Main-Kinzig-Kreis
Amt für Umwelt, Naturschutz und ländlichen Raum
Zum Wartturm 11 – 13
63571 Gelnhausen
Die zahlreichen Gewässer im Main-Kinzig-Kreis stellen ein wertvolles ökologisches Gut für alle Bürger und Bürgerinnen dar. Der Gewässerschutz, die Überwachung der aktuellen Gesetze bei Bauvorhaben in Hochwasser- und Überschwemmungsgebieten sowie des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen gehören daher zu den Hauptaufgaben der Abteilung Wasser- und Bodenschutz, die dem Amt für Umwelt, Naturschutz und ländlicher Raum zugeordnet ist.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Amtes stehen gern für Fragen zu rechtlichen und fachlichen Belangen der verschiedenen Themenbereiche zur Verfügung und helfen bei den entsprechenden Anträgen weiter.
Wie der Wald, landwirtschaftliche Flächen wie Felder und Wiesen gehören auch Flüsse und Bäche, Teiche und Seen zu den heimischen Landschaftsbildern. Die intakte Ökologie der Gewässer wird im Main-Kinzig-Kreis großgeschrieben – ein Bach ist nicht nur ein möglichst schneller Abfluss für Hochwasser, sondern wertvoller Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Die Artenvielfalt ist dabei abhängig vom ökologischen Gleichgewicht zwischen Gewässer und den angrenzenden Auenlandschaften.
Dieses hoch empfindliche Gleichgewicht gilt es zu schützen und, wenn erforderlich, wieder herzustellen. Wichtige Ziele der Unteren Wasserbehörde sind daher:
Weitere Informationen zum Stichwort Wasserschutzgebiete sind im Umweltbericht des Main-Kinzig-Kreises zu finden.
Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ein ambitioniertes Ziel gesetzt: durch entsprechende Bewirtschaftung sollen alle Gewässer in einen guten ökologischen Zustand versetzt bzw. dieser erhalten werden. Ein verantwortungsvoller Umgang mit der Ressource Wasser und die nachhaltige Bewirtschaftung von Flüssen, Seen und Grundwasser sind dafür Voraussetzung.
Die Wahrscheinlichkeit für die Erreichung dieser ökologischen Ziele wird durch Bestandsaufnahmen geprüft, dabei unterscheidet man zwischen Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern.
Die Ergebnisse für den Main-Kinzig-Kreis sind im Umweltbericht zu finden.
Ansprechpartner für Oberflächengewässer:
Heidrun Kunstler
Telefon: 06051 85-15603
E-Mail: Heidrun.Kunstler@mkk.de
Zur Sicherung des lebensnotwendigen Naturgutes Wasser und zum Schutze der Verbraucher wurden in einigen Bereichen des Kreisgebietes Grundwassernutzungsverbote ausgesprochen. Die Ursachen dafür sind in der Regel Belastungen des Grundwassers mit Schadstoffen aus Altlasten. Mit dem Verbot soll eine weitere Verschleppung derartiger Schadstoffe verhindert werden.
Der nachfolgenden Auflistung – geordnet nach Städten und Gemeinden – kann entnommen werden, welche Gebiete vom Verbot der Grundwassernutzung betroffen sind:
Es gibt viele Faktoren, die sich negativ auf die Qualität des Boden- und Grundwassers im Main-Kinzig-Kreis auswirken können: die Industrialisierung, Auswirkungen einer dichten Bebauung und auch Kriegsfolgen spielen dabei eine Rolle. In einigen Gebieten wird daher von Grundwassernutzungen abgeraten bzw. sind diese verboten.
Informationen zu bestimmten Grundstücken aus der Altflächendatei gibt es direkt bei der Altlastenbehörde im Regierungspräsidium Darmstadt.
Bei Bodenkontaminationen (z. B. durch Bauarbeiten) ist das Amt für Wasser- und Bodenschutz zu informieren – per Email unter Wasserbehoerde@MKK.de, Telefax Nr. 06051/ 85-15665 oder einer der unten genannten Ansprechpartner.
Kommt es zum Austritt von Öl aus einer Heizölanlage, so muss das Amt ebenfalls informiert werden. Ist das Öl auf unbefestigten Boden oder in die Kanalisation gelangt, gilt natürlich der erste Anruf der Feuerwehr.
Dauerhafte Grundwasserabsenkungen sind grundsätzlich unzulässig – eine solche Maßnahme hätte gravierenden Einfluss auf den Grundwasserhaushalt, die gesamte Ökologie der Umgebung und auch auf die umliegende Bebauung.
Bei Tiefbauvorhaben ist es jedoch unter Umständen erforderlich, das Grundwasser zeitweilig abzusenken. Der Gesetzgeber hat daher für bestimmte Grundwasserabsenkungen ein Erlaubnisverfahren vorgesehen.
Zuständig im Main Kinzig-Kreis ist dafür die Abteilung für Wasser- und Bodenschutz.
Nähere Informationen zum Verfahren sind in diesem Merkblatt zu finden.
Der Betrieb eines Brunnens im eigenen Garten, Wasserpumpen in landwirtschaftlichen Betrieben und auch andere private und gewerbliche Brunnen stellen Gewässernutzungen dar und sind als solche wasserrechtlich relevant. Erlaubnisfrei sind in der Regel private Gartenbrunnen, Brunnen auf landwirtschaftlichen Hofbetrieben sowie andere landwirtschaftliche oder gewerbliche Brunnen bis zu einer Jahresfördermenge von 3.600 cbm.
Für derartige Gewässernutzungen besteht jedoch zumindest eine Anzeigepflicht. Die Abteilung für Wasser- und Bodenschutz überprüft dabei, ob das Vorhaben erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig ist. Ein Konzeptgespräch ist dann sinnvoll, wenn das betreffende Grundstück in der engeren Schutzzone eines Wasserschutzgebiets (also zu dicht an einem öffentlichen Brunnen) liegt oder für den Bereich, in dem die Maßnahme geplant ist, ein Grundwassernutzungsverbot besteht.
Auch in Landschafts- und Naturschutzgebieten ist der Brunnenbau unzulässig. Im Sinne eines quantitativen und qualitativen Grundwasserschutzes raten wir vom Brunnenbau ab.
Anzeige einer Grundwasserbenutzung - Brunnenanzeige -
Anzeige einer geplanten Benutzung von Grundwasser (pdf)
Wiederkehrende Hochwasser können große Schäden verursachen, im schlimmsten Fall stellen sie sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Bürger dar. Im Main-Kinzig-Kreis mit seinen zahlreichen Haupt- und Nebenflüssen wird daher mit hoher Priorität auf den vorbeugenden Hochwasserschutz gesetzt. Bei Hochwasser-Alarm unterrichtet das Amt für Wasser- und Bodenschutz betroffene Kommunen und Institutionen im Rahmen der Zentralen Hochwasserdienstordnung Kinzig über die Wasserstände.
Eine schnelle Information über aktuelle Pegelstände an den verschiedenen Gewässern ist auch hier möglich.
Der Gesetzgeber hat die (Oberen) Wasserbehörden verpflichtet, für alle relevanten Fließgewässer Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Dies sind Bereiche, die mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit bei einem Hochwasserereignis überschwemmt werden.
Auffüllungen und Baumaßnahmen sind in derart definierten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind im Einzelfall zu prüfen (Rechtsgrundlage: §§ 76, 78 Wasserhaushaltsgesetz). Für die Heizöllagerung gelten bei Bestandsanlagen in Überschwemmungsgebieten zusätzliche Anforderungen.
Neuanlagen sind verboten.
Überschwemmungsgebiete sind im wahrsten Sinne des Wortes im Fluss. Sie werden immer wieder an aktuelle Erkenntnisse angepasst. Ziel ist es, sie mit den aktuellen Hochwasserrisikomanagementplänen für Main, Nidda (mit Nidder) und Kinzig in Einklang zu bringen.
Die im Boden und im Grundwasser enthaltene Energie kann in vielerlei Hinsicht genutzt werden, die Gebäudeheizung ist dabei nur eine Möglichkeit. Durch ein fachkundiges Management der Wasser- und Erdwärme muss jedoch gewährleistet werden, dass eine solche Nutzung für möglichst viele Menschen möglich ist – ohne den wertvollen ökologischen Ressourcen zu schaden. Der Gesetzgeber hat daher eine wasserrechtliche Erlaubnispflicht für die Nutzung vorgesehen: Der Entzug von Wärme aus dem Boden oder aus dem Grundwasser stellt eine so genannte Gewässerbenutzung nach § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar, die wasserrechtlich erlaubnispflichtig ist (§ 8 WHG). Die für eine Antragstellung benötigten Informationen und Unterlagen werden im Folgenden beschrieben:
Der Antrag kann formlos erfolgen, die Unterlagen müssen 3-fach eingereicht werden und sollten folgenden Umfang haben:
Die Anlage muss dem aktuellen Stand der Technik (z. B. BDI 4640, DIN 8901) entsprechen und durch qualifizierte Fachbetriebe errichtet werden. Ebenfalls muss sie durch eine selbsttätige Leckageüberwachungseinrichtung (Druckwächter) gesichert werden. Das Bohrloch muss dicht verschlämmt werden.
Zusätzlicher Hinweis
Soweit die Maßnahme in einem Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebiet durchgeführt werden soll, ist ergänzend ein Ausnahmeantrag von der jeweiligen Schutzgebietsanordnung zu stellen.
Wegen der Notwendigkeit der Beteiligung verschiedener anderer Behörden im Erlaubnisverfahren sollte ein Antrag möglichst frühzeitig gestellt werden.
Die Frage, ob eine Erdwärmesonde möglich ist und wie umfangreich sich das Zulassungsverfahren darstellt, ist vorrangig davon abhängig, in welchem Gebiet die Maßnahme erfolgen soll. Das Hessische Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie hat hierzu einen Leitfaden und eine Karte veröffentlicht, die Standortbeurteilungen für die Nutzung von Erdwärme enthält. Dabei wurde eine Unterteilung der Standorte in für die Nutzung von Erdwärme günstige, ungünstige oder unzulässige Gebiete vorgenommen.
Nicht zulässig sind Erdwärmesonden in der quantitativen Zone A sowie in qualitativen Schutzzonen I und II von Heilquellenschutzgebieten sowie in Schutzzonen I und II von Wasserschutzgebieten. Durch die aktuelle Rechtsprechung und Erlasslage können darüber hinaus keine Erlaubnisse in Schutzzonen III und IIIA erteilt werden.
Wir empfehlen, so zu planen, dass Grenzabstände von fünf Metern und ein Abstand zur nächsten Erdwärmesonde von zehn Metern eingehalten werden können und Bohrtiefen 100 Meter unterschreiten. Ansonsten ist durch die Vorgaben des Bergrechts und des Standortsicherungsgesetzes ein deutlicher Mehraufwand erforderlich.
Nähere Informationen können den Internetauftritten des Hessischen Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Geologie sowie des Hessischen Umweltministeriums entnommen werden.
Das Aufbringen von Erdreich oder anderen Materialien auf den Boden stellt ab einer Menge von 600 cbm eine bodenschutzrechtlich relevante Maßnahme dar. Die Grenze von 600 cbm bedeutet selbstverständlich nicht, dass geringere Mengen aufgebracht werden können, die zu schädlichen Veränderungen führen können.
In den meisten Fällen ist für Bodenauffüllungen oder Abgrabungen kein gesondertes bodenschutzrechtliches Verfahren erforderlich – es wird in einer naturschutzrechtlichen oder baurechtlichen Genehmigung mit abgehandelt. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht bei der Bodenschutzbehörde (Abteilung Wasser- und Bodenschutz beim Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises).
Dies erfolgt am zweckmäßigsten mit diesem Anzeigevordruck.
Neben bodenschutzrechtlichen Anforderungen sind bei Abgrabungen und Auffüllungen – je nach Lage des Geländes – auch wasserwirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen.
Einschränkungen bestehen daher
Näheres finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie .
Nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bzw. der hessischen Anlagenverordnung (VAwS) besteht auch im Main-Kinzig-Kreis die Vorschrift, dass jeder Heizöltank zumindest einmalig von einer anerkannten sachverständigen Stelle überprüft werden muss. Sollte dies noch nicht geschehen sein, so müssen Eigentümer schnellstmöglich eine Prüfung bei einem Sachverständigen anmelden.
Eine entsprechende Liste mit einer Auswahl der sachverständigen Stellen im Main-Kinzig-Kreis kann beim Umweltamt – Abteilung Wasser- und Bodenschutz – angefordert werden.
Für Heizöllageranlagen gelten folgende Fristen für die Überprüfung:
Ansprechpartner:
Michaela Mondorf
Telefon: 06051 85-15601
E-Mail: Michaela.Mondorf@mkk.de oder tankanlagen@mkk.de
Regenwasser ist ein wertvolles Gut – nicht nur für Gartenbesitzer. Viele Menschen haben den Wunsch, das anfallende Regenwasser aufzufangen und zu nutzen. Dabei sind jedoch auch die entsprechenden Regelungen aus Sicht des Wasser- und Bodenschutzes zu beachten. Denn sowohl das Versickern von Regenwasser als auch die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer stellen unter Umständen so genannte erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen dar. Diese erfordern grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 8 ff Wasserhaushaltsgesetz).
Gesundheitsamt des Main-Kinzig-Kreises
Eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung liegt in der Regel nicht vor, wenn
Nur wenn eine dieser Voraussetzungen zutrifft, muss eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis bei der Abteilung für Wasser- und Bodenschutz beantragt werden.
Merkblatt Versickern von Niederschlagswasser
Für eine solche Einleitung des Regenwassers besteht generell eine Erlaubnispflicht. Doch auch hier sind Ausnahmen möglich, wenn das Gewässer durch die Einleitung nicht beeinträchtigt wird.
Die Abteilung Wasser- und Bodenschutz beim Main-Kinzig-Kreis ist für die Überwachung kommunaler Kläranlagen ebenso wie für private Kleinkläranlagen zuständig. Für den Betrieb einer solchen Kleinkläranlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich – die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes stehen für Informationen hierzu gern zur Verfügung.
Für die Beantragung sind aussagekräftige Antragsunterlagen erforderlich. Zudem muss begründet werden, warum ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht möglich ist. Von der regulär bestehenden Anschlusspflicht kann nur dann abgewichen werden, wenn der reguläre Anschluss unwirtschaftlich wäre. Dabei ist zu bedenken, dass ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation zunächst zwar evtl. höhere Kosten mit sich bringt, aber im Laufe der Zeit zahlreiche Vorteile bietet:
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Amt 70
Barbarossastrasse 16-24
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Termine erfolgen derzeit nur nach telefonischer Vereinbarung.
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Barbarossastraße 16-24
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Telefon: 06051 85-0
Telefax: 06051 85-77
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