Wurden früher häufig nur Schlösser, Burgen, Kirchen, Rathäuser und ähnlich bedeutende Bauwerke mit dem Begriff des Baudenkmals in Verbindung gebracht, so gilt dieser heute viel umfassender. So werden inzwischen auch Industriegebäude, „normale Wohnhäuser”, ganze Siedlungen und Hausgruppen als Baudenkmale angesehen, soweit sie geschichtlich, künstlerisch, wissenschaftlich oder städtebaulich Bedeutung haben. Hierbei ist es das oberste Ziel, diese zu erhalten und einen nachhaltigen Umgang mit unserer gebauten Umwelt zu schaffen.
Für die Umsetzung dieser Ziele in der Denkmalpflege und damit Ansprechpartner für Anträge auf Veränderungen oder andere Maßnahmen an Kulturdenkmälern ist zumeist die untere Denkmalschutzbehörde.
Gerne berät und unterstützt das Team Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen bezüglich Pflege, Bauunterhaltung oder Wiederherstellung sowie im Hinblick auf die Genehmigungspflicht entsprechender Maßnahmen. Dabei werden in der Regel in Kooperation mit dem Landesamt für Denkmalpflege Entscheidungen getroffen, die erforderlich erscheinen, um Kulturdenkmale zu schützen, zu erhalten, zu bergen oder Gefahren von ihnen abzuwenden.
Einer Genehmigung bedarf es, wenn
- ein Baudenkmal zerstört, verändert, instand gesetzt oder wiederhergestellt werden soll
- ein Baudenkmal oder ein Teil eines Baudenkmales von seinem Standort entfernt oder mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden soll
- die Nutzung eines Baudenkmales geändert werden soll oder
- in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinflussen, errichtet, geändert oder beseitigt werden sollen.