Pflege und Teilhabe

Eingliederungshilfeleistungen für Menschen mit Behinderung

Kinder, Jugendliche und erwachsene Menschen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind oder denen eine wesentliche Behinderung droht, können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des SGB IX erhalten. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu lindern oder deren Folgen zu beseitigen, zu mildern und dem behinderten Menschen Möglichkeiten zu eröffnen, sich in die Gesellschaft einzugliedern.

Mit Ausnahme der Frühförderung, Integration in Kindergärten und Hilfen zur angemessenen Schulbildung ist die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Rahmen des SGB IX einkommens- und vermögensabhängig. Hierbei wird konkret im Einzelfall geprüft, inwieweit ein Einkommens- oder Vermögenseinsatz zu erfolgen hat.

Eingliederungshilfe

Ambulante Pflege und Heimaufnahme

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

Reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um die Kosten einer stationären Versorgung zu tragen und ist die pflegebedürftige Person nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln die noch offenen Kosten zu bestreiten, können ergänzende Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XII (Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch) in Betracht kommen.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Pflege innerhalb von Einrichtungen und ambulanter Pflege.

Hilfe zur Pflege