)

8. Liegenschaftsplan nach Nr. 2, Tabelle 2 des Bauvorlagenerlasses Maßstab 1:500

(4-fach)

9. Freiflächenplan (4-fach)

10. Bauzeichnung: Grundrisse, Schnitte, Ansichten (4-fach)

11. Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung (4-fach)

12. Einfügungsnachweis gemäß § 34 BauGB, soweit nicht in den Bauzeichnungen dargestellt (4-fach)

13. Berechnung des Bruttorauminhalts (4-fach)

14. Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche (4-fach)

15. Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (4-fach)

16. Abstandsflächennachweis (4-fach)

17. Stellplatznachweis (4-fach)

18. Darstellung der Lüftungs- und Feuerungsanlagen (4-fach)

19. Bodengutachten bei festgesetzten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen (3-fach)

20. Nachweis der Barrierefreiheit (§ 54 Abs. 1, 2 HBO), Planungskonzept „Barrierefreies Bauen BAB 34, BAB 35 (1-fach)

21. Hygienegutachten (§ 2 Abs. 3 HHygVO) (2-fach)

22. Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes, im Rahmen der beantragten Abweichung (3-fach)

23. Standsicherheitsnachweis (2-fach) (bei Sonderbauten)

24. Brandschutzkonzept (3-fach) (bei Sonderbauten)

25. Checkliste Artenschutz (2-fach)

Wie geht es nach der Baugenehmigung weiter?

Der Baubeginn ist der Bauaufsicht mindestens 1 Woche vorher schriftlich mitzuteilen. Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Gebäudes sind mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Fertigstellung anzuzeigen. Wichtig ist, dass vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, die erforderlichen bautechnischen Nachweise vorliegen. Sollte das Gebäude schon vor der Fertigstellung genutzt werden, müssen dies spätestens eine Woche vorher mitgeteilt werden. Die vorzeitige Benutzung ist zulässig, wenn die Bauaufsicht nicht innerhalb einer Woche die Nutzung wegen Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung untersagt. Die Baugenehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn der/die Bauherr/-in nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen hat oder wenn die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wurde. Die Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens gestellt werden. Es ist darauf zu achten, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Baugenehmigung bei der Bauaufsicht eingeht. Der/die beauftrage Bauleiter/Bauleiterin muss die jeweiligen Anzeigen mit unterschreiben.

Vor der Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage muss der Bezriksschornsteinfegermeister rechtzeitig informiert werden.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die förmliche Bestätigung der Bauaufsicht über den baulichen Abschluss einer Wohnung gegenüber anderen Wohnungen, Nutzungseinheiten und fremden Räumen.

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist erforderlich, wenn ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohnungseigentum oder Teileigentum aufgeteilt wird (§ 3 WEG ). Für ein Mehrfamilien-Wohngebäude, das einem einzelnen Eigentümer gehört, der die Wohnungen vermietet hat, ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht erforderlich.

Im Grundbuchamt wird dieses Wohnungs- oder Teileigentum in das angelegte Wohngrundbuch mit Abgeschlossenheitsbescheinigung und einem Aufteilungsplan eingetragen.

Für den Erhalt einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist der Wohnungsabschluss durch Wände und Decken nötig. Einzelne Räume wie Stellplätze, Garagen und Abstellräume können auch außerhalb dieser liegen.

Neben den Wänden und Decken müssen folgende Komponenten in den Wohnungen enthalten sein:

  • Aufenthaltsraum
  • Küche oder Kochnische
  • Bad mit Dusche oder Badewanne
  • Toilettenraum
  • Abstellraum

An den baulichen Wohnungsabschluss werden keine qualitativen Anforderungen wie Feuerwiderstandsqualität der Bauteile und das Brandverhalten der Baustoffe, gestellt. Entscheidend ist nur, dass Wände und Decken vorhanden sind. Das bedeutet, dass auch ältere Gebäude, deren Wände und Decken hinsichtlich des Brand-, Wärme- und Schallschutzes nicht den aktuellen Anforderungen des Bauordnungsrechts entsprechen, in Wohnungseigentum bzw. Teileigentum aufgeteilt werden können.

Für eine Abgeschlossenheitsbescheinigung sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung erforderlich:

  • Lageplan
  • Bauzeichnung (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1:100
  • Die Bauzeichnung muss bei bestehenden Gebäuden den tatsächlichen Bestand wiedergeben, bei Neubauten den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen. In den Grundrissen sind alle zu einer Wohnung gehörenden Einzelräume mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen. (Musterbeispiel)
  • Gemeinschaftseigentum wird nicht beziffert.


Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

Für eine Abgeschlossenheitsbescheinigung fallen Gebühren an.

Mit dem Oberbegriff "Vorbeugender Brandschutz" sind verschiedene Inhalte und Themen erfasst. Konkret geht es um Maßnahmen, die die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung von Bränden verhindern bzw. einschränken sollen.

Dabei gilt es folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • baulicher Brandschutz,
  • anlagentechnischer Brandschutz,
  • betrieblicher / organisatorischer Brandschutz.

Die Beurteilung erfolgt auf der Basis der Hessischen Bauordnung (HBO).

Auf dieser Grundlage ergeben sich weitere öffentlich-rechtlich zu beachtende Vorschriften zum Thema Brandschutz. Bauvorhaben müssen auch diesen ergänzenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen.

Der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes ist grundsätzlich bei allen Gebäuden zu führen. Für Gebäude mit besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) ist nach Bauvorlagenerlass Abschnitt 7 anstelle des Nachweises des vorbeugenden Brandschutzes ein Brandschutzkonzept zu erstellen. Dieses muss die Angaben zur sicherheitstechnischen Gesamtbewertung des baulichen, anlagetechnischen und betrieblich-organisatorischen Brandschutz enthalten.

Eine behördliche Prüfung des vorbeugenden Brandschutzes findet nur bei Sonderbauten statt. Bei den übrigen Bauten wird dieses nicht geprüft. Sollten jedoch brandschutztechnische Abweichungen von einzelnen Vorgaben der HBO vorliegen, müssen diese separat beantragt werden. In diesem Fall findet nur eine behördliche Prüfung der beantragten Abweichung statt.

Bei bestehenden Sonderbauten erfolgt zudem eine regelmäßig wiederkehrende Überprüfung des Gebäudes. Dabei werden die Nutzung und der Zustand des Gebäudes in brandschutztechnischer und sonstiger sicherheitsrelevanter Hinsicht erfasst und bei Bedarf Korrekturen und konkrete Maßnahmen an den Sicherheitsvorkehrungen veranlasst.

Der abwehrende Brandschutz ist im Gegensatz zum vorbeugenden Brandschutz Aufgabe der Feuerwehr.

Sachbearbeiterinnen Brandschutz:
Frau Brücher

Telefon: 06051 85-13936

Fax: 06051 85-13999

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de


Service:

Ayse Yilmaz

Telefon: 06051 85-13939

Fax: 06051 85-13999

E-Mail: Bauaufsicht@mkk.de

In der aktuellen Hessischen Bauordnung (HBO) wird die Teilungsgenehmigung wieder geregelt und somit von Seiten der Bauaufsichtsbehörde geprüft. Die Teilung eines Grundstücks, das bereits bebaut oder dessen Bebauung bereits genehmigt ist oder aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, bedarf der Teilungsgenehmigung der Bauaufsichtsbehörde (§ 7 Abs. 1 HBO).

Die Teilungsgenehmigung wird versagt, wenn durch die Teilung ein bauordnungsrechtswidriger Zustand eintritt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch die gewünschte Teilung

  • die Erschließung nicht mehr gesichert ist,
  • die notwendigen Stellplätze fehlen,
  • die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden oder
  • gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen (Brandwände) verstoßen würde.

Durch die Teilung dürfen außerdem keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widersprechen (§19 Abs. 2 BauGB ).

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung hat ein Merkblatt mit Hinweisen und Erläuterungen zur Teilungsgenehmigung und Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 7 HBO entwickelt.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Der Antragsumfang ergibt sich aus § 7 Abs. 3 HBO in Verbindung mit dem Bauvorlagenerlass:

1. Antragsformular BAB 02 (3-fach)

2. Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Ortsvergleich (3-fach) unter maßstäblicher Einzeichnung der

  • beabsichtigten Teilung
  • vorhandenen und ggf. genehmigten Bebauung auf den von der Teilung betroffenen Grundstücken
  • Abstandsflächen der vorhandenen und ggf. genehmigten Bebauung
  • vorhandenen Bebauung und deren Abstandsflächen auf Nachbargrundstücken, sofern sich diese auf das zu teilende Grundstück auswirken

Werden Gebäude von der Teilung erfasst oder wird das Grundstück in einem Abstand von < 2,5 m zu einem Gebäude geteilt, so sind die für eine brandschutztechnische Beurteilung erforderlichen Unterlagen mit der Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.

Wann ist eine Teilungsgenehmigung nicht erforderlich?

Eine Teilungsgenehmigung der Bauaufsichtsbehörde ist nicht erforderlich, wenn

  • die Teilung in öffentlich rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft mit eigener Bauaufsichtsbehörde an der Teilung beteiligt ist.
  • eine Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.

Negativzeugnis

Die Teilung eines Grundstückes ist ein grundbuchrechtlicher Vorgang. Die Teilungsgenehmigung / Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine vom Grundbuchamt zu prüfende Voraussetzung dafür, dass die Teilung im Grundbuch eingetragen wird. Da das Grundbuchamt nicht in allen Fällen selbst den Eintritt der Genehmigungspflicht erkennen kann, wird es die Eintragung in das Grundbuch von der Vorlage einer Teilungsgenehmigung der Bauaufsichtsbehörde, einer Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Vermessungsstelle oder eines Zeugnisses abhängig machen, mit dem die Bauaufsichtsbehörde oder die Vermessungsstelle erklärt, dass die beabsichtigte Teilung keiner Genehmigung / Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 7 HBO bedarf (Negativzeugnis).

Sowohl die Bauaufsichtsbehörden als auch die Vermessungsstellen dürfen Negativzeugnisse ausstellen.

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (§ 78 HBO ). Hierzu gehören beispielsweise Zelte, Fahrgeschäfte, Bühnen oder Tribünen. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

Bevor Fliegende Bauten erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, bedürfen sie einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für die in der Anlage der HBO aufgeführten Fliegenden Bauten (Nr.11) .

Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches mindestens drei Werktage vor Inbetriebnahme schriftlich angezeigt wurde. Hierfür kann der entsprechende Antrag genutzt werden.

Nach Eingang der Anzeige kann die Bauaufsichtsbehörde die Inbetriebnahme des Fliegenden Baus von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Die Bauaufsichtsbehörde setzt einen Termin für die Gebrauchsabnahme fest. Soweit möglich, wird der gewünschte Terminvorschlag dabei berücksichtigt. Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme oder auch der Verzicht werden durch die Bauaufsichtsbehörde in das Prüfbuch eingetragen.

Mit Hilfe von "Bauen Online" haben Bauherren, Architekten, Bevollmächtigte etc. ab sofort die Möglichkeit, sich ganz bequem von zu Hause oder vom Büro aus über den jeweiligen Bauantrag zu informieren. Die elektronische Bauakte bringt kurz und knapp Gewissheit über den aktuellen Stand der Bearbeitung.

Folgende Informationen zum Bauantrag können online abgefragt werden:

  • Antragsteller- und Baudaten
  • zuständiger Sachbearbeiter
  • Information zur Vollständigkeit der Bauvorlagen
  • erforderliche Bescheinigungen für Baubeginn/Rohbaufertigstellung/abschließende Fertigstellung
  • Einblick in das Mediencenter (z.B. digitale Bauvorlagen, Bescheide)

Bei Interesse können die erforderlichen Zugangsberechtigungen direkt angefordert werden. Die Zugangsdaten werden den Anfragenden dann in Kürze per E-Mail mitgeteilt.

Hinweis: Der Online-Zugang wird manuell erstellt, so dass die Zusendung der Zugangsdaten 1-2 Tage dauern kann.

Weiterführende Informationen

Die Erhebungsbögen zu Bauanträgen finden sich hier . Abgefragt werden dabei unter anderem Merkmale wie "Art der Warmwasserbereitung und hierfür vorgesehene Energien" und "Anlagen zur Lüftung".


Die Checkliste Artenschutz ist Bestandteil des Bauantrags, wenn nach § 20.2. des Bauvorlagenerlasses Bauvorhaben im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, es sich um Sonderbauten handelt oder die artenschutzrechtliche Zulässigkeit Bestandteil des Prüfumfanges ist.

Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Hessen

Merkblätter / Anträge / Vordrucke

Antrag für Aktenbeschaffung aus der Bauakte - zur Zeit eingeschränkt auf die Jahre 2007 - 2024 (pdf)

Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis (pdf)

Merkblatt für Teilungsgenehmigungen (pdf)

Antrag zur Anzeige für Fliegende Bauten (pdf)

Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (pdf)

Online-Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

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Seit dem 06. Juli 2018 gilt die neue Hessische Bauordnung mit Änderungen und Ergänzungen vom 03. Juni 2020. Nutzen Sie bitte die neuen Vordrucke für Bauanträge.

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