Hauseigentümer und Kleingärtner sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Landwirtschaft
Der Erhalt von Natur und Landschaft sowie eine umweltgerechte Entwicklung in den Naturräumen des Main-Kinzig-Kreises ist vorrangiges Ziel der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Amt für Umwelt, Naturschutz und ländlicher Raum. Dabei stehen die Natur und ihre wertvollen Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft nicht nur als Lebensgrundlage für den Menschen im Mittelpunkt – die biologische Vielfalt soll um ihrer selbst willen erhalten und entwickelt werden.
Zu den wesentlichen Aufgabengebieten der Landwirtschaftsabteilung gehören allgemeine landwirtschaftliche Aufgaben, hoheitliche Forstaufgaben, Grundstücksverkehr, die einzelbetriebliche Förderung, die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen sowie das FFH-Gebietsmanagement.
Europäische Agrarpolitik
Die Ziele der europäischen „Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)“ haben sich in den vergangenen 50 Jahren stark gewandelt. Im Nachkriegseuropa galt es, die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Die klassische Stützung der Agrarpreise hat nahezu ausgedient. Landwirtschaft orientiert sich am Markt.
Zu den Schwerpunkten der GAP gehören heute der Landschaftsschutz, der Umwelt- und Tierschutz sowie die Lebensmittelqualität. Die Umstellung auf ökologische Landwirtschaft wird besonders gefördert.
Die Gemeinsame Agrarpolitik der EU besteht aus zwei Säulen:
- 1. Säule mit Regelungen zu Agrarmärkten und zu Direktzahlungen sowie
- 2. Säule zur Entwicklung des ländlichen Raums.
Aus diesen Säulen werden Zahlungen an die Landwirte als Ausgleich für die Erfüllung gesellschaftlicher Aufgaben der Landwirtschaft geleistet.
Erste Säule
Die erste Säule bilden insbesondere die Direktzahlungen an Landwirtinnen und Landwirte, die – bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen – je Hektar landwirtschaftlicher Fläche gewährt werden. Das bisher verpflichtende Greening wurde mit weiteren Anforderungen in die Vorschriften zur Konditionalität überführt; die bisherige Greeningprämie entfällt. Neu sind Zahlungen für die freiwilligen "Öko-Regelungen“.
Zweite Säule
Ziel der Politik zur Entwicklung und Stärkung des ländlichen Raums ist:
- Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft fördern
- Umstrukturierungen, Entwicklungen und Innovationen steigern
- Umwelt und Landschaft verbessern
- Lebensqualität im ländlichen Raum erhöhen
- Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft anregen
Im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds wird für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ein breites Maßnahmenspektrum gefördert. Hierbei werden nicht nur EU-Mittel, sondern auch Kofinanzierungen durch Bund und Länder eingesetzt. Das Angebot richtet sich an Land- und Forstwirte sowie andere Akteure im ländlichen Raum.
Die überwiegenden ELER-Mittel in Deutschland fließen in die Förderbereiche:
- Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete
- Agrarinvestitionsförderung
- Maßnahmen zur Marktstrukturverbesserung
- Agrar- und Waldumweltmaßnahmen
- Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes
- Integrierte ländliche Entwicklung
- Leader
- Küstenschutz und Hochwasserschutz
- Finanzielle Förderung des Privat- und Körperschaftswaldes
Ansprechpartner:
Herrn Thomas Trageser - Sachgebietsleitung
Telefon 06051 85-15691
E-Mail:Thomas.Trageser@mkk.de
Herr Henrik Held - Abteilungsleitung
Telefon: 06051 85-15630
E-Mail: Henrik.Held@mkk.de
Hessisches Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM)
Das Hessische Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflegemaßnahmen (HALM) dient der Förderung einer besonders nachhaltigen Landbewirtschaftung. Der Förderzeitraum erstreckt sich von 2023 bis 2027. Mit den angebotenen Maßnahmen soll eine Verbesserung der biologischen Vielfalt, des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes sowie der Erhaltung der Kulturlandschaft erreicht werden.
Landwirtinnen und Landwirte können für die besondere umweltgerechte Landbewirtschaftung einen finanziellen Ausgleich über das HALM erhalten. Finanziert wird das Programm vom Land Hessen unter der Beteiligung der EU und des Bundes.
Teilnahmeanträge sind online über das Agrarportal zu stellen.
Fördermaßnahmen:
Ökologischer Landbau
Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens (EU-Ökoverordnung Nr. 2018/848).
Hierbei sollen
- den besonderen Anforderungen an die Tierhaltung,
- der Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel,
- der sorgfältige Umgang mit den natürlichen Ressourcen und
- die Förderung einer vielfältigen Flora und Fauna
Rechnung getragen werden.
Besonders nachhaltige Verfahren im Ackerbau (kombinierbare Einzelmaßnahmen)
- Mehrjährige Blühstreifen/ -flächen
- Gewässerschutzstreifen
- Erosionsschutzstreifen
- Ackerwildkrautflächen
Diese Maßnahmen im Ackerbau verbessern die Bodenfruchtbarkeit, schützen vor Erosion, bieten Nahrung und Schutz und tragen zur Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt bei.
Besonders nachhaltige Verfahren auf Dauergrünland (kombinierbare Einzelmaßnahmen)
- Grünlandextensivierung
- Bodenbrüterschutz
Mit diesen Maßnahmen auf Dauergrünland soll schützenswertes Dauergrünland erhalten und gefördert sowie bodenbrütende Vögel geschützt werden. Dabei wird auf Pflanzenschutz- und Düngemittel verzichtet.
Erhaltung von Streuobstbeständen
- Erhaltungsschnitt
- Nachpflanzung
Mit diesem Förderprogramm werden wichtige Lebensräume für viele Tier- und Pflanzenarten in Streuobstbeständen erhalten und gefördert.
Arten- und Biotopschutz in Agrarökosystemen
- Naturschutzfachliche Sonderleistungen auf Grünland (nur als Top-Up zu den Verfahren Grünlandextensivierung und Ökologischer Landbau)
- Arten- und Biotopschutz im Offenland (ein- oder mehrjährige Verpflichtung)
- Sichere Schaf- und Ziegenbeweidung
- Biodiversitäts-Plus auf Grünland – Tierschonende Mahd
Mit diesen Maßnahmen werden naturschutzfachlich wertvolle Biotope erhalten und entwickelt sowie konkrete Artenhilfsmaßnahmen z.B. für den Feldhamster umgesetzt.
Zusammenarbeit von Landwirten und anderen Akteuren
- Erarbeitung von Konzepten
- Umsetzung und Begleitung von Konzepten
Beispiel Herbstzeitlosenprojekt
Ein Beispiel hierzu stellte das Herbstzeitlosenprojekt dar. Mit den Fördermaßnahmen sollte zur biologischen Vielfalt sowie zum Wasser-, Boden- und Klimaschutz beigetragen werden. Die Landwirte erhielten einen finanziellen Ausgleich für zusätzliche Kosten einer besonders umweltgerechten Landbewirtschaftung.
Hintergrund des Projektes
Die Herbstzeitlose ist eine giftige Pflanze auf Grünland, die sich weiter ausbreitet und für die Verwertung des Futters bzw. des Heus problematisch werden kann. Um Lösungsansätze zu entwickeln, wurde bereits 2012 ein Bündnis zwischen dem Amt für Umwelt, Naturschutz und ländlichen Raum, Kreisbauernverband, Gebietsagrarausschuss, Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen sowie vielen landwirtschaftlichen Betriebe gebildet. Auch die Kommunen Erlensee, Rodenbach, Langenselbold, Hasselroth und Gründau waren an dieser einmaligen Kooperation beteiligt.
Inzwischen wurden in einem 600 Hektar großen Projektgebiet alle Flächen mit den Herbstzeitlosen kartiert. Auf dieser Basis wurde an einem Pflege- und Bewirtschaftungskonzept gearbeitet, um die Herbstzeitlose als giftige Futterpflanze auf biologische Weise zu bekämpfen. Chemische Mittel kamen bewusst nicht zum Einsatz.
Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen:
Die Zucht und Haltung gefährdeter einheimischer Nutztierrassen in Hessen wird im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen gefördert. Zuständig hierfür ist das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 51.1 Landwirtschaft und Marktstrukturen in Wetzlar, Telefon 0641 303-5116, Fax 0641 303-5107.
Allgemeines
Details zu den einzelnen Fördermaßnahmen, die allgemeinen Pflichten und Verfahrensvorschriften zur Antragsstellung sind hier nachlesbar https://umwelt.hessen.de/landwirtschaft/foerderung/agrarumweltprogramm.
Bei den Förderverfahren Gewässer- und Erosionsschutzstreifen, Ackerwildkrautflächen, Grünlandextensivierung, Bodenbrüterschutz, Erhaltung von Streuobstbeständen und Naturschutzfachliche Sonderleistungen auf Grünland gibt es verschiedene fachliche Kulissen, die für die Bewilligung relevant sind. Einsehbar sind die Kulissen im Agrar-Viewer.
Weitere Informationen beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der WI-Bank .
Benötigte Unterlagen:
Zuwendungsanträge sind für alle Fördermaßnahmen (außer: Arten- und Biotopschutz im Offenland) bis zum 1. Oktober (Ausschlussfrist) zu stellen. Im Genehmigungsfall ist der Verpflichtungsbeginn der 1. Januar des folgenden Jahres. Die Verpflichtungsdauer beträgt 5 Jahre. Teilnahmeanträge sind über das Agrarportal zu stellen.
Auszahlungsanträge sind jährlich bis zum 15. Mai im Rahmen des Gemeinsamen Antrags zu stellen. Änderungsanträge (z.B. Verringerungsanträge, Übertragungsanträge) können bis zur Abgabe des Gemeinsamen Antrages für das aktuelle Jahr eingereicht werden (mit Wirkung für das aktuelle Jahr). Die entsprechenden Vordrucke sind auf Anfrage bei der Bewilligungsstelle erhältlich.
Ansprechpartner
Frau Carolin Leipold
Grünlandextensivierung, Bodenbrüterschutz, Erarbeitung von Konzepten, Umsetzung und Begleitung von Konzepten
Telefon: 06051 85-15688
E-Mail: Carolin.Leipold@MKK.de
Herr Thorsten Stoll
Erhaltung von Streuobstbeständen
Telefon: 06051 85-15686
E-Mail: Thorsten.Stoll@MKK.de
N.N und Frau Sandra Ullrich
Arten- und Biotopschutz in Agrarökosystemen
Telefon: 06051 85-15680
E-Mail: Sandra.Ullrich@mkk.de
Herr Frank Amend
Besonders nachhaltige Verfahren im Ackerbau
Tel. 06051 85-15618
E-Mail: Frank.Amend@mkk.de
Direktzahlungen für landwirtschaftliche Betriebe
Deutschland nimmt die Option in Anspruch, einen Teil der finanziellen Mittel zwischen den beiden Säulen der GAP umzuschichten. Das GAP Direktzahlungen Gesetz sieht vor, dass im Zeitraum 2023 bis 2026 ansteigend von zehn auf 15 Prozent der anfänglich jährlichen finanziellen Obergrenze für Direktzahlungen in die 2. Säule übertragen werden. Damit sinken die Mittel der 1. Säule am Ende der Förderperiode im Jahr 2027 um etwa 740 Mio. €, auf die gesamte Förderperiode bezogen um gut 3,1 Mrd. €.
Die Mittel für den ELER aus der 2. Säule steigen entsprechend. Diese Umschichtungsmittel sind, mit Beschluss der Bundesländer vom 26. März 2021, für eine nachhaltige Landwirtschaft einzusetzen.
Da die für die Direktzahlungen der 1. Säule zur Verfügung stehenden finanziellen EU Mittel jährlich sinken, verringern sich auch die im Strategieplan festgelegten Zuweisungen von Mitteln für die einzelnen Direktzahlungen und damit auch die Höhe aller Direktzahlungen.
Im Ergebnis sinken somit auch die tatsächlichen Direktzahlungen.
Betriebsinhaber, die im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie das 41. Lebensjahr nicht vollenden, können die so genannte Junglandwirteprämie beantragen. Sie wird für maximal fünf Jahre gewährt. Der Zeitraum verkürzt sich um die Jahre, in denen der Junglandwirt sich (bereits vor der ersten Antragstellung) als Betriebsinhaber niedergelassen hat. Gezahlt wird für maximal 90 aktivierte ZA. Die Prämie beträgt ca. 44 € je ZA.
Voraussetzungen für die Förderung durch Direktzahlungen:
- nur an aktive Betriebsinhaber eines landwirtschaftlichen Unternehmens
- eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Betriebes zum 15. Mai
- die beantragten Flächen sind während des gesamten Kalenderjahres beihilfefähig
- mindestens 1 ha beihilfefähige Fläche
Höhe der Förderung:
Die Direktzahlungen werden jährlich mit dem Gemeinsamen Antrag beantragt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel ab Dezember. Die Höhe der Prämie ist betriebsindividuell unterschiedlich.
Ansprechpartner:
Thomas Trageser
Telefon: 06051 85-15691
E-Mail: Thomas.Trageser@mkk.de
Ansprechpartnerin für die Junglandwirteprämie:
Margarete Wenzel
Telefon: 06051 85-15642
E-Mail: Margarete.Wenzel@mkk.de
Gemeinsamer Antrag
Beim Gemeinsamen Antrag handelt es sich um einen sogenannten Sammelantrag, in dem mehrere zu beantragende Förderprogramme vereint werden können.
Landwirte können jährlich Anträge für folgende Flächenförderprogramme stellen:
Einkommengrundstützung für Nachhaltigkeit
- Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
- Junglandwirte-Einkommensstützung
- Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ)
- Hess. Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflegemaßnahmen (HALM)
- Weinbauförderung (Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen)
Die Daten des Gemeinsamen Antrages werden elektronisch im Agrarportal erfasst und bearbeitet.
Der Antrag ist bis zum 15.05. eines jeden Jahres über das Agrarportal online abzugeben.
Bei Anträgen, die nach dem 15.05. eines Jahres eingehen, kann es zu Kürzungen oder zu einem vollständigen Ausschluss der Förderung kommen.
Ansprechpartner
Carmen Hartig
Biebergemünd, Jossgrund, Nidderau
Telefon: 06051 85-15687
E-Mail: Carmen.Hartig@mkk.de
Annette Uhl
Bad Soden-Salmünster, Flörsbachtal, Freigericht, Hasselroth, Linsengericht
Telefon: 06051 85-15668
E-Mail: Annette.Uhl@mkk.de
Margarete Wenzel
Bruchköbel, Gelnhausen, Gründau, Hammersbach, Niederdorfelden
Telefon: 06051 85-15642
E-Mail: Margarete.Wenzel@mkk.de
Frank Amend
Erlensee, Großkrotzenburg, Hanau, Langenselbold, Maintal, Neuberg, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck
Telefon: 06051 85-15618
E-Mail. Frank.Amend@mkk.de
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz geknüpft. Diese Verpflichtung wird als „Konditionalität“ bezeichnet (ehemals „Cross Compliance“).
Neben dem Angebot von Informationsveranstaltungen unseres Amtes erhält der antragstellende landwirtschaftliche Betrieb jährlich eine Broschüre, die ihn über die einzuhaltenden Verpflichtungen der Konditionalität informiert.
Weitere Informationen:
Broschüre:
Einzelbetriebliches Förderprogramm
Die Einzelbetriebliche Förderung umfasst die Bereiche Agrarinvestitionsförderung (AFP) sowie die Förderung zur Diversifizierung (FID) landwirtschaftlicher Betriebe. Beide Maßnahmen folgen den „Richtlinien Einzelbetriebliches Förderungsprogramm Landwirtschaft".
Mit dem Instrument der Agrarinvestitionsförderung sollen besonders nachhaltig, umweltschonend und tiergerecht arbeitende Betriebe unterstützt werden. Das Ziel des Programms ist es, durch die Förderung von Maßnahmen wie Maschinenkauf oder Investitionen zur Errichtung von modernen Anlagen die Arbeits- und Produktionsbedingungen in den Agrarunternehmen zu verbessern.
Mit der Förderung zur Diversifizierung landwirtschaftlicher Betriebe sollen zusätzliche Einkommensquellen geschaffen werden, um die Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes zu erhöhen. Dies kann zum Beispiel bei den Themen Direktvermarktung, Urlaub auf dem Bauernhof, bäuerliche Gastronomie oder spezielle Initiativen zur Natur- und Landschaftspflege erfolgen.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zu den verschiedenen Fördermöglichkeiten gibt es auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .
Ansprechpartnerinnen:
Anna Lisa Franke
Telefon: 06051 85 15661
E-Mail: Annalisa.Franke@mkk.de
Christina Gebhardt
Telefon: 06051 85- 15666
E-Mail: Christina.Gebhardt@mkk.de
Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete
Die Ausgleichzulage für benachteiligte Gebiete (AGZ) ändert ab dem Jahr 2019 Ihre Förderbedingungen. Benachteiligt sind Gebiete aus naturbedingten Gründen( u.a. Temperatur, Bodenart, Hangneigung). Durch die Neuberechnung der Förderkulisse verliert der Main-Kinzig-Kreis aktuell zahlreiche Gemarkungen aus der Benachteiligung.
Ziel der Förderung ist die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung in aus erheblich naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete („benachteiligte Gebiete“). Die Offenhaltung dieser landwirtschaftlichen Flächen trägt zum Erhalt einer vielgestaltigen und für Hessen typischen Kulturlandschaft bei. Damit sollen auch günstige Wirkungen für die biologische Vielfalt sowie für den Klima- und Umweltschutz erzielt werden. Das trifft insbesondere für die landschaftsprägenden, für eine intensive Nutzung weniger geeigneten Grünlandstandorte in den Mittelgebirgslagen zu.
Der Schwerpunkt der Förderung liegt dabei auf der Unterstützung von grünland- und futterbaubetonten Bewirtschaftungsverfahren.
Antragsberechtigt sind Betriebsinhaber, die in hessischen benachteiligten Gebieten wirtschaften und ihren Betriebssitz in Hessen haben. Voraussetzung für die Förderung ist eine förderfähige Fläche von mindestens 3 ha im benachteiligten Gebiet.
Maßgebend für die Höhe des Fördersatzes ist die Ertragsmesszahl (EMZ) je Gemarkung. Ab einer EMZ > 30 wird eine Förderung nur für die Hauptfutterfläche des Betriebes gewährt. Zur Hauptfutterfläche gehören das Dauergrünland, Ackerfutter, Futterrüben, Leguminosen (Erben/Bohnen als Mischkultur, Gemenge Leguminosen/Getreide und Linsen) und Silomais als Hauptfutter. Eine Liste der benachteiligten Gemarkungen mit der EMZ ist beigefügt.
Für Gemarkungen, die aus naturbedingten Gründen nach der Neuabgrenzung nicht mehr benachteiligt sind, werden für die Förderjahre 2019 und 2020 Übergangszahlungen geleistet. Diese Gebiete (Phasing-Out-Gebiete) sind in einer separaten Liste aufgeführt.
Die Richtlinie ist zur Zeit noch in Abstimmung. Wenn diese rechtskräftig verabschiedet wird erhalten Sie weitere Erläuterungen zur Richtlinie.
Weiterführende Informationen
Die AGZ wird mit dem Gemeinsamen Antrag beantragt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .
Gebietsagrarausschuss
Bei den Kreisausschüssen werden nach dem Berufsstandsmitwirkungsgesetz Gebietsagrarausschüsse gebildet. Die Ausschüsse sollen durch ihre Tätigkeit ein gutes Zusammenwirken zwischen dem Berufsstand und der landwirtschaftlichen Verwaltung gewährleisten.
Der Gebietsagrarausschuss (GAA) hat die Aufgabe, bei allen landwirtschaftlichen Förderungsaufgaben auf Gebietsebene mitzuwirken. Beispielsweise bei:
- Stellungnahmen zur Anerkennung von Ausbildungsbetrieben und Ausbildern / Ausbilderinnen in landwirtschaftlichen Berufen
- Benennung von Mitgliedern für die in Agrarfragen tätigen Beiräte und Ausschüsse
- Stellungnahmen des Landrates zu Maßnahmen bei der Agrarstrukturverbesserung
- Stellungnahmen des Kreisausschusses zu flächenbezogenen Planungen im jeweiligen Dienstbezirk aus landwirtschaftlicher Sicht
- Grundsätze des landwirtschaftlichen Ausbildungswesens
- Durchführung von Förderprogrammen
- Stellungnahmen zu flächenbezogenen Planungen (z.B. Landesentwicklungsplan, Regionalpläne, Forstlicher Rahmenplan und Landschaftsrahmenpläne sowie Maßnahmen zur Landschaftserhaltung und -pflege aus landwirtschaftlicher Sicht)
Der GAA setzt sich zusammen aus:
- Kreisbauernverband (4 Mitglieder)
- Verband der landwirtschaftliche Fachschulabsolventen (2 Mitglieder)
- Landjugend (2 Mitglieder)
- Bezirkslandfrauenverband (2 Mitglieder)
- Gewerkschaft Bauen, Agrar, Umwelt (2 Mitglieder)
- Gärtnereiverband (2 Mitglieder)
- Verband ökologischer Landbau (2 Mitglied)
Das Projekt „Lernfeld Landwirtschaft“ des Main-Kinzig-Kreises soll Schulklassen und Vorschulgruppen einen direkten Einblick in die Produktion ihrer Lebensmittel und in die Pflege der Kulturlandschaft, in der sie leben, bieten. Landwirtschaft hautnah erleben, ist die Devise unter der das Projekt des Main-Kinzig-Kreises steht. Der Main-Kinzig-Kreis beheimatet eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Höfen mit unterschiedlichen Produktionsrichtungen. Diese sollen durch einzelne Hoferkundungstage bis hin zu ganzen Projektwochen der Schulen, unter Einbeziehung des nachgelagerten Handwerks, erlebbar gemacht werden. Dem Projekt und natürlich vor allem den landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist es ein besonderes Anliegen, ein ehrliches Bild der heutigen Landwirtschaft mit all seinen Anforderungen darzustellen, damit die Wertschätzung für ihre Arbeit im Einklang mit der Natur nicht verloren geht.
Ansprechpartnerin:
Anna Lisa Franke
Telefon: 06051 85 15661
E-Mail: Annalisa.Franke@mkk.de
Christina Gebhardt
Telefon: 06051 85- 15666
E-Mail: Christina.Gebhardt@mkk.de
Die Ökomodellregionen planen Aktionen und Projekte, um den Anteil der regionalen, biologischen und saisonal erzeugten Lebensmittel hessenweit kontinuierlich zu steigern und bei den Menschen das Bewusstsein für Regionalität und Bio zu stärken. Auf diese Weise setzt jede Ökomodellregion positive Entwicklungen in Gang, die auch langfristig wirksam sind und das (ökologische) Profil in Hessen nachhaltig weiterentwickeln. Die Ökomodellregion Main-Kinzig legt dabei einen inhaltlichen Schwerpunkt auf die Vermarktung, Verarbeitung regionaler Produkte und die Vernetzung der unterschiedlichen Akteure in der Region. Vom landwirtschaftlichen Betrieb, über den Regiodorfladen bis hin zur Gastronomie. Ein wichtiger Baustein ist auch ist die Unterstützung der landwirtschaftlichen Betriebe in ihrer Entwicklung.
Direktvermarktung
Für viele landwirtschaftliche Betriebe ist die Direktvermarktung ein wichtiger Betriebszweig geworden. Kundenvertrauen entsteht, wenn die Käufer sich unmittelbar über die Produktionsbedingungen ihrer Lebensmittel informieren können und aus erster Hand kaufen. Für die Erzeuger landwirtschaftlicher Produkte bietet die Vermarktung im eigenen Hofladen oder über regionale Labels im Einzelhandel ebenfalls zahlreiche Vorteile.
Vor allem Lebensmittel wie Rohmilch, Eier, Gemüse und Kartoffeln werden gern im Hofladen gekauft. Daneben haben sich aber auch verarbeitete Produkte wie Fleisch- und Wurstwaren, Käse, Brot, Nudeln, Marmeladen und vieles mehr eine breite Käuferschicht ab Hof erobert.
Für die Inhaber eines Hofladens bedeutet die Direktvermarktung allerdings zahlreiche zusätzliche Arbeitsschritte – von der Produktion der landwirtschaftlichen Erzeugnisse über die Verarbeitung, Lagerung und den Transport bis hin zu passenden Marketing- oder Werbestrategien. Dies erfordert einen hohen persönlichen Einsatz, finanzielles Engagement und umfassendes Know-how.
Weiterführende Informationen
Landwirtschaftlichen Betrieben, die neu in die Direktvermarktung einsteigen oder ihr Angebot erweitern wollen, stehen zahlreiche Beratungsinstitutionen zur Seite:
Düngegesetz und Düngeverordnung haben zum Ziel, einerseits die Fruchtbarkeit der Böden zu erhalten beziehungsweise zu verbessern und andererseits einen sachgerechten Umgang mit den verschiedenen Düngemitteln zum Schutz der Pflanzen und der Gewässer zu gewährleisten. Dabei stehen die Regelungen zum Grundsatz der guten landwirtschaftlichen Praxis sowie rechtliche Aspekte der Europäischen Union im Vordergrund. Die neue Düngeverordnung und das neue Düngegesetz bringen dabei einige Neuerungen für die Landwirtschaft mit sich.
Bioabfall- und Klärschlammverwertung
1. Bioabfall
Biologisch abbaubare Abfälle wie z.B. Kompost oder Gärrückstände können auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden als Düngemittel aufgebracht werden. Dabei ist eine umweltverträgliche Verwertung unabdingbar, die Richtlinien dafür sind in der Bioabfallverordnung (BioAbfV) hinterlegt. Die hessenweite Kontrolle unterliegt dem Regierungspräsidium Kassel in Zusammenarbeit mit den Landwirtschaftsabteilungen der Landkreise.
Zusätzlicher Hinweis
2. Klärschlamm
Klärschlämme aus kommunalen Kläranlagen können wegen ihres relativ hohen Stickstoff- und Phosphatgehaltes als Dünger auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine oder eine nur geringe Schadstoffbelastung vorliegt.
Daher ist sowohl für Kläranlagenbetreiber als auch für Personen, die Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufbringen wollen, die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) bindend.
Grundwasserschonende Landbewirtschaftung
Der Main-Kinzig-Kreis mit seinen zahlreichen Gewässern hat eine enorme Bedeutung für die Trinkwasserversorgung der Rhein-Main-Region. Dabei ist die Qualität des Grundwassers stark abhängig von äußeren Einflüssen wie z.B. Stickstoffeinträgen aus der Landwirtschaft, Abwassereinträgen aus Privathaushalten, Industrie, Gewerbe oder Verkehr. Die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 2000 gibt zwingend vor, die Grundwasserqualität zu schützen und in einen guten chemischen Zustand zu bringen.
Um die Qualität des Grundwassers nachhaltig zu verbessern, hat der Main-Kinzig-Kreis spezielle Beratungsprojekte für Landwirte entwickelt. Auf der Grundlage von Stickstoff-Dauerbeobachtungsflächen und Wirtschaftsdüngeranalysen werden gezielte Düngeempfehlungen für landwirtschaftliche Betriebe entwickelt.
Weitere Angebote des Kreises beziehen sich auf folgende Themen:
- intensive Beratung zu Fruchtfolgen und Anbautechniken
- Stickstoffbedarfsmessungen
- Sprech- und Feldtage
- Feldversuche
- Beratungsrundbriefe und -informationen
- Vorführungen mit innovativen Techniken
Das Feldflurprojekt „Main-Kinzig-West“ dient der Umsetzung der Hessischen Biodiversitätsstrategie im Main-Kinzig-Kreis und ist eine Zusammenarbeit des Landes Hessen mit dem Landrat des Main-Kinzig-Kreises - Amt für Umwelt, Naturschutz und ländlichen Raum. Die vorläufige Laufzeit des Projektes erstreckt sich über die Jahre 2018 - 2022. Eine Verlängerung des Projektzeitraums wird angestrebt.
Das Sonderprogramm „Förderung von Leitarten der Feldflur“ des HMUKLV (Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) schafft die Möglichkeit bestimmte angestrebte Lebensraumverbesserungen und Artenhilfsmaßnahmen im Offenland zu erarbeiten und durchzuführen.
Ziel ist es, über die Konzentration und Kombination von verschiedenen Schutzinstrumenten im Projektgebiet günstige Erhaltungszustände für die betroffenen Arten zu erreichen.
Zu den gezielten Artenhilfsmaßnahmen zählen:
- die Pflege/ Erhalt/ Neuanlage von Hecken/ Sträuchern/ Bäume
-> Ökopunkte/-konto - eine regulierte Mahd von Saumstreifen/ Böschungen
- der Erhalt/ Wiederherstellung von Wegrändern/ Feldwegen
- die Entwicklung/ Verbreiterung von Uferzonen an Fließgewässern
-> Abstandsauflagen zum Gewässer - Anlage von Blühstreifen/-flächen mit verschiedenen Saatgutmischungen
- Anlage von Schutzmaßnahmen für Arten aus der Hessenliste
Hier liegt der Fokus auf dem Feldhamster als Leit- und Zielart, aber auch auf anderen Arten, insbesondere dem Rebhuhn, die Grauammer, der Feldsperling, die Ackerwildkräuter und weitere Hessen- Arten.
Das Projektgebiet „Main-Kinzig-West“ befindet sich im westlichen Teil des MKK und umfasst eine Fläche von ca. 6000 ha. Es beinhaltet Flächenanteile der Kommunen Niederdorfelden, Schöneck, Nidderau, Hammersbach, Bruchköbel, Hanau, Maintal, Frankfurt (Hochtaunuskreis) und Karben (Wetteraukreis)
-> Karte des Projektgebietes „Main-Kinzig-West“
Die Finanzierung der Schutz- und Artenhilfsmaßnahmen im Feldflurprojektgebiet können über verschiedene Möglichkeiten realisiert werden. Zum einen gibt es die verfügbaren Schutzinstrumente - HALM, kommunale Mittel und Maßnahmen, Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, Maßnahmen der ehrenamtlichen Naturschutzes und der Hegeringe sowie freiwillige Maßnahmen und der Einsatz von Drittmitteln. Außerdem stehen in geringem Umfang Sachmittel aus dem Sonderprogramm „Förderung der Leitarten der Feldflur“ zur Finanzierung bereit.
Das Amt für Landwirtschaft sieht sich als Informations- und Erfahrungsaustauschübermittler Sowie Ansprechpartner der einzelnen Akteure im Projektgebiet (Landwirtschaft, Jägerschaft, Naturschutz, private und öffentliche Ausgleichspflichtige, Kommunen, Verbände und weitere).
Ansprechpartnerin
FFH-Gebietsmanagement
Die Kulturlandschaft im Main-Kinzig-Kreis ist über viele Jahrhunderte hinweg durch land- und forstwirtschaftliche Nutzung geprägt worden. Diese Landschaftsräume stellen ein wertvolles Gut dar, das es zu erhalten gilt. Mit den Zielen der Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie auf Basis des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 wurden geeignete Maßnahmen dazu festgelegt. Ökologisch bedeutsame Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten sollen durch Nutzung und Pflege erhalten oder wieder in einen günstigeren Zustand gebracht werden.
Diese Ziele können nur über eine Nutzung mit Hilfe geeigneter Maßnahmen erreicht werden – in enger Kooperation mit Eigentümern und Bewirtschaftern. Ein wichtiges Umsetzungsinstrument dabei ist die Teilnahme an den Agrarumweltmaßnahmen (HALM) .
Die Kreisverwaltungen und Forstämter des Landes Hessen entwickeln im Auftrag der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt für jedes Gebiet geeignete Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen und setzen diese Maßnahmen auch um. Darüber hinaus enthalten die Bewirtschaftungspläne auch Prioritäten für die einzusetzenden Mittel.
Der Main-Kinzig-Kreis ist für folgende FFH-Gebiete zuständig:
- 5622-307 Kaupe und Lochwiese bei Ürzell
- 5622-309 Katzenstein bei Marborn
- 5623-316 Gerlingsberg bei Herolz
- 5623-318 Lambertswiese bei Bellings
- 5623-322 Köhlküppel und Bergäcker von Weiperz, Streitrain und Weiperzberg
- 5623-324 Kalktuffquelle beim Haineshof
- 5624-304 Bergwiesen bei Züntersbach
- 5624-305 Hemmersbach / Bergwiesen bei Ziegelhütte und weitere Flächen
- 5722-305 Klingbach, Orb und Haselbachtal bei Bad Orb
- 5819-307 Mainaue bei Schleuse Kesselstadt
- 5821-301 Talauensystem der Bieber und der Kinzig bei Biebergemünd
Die Maßnahmenplanung für diese Gebiete wurde bereits 2015 abgeschlossen. Die Pläne wurden den Beteiligten vorgestellt, eine Reihe notwendiger Maßnahmen ist bereits umgesetzt.
Weiterführende Informationen
Allgemeines zum FFH-Gebietsmanagement beim Regierungspräsidium Darmstadt
Informationen über weitere FFH-Gebiete im Umweltbericht des Main-Kinzig-Kreises.
Leitlinien für die Entwicklung und Erhaltung von FFH-Lebensraumtypen
Waldneuanlage / Waldrodung
Eine Waldrodung oder auch Neuaufforstung ist nur mit Genehmigung des Kreisausschusses möglich. Dabei gehen die fachlichen Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Forstbehörde in die Entscheidungen zur Waldrodung ein. Bei Waldneuanlagen werden zusätzlich die landwirtschaftliche Fachbehörde und die betroffene Gemeinde oder Stadt einbezogen. Bei Maßnahmen in Wasserschutzgebieten und an Gewässern wird auch die Untere Wasserbehörde beteiligt.
Grundlage dafür ist das Hessische Waldgesetz .
Online-Anträge
Antrag Waldneuanlage
Antrag Waldumwandlung
Ansprechpartnerin:
Frau Lena Hennig
Tel. 06051 85-15675
Lena.Hennig@mkk.de
Frau Franziska Cremer
Tel. 06051 85-15623
Franziska.Cremer@mkk.de
Grünland, für das Sie Direktzahlungen erhalten, darf nur mit Genehmigung umgebrochen werden. Zum Grünland zählen Mäh- und Streuwiesen sowie Weiden und länger als fünf Jahre genutzte Ackerfutterflächen, auf denen kein Fruchtwechsel stattfand. Mit der neuen GAP-Förderperiode 2023-2027 sind auch neue Regelungen zur Grünlandumwandlung ab dem 01.01.2023 in Kraft getreten (siehe GAPKondG und GAPKondV Kapitel 2).
Es wird zwischen altem und neuem Grünland unterschieden:
- Altes Grünland: bis zum 31.12.2014 bestehende Grünlandflächen
- Neues Grünland: ab dem 01.01.2015 neu entstandene Grünlandflächen
- Neues Grünland: ab dem 01.01.2021 neu entstandene Grünlandflächen
Bei der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland beziehungsweise eine andere Nutzung sind förderrechtliche, naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bestimmungen zu beachten. Eine Umwandlung von altem Grünland beispielsweise kann nur erfolgen, wenn in gleichem Umfang Ersatzgrünland an anderer Stelle angelegt wird. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Flächeneigentümers ist immer erforderlich.
Die Regeln dazu sind dem Leitfaden zum Grünlandumbruch (pdf) (Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, April 2015) zu entnehmen.
Wenn Sie Grünland umbrechen möchten, wenden Sie sich bitte vorher an Ihre Ansprechpartnerin.
Grundstückverkehrsgesetz
Im Grundstücksverkehrsgesetz sind der Verkauf und die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken geregelt. Schwerpunkt bildet das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht. Dieses Recht steht vorrangig Landwirten zu.
Landpacht
Die Landpacht ist sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch als auch im Landpachtverkehrsgesetz geregelt. Diese beiden Gesetze klären die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Beziehungen in diesem Bereich.
Anwendungsbereich des BGB:
- neu abgeschlossene Pachtverträge
- Änderungen bestehender Pachtverträge
- Änderungen der Pachtdauer
- Änderungen der Pachtsache
Neuabschlüsse oder Änderungen von Pachtverträgen müssen durch den Verpächter oder Pächter beim Landwirtschaftsamt angezeigt werden.
Landwirtschaftliches Bauen
Grundsätzlich sollen Flächen außerhalb der Ortslagen von Bebauung frei gehalten werden. So können nur in bestimmten Fällen Gebäude im Außenbereich errichtet werden – zum Beispiel Ställe oder Maschinenhallen in landwirtschaftlichen Betrieben. Bei derartigen Bauvorhaben ist ein Genehmigungsantrag beim Bauamt des Main-Kinzig-Kreises zu stellen. Dieses überprüft unter Einbeziehung der Landwirtschaftsverwaltung, ob das Bauvorhaben mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zusammenhängt.
Für nicht genehmigungspflichtige Bauvorhaben ist in der Regel eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Hierfür ist die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises zuständig.
Bearbeitung der Stellungnahmen als TöB im Bereich Landwirtschaft (Abt. 70.2) ab 05.10.2020
Ansprechpartnerin:
Lena Hennig
Telefon: 06051 85-15675
E-Mail: Lena.Hennig@mkk.de
Zuständigkeit: Altkreis Hanau (Bruchköbel, Erlensee, Großkrotzenburg, Hammersbach, Hanau, Langenselbold, Maintal, Neuberg, Nidderau, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck);
Altkreis Schlüchtern (Sinntal, Schlüchtern, Steinau)
Bearbeitung "Forst"
Ansprechpartnerin:
Christina Gebhardt
Telefon: 06051 85-15666
E-Mail: Christina.Gebhardt@mkk.de
Zuständigkeiten: Altkreis Gelnhausen (Freigericht, Linsengericht, Hasselroth)
Ansprechpartnerin:
Franziska Cremer
Telefon: 06051 85-15623
E-Mail: Franziska.Cremer@mkk.de
Zuständigkeiten: Altkreis Gelnhausen (Bad Orb, Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Jossgrund, Wächtersbach, Gelnhausen, Gründau);
Altkreis Schlüchtern (Bad Soden-Salmünster)
Vertretung "Forst"
"Ausweisung von Wasserschutzgebieten"
in Zusammenarbeit mit Norbert Sachs
Strahlenschutzvorsorge
Kurz nach dem Reaktorunfall von Tschernobyl 1986 wurde das Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) verabschiedet. Es dient dem Schutz der Bevölkerung und schafft die notwendigen Voraussetzungen, einheitlich gegen die Gefahr von Radioaktivität vorzugehen.
Nach den Bestimmunges des StrVG wurden umfangreiche Meßnetze zur Überwachung der aufgebaut, die gemeinsam mit den ermittelten Werten als „Integriertes Meß- und Informationssystem (IMIS) “ bezeichnet werden. Dieses System erfasst Daten zur Umweltradioaktivität und deren Veränderung, insbesondere nach Ereignissen mit radiologischen Auswirkungen.
Für die Durchführung von Probenahmen sind die Landwirtschaftsabteilungen der Landkreise zuständig.
Seit mehreren Jahren wird über die möglichen Risiken des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln debattiert. Kontrovers diskutiert wird in diesem Zusammenhang vor allem die Frage, inwieweit dieser Pflanzenschutzmitteleinsatz gefährlich ist für die Gesundheit von Mensch und Tier und welche Risiken für die Umwelt damit verbunden sind. Ein besonderer Blick wird hier auf Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebens- und Futtermittel sowie in Grund- und Oberflächenwasser gerichtet.
Zur sachgerechten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gehört die Beachtung von Regeln (Gesetzen, Verordnungen, Anwendungsbestimmungen), damit die gewünschte Wirkung erzielt wird, die Sicherheit für Verbraucher und Anwohner gewährleistet ist und die Umwelt nicht über ein vertretbares Maß hinaus belastet wird. Für Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwirtschaft ist die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz täglich erneut unter Beweis zu stellen.
Maßgebend für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen - Pflanzenschutzgesetz in seiner jeweiligen Fassung.
Zweck dieses Gesetzes ist es,
- Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,
- Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,
- Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen,
- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen.
In den Ländern obliegt die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, der Kontrollen nach Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Mitwirkung bei der Durchführung des Aktionsplanes nach § 4 sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen den nach Landesrecht zuständigen Behörden. In Hessen sind dies das Regierungspräsidium Gießen und die nachgeordneten „Ämtern für den ländlichen Raum“ auf Ebene der staatlichen Landratsämter. Somit findet sich dieser Aufgabenbereich in der Abteilung Landwirtschaft des Amtes für Umwelt, Naturschutz und ländlichen Raum des Main-Kinzig-Kreises.
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Telefon: 06051 85-15608
E-Mail: Nicol.Schlosser@mkk.de
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