Denkmalpflege

Viele historisch gewachsene Städte, Orte und Gebäude sind ein einmaliges Zeugnis der Geschichte. Sie sind ein besonderes Stück Heimat – ein kulturelles Erbe, welches zu bewahren und zu schützen ist. Dies ist in Artikel 62 der Hessischen Verfassung verankert. Konkretisiert wird dies im Hessischen Denkmalschutzgesetz (HDSchG).

Danach hat der Staat die Verpflichtung, gestaltend bei Fragen der Denkmalpflege einzugreifen und somit die Denkmale vor unangemessenen Veränderungen, die ihren historischen Aussagewert zerstören, zu bewahren.

In der Denkmalpflege wird unterschieden zwischen der Baudenkmalpflege und der Bodendenkmalpflege.

Baudenkmalpflege

Wurden früher häufig nur Schlösser, Burgen, Kirchen, Rathäuser und ähnlich bedeutende Bauwerke mit dem Begriff des Baudenkmals in Verbindung gebracht, so gilt dieser heute viel umfassender. So werden inzwischen auch Industriegebäude, „normale Wohnhäuser”, ganze Siedlungen und Hausgruppen als Baudenkmale angesehen, soweit sie geschichtlich, künstlerisch, wissenschaftlich oder städtebaulich Bedeutung haben. Hierbei ist es das oberste Ziel, diese zu erhalten und einen nachhaltigen Umgang mit unserer gebauten Umwelt zu schaffen.

Für die Umsetzung dieser Ziele in der Denkmalpflege und damit Ansprechpartner für Anträge auf Veränderungen oder andere Maßnahmen an Kulturdenkmälern ist zumeist die untere Denkmalschutzbehörde.

Gerne berät und unterstützt das Team Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen bezüglich Pflege, Bauunterhaltung oder Wiederherstellung sowie im Hinblick auf die Genehmigungspflicht entsprechender Maßnahmen. Dabei werden in der Regel in Kooperation mit dem Landesamt für Denkmalpflege Entscheidungen getroffen, die erforderlich erscheinen, um Kulturdenkmale zu schützen, zu erhalten, zu bergen oder Gefahren von ihnen abzuwenden.

Einer Genehmigung bedarf es, wenn

  • ein Baudenkmal zerstört, verändert, instand gesetzt oder wiederhergestellt werden soll
  • ein Baudenkmal oder ein Teil eines Baudenkmales von seinem Standort entfernt oder mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden soll
  • die Nutzung eines Baudenkmales geändert werden soll oder
  • in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinflussen, errichtet, geändert oder beseitigt werden sollen.

Werden Eingriffe ohne die erforderliche Genehmigung durchführt, ist dieses eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen geahndet werden kann.

Sollten Eigentümer oder Besitzer Zweifel daran haben, ob ein Gebäude ein Baudenkmal ist, ist es hilfreich sich an die zugehörige Stadt oder das Team der unteren Denkmalschutzbehörde zu wenden.

Da das Bauen im denkmalgeschützten Bestand mit entsprechenden Vorgaben meist aufwändiger ist als Neubauten auf der grünen Wiese, können Steuererleichterungen gewährt werden.

Voraussetzung dafür ist, dass die Maßnahmen rechtzeitig abgestimmt werden. Entsprechende und weitere Informationen sind auch auf der Internetseite des Landesamtes für Denkmalpflege zu erhalten.

Anträge / Merkblätter

Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung

Denkmalschutz im Baugenehmigungsverfahren: Umbau und Neubau eines Gebäudes

Denkmalschutz im Baugenehmigungsverfahren: Abbruch und Ersatzbebauung

Ist mein Haus denkmalgeschützt?

Zur Übersicht der Einzelkulturdenkmale und Gesamtanlagen im Main-Kinzig-Kreis

Ansprechpartner

Ansprechpartnerin

Vorsitzender Denkmalbeirat

Dr. Christian Mann

Denkmalbeirat@mkk.de

Weiterführende Informationen

Bodendenkmalpflege

Bei der Denkmalpflege unterscheidet man zwischen der Baudenkmalpflege und der Bodendenkmalpflege. Ist bei der Baudenkmalpflege das Objekt sichtbar, so befinden sie bei der Bodendenkmalpflege die archäologisch bedeutungsvollen Elemente zumeist unter der Erde. Diese Funde werden fast immer erst im Zuge von Baumaßnahmen sichtbar. Sie werden dann von Archäologen fachkundig dokumentiert und geborgen.

Wie die Baudenkmäler sind auch die Bodendenkmäler nach dem hessischen Denkmalschutzgesetz ein Kulturdenkmal. Es handelt sich dabei um eine Sache, die Zeugnis, Überrest oder Spur menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens ist und zudem aus einer Epoche oder Kultur stammt, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnis sind.

Diese Denkmäler unterliegen deshalb einem besonderen Schutz. Schon das gezielte Suchen nach Bodendenkmälern bedarf einer Erlaubnis. Entsprechende Genehmigungen stellt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen aus.

Beim zufälligen Fund eines Bodendenkmales (Knochen, Keramik, Holzfunde, Steinsetzungen, Erdverfärbungen etc.) müssen Entdecker, Eigentümer des Grundstückes oder Leiter der Arbeiten den Fund der Denkmalschutzbehörde sofort melden. Bis zu einer Woche müssen Fund und Fundstelle unverändert erhalten bleiben. Das Landesamt birgt in dieser Zeit den Fund, wertet ihn aus und nimmt ihn zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz. Diese Regel berührt die Eigentumsfrage nicht.

Besonders herausragendes Schutzgut im Main-Kinzig-Kreis ist der Limes, der das Kreisgebiet schneidet. Bei Baumaßnahmen in diesem Bereich bedarf es von Beginn an einer archäologischen fachkundigen Dokumentation.

Im Zuge von solchen Dokumentationen wurden weitere Fundstellen von historischem Wert entdeckt. Vieles davon kann in Museen angeschaut werden.

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