Tierseuchenbekämpfung und Tiergesundheit

Gesunde Tiere sind eine wesentliche Voraussetzung für eine leistungsfähige landwirtschaftliche Nutztierhaltung, die Produktion sicherer tierischer Lebensmittel sowie für die menschliche Gesundheit. Zu den originären Aufgaben des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz gehören daher die Bekämpfung von Tierseuchen und der Schutz vor der Übertragung hochansteckender Krankheiten. Dieser Problematik kommt vor dem Hintergrund des internationalen Handels mit Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie dem internationalen Reiseverkehr besondere Bedeutung zu.

Hochansteckungsfähige Tierseuchen und Tierkrankheiten können erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.

Die Schwerpunkte der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in diesen Aufgabenbereichen liegen neben der Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen auch in der Überwachung der ordnungsgemäßen Beseitigung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten (Tierkörperbeseitigung).

Besonderes Augenmerk kommt auch der Unterbrechung der Übertragungswege von Tierseuchenerregern im Handel zu. Sollten dennoch Tierseuchen auftreten, müssen sie schnellstmöglich eingedämmt werden.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt im Zusammenhang mit der Gesunderhaltung von Nutztierbeständen ist die Überwachung der Anwendung von Arzneimitteln.

Darüber hinaus sind wichtige Aspekte des Aufgabengebietes die vorbeugenden Impfungen und die Amtliche Futtermittelüberwachung.

Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz steht im Falle von Fragen oder notwendiger Bescheinigungen bzw. Zertifikate zur Verfügung.

Geflügelpest (Hochpathogene aviäre Influenza)

Kreis erhöht vorsorglich die Sicherheitsstandards

31. Oktober. – Vor dem Hintergrund erster in Hessen nachgewiesener Fälle von aviärer Influenza, bekannt als „Vogelgrippe“, hat der Main-Kinzig-Kreis in Abstimmung mit den anderen Veterinärämtern in Hessen die Vorsichtsmaßnahmen erhöht und eine Allgemeinverfügung erlassen. Damit sollen eine Ausbreitung des Virus möglichst verhindert und die heimischen Geflügelbestände geschützt werden. Die Maßnahmen gelten sowohl für private als auch gewerbliche Geflügelhaltungen im gesamten Landkreis und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Ziel der Verfügung ist es, durch gezielte Schutzmaßnahmen die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung von Geflügel mit dem Virus zu minimieren.


Geflügelpest; Umgang mit toten Wildvögeln

1) Meldung zu wildlebendem Wassergeflügel (wie Schwäne, Enten, Gänse, Kraniche) und Greifvögeln: Auch bei einzelnen verendeten Tiere an das Veterinäramt

2) Tot aufgefundene Singvögel (z.B. Amsel, Blaumeise, Buchfink, Buntspecht, Dohle, Elster, Sperling, Gartenrotschwanz, Gimpel, Grünsprecht, Kohlmeise, Rabenkrähe, Rohrspatz, Rotkehlchen, Star) oder Tauben sollten nur dann dem Veterinäramt gemeldet werden, wenn mehrere tote Vögel dieser Arten an einem Ort innerhalb eines eng begrentzen Zeitraums gefunden werden.

3) Meldungen zur Geflügelpestverdacht bei Hausgeflügel; Weiterleitung der Informationen an das Veterinäramt.

Hygienemaßnahmen zum Schutz der eigenen Gesundheit

Die Geflügelpest-Viren sind sehr stark an Vögel angepasst, daher kommen Infektionen anderer Tierarten und von Menschen selten vor. Bei sehr intensivem Kontakt mit infiziertem Geflügel können sich in seltenen Fällen Menschen und andere Säugetiere anstecken und erkranken. Daher sollte der direkte Kontakt mit erkrankten oder toten Wildvögeln vermieden werden. Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen ist in Deutschland bislang nicht bekannt. Bei Auftreten von Krankheitssymptomen wie Atemwegserkrankungen oder Entzündungen der Lidbindehäute nach dem Kontakt mit toten oder krank erscheinenden Wildvögeln, sollte ein Arzt aufgesucht werden.

Sollte ein Kontakt zu kranken oder verendeten Wildvögeln stattfinden ist Folgendes zu beachten: Der Finder soll Handschuhe und eine Maske anziehen, um den Tierkörper zu manipulieren. Nach Kontakt mit toten Vögeln ist auf alle Fälle eine gründliche Handreinigung mit Seife durchzuführen. Für 48 h sollte zudem dann kein Kontakt zu Geflügelhaltungen stattfinden.

Wiesbaden, 15. Oktober 2025

Geflügelpest in Deutschland: Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einhalten

Hessisches Landwirtschaftsministerium appelliert an Geflügelhalter, um ihre Tiere vor dem Virus zu schützen

Seit September wird das Geflügelpest-Virus wieder vermehrt in Hausgeflügelhaltungen und in der Wildvogelpopulation in Deutschland nachgewiesen. Nach einem Rückgang der Fallzahlen in den Sommermonaten wurde auch in Hessen Ende September bei Nilgänsen in Kassel die niedrigpathogene aviäre Influenza festgestellt.

Zwar stufte das Friedrich-Loeffler-Institut in seiner aktuellen Risikoeinschätzung Anfang September das Risiko des Eintrags, der Aus- und Weiterverbreitung von Geflügelpestviren in wild lebenden Wasservogelpopulationen innerhalb Deutschlands derzeit noch als moderat ein. In den vergangenen Wochen wurden jedoch Ausbrüche in Geflügelhaltungen in Bayern, Brandenburg, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Thüringen nachgewiesen. Mehrere Tausend Hühner, Enten und Gänse mussten deshalb getötet werden. Aviäre Influenzaviren wurden außerdem in der Wildvogelpopulation in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz nachgewiesen.

Im Zusammenhang mit dem Vogelzug und den kälteren Temperaturen steigt das Risiko für einen Eintrag des Virus in die hessischen Hausgeflügelhaltungen. Aufgrund der vorliegenden Daten muss bereits von einer erhöhten Viruszirkulation im Wildvogelbereich ausgegangen werden. Daher sollten alle hessischen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter die Biosicherheit ihrer Betriebe jetzt prüfen, optimieren und konsequent umsetzen.

Biosicherheitsmaßnahmen und regelmäßige Kontrolle der Tiere

Das Hessische Landwirtschaftsministerium weist darauf hin, dass Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter in Hessen ihre Betriebe durch die konsequente Einhaltung der vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen vor dem Eintrag des Virus schützen können. Der direkte und indirekte Kontakt von Haus- und Wildvögeln muss unbedingt vermieden werden. Besonders darf Wildvögeln kein Zugang zu Futter, Einstreu und Gegenständen gewährt werden, die mit Hausgeflügel in Kontakt kommen können. Geflügel darf außerdem nicht an Gewässern trinken, zu denen auch wildlebende Vögel Zugang haben. Neben der Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen ist es wichtig, dass Bestände regelmäßig kontrolliert und nur gesunde Tiere zugekauft werden. Erste Krankheits- oder auch Todesfälle bei Geflügel sollten immer durch einen Tierarzt abgeklärt werden. Auch Wildtierauffangstationen, Zoos, Tierparks oder Tierheime, die Wildvögel aufnehmen, sollten strenge Hygienemaßnahmen beachten.

Geflügel- oder Vogelausstellungen sollten nur unter Einhaltung von hohen Biosicherheitsregeln und ggf. vorbehaltlich einer abgestimmten regionalen Risikobewertung durchgeführt werden. Ein Zusammenbringen von (Rasse-)Geflügel unterschiedlicher Herkünfte und eine Haltung über mehrere Tage am Ausstellungsort sollte unbedingt vermieden werden. Im eigenen Interesse sollte auf eine Teilnahme an Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen möglichst verzichtet werden. Zwischen den Besuchen von mehreren Ausstellungen hintereinander wird die Einhaltung einer 21-tägigen Karenzzeit empfohlen. In dieser Zeit sollte im Bestand besonders sorgfältig auf das Vorhandensein von Krankheitsanzeichen geachtet werden.

Bürger sollen kranke oder tote Wildvögel melden

Um eine Infektion von wildlebenden Vögeln mit dem Virus der Geflügelpest möglichst früh zu erkennen, sollten Bürgerinnen und Bürger kranke oder tote Tiere, insbesondere Wassergeflügel (Schwäne, Enten, Gänse), an die zuständige Veterinärbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt melden. Tot aufgefundene Singvögel oder Tauben sollten nur dann gemeldet werden, wenn mehrere tote Vögel dieser Arten an einem Ort gefunden werden.

Hintergrund

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine besonders schwer verlaufende Form der Aviären Influenza bei Geflügel und anderen Vögeln, die durch hochpathogene Influenzaviren der Subty-pen H5 und H7 verursacht wird. Eine Infektion führt zu einer akut verlaufenden Erkrankung, die sich sehr schnell über größere Gebiete ausbreiten kann. Als natürliches Reservoir gelten Wildvögel, insbesondere Wasservögel. Die Geflügelpest-Viren sind sehr stark an Vögel angepasst, daher kommen Infektionen anderer Tierarten und von Menschen selten vor. Bei sehr intensivem Kontakt mit infiziertem Geflügel können sich in seltenen Fällen Menschen und andere Säugetiere anstecken und erkranken. Daher sollte der direkte Kontakt mit erkrankten oder toten Wildvögeln vermieden werden. Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen ist in Deutschland bislang nicht bekannt. Bei Auftreten von Krankheitssymptomen wie Atemwegserkrankungen oder Entzündungen der Lidbindehäute nach dem Kontakt mit toten oder krank erscheinenden Wildvögeln, sollte ein Arzt aufgesucht werden.

Auf der Homepage des Hessischen Landwirtschaftsministeriums sind Merkblätter mit Hinweisen zu Biosicherheitsmaßnahmen, insbesondere auch für kleine Geflügelhaltungen, zu Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit tot aufgefundenen Wildvögeln und zur Durchführung von Geflügelausstellungen abrufbar.

Aktuelles Tierseuchengeschehen

ASP in NRW neue Virusvariante aus Kalabrien

Stand 25.06.2025

ASP Virusvariante

Erster Fall von Afrikanischer Schweinepest (ASP) in Hessen Main-Kinzig-Kreis derzeit noch nicht betroffen!

Stand 27.06.2024, Uhrzeit: 11:00 Uhr

Tularämie oder auch Hasenpest

Die „Tularämie“ oder auch „Hasenpest“ ist eine bakterielle Infektionskrankheit, die durch das Bakterium Francisella tularensis verursacht wird.

Die Erkrankung betrifft vorwiegend Hasenartige insbesondere Feldhasen, Wildkaninchen und Nagetiere (Feldmäuse, Hamster), aber auch eine Vielzahl anderer Wild- und Haustiere (z.B. Reh, Fuchs, Igel, Schaf, Hund, Katze, Vogel).

Eine Übertragung auf den Menschen ist möglich (Zoonose). Als Übertragungswege für Haus- und Wildtiere sowie Menschen kommen Haut- und Schleimhautkontakt mit infektiösem Tiermaterial, Verzehr von nicht ausreichend erhitztem, kontaminiertem Fleisch (Hasen) oder Wasser, Stiche durch infizierte blutsaugende Insekten oder Zecken sowie kontaminierte Stäube und Aerosole in Frage.

Der Erreger bleibt auch tiefgekühlt über Monate infektionsfähig und ist gegenüber äußeren Umwelteinflüssen sehr widerstandsfähig. Krankheit und Nachweis des Erregers der Tularämie sind nach Infektionsschutzgesetz und Tierseuchenrecht meldepflichtig.

Seit dem Januar 2024 bis April 2025 wurden insgesamt in Hessen 12 Tularämiefälle, davon drei in Main-Kinzig-Kreis nachgewiesen.

Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) hat am 18.03.2025 die nachfolgende Pressemitteilung zum Thema Tularämie veröffentlicht: Hasenpest in Mittelhessen

Das Merkblatt „Tularämie“ finden Sie hier

Weitere informative Verlinkungen des RKI hier Eund im Erregersteckbrief

Lumpy Skin Disease (LSD) ist eine anzeigepflichtige Viruserkrankung der Rinder, verursacht durch Capripox-Viren. Die Krankheit ist in Afrika und im Nahen Osten endemisch und breitet sich seit einigen Jahren zunehmend in Europa und Südostasien aus. Die Übertragung des LSD Virus erfolgt hauptsächlich durch blutsaugende Insekten (Arthropoden Vektoren) mechanisch über die Haut. Daher kommt es vor allem in wärmeren Jahreszeiten zu Übertragungen der Krankheit, da die höheren Temperaturen den Insektenflug begünstigen.

Epidemiologische Situation

Seit 2012 wurden LSD-Fälle im Mittleren Osten gemeldet und 2015 erstmals in Griechenland. 2016 erfolgte ein komplexes Ausbruchsgeschehen in Südosteuropa, wobei sich LSD Ausbrüche vom Balkan in nordwestliche Richtung ausbreiteten. Impfprogramme in den betroffenen Ländern, wie Griechenland, Bulgarien, Mazedonien, Kosovo, Montenegro und Albanien halfen das Geschehen bis Ende 2017 zu kontrollieren. Impfungen wurden in der Region noch für weitere Jahre beibehalten und die Türkei meldete den letzten LSD Ausbruch in 2021. Es folgte eine Periode ohne weitere Ausbrüche in Südosteuropa bis Mai 2025. Zwischenzeitlich breitete sich die Lumpy Skin Disease (LSD) auch in Teilen Südostasiens zunehmend aus, mit aktuellen Ausbruchsmeldungen aus mehreren Ländern der Region, was die globale Ausbreitung der Krankheit verdeutlicht. Am 23. Juni 2025 meldete Italien seinen ersten Ausbruch von LSD in Sardinien, gefolgt von einer weiteren Ausbruchsmeldung am 25. Juni 2025 in Norditalien (Mantua, Lombardei). Am 30. Juni 2025 meldete Frankreich seinen ersten LSD Ausbruch in der Region Savoie nahe der Grenze zur Schweiz. Am 2. Juli 2025 meldete Italien weitere LSD Ausbrüche in Sardinien, welches auf eine Verbreitung des neuen Ausbruchsgeschehens in Südeuropa hindeutet. Diese Entwicklung verschärft die epidemiologische Lage von LSD in Europa deutlich, besonders da der Zeitraum mit erhöhter Insektenaktivität die Übertragung durch Vektoren begünstigt.

Krankheitssymptome

Erkrankte Rinder zeigen Fieber und typische knotige Hautveränderungen (Noduli), vor allem an Kopf, Hals, Rücken und Eutern. Diese können auch sehr unauffällig sein und teilweise nur ertastet werden. Regelmäßig sind auch das Euter und die Zitzen von Hautveränderungen betroffen. Lymphknotenschwellungen, Nasen- und Augenausfluss sowie allgemeine Schwäche und Milchleistungsrückgang sind häufig. Tragende Rinder können abortieren. Auch subklinische oder asymptomatische Infektionen sind möglich, was die Erkennung der LSD in Rinderbeständen erschwert.

Handlungsempfehlungen

Tierhalter und Tierärzte sind aufgerufen, bei Verdacht auf LSD unverzüglich das zuständige Veterinäramt zu informieren. Verdachtsfälle sind dringend abzuklären.

Nur durch frühzeitige Erkennung und konsequentes Handeln kann eine weitere Ausbreitung der Tierseuche verhindert werden.

Maul- und Klauenseuche

Wichtig:

Aufgrund des dynamischen Seuchengeschehens innerhalb der EU besteht ein deutlich erhöhtes Risiko der erneuten Einschleppung des MKS-Virus nach Deutschland.

Auch das FLI ruft zu erhöhter Wachsamkeit auf: Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei - Erhöhte Wachsamkeit auch in Deutschland.

Es wird dringend empfohlen, auf den Betrieben empfänglicher Arten die Biosicherheitsmaßnahmen (saubere Stallkleidung, Quarantäne, Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, Zutritt für Betriebsfremde zu Stallhaltungen unterbinden etc.) einzuhalten.

Stand: 13.01.2025 MKS-Nachweis in BrandenburgAm 10. Januar 2025 wurde bei Wasserbüffeln in einer Tierhaltung in Brandenburg die Maul- und Klauenseuche (MKS) festgestellt. Durch den Nachweis hat Deutschland seinen Freiheitsstatus bzgl. MKS verloren. Veterinärbescheinigungen mit der Anforderung einer MKS-Freiheit des versendenden Landes (Deutschlands) können damit ab sofort nicht mehr ausgestellt werden. Dies betrifft vorrangig Sendungen von empfänglichen Tieren sowie tierische Erzeugnisse empfänglicher Arten in Drittländer. Empfängliche Tiere sind insbesondere Paarhufer wie Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Klein- und Großkamele, Wildschweine, Rehe, Hirsche sowie diverse Zootiere. Unabhängig davon wird jedoch auch empfohlen, derzeit von der Ausfuhr lebender Klauentiere abzusehen. Aufgrund der Regionalisierung ist ein Verbringen von Tieren und Erzeugnissen innerhalb Deutschlands und in andere Mitgliedstatten unter den Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 aus nicht reglementierten Gebieten, wie aktuell dem MKK, weiterhin möglich. Nach Auskunft der Verbände wurde jedoch auf Verbandsebene vereinbart, dass vorerst bis 18.01.2025 keine Tiere aus Deutschland in die Niederlande und nach Belgien gebracht werden.MKS wird durch ein Virus verursacht. Bei erkrankten Tieren bilden sich an der Innenfläche der Lippen, am Zahnfleischrand, an Klauen und Zitzen Bläschen. Die Krankheit geht auch mit hohem Fieber und starken Schmerzen bei den betroffenen Tieren einher. Sie ist in der Regel nicht tödlich. MKS ist eine hoch ansteckende Krankheit mit einer kurzen Inkubationszeit, daher kann sich die Seuche sehr schnell ausbreiten. Für den Menschen besteht keine gesundheitliche Gefahr.Die Symptome der MKS ähneln stark denen, die durch das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) hervorgerufen werden. Da es zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der vektorarmen Zeit praktisch kein aktives BTV-Geschehen gibt, sollte daher bei entsprechenden Krankheitssymptomen immer an MKS gedacht und der bestandsbetreuende Tierarzt hinzugezogen werden.Auch Tierhalter im Main-Kinzig-Kreis sollten erhöhte Wachsamkeit walten lassen und ihre Biosicherheitsmaßnahmen kritisch überprüfen und konsequent umsetzen. Auf die Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen Klauentiere verschiedener Herkünfte zusammenkommen, wird abgeraten. Den Verbänden wurde bereits dringend empfohlen, entsprechende Veranstaltungen für die nächste Zeit abzusagen. Die Teilnahme an Jagden in Brandenburg sollte sofern möglich aktuell ebenfalls unterbleiben.





Häufige Fragestellungen

Pferdepass muss in der Nähe des Tieres verfügbar sein

Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz weist aus aktuellem Anlass daraufhin, dass der „Pferdepass“ immer in der unmittelbaren Nähe des betreffenden Tieres aufzubewahren ist. Diese gesetzliche Regelung gilt seit mehr als 10 Jahren und hat einen nachvollziehbaren Hintergrund: Der so genannte Equidenpass ist ein tierseuchenrechtliches Identifikationsdokument und damit eine wichtige Grundlage im Falle einer notwendigen Schutzmaßnahme durch die verantwortlichen Behörden. Konkret bedeutet die Vorschrift, dass dieses Dokument zwingend am Haltungsstandort des Tieres verfügbar sein muss. Steht ein Pferd also in einem Pensionsstall ein, so ist der Pass dort vorzuhalten. Ein Pensionsstallbetreiber darf ein Pferd nicht übernehmen, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt wird.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass einzelne Tierhalter diese Regelung unterlaufen und damit im Ernstfall eine wirkungsvolle Seuchenbekämpfung erschweren oder behindern. Aus diesem Grund – und im Sinne der Gleichbehandlung – hat das Veterinäramt des Main-Kinzig-Kreises jetzt rund 50 Betriebe noch einmal schriftlich über die Notwendigkeit informiert. Denn es ist im Sinne aller Pferdehalter zu regeln, dass hier eine konsequente Einhaltung dieser einfachen und sinnvollen Verfahrensweise sichergestellt wird. Ausführliche Informationen und Erläuterungen zu dem Thema finden sich auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: https://www.bmel.de/SharedDocs/FAQs/Landwirtschaft/Tier/Einhufer/18.html .

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte) versteht man unter TNP (früher: „Konfiskate“)

  • ganze Tierkörper oder Teile von Tieren
  • Erzeugnisse tierischen Ursprungs (z.B. Fleischerzeugnisse, Lebensmittel mit tierischen Bestandteilen)
  • andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse (z.B. Milch, Eier)

die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen. Diese tierischen Nebenprodukte sollen so gesammelt, gelagert, transportiert, verwertet oder sicher entsorgt werden, dass weder für die Gesundheit von Menschen und Tieren noch für die Umwelt eine Gefährdung entsteht.

Tierischen Nebenprodukten (TNP) kommt eine große Bedeutung bei der Übertragung von infektiösen Tierkrankheiten wie zum Beispiel der Maul- und Klauenseuche, Schweinepest oder BSE zu. Aber auch Rückstände wie beispielsweise Dioxine können durch die Verwendung von tierischen Nebenprodukten verbreitet werden. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass TNP in die Lebensmittelkette gelangen.

Daher ist eine strikte Trennung der TNP vom Abfall bis zur unschädlichen Beseitigung oder gesicherten Verarbeitung notwendig. Die TNP werden in 3 Kategorien eingeteilt. Näheres hierzu ist unter folgenden Links zu finden:

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft - Tierische Nebenprodukte

Regierungspräsidium Darmstadt - Tierische Nebenprodukte


Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushalten:

Bei der Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen sind die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Bioabfallverordnung zu beachten. Ob die Abfälle über die Biotonne entsorgt werden können, hängt von der weiteren Behandlung des Abfalls ab. Auskünfte hierüber erteilen Stadt oder Kommune in der Abfallsatzung. Alternativ bleibt die Entsorgung über die Restmülltonne.


Entsorgung sonstiger Küchen- und Speiseabfälle

Der Umgang mit Abfällen in Lebensmittelbetrieben ist in den allgemeinen Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004) geregelt. Demgemäß sind Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle so schnell wie möglich aus den Räumen zu entfernen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Die dort anfallenden Abfälle sind in verschließbaren Behältern zu lagern, die leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind. Außerdem sind geeignete Vorkehrungen für die Lagerung und Entsorgung der Abfälle zu treffen, damit sie frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können. Die Verwertung aller gewerblichen Küchen- und Speiseabfälle unterliegt den Bestimmungen der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (Tier-NebV) und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Danach sind gewerbliche Küchen- und Speiseabfälle vom Betreiber der Einrichtung getrennt von sämtlichen sonstigen Abfällen zu halten, aufzubewahren und für die Abholung bereitzustellen.

Außerdem ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass die Einsammlung und Beförderung der Küchen- und Speiseabfälle durch einen registrierten Betrieb erfolgt, der diese dann der Verwertung zuführt. Die Abholung ist nachweispflichtig, der abgebende Gewerbebetrieb muss den Beleg hierüber, das sog. „Handelspapier“ aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen. Eine Entsorgung der gewerblichen Küchen- und Speiseabfälle über den Restmüll ist – im Gegensatz zu den Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushalten – nicht zulässig. Darüber hinaus ist zu beachten, dass aus seuchenhygienischen Gründen eine Verfütterung an Schweine auch nach Pasteurisierung (Erhitzung) nicht erlaubt ist. Die Behälter zur Beförderung o.g. Abfälle müssen flüssigkeitsdicht, ihr Inhalt als Küchen- und Speiseabfall gekennzeichnet sein. Diese Behälter werden dem Gewerbetreibenden i.d.R. zur Verfügung gestellt und bei Abholung gegen einen leeren, sauberen Behälter getauscht.


Entsorgungsbetriebe

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft auf den Link „Zugelassene und registrierte Betriebe für tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (PDF, nicht barrierefrei)“ klicken.

Im Falle der Speiseabfälle ist nach Betrieben zu suchen, bei denen in Spalte 8 und 9 die Kürzel CATW (Catering waste = Küchen- und Speiseabfälle) und FORMF (Products of animal origin/no longer for human compution = Produkte tierischer Herkunft, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind) angegeben sind.


Entsorgung toter Tiere

Jeder Tierhalter und jede Tierhalterin steht irgendwann einmal vor der Frage: Was tun, wenn das Tier stirbt?

Einzelne Tierkörper von verstorbenen kleinen Heimtieren - einschließlich Hund oder Katze - können auch auf dem eigenen Grundstück unter einer mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht vergraben werden. Voraussetzung ist, dass das Grundstück nicht in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen liegt und sich nicht in einem Wasserschutzgebiet befindet.

Natürlich kann das Tier auch bei dem behandelnden Tierarzt bzw. Tierärztin abgegeben werden. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, ein verstorbenes Haustier auf einem Tierfriedhof beizusetzen.


Entsorgung landwirtschaftlicher Nutztiere

Die Entsorgung von landwirtschaftlichen Nutztieren erfolgt über die Tierkörperbeseitigungsanstalt. Für den MKK derzeit zuständig:

SecAnim Südwest GmbH

Niederlassung Lampertheim-Hüttenfeld

Hüttenfeld-Außerhalb 5 DE-68623 Lampertheim

Tel.: +49 6256 8520 Fax: +49 6256 1688

E-Mail: lampertheim@secanim.de


Entsorgung herrenloser toter Tiere

Verantwortlich für die Entsorgung herrenloser toter Tiere ist die/der Eigentümer/in des Grundstücks, auf dem sich das tote Tier befindet. Bei Straßen wäre dies z.B. die Gemeinde, der Kreis oder das Land (je nach Straßenart), bei öffentlichen Grundstücken die Gemeinde oder der Kreis.

Sowohl der zielgerichtete Einsatz von Tierarzneimitteln wie auch der richtige Umgang mit Medikamenten liegen nicht ausschließlich im Verantwortungsbereich der Tierärzte. Auch der Tierhalter selbst trägt eine große Verantwortung, wenn es um die sorgfältige Therapie von Krankheiten bei Tieren geht.

Sowohl die Sicherheit der Verbraucher als auch der Tierschutzaspekt sind wesentliche Punkte, warum ein verantwortungsbewusster, rechtlich korrekter Umgang bei der Anwendung oder Nichtanwendung von Tierarzneimitteln so wichtig ist.

Die Anwendung und Abgabe sowie auch die Lagerung von Tierarzneimitteln unterliegen besonderen Regeln, z. B.:

  • Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
  • Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel
  • Leitfaden „Orale Anwendung von Tierarzneimitteln im Nutztierbereich"

Welche Medikamente dürfen eingesetzt werden? Was gilt es, bei „Lebensmittel liefernden Tierarten" zu beachten? Sowohl für Tierärzte als auch für Tierhalter gelten strenge gesetzliche Vorschriften für den Einsatz von Medikamenten bei Tieren. Bei der Behandlung von „Nutztieren" muss auch der Verbraucherschutz berücksichtigt werden. Hinsichtlich Rückständen von Arzneimitteln in Fleisch, Milch oder Eiern müssen Gefahren für den Verbraucher ausgeschlossen werden.

Deshalb sind bei Lebensmittel liefernden Tieren nach der Anwendung von Arzneimitteln Wartezeiten einzuhalten, bevor von diesen Tieren Lebensmittel gewonnen werden dürfen. Wartezeiten sind im Rahmen der Zulassung von Tierarzneimitteln so festgelegt worden, dass nach dem Ablauf dieser Wartezeit keine bedenklichen Rückstandsmengen der angewendeten Tierarzneimittel in dem vom Tier gewonnenen Lebensmittel vorhanden sein können.

Für die Überwachung der Lagerung und Anwendung sowie die zugehörige Dokumentation von Tierarzneimitteln in den Tierhaltungsbetrieben ist das jeweilige Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des betroffenen Landkreises zuständig.

Die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken und der Arzneimittelhersteller und Großhändler wird in Hessen durch die Regierungspräsidien durchgeführt.

Die Amtliche Futtermittelüberwachung ist ein wichtiger Baustein eines umfassenden Tier- und vor allem auch Verbraucherschutzes. Denn einwandfreie Futtermittel sind eine wichtige Voraussetzung für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Tieren. Und nur gesunde Tiere liefern gesunde Nahrungsmittel, das heißt Fleisch, Milch und Eier von hoher Qualität.

Die Futtermittelüberwachung ist nahezu vollständig durch EU-Recht geregelt und wird durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie weitere nationale Gesetze und Verordnungen lediglich ergänzt. Ziele der futtermittelrechtlichen Regelungen sind:

  • ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen und Tieren
  • die Leistungsfähigkeit der Nutztiere zu erhalten und zu verbessern
  • die Qualität der von den Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu erhalten und zu verbessern
  • sicherzustellen, dass durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird
  • der Schutz vor Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln aller Art für Landwirte und andere Kunden

Die Futtermittelüberwachung durch die Ämter für Veterinärwesen und Verbraucherschutz beschränkt sich in Hessen im Wesentlichen auf landwirtschaftliche Betriebe und andere Betriebe, in denen Tiere gehalten werden.

Sämtliche weiteren Aufgaben im Bereich der Futtermittelüberwachung sind für Hessen beim Regierungspräsidium in Gießen gebündelt, so zum Beispiel die Überprüfung von:

  • Herstellerbetrieben von Futtermitteln
  • Unternehmen, die Futtermittel vertreiben
  • Mahl- und Mischanlagen
  • Transporteure und Lagerhalter von Futtermitteln

Was wird überprüft?

Zum Beispiel:

  • der Gehalt an unerwünschten Stoffen wie Schwermetalle oder Pflanzenschutzmittelrückstände
  • das eventuelle Vorkommen verbotener oder nicht zugelassener Stoffe
  • die Angaben zu den Inhaltsstoffen, den Gehalten an Zusatzstoffen und zur Zusammensetzung
  • die ordnungsgemäße Kennzeichnung

Weitere Informationen sind auf den Seiten des Regierungspräsidiums Giessen zu finden.

Besucheranschrift

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Gutenbergstraße 2

63571 Gelnhausen

Öffnungszeiten

Mo – Do: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Fr: 08:00 - 12:00 Uhr

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind überwiegend im Außendient. Zur Wahrnehmung eines Termins mit Amtstierärztin/Amtstierarzt, Lebensmittelkontrolleurin/Lebensmittelkontrolleur oder Tiergesundheitsaufseherin/Tiergesundheitsaufeseher ist unbedingt einen telefonische Terminvereinbarung erforderlich.

Postanschrift

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Postfach 1465

63554 Gelnhausen

Telefon, Fax, Mail

Tel: 06051 85-15510

Fax: 06051 8515511

Mail: veterinaeramt@mkk.de

In Notfällen außerhalb der Öffnungszeiten ist die Zentrale Leitstelle des Main-Kinzig-Kreises Ansprechpartner, Rufnummer

06051 85-55112.

Amtsleitung