Wasser- und Bodenschutz

Die zahlreichen Gewässer im Main-Kinzig-Kreis stellen ein wertvolles ökologisches Gut für alle Bürger und Bürgerinnen dar. Der Gewässerschutz, die Überwachung der aktuellen Gesetze bei Bauvorhaben in Hochwasser- und Überschwemmungsgebieten sowie des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen gehören daher zu den Hauptaufgaben der Abteilung Wasser- und Bodenschutz, die dem Amt für Umwelt, Naturschutz und ländlicher Raum zugeordnet ist.

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Amtes stehen gern für Fragen zu rechtlichen und fachlichen Belangen der verschiedenen Themenbereiche zur Verfügung und helfen bei den entsprechenden Anträgen weiter.

Gewässer – Flüsse, Bäche, Seen, Teichanlagen

Wie der Wald, landwirtschaftliche Flächen wie Felder und Wiesen gehören auch Flüsse und Bäche, Teiche und Seen zu den heimischen Landschaftsbildern. Die intakte Ökologie der Gewässer wird im Main-Kinzig-Kreis großgeschrieben – ein Bach ist nicht nur ein möglichst schneller Abfluss für Hochwasser, sondern wertvoller Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Die Artenvielfalt ist dabei abhängig vom ökologischen Gleichgewicht zwischen Gewässer und den angrenzenden Auenlandschaften.

Dieses hoch empfindliche Gleichgewicht gilt es zu schützen und, wenn erforderlich, wieder herzustellen. Wichtige Ziele der Unteren Wasserbehörde sind daher:

  • Naturraumtypische Strukturen und Nutzungen in den Auen sowie im Gewässerufer- und -sohlenbereich zu sichern bzw. zu entwickeln
  • Ausreichende Flächen für die Eigendynamik der Bäche und Flüsse bereitzustellen
  • Die durchgängige Passierbarkeit für Fische zu fördern
  • Natürliche Überflutungsräume für den Hochwasserrückhalt zu schaffen

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zum Stichwort Wasserschutzgebiete sind im Umweltbericht des Main-Kinzig-Kreises zu finden.

Ansprechpartner:

Heidrun Kunstler

Telefon: 06051 85-15603

E-Mail: Heidrun.Kunstler@mkk.de

Andreas Herz

Telefon: 06051 85-15602

E-Mail: Andreas.Herz@mkk.de

Wasserrahmenrichtlinie

Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ein ambitioniertes Ziel gesetzt: durch entsprechende Bewirtschaftung sollen alle Gewässer in einen guten ökologischen Zustand versetzt bzw. dieser erhalten werden. Ein verantwortungsvoller Umgang mit der Ressource Wasser und die nachhaltige Bewirtschaftung von Flüssen, Seen und Grundwasser sind dafür Voraussetzung.

Die Wahrscheinlichkeit für die Erreichung dieser ökologischen Ziele wird durch Bestandsaufnahmen geprüft, dabei unterscheidet man zwischen Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern.

Die Ergebnisse für den Main-Kinzig-Kreis sind im Umweltbericht zu finden.

Weiterführende Informationen

Aktuelles zur WRRL in Hessen

Ansprechpartner für Oberflächengewässer:

Heidrun Kunstler

Telefon: 06051 85-15603

E-Mail: Heidrun.Kunstler@mkk.de

Andreas Herz

Telefon: 06051 85-15602

E-Mail: Andreas.Herz@mkk.de

Grundwassernutzung

Zur Sicherung des lebensnotwendigen Naturgutes Wasser und zum Schutze der Verbraucher wurden in einigen Bereichen des Kreisgebietes Grundwassernutzungsverbote ausgesprochen. Die Ursachen dafür sind in der Regel Belastungen des Grundwassers mit Schadstoffen aus Altlasten. Mit dem Verbot soll eine weitere Verschleppung derartiger Schadstoffe verhindert werden.

Der nachfolgenden Auflistung – geordnet nach Städten und Gemeinden – kann entnommen werden, welche Gebiete vom Verbot der Grundwassernutzung betroffen sind:

Bad Soden-Salmünster
aktuell kein Grundwassernutzungsverbot
Birstein
aktuell kein Grundwassernutzungsverbot
Brachttal
aktuell kein Grundwassernutzungsverbot
Erlensee
aktuell kein Grundwassernutzungsverbot
Flörsbachtal
aktuell kein Grundwassernutzungsverbot
Gründau
aktuell kein Grundwassernutzungsverbot
Hammersbach
aktuell kein Grundwassernutzungsverbot
Jossgrund
aktuell kein Grundwassernutzungsverbot
Linsengericht
aktuell kein Grundwassernutzungsverbot
Neuberg
aktuell kein Grundwassernutzungsverbot
Niederdorfelden
aktuell kein Grundwassernutzungsverbot
Rodenbach
aktuell kein Grundwassernutzungsverbot
Ronneburg
aktuell kein Grundwassernutzungsverbot
Schöneck
aktuell kein Grundwassernutzungsverbot
Sinntal
aktuell kein Grundwassernutzungsverbot
Steinau
aktuell kein Grundwassernutzungsverbot
Wächtersbach
aktuell kein Grundwassernutzungsverbot

Boden- und Grundwasserverunreinigungen

Es gibt viele Faktoren, die sich negativ auf die Qualität des Boden- und Grundwassers im Main-Kinzig-Kreis auswirken können: die Industrialisierung, Auswirkungen einer dichten Bebauung und auch Kriegsfolgen spielen dabei eine Rolle. In einigen Gebieten wird daher von Grundwassernutzungen abgeraten bzw. sind diese verboten.

Informationen zu bestimmten Grundstücken aus der Altflächendatei gibt es direkt bei der Altlastenbehörde im Regierungspräsidium Darmstadt.

Bei Bodenkontaminationen (z. B. durch Bauarbeiten) ist das Amt für Wasser- und Bodenschutz zu informieren – per Email unter Wasserbehoerde@MKK.de, Telefax Nr. 06051/ 85-15665 oder einer der unten genannten Ansprechpartner.

Kommt es zum Austritt von Öl aus einer Heizölanlage, so muss das Amt ebenfalls informiert werden. Ist das Öl auf unbefestigten Boden oder in die Kanalisation gelangt, gilt natürlich der erste Anruf der Feuerwehr.

Ansprechpartner
Ghazwan Alkhalil
Oliver Beilstein
Robert Heilig
Erik Hufnagel
Bernd Weingärtner
Kontakt
06051/85-15663
ghazwan.alkhalil@mkk.de
06051/85-15664
oliver.beilstein@mkk.de
06051/85-15605
robert.heilig@mkk.de
06051/85-15624
erik.hufnagel@mkk.de
06051/85-15604
bernd.weingaertner@mkk.de
Zuständigkeiten
Bad Orb, Bruchköbel, Erlensee, Hasselroth, Linsengericht, Maintal, Neuberg, Nidderau, Niederdorfelden, Rodenbach, Schöneck
Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Gelnhausen, Jossgrund, Schlüchtern, Sinntal, Spessart, Steinau, Wächtersbach
Bad Soden-Salmünster, Freigericht, Gelnhausen, Gründau
Hammersbach, Langenselbold, Ronneburg
Großkrotzenburg, überörtlich, Hanau

Was ist bei Grundwasserabsenkungen aus Sicht des Wasser- und Bodenschutzes zu beachten?

Dauerhafte Grundwasserabsenkungen sind grundsätzlich unzulässig – eine solche Maßnahme hätte gravierenden Einfluss auf den Grundwasserhaushalt, die gesamte Ökologie der Umgebung und auch auf die umliegende Bebauung.

Bei Tiefbauvorhaben ist es jedoch unter Umständen erforderlich, das Grundwasser zeitweilig abzusenken. Der Gesetzgeber hat daher für bestimmte Grundwasserabsenkungen ein Erlaubnisverfahren vorgesehen.

Zuständig im Main Kinzig-Kreis ist dafür die Abteilung für Wasser- und Bodenschutz.

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Nähere Informationen zum Verfahren sind in diesem Merkblatt zu finden.

Ansprechpartnerin:

Ilka Müller

06051/85-15672

ilka.mueller@mkk.de

Was ist beim Brunnenbau aus Sicht des Wasser- und Bodenschutzes zu beachten?

Der Betrieb eines Brunnens im eigenen Garten, Wasserpumpen in landwirtschaftlichen Betrieben und auch andere private und gewerbliche Brunnen stellen Gewässernutzungen dar und sind als solche wasserrechtlich relevant. Erlaubnisfrei sind in der Regel private Gartenbrunnen, Brunnen auf landwirtschaftlichen Hofbetrieben sowie andere landwirtschaftliche oder gewerbliche Brunnen bis zu einer Jahresfördermenge von 3.600 cbm.

Für derartige Gewässernutzungen besteht jedoch zumindest eine Anzeigepflicht. Die Abteilung für Wasser- und Bodenschutz überprüft dabei, ob das Vorhaben erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig ist. Ein Konzeptgespräch ist dann sinnvoll, wenn das betreffende Grundstück in der engeren Schutzzone eines Wasserschutzgebiets (also zu dicht an einem öffentlichen Brunnen) liegt oder für den Bereich, in dem die Maßnahme geplant ist, ein Grundwassernutzungsverbot besteht.

Auch in Landschafts- und Naturschutzgebieten ist der Brunnenbau unzulässig. Im Sinne eines quantitativen und qualitativen Grundwasserschutzes raten wir vom Brunnenbau ab.

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Anzeige einer geplanten Benutzung von Grundwasser

Ansprechpartner
Ghazwan Alkhalil
Oliver Beilstein
Robert Heilig
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oliver.beilstein@mkk.de
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robert.heilig@mkk.de
06051/85-15624
erik.hufnagel@mkk.de
06051/85-15604
bernd.weingaertner@mkk.de
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Bad Orb, Bruchköbel, Erlensee, Hasselroth, Linsengericht, Maintal, Neuberg, Nidderau, Niederdorfelden, Rodenbach, Schöneck
Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Gelnhausen, Jossgrund, Schlüchtern, Sinntal, Spessart, Steinau, Wächtersbach
Bad Soden-Salmünster, Freigericht, Gelnhausen, Gründau
Hammersbach, Langenselbold, Ronneburg
Großkrotzenburg, überörtlich, Hanau

Wo sind Informationen bei Hochwasser-Alarm zu finden?

Wiederkehrende Hochwasser können große Schäden verursachen, im schlimmsten Fall stellen sie sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Bürger dar. Im Main-Kinzig-Kreis mit seinen zahlreichen Haupt- und Nebenflüssen wird daher mit hoher Priorität auf den vorbeugenden Hochwasserschutz gesetzt. Bei Hochwasser-Alarm unterrichtet das Amt für Wasser- und Bodenschutz betroffene Kommunen und Institutionen im Rahmen der Zentralen Hochwasserdienstordnung Kinzig über die Wasserstände.

Weiterführende Informationen

Eine schnelle Information über aktuelle Pegelstände an den verschiedenen Gewässern ist auch hier möglich.

Ansprechpartner
Ghazwan Alkhalil
Norbert Flach
Robert Heilig
Erik Hufnagel
Bernd Weingärtner
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ghazwan.alkhalil@mkk.de
06051/85-15664
norbert.flach@mkk.de
06051/85-15605
robert.heilig@mkk.de
06051/85-15624
erik.hufnagel@mkk.de
06051/85-15604
bernd.weingaertner@mkk.de
Zuständigkeiten
Bad Orb, Bruchköbel, Erlensee, Hanau, Hasselroth, Linsengericht, Nidderau, Schöneck
Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Gelnhausen, Jossgrund, Maintal, Schlüchtern, Sinntal, Steinau, Wächtersbach
Bad Soden-Salmünster, Biebergemünd, Freigericht, Gründau
Hammersbach, Langenselbold, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg
Großkrotzenburg, überörtlich.

Was ist bei Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten zu beachten?

Der Gesetzgeber hat die (Oberen) Wasserbehörden verpflichtet, für alle relevanten Fließgewässer Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Dies sind Bereiche, die mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit bei einem Hochwasserereignis überschwemmt werden.

Auffüllungen und Baumaßnahmen sind in derart definierten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind im Einzelfall zu prüfen (Rechtsgrundlage: §§ 76, 78 Wasserhaushaltsgesetz). Für die Heizöllagerung gelten bei Bestandsanlagen in Überschwemmungsgebieten zusätzliche Anforderungen.

Neuanlagen sind verboten.

Überschwemmungsgebiete sind im wahrsten Sinne des Wortes im Fluss. Sie werden immer wieder an aktuelle Erkenntnisse angepasst. Ziel ist es, sie mit den aktuellen Hochwasserrisikomanagementplänen für Main, Nidda (mit Nidder) und Kinzig in Einklang zu bringen.

Ansprechpartner:

Heidrun Kunstler

Telefon: 06051 85-15603

E-Mail: Heidrun.Kunstler@mkk.de

Andreas Herz

Telefon: 06051 85-15602

E-Mail: Andreas.Herz@mkk.de

Was muss bei der Nutzung von Wasser- und Erdwärme aus Sicht des Wasser- und Bodenschutzes beachtet werden?

Die im Boden und im Grundwasser enthaltene Energie kann in vielerlei Hinsicht genutzt werden, die Gebäudeheizung ist dabei nur eine Möglichkeit. Durch ein fachkundiges Management der Wasser- und Erdwärme muss jedoch gewährleistet werden, dass eine solche Nutzung für möglichst viele Menschen möglich ist – ohne den wertvollen ökologischen Ressourcen zu schaden. Der Gesetzgeber hat daher eine wasserrechtliche Erlaubnispflicht für die Nutzung vorgesehen: Der Entzug von Wärme aus dem Boden oder aus dem Grundwasser stellt eine so genannte Gewässerbenutzung nach § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar, die wasserrechtlich erlaubnispflichtig ist (§ 8 WHG). Die für eine Antragstellung benötigten Informationen und Unterlagen werden im Folgenden beschrieben:

1. Wasserwärmenutzung

Der Antrag kann formlos erfolgen, die Unterlagen müssen 3-fach eingereicht werden und sollten folgenden Umfang haben:

  • Antragsschreiben (vom Antragssteller und Planer unterzeichnet)
  • Erläuterungsbericht [Ort der Anlage (Gemarkung, Flur, Flurstück, Straße u. Hausnummer), Nennung des Herstellers und der Leistung der Wasserwärmepumpe; Beschreibung der Betriebsweise der Anlage; Zweck der Maßnahme; eingesetztes Wärmeträgermittel (Menge und Name); Angaben zur Bohrung (Anzahl, geplante Bohrtiefe, Durchmesser, Bohrverfahren, Verfüllmaterial und -verfahren)]
  • überschlägige Berechnung der Wassermengen in l/sec und insgesamt
  • Reichweitenbestimmung des Absenktrichters
  • Systembeschreibung der Wasserentnahme (Zahl, Durchmesser und Tiefe der Brunnen etc.)
  • Angaben zur analytischen Beschaffenheit des anstehenden Grundwassers (ggf. in Abstimmung mit der Wasserbehörde vor Antragstellung)
  • Übersichtslageplan mit Einzeichnung des fraglichen Grundstücks (M 1:25.000 oder 1:10.000)
  • Katasteramtlicher Lageplan mit Eigentümernachweisen sowie Einzeichnung der geplanten Bohrstelle(n)
  • Zustimmung der Grundstückseigentümer, wenn Abstände nach der Hessischen Bauordnung unterschritten oder fremde Grundstücke benutzt werden
  • DIN-Sicherheitsdatenblatt bzw. Stoffdatenblatt des eingesetzten Wärmeträgermittels (einwandige Anlagen oder Anlagenteile dürfen als Wärmeträgermittel nur nicht-wassergefährdende Stoffe oder bestimmte Stoffe mit Wassergefährdungsklasse 1 enthalten)

Die Anlage muss dem aktuellen Stand der Technik (z. B. BDI 4640, DIN 8901) entsprechen und durch qualifizierte Fachbetriebe errichtet werden. Ebenfalls muss sie durch eine selbsttätige Leckageüberwachungseinrichtung (Druckwächter) gesichert werden. Das Bohrloch muss dicht verschlämmt werden.

Zusätzlicher Hinweis

Soweit die Maßnahme in einem Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebiet durchgeführt werden soll, ist ergänzend ein Ausnahmeantrag von der jeweiligen Schutzgebietsanordnung zu stellen.

Wegen der Notwendigkeit der Beteiligung verschiedener anderer Behörden im Erlaubnisverfahren sollte ein Antrag möglichst frühzeitig gestellt werden.

2. Nutzung von Erdwärme

Die Frage, ob eine Erdwärmesonde möglich ist und wie umfangreich sich das Zulassungsverfahren darstellt, ist vorrangig davon abhängig, in welchem Gebiet die Maßnahme erfolgen soll. Das Hessische Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie hat hierzu einen Leitfaden und eine Karte veröffentlicht, die Standortbeurteilungen für die Nutzung von Erdwärme enthält. Dabei wurde eine Unterteilung der Standorte in für die Nutzung von Erdwärme günstige, ungünstige oder unzulässige Gebiete vorgenommen.

Nicht zulässig sind Erdwärmesonden in der quantitativen Zone A sowie in qualitativen Schutzzonen I und II von Heilquellenschutzgebieten sowie in Schutzzonen I und II von Wasserschutzgebieten. Durch die aktuelle Rechtsprechung und Erlasslage können darüber hinaus keine Erlaubnisse in Schutzzonen III und IIIA erteilt werden.

Wir empfehlen, so zu planen, dass Grenzabstände von fünf Metern und ein Abstand zur nächsten Erdwärmesonde von zehn Metern eingehalten werden können und Bohrtiefen 100 Meter unterschreiten. Ansonsten ist durch die Vorgaben des Bergrechts und des Standortsicherungsgesetzes ein deutlicher Mehraufwand erforderlich.

>> Antragsformular (PDF zum Download)

Weiterführende Informationen

Nähere Informationen können den Internetauftritten des Hessischen Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Geologie sowie des Hessischen Umweltministeriums entnommen werden.

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Was ist bei Bodenauffüllungen oder Abgrabungen aus Sicht des Wasser- und Bodenschutzes zu beachten?

Das Aufbringen von Erdreich oder anderen Materialien auf den Boden stellt ab einer Menge von 600 cbm eine bodenschutzrechtlich relevante Maßnahme dar. Die Grenze von 600 cbm bedeutet selbstverständlich nicht, dass geringere Mengen aufgebracht werden können, die zu schädlichen Veränderungen führen können.

In den meisten Fällen ist für Bodenauffüllungen oder Abgrabungen kein gesondertes bodenschutzrechtliches Verfahren erforderlich – es wird in einer naturschutzrechtlichen oder baurechtlichen Genehmigung mit abgehandelt. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht bei der Bodenschutzbehörde (Abteilung Wasser- und Bodenschutz beim Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises).

Dies erfolgt am zweckmäßigsten mit diesem Anzeigevordruck.

Neben bodenschutzrechtlichen Anforderungen sind bei Abgrabungen und Auffüllungen – je nach Lage des Geländes – auch wasserwirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen.

Einschränkungen bestehen daher

  • in Überschwemmungsgebieten (hier ist das Auffüllen und Vertiefen der Erdoberfläche nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz grundsätzlich verboten)
  • in Gewässerrandstreifen (außerhalb der Ortslage 10 Meter zur Böschungsoberkante des Baches, innerorts 5 Meter, § 23, Absatz 4, Hessisches Wassergesetz)
  • in Wasserschutzgebieten (Abgrabungen nach den einzelnen Wasserschutzgebietsverordnungen, Auffüllungen nach § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung)

Näheres finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie .

Rechtsgrundlagen:

  • Bundes-Bodenschutzgesetz
  • Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
  • Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz
  • Wasserhaushaltsgesetz
  • Hessisches Wassergesetz

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Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Gelnhausen, Jossgrund, Schlüchtern, Sinntal, Spessart, Steinau, Wächtersbach
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Welche Prüffristen gelten für Heizöltanks?

Nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bzw. der hessischen Anlagenverordnung (VAwS) besteht auch im Main-Kinzig-Kreis die Vorschrift, dass jeder Heizöltank zumindest einmalig von einer anerkannten sachverständigen Stelle überprüft werden muss. Sollte dies noch nicht geschehen sein, so müssen Eigentümer schnellstmöglich eine Prüfung bei einem Sachverständigen anmelden.

Eine entsprechende Liste mit einer Auswahl der sachverständigen Stellen im Main-Kinzig-Kreis kann beim Umweltamt – Abteilung Wasser- und Bodenschutz – angefordert werden.

Für Heizöllageranlagen gelten folgende Fristen für die Überprüfung:

  • Oberirdische Heizöltanks (z. B. Batterietanks, Kellertanks u. ä.) mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l bis 10.000 l: zumindest einmalige Überprüfung von einer anerkannten sachverständigen Stelle. Neu errichtete Heizöltanks: vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen.
  • Oberirdische Anlagen von mehr als 10.000 l Rauminhalt: vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung. Weitere Überprüfungen sind wiederkehrend alle 5 Jahre und bei Stilllegung vorgeschrieben.
  • Oberirdische Anlagen von mehr als 1.000 l in Trinkwasser-/Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten: vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung, weiterhin wiederkehrend alle 5 Jahre und bei Stilllegung.
  • Unterirdische Anlagen (z. B. Erdtanks) außerhalb von Trinkwasser-/Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten: vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung, weiterhin wiederkehrend alle 5 Jahre und bei Stilllegung.
  • Unterirdische Anlagen in Trinkwasser-/Heilquellenschutzgebieten: vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung, weiterhin wiederkehrend alle 2,5 Jahre und bei Stilllegung.
  • Unterirdische Anlagen in Überschwemmungsgebieten: vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, weiterhin alle 5 Jahre oder bei Stilllegung.

Ansprechpartner:

Michaela Mondorf

Telefon: 06051 85-15601

E-Mail: Michaela.Mondorf@mkk.de oder tankanlagen@mkk.de

Yvonne Führer

Telefon: 06051 85-15662

E-Mail: Yvonne.Fuehrer@mkk.de oder tankanlagen@mkk.de

Jürgen Brunner

Telefon: 06051 85-15673

E-Mail: Juergen.Brunner@mkk.de oder tankanlagen@mkk.de

Was ist bei der Nutzung von Regenwasser zu beachten?

Regenwasser ist ein wertvolles Gut – nicht nur für Gartenbesitzer. Viele Menschen haben den Wunsch, das anfallende Regenwasser aufzufangen und zu nutzen. Dabei sind jedoch auch die entsprechenden Regelungen aus Sicht des Wasser- und Bodenschutzes zu beachten. Denn sowohl das Versickern von Regenwasser als auch die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer stellen unter Umständen so genannte erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen dar. Diese erfordern grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 8 ff Wasserhaushaltsgesetz).

Gesundheitsamt des Main-Kinzig-Kreises

1. Versickerung

Eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung liegt in der Regel nicht vor, wenn

  • das Niederschlagswasser von einem Anwesen für Wohnzwecke stammt und
  • das Grundwasser mehr als einen Meter unter dem tiefsten Punkt der Versickerungsanlage steht.

Nur wenn eine dieser Voraussetzungen zutrifft, muss eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis bei der Abteilung für Wasser- und Bodenschutz beantragt werden.

Merkblatt Versickern von Niederschlagswasser

2. Einleitung in einen Fluss, Bach, Graben oder Teich

Für eine solche Einleitung des Regenwassers besteht generell eine Erlaubnispflicht. Doch auch hier sind Ausnahmen möglich, wenn das Gewässer durch die Einleitung nicht beeinträchtigt wird.

Merkblatt Einleiten von Niederschlagswasser

Ansprechpartner:

Sylvia Neumüller

06051/85-15607

sylvia.neumueller@mkk.de

Thomas Stiegler

06051/85-15609

thomas.stiegler@mkk.de

Was muss bei einer eigenen Kläranlage aus Sicht des Wasser- und Bodenschutzes beachtet werden?

Die Abteilung Wasser- und Bodenschutz beim Main-Kinzig-Kreis ist für die Überwachung kommunaler Kläranlagen ebenso wie für private Kleinkläranlagen zuständig. Für den Betrieb einer solchen Kleinkläranlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich – die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes stehen für Informationen hierzu gern zur Verfügung.

Für die Beantragung sind aussagekräftige Antragsunterlagen erforderlich. Zudem muss begründet werden, warum ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht möglich ist. Von der regulär bestehenden Anschlusspflicht kann nur dann abgewichen werden, wenn der reguläre Anschluss unwirtschaftlich wäre. Dabei ist zu bedenken, dass ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation zunächst zwar evtl. höhere Kosten mit sich bringt, aber im Laufe der Zeit zahlreiche Vorteile bietet:

  • Die Lösung ist dauerhaft. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Kleinkläranlage wird dagegen nur befristet erteilt; bei veralteter Anlagentechnik sind Erneuerungen nötig.
  • Die Kleinkläranlage muss fortwährend überwacht und alle sechs Monate durch ein zertifiziertes Unternehmen gewartet werden.
  • Der Betreiber einer Kläranlage ist für diese verantwortlich – auch straf- und ordnungsrechtlich, wenn z. B. Gewässer durch Fehlfunktionen verunreinigt werden.

Ansprechpartner:

Heike Meerbott

Telefon: 06051 85-15674

E-Mail: Heike.Meerbott@mkk.de

Uwe Jökel

Technische Bearbeitung

Telefon: 06051 85-15667

E-Mail: Uwe.Joekel@mkk.de

Yvonne Führer

Telefon: 06051 85-15662

E-Mail: Yvonne.Fuehrer@mkk.de

Besucheranschrift

Main-Kinzig-Kreis

Amt für Umwelt, Naturschutz und ländlichen Raum

Zum Wartturm 11 – 13

63571 Gelnhausen

Postanschrift

Main-Kinzig-Kreis

Amt 70

Barbarossastrasse 16-24

63571 Gelnhausen

Öffnungszeiten/Termine

Termine erfolgen derzeit nur nach telefonischer Vereinbarung.

Kontakt

Telefon: 06051 85-0

Fax: 06051 85-15665

E-Mail: wasserbehoerde@mkk.de oder tankanlagen@mkk.de