Pflege und Teilhabe

Pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf die unterschiedlichsten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch IX und XII, über die die folgenden Seiten ausführlich informieren.

Für dauerhaft Pflegebedürftige und ihre Angehörigen steht die individuelle Unterstützung im Alltag im Vordergrund.

Wichtige Hinweise zur Einreichung von Unterlagen

Wir haben uns digitalisiert und bitten die im Flyer aufgeführten Hinweise zu beachten.

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Eingliederungshilfeleistungen für Menschen mit Behinderung

Kinder, Jugendliche und erwachsene Menschen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind oder denen eine wesentliche Behinderung droht, können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des SGB IX erhalten. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu lindern oder deren Folgen zu beseitigen, zu mildern und dem behinderten Menschen Möglichkeiten zu eröffnen, sich in die Gesellschaft einzugliedern.

Mit Ausnahme der Frühförderung, Integration in Kindergärten und Hilfen zur angemessenen Schulbildung ist die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Rahmen des SGB IX einkommens- und vermögensabhängig. Hierbei wird konkret im Einzelfall geprüft, inwieweit ein Einkommens- oder Vermögenseinsatz zu erfolgen hat.

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Hilfe zur Pflege (ambulant oder in Pflegeeinrichtungen)

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

Reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um die Kosten einer stationären Versorgung zu tragen und ist die pflegebedürftige Person nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln die noch offenen Kosten zu bestreiten, können ergänzende Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XII (Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch) in Betracht kommen.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Pflege innerhalb von Einrichtungen und ambulanter Pflege.

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Das neue Bundesteilhabegesetz revolutioniert das Behindertenrecht und soll Menschen mit Behinderung zu mehr Teilhabe und individueller Selbstbestimmung verhelfen. Erste Änderungen traten bereits 2017 in Kraft, die vollständige Umsetzung soll bis 2023 abgeschlossen sein.

Künftig steht noch mehr im Mittelpunkt, welche persönlichen Wünsche und Ziele der Mensch mit Behinderung hat und welche Unterstützung dafür notwendig ist. Es werden dabei alle Lebensbereiche des Menschen betrachtet. An der Planung der Teilhabe und der Bedarfsermittlung werden Leistungsberechtigte von Anfang an beteiligt. Dies entspricht der Zielsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Die Gliederung nach ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen wurde für erwachsene Menschen mit Behinderungen aufgegeben. Bestehende Betreuungsmöglichkeiten in Wohnformen, wo Menschen mit Behinderungen zusammenleben, sind erhalten geblieben. Unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts wird auch künftig jeder erwachsene Mensch mit Behinderung entsprechend sein Wohnen und sein Leben gestalten können.

Für minderjährige Menschen mit Behinderung wurde durch Sonderregelungen das geltende Recht weitergeführt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf folgenden Internetseiten:

Die Auswirkungen und Umsetzungen im MKK sind unter den Punkten zu finden:

Zum 1. Januar 2020 haben sich nach den Hessischen Ausführungsgesetzen zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB IX) und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) die Zuständigkeiten in den Bereichen Eingliederungshilfe (Lebensabschnittsmodell), Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe (neu: "besondere Wohnformen") bzw. im "Begleiteten Wohnen" in Familien sowie der "Hilfe zur Pflege" geändert.

Nähere Informationen zu den neuen Zuständigkeiten finden Sie unter den folgenden Links:

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