Wir haben uns digitalisiert und bitten die im Flyer aufgeführten Hinweise zu beachten.
Möchten Sie Ihre Unterlagen digital einreichen?
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Für eine persönliche Vorsprache empfehlen wir eine vorherige Terminvereinbarung mit der zuständigen Sachbearbeitung.
Einen Termin können Sie gerne telefonisch vereinbaren.
Die Kontaktdaten finden Sie in den unten stehenden Bereichen.
Für alle Kinder und Jugendliche, für die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragt werden soll und die einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, Wohngeld und/oder Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem AsylbLG haben.
Sie erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt, früher auch Sozialhilfe genannt, wenn Sie vorübergehend, zum Beispiel durch Krankheit, Ihren Lebensunterhalt nicht bezahlen können.
Über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie finanzielle Hilfe erhalten. Diese Leistung unterstützt Sie dabei, Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und deckt das sozial-kulturelle Existenzminimum ab. Sie erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch richtet sie sich an ältere Menschen im Rentenalter oder an dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Menschen, die sich in einer Notlage befinden, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können und denen auch nicht von Angehörigen oder anderen Seiten geholfen werden kann, können Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen.
Die Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den leistungsberechtigten Personen ein menschenwürdiges Leben zu sichern.
Im Main-Kinzig-Kreis ist das Amt für soziale Förderung und Teilhabe für die Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII und SGB IX zuständig.
Die Mitarbeiter*innen prüfen, wie der jeweiligen Notlage am besten begegnet werden kann und welche Hilfen im Einzelfall in Frage kommen.
Die Sozialhilfe ist immer nachrangig und erfordert deshalb stets eine Prüfung, ob vorrangige Leistungen (z. B. Rente, Unterhalt, Wohngeld, andere Sozialhilfeleistungen) in Frage kommen. Vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe muss deshalb jeder seine Arbeitskraft, sein Einkommen, teilweise auch sein Vermögen und Ansprüche gegen Dritte (z. B. Unterhaltsansprüche, Versicherungsträger), soweit diese realisierbar sind, einsetzen.
Neben den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII gibt es die Lebensunterhaltsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Wer welche dieser Leistungen bekommen kann, richtet sich danach, ob eine Erwerbsfähigkeit vorliegt.
Wer unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann, ist erwerbsfähig und kann im Fall einer Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem SGB II beantragen.
Für diese Leistungen ist das KCA-Jobcenter zuständig. Bei Langzeitarbeitslosigkeit unterstützen die regionalen Anlaufstellen des KCA-Jobcenters .
Das Amt für soziale Förderung und Teilhabe ist neben der Existenzsicherung für weitere Themenbereiche wie
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden, im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag, erbracht. Ihr Ziel ist es, allen Kindern und Jugendlichen die gesellschaftliche Teilhabe im Bereich der Bildung zu garantieren und für ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sorgen. Anspruchsberechtigt sind Familien mit Kindern, Jugendliche und junge Erwachsene, die noch zur Schule gehen, sofern sie nur über ein geringes Einkommen verfügen.
Wer kann die Leistungen erhalten?
Kinder und Jugendliche im Alter von 0-24 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und einen Anspruch auf
haben, können das Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch nehmen.
Welche Leistungen beinhaltet das Bildungs- und Teilhabepaket?
Wie können Sie die Leistungen beantragen?
Für das Bildungs- und Teilhabepaket gibt es einen Antrag mit entsprechenden Anlagen für die jeweilige zu beantragende Leistungsart.
Diese Unterlagen erhalten Sie im Kommunalen Jobcenter Ihrer Region und in den Sozialämtern Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung oder als Download (siehe unten).
Bitte vergessen Sie nicht, die im Formular geforderten Unterlagen beizufügen.
Wichtig ist, dass Sie die Leistungen rechtzeitig beantragen, d.h. bevor diese in Anspruch genommen werden. Ferner ist zu beachten, dass die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes nach Ablauf Ihres Bewilligungszeitraumes ggf. erneut beantragt werden müssen.
Zuständig für die Bearbeitung ist:
Weitere Infos:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) - die Leistungen des Bildungspakets
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HSM) - Bildung und Teilhabepaket
Antrag auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe
Die Abteilung Wohnen und Krankenhilfe im Main-Kinzig-Kreis berät Personen bei drohender Obdachlosigkeit oder bereits in Obdachlosigkeit befindliche Personen. Ist eine Obdachlosigkeit bereits eingetreten, dann können sich die betroffenen Personen an das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung wenden.
Die Abteilung "Wohnen und Krankenhilfe" kann keine Wohnungen vermitteln. Für die Registrierung als Wohnungssuchende*r ist die örtliche Gemeinde- oder Stadtverwaltung zuständig.
Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) orientiert sich am Bedarf. Das heißt, bei den Leistungen nach dem SGB XII werden auch angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt.
Um beurteilen zu können, ob die Kosten im Einzelfall angemessen sind, dient zur Orientierung das allgemeine durchschnittliche Mietniveau des entsprechenden Wohnortes sowie die Größe und Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft.
Die durchschnittlich angemessene Wohnungsgröße ermittelt sich anhand der Zahl der im Haushalt lebenden Personen:
sowie für jedes weitere Familienmitglied bis zu 12 qm mehr.
Beim SGB XII werden nur angemessene Kosten für die Unterkunft berücksichtigt. Die Angemessenheit ergibt sich im Detail aus der Wohnungsgröße, der Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft und des jeweiligen Richtwertes der entsprechenden Gemeinde/Stadt.
In den Gemeinden und Städten des Main-Kinzig-Kreises liegt ein unterschiedliches Mietniveau vor. Um Nachteile zu vermeiden, sollte daher unbedingt vorher die Zustimmung der zuständigen Sachbearbeiter*innen der Existenzsicherung eingeholt werden, bevor ein Mietvertrag unterschrieben wird.
Hilfen zur Gesundheit sind verschiedene Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII), die bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer (gesundheitlicher/persönlicher) Voraussetzungen gewährt werden.
Als Hilfen zur Gesundheit kommen, je nach vorhandenem Hilfebedarf, in Betracht:
Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung.
Das bedeutet, dass Antragsteller sich zunächst um einen Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bemühen müssen. Qualität und Umfang der Hilfen zur Gesundheit orientieren sich exakt am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung.
Seit dem 01.04.2007 besteht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für jede Person, die zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich krankenversichert war. Falls zurzeit keine Krankenversicherung besteht, sollten sich somit alle Personen, die zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren - egal ob pflicht-, freiwillig oder familienversichert – an ihre letzte Krankenversicherung wenden und eine Mitgliedschaftserklärung abgeben.
Seit dem 01.01.2009 besteht eine Pflicht für alle Personen, die zuletzt privat krankenversichert waren, sich (wieder) privat zu versichern. Wer derzeit nicht krankenversichert ist und zuletzt privat krankenversichert war, ist verpflichtet, ebenfalls wieder eine private Krankenversicherung abzuschließen. Hierfür sollte man sich an eine private Krankenversicherung wenden. Die privaten Krankenversicherer sind zu einem brancheneinheitlichen Basistarif verpflichtet. Dieser Basistarif umfasst die Leistungen, die auch von gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.
Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung sind auch auf folgender Website zu finden:
Bundesministerium für Gesundheit - Krankenversicherung
Weitere Informationen, persönliche Beratung:
Für Hilfen zur Gesundheit und die jeweilige Einzelfallprüfung stehen Sachbearbeiter*innen in den entsprechenden Fachabteilungen zur Verfügung.
Damit der Anspruch auf Krankenhilfe nach dem SGB XII geprüft werden kann, sind Nachweise über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorzulegen.
Ausgefüllte Antragsformulare und weitere notwendige Unterlagen können persönlich abgegeben oder an die Postanschrift geschickt werden.
Der Soziale Dienst ist für Menschen, die Sozialhilfe beziehen und sich in einer schwierigen Lebenslage befinden, beratend tätig.
Unser Angebot besteht aus psychosozialer Beratung und Begleitung.
Die Sozialarbeiter*innen vermitteln bei Bedarf an weiterführende Beratungsstellen im Main-Kinzig-Kreis und bieten ambulante Hilfen an.
Ein weiteres Angebot ist die Hinführung zur Verwirklichung der Teilhabe an Gesellschaft und am Arbeitsleben.
Die Versicherungsberatung unterstützt als kompetenter Ansprechpartner bei allen Fragestellungen rund um das Thema Gesetzliche Rentenversicherung:
Die Sachbearbeiter*innen der Versicherungsberatung
Frau Kühn-Lötschert
Telefon 06051 85-48065
Faxnummer 06051 85-948065
Sprechzeiten nach Vereinbarung!
Rentenanträge werden auch von den zuständigen Stadt- und Gemeindeverwaltungen entgegengenommen.
Für Stadt Hanau ist ausschließlich die Rentenstelle der Stadt Hanau im Bürgerladen zuständig.
Grundrente
Informationen zur Grundrente erhalten Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung .
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Personen beantragen, die die Altersgrenze oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Personen erreichen die Altersgrenze, wenn sie vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Für die Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, gelten folgende Altersgrenzen:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird auf Antrag gewährt. Anspruch haben Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften – vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen – bestreiten können.
Die Grundsicherung wird vorrangig als Geldleistung gewährt. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, der sich aus dem maßgebenden Regelsatz sowie den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Darüber hinaus kann für bestimmte Personengruppen ein Mehrbedarf berücksichtigt werden. Auf den ermittelten Bedarf werden dann Einkommen und Vermögen angerechnet.
Vorrangige Ansprüche, wie z.B. Rente, Wohngeld oder sonstiges Einkommen müssen zunächst ausgeschöpft werden, da die Grundsicherung eine nachrangige Leistung darstellt. Zudem dürfen bei dem Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird in der Regel für 12 Monate gewährt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes muss die Leistung erneut beantragt werden.
Damit der Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geprüft werden kann, sind Nachweise über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen:
Merkblatt zur Antragstellung
Das ausgefüllte Antragsformular sowie die notwendigen Unterlagen können entweder persönlich abgegeben oder mit der Post geschickt werden.
Auch kann der Antrag digital über den Online-Dienst Grundsicherung im Alter abgeschlossen werden.
Hilfe zum Lebensunterhalt können Personen beantragen, die eine Altersrente vor Erreichen der Altersgrenze erhalten oder befristet voll erwerbsgemindert sind und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Anspruch haben Personen, die den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln – insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen – beschaffen können.
Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung gewährt. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, der sich aus dem maßgeblichen Regelsatz sowie den angemessenen Unterkunftskosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Darüber hinaus kann in bestimmten Lebenssituationen ein Mehrbedarf berücksichtigt werden. Auf den ermittelten Bedarf werden dann Einkommen und Vermögen angerechnet.
Dabei gilt es zu beachten, dass die Sozialhilfe eine nachrangige Leistung darstellt und in der Regel erst dann erbracht wird, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Das Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten und ggf. der zum Unterhalt verpflichteten Personen, sowie Ansprüche gegenüber vorrangigen Sicherungssystemen (z.B. Rente, Wohngeld oder sonstiges Einkommen) sind einzusetzen.
Vom Personenkreis der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind erwerbsfähige Arbeitssuchende im Alter von 15 Jahren bis zum Erreichen der gesetzlich geregelten Altersgrenze (zwischen 65 und 67 Jahren) ausgeschlossen. Einen Antrag auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten Sie im Kommunalen Center für Arbeit –Jobcenter .
Damit der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt geprüft werden kann, sind Nachweise über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorzulegen. Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie dem
Merkblatt zur Antragstellung entnehmen.
Das ausgefüllte Antragsformular sowie die notwendigen Unterlagen können entweder persönlich abgegeben oder mit der Post geschickt werden.
Auch kann der Antrag digital über den Online-Dienst Hilfe zum Lebensunterhalt abgeschlossen werden.
Aufgrund von gesetzlichen Änderungen, die im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 in Kraft getreten sind, wurden die Leistungen der Eingliederungshilfe (EGH) von den Leistungen zum Lebensunterhalt für Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe getrennt. Vorher wurden die Maßnahmen der Eingliederungshilfe in den Einrichtungen sowie die zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes erforderlichen Mittel als Komplexleistung durch den Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) erbracht.
Seit der Gesetzesänderung werden nun die Fachleistungen der EGH von den Bedarfen für den Lebensunterhaltsbedarf getrennt und es sind dafür zwei unterschiedliche Träger zuständig. Der LWV erbringt weiter die sogenannten Fachleistungen in der Einrichtung. Der MKK als örtlicher Sozialhilfeträger gewährt die existenzsichernden Leistungen, wie Kosten der Unterkunft, Essen, Kleidung usw.
Für die Bewilligung der existenzsichernden Leistungen müssen die Leistungsvoraussetzungen durch den MKK als örtlicher Sozialhilfeträger in eigener Zuständigkeit geprüft werden.
Die existenzsichernden Leistungen werden in Form von Leistungen nach dem 3. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder nach dem 4. Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erbracht. Der Anspruch auf diese Leistungen ist abhängig von den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Weitere allgemeine Informationen zu den Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes finden Sie weiter unten auf der Seite unter dem Punkt „Informationen zum Bundesteilhabegesetz“.
Das Amt für soziale Förderung und Teilhabe des Main-Kinzig-Kreises kann unter bestimmten Umständen die Bestattungskosten in angemessenem Rahmen für Angehörige einer verstorbenen Person übernehmen – abhängig vom Einkommen und Vermögen der Erben bzw. der sonstigen zur Bestattung verpflichteten Personen. Vorrangig sind die Verwandten bzw. die Erben zur Bestattung und Tragung der Kosten verpflichtet.
Um überprüfen zu können, ob den Erben bzw. Verpflichteten die Zahlung der Bestattungskosten zugemutet werden kann und in welchem Umfang ein Anspruch nach dem SGB XII besteht, muss ein Antrag ausgefüllt und mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden bei:
Amt für soziale Förderung und Teilhabe
Existenzsicherung
Postfach 1465
63569 Gelnhausen
Ein Beratungstermin kann unter 06051 85- 48101 vereinbart werden.
Zu beachten ist, dass die erforderlichen Bestattungskosten im Sinne des SGB XII nicht identisch mit den Kosten der standesgemäßen Bestattung im Sinne des §1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind, sondern lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen und nach Art und Umfang angemessenen Kosten umfassen.
Den erforderlichen Kosten nicht zuzuordnen sind:
Zu den notwendigen Kosten einer Bestattung gehören:
Genaue maximale Beträge können gerne bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern erfragt werden.
Frau Süßmilch
Bereich A - M
Raum A.00.101
Telefonnummer 06051 85-48101
Faxnummer 06051 85-48190
Frau Beier
Bereich N - Z
Raum A.00.101
Telefonnummer 06051 85-48110
Faxnummer 06051 85-48190
Das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) revolutioniert das Behindertenrecht und soll Menschen mit Behinderung zu mehr Teilhabe und individueller Selbstbestimmung verhelfen. Erste Änderungen traten bereits 2017 in Kraft, die vollständige Umsetzung soll bis 2023 abgeschlossen sein.
Künftig steht noch mehr im Mittelpunkt, welche persönlichen Wünsche und Ziele der Mensch mit Behinderung hat und welche Unterstützung dafür notwendig ist. Es werden dabei alle Lebensbereiche des Menschen betrachtet. An der Planung der Teilhabe und der Bedarfsermittlung werden die Leistungsberechtigten von Anfang an beteiligt. Dies entspricht der Zielsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Die Gliederung nach ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen wurde für erwachsene Menschen mit Behinderungen aufgegeben. Bestehende Betreuungsmöglichkeiten in Wohnformen, wo Menschen mit Behinderungen zusammenleben, sind erhalten geblieben. Unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts wird auch künftig jeder erwachsene Mensch mit Behinderung entsprechend sein Wohnen und sein Leben gestalten können. Für minderjährige Menschen mit Behinderung wurde durch Sonderregelungen das geltende Recht weitergeführt.
Weitere Informationen erhalten Sie auf folgenden Internetseiten:
Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz
LWV Hessen - Umsetzung des BTHG durch den LWV
Die Auswirkungen und Umsetzungen im MKK sind unter den Punkten
Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie uns diese gerne an folgende E-Mail-Adresse senden:
Zum 01.01.2020 haben sich nach den Hessischen Ausführungsgesetzen zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB IX) und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) die Zuständigkeiten in den Bereichen Eingliederungshilfe (Lebensabschnittsmodell), Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe (zukünftig "besondere Wohnformen") bzw. im "Begleiteten Wohnen" in Familien sowie der "Hilfe zur Pflege" geändert.
Nähere Informationen zu den neuen Zuständigkeiten befinden sich unter den folgenden Links:
Weitere Informationen zu den existenzsichernden Leistungen in besonderen Wohnformen befinden sich unter dem Punkt "Existenzsicherung".
In der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII sowie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII traten wesentliche Änderungen durch das BTHG zum 01.01.2020 in Kraft, nämlich die Trennung von Fachleistungen (Eingliederungshilfeleistungen) und Leistungen zum Lebensunterhalt.
Zuvor waren die Leistungen der Eingliederungshilfe im SGB XII geregelt. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden sie als „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ in das SGB IX aufgenommen und reformiert. Die Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderungen wird nicht mehr an eine bestimmte Wohnform geknüpft, sondern am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet. Der Träger der Eingliederungshilfe erbringt weiterhin auch für Menschen, die in Einrichtungen leben, lediglich die reinen (therapeutischen, pädagogischen oder sonstigen) Fachleistungen, während für die Hilfe zum Lebensunterhalt und die notwendigen Kosten der Unterkunft, wie bei Menschen ohne Behinderungen, Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII bzw. nach dem SGB II erbracht werden.
Aufgrund der mit dem BTHG einhergehenden Änderungen traten auch neue Hessische Ausführungsgesetze zum Neunten und Zwölften Sozialgesetzbuch in Kraft, welche die Zuständigkeiten zwischen dem örtlichen Sozialhilfeträger (MKK) und dem überörtlichen Sozialhilfeträger dem Landeswohlfahrtsverband Hessen seit 01.01.2020 neu regeln. Zuvor wurden die Maßnahmen der Eingliederungshilfe in den stationären Einrichtung sowie die zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlichen Mittel als Komplexleistung durch den LWV erbracht. Seit 01.01.2020 sind die örtlichen Sozialhilfeträger für die existenzsichernden Leistungen bei Menschen mit Behinderung in den „besonderen“ Wohnformen (bisherigen stationären Einrichtungen) zuständig und der LWV nur noch für die Eingliederungshilfeleistungen.
Der notwendige Lebensunterhalt setzt sich für alle erwachsenen leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung aus den sozialhilferechtlichen Bedarfen zusammen, die bei Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen anzuerkennen sind.
Dies sind:
Alle Antragsunterlagen finden Sie hier.
Wenn Sie allgemeine Fragen zu dem Thema haben, können Sie uns diese gerne an folgende Adresse senden:
Montag, Dienstag und Freitag
8 - 12 Uhr
Montag und Dienstag
13 - 15 Uhr
Mittwoch - kein Sprechtag
Donnerstag
8-12 Uhr und 13 - 17.30 Uhr
Main-Kinzig-Kreis
Amt für soziale Förderung und Teilhabe
- Amt 50 -
Sozialgesetzbuch XII
Sozialgesetzbuch IX
Barbarossastraße 24
63571 Gelnhausen
Main-Kinzig-Kreis
Amt für soziale Förderung und Teilhabe
- Amt 50 -
Sozialgesetzbuch XII
Sozialgesetzbuch IX
Postfach 1465
63569 Gelnhausen
Main-Kinzig-Forum
Barbarossastraße 16-24
63571 Gelnhausen
Telefon: 06051 85-0
Telefax: 06051 85-77
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