Die Kreisverwaltung ist seit dem 4. Mai wieder geöffnet für die Bürgerinnen und Bürger – allerdings nur nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail oder Telefon. Die Abstands- und Hygieneregeln müssen eingehalten und eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden.

Corona: geänderte Öffnungszeiten
Amt für soziale Förderung und Teilhabe
Die Leistungen umfassen seit dem 1. Januar 2015 auch die Beratungs- und Leistungsbereiche nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe). Mit vielfältigen Angeboten, Beratung und Informationen helfen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dabei, Lösungen für die jeweilige Bedarfssituation zu finden.
Für die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II - Hartz 4 - ist weiterhin das Jobcenter des KCA zuständig.
Bei Langzeitarbeitslosigkeit unterstützen die regionalen Anlaufstellen des KCA-Jobcenters .
Weitere Themenbereiche wie
- Hilfe zur ambulanten Pflege,
- zur Pflege in Einrichtungen,
- Eingliederungshilfen für Behinderte
#füreinanderundmiteinander - Sozialpreis
#füreinanderundmiteinander – dieses Motto haben wir für den Sozialpreis für besonderes, ehrenamtliches Engagement ausgelobt. Gerade im freiwilligen Füreinander und im sozialen Miteinander liegt der Schlüssel für eine lebendige Gemeinschaft – auch bei uns im Main-Kinzig-Kreis. Dieses Füreinander, das Miteinander, das Gemeinsam für andere kann ganz unterschiedliche Facetten haben – Sie können Vorschläge einreichen:
Bundesteilhabegesetz
Das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) revolutioniert das Behindertenrecht und soll Menschen mit Behinderung zu mehr Teilhabe und individueller Selbstbestimmung verhelfen. Erste Änderungen traten bereits 2017 in Kraft, die vollständige Umsetzung soll bis 2023 abgeschlossen sein.
Künftig steht noch mehr im Mittelpunkt, welche persönlichen Wünsche und Ziele der Mensch mit Behinderung hat und welche Unterstützung dafür notwendig ist. Es werden dabei alle Lebensbereiche des Menschen betrachtet. An der Planung der Teilhabe und der Bedarfsermittlung wird der Leistungsberechtigte von Anfang an beteiligt. Dies entspricht der Zielsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Die Gliederung nach ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen wird für erwachsene Menschen mit Behinderungen aufgegeben. Bestehende Betreuungsmöglichkeiten in Wohnformen, wo Menschen mit Behinderungen zusammenleben, werden erhalten. Unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts wird auch künftig jeder erwachsene Mensch mit Behinderung entsprechend sein Wohnen und sein Leben gestalten können. Für minderjährige Menschen mit Behinderung wird durch Sonderregelungen das geltende Recht weitergeführt, da die im Zusammenhang mit der Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt verbundene Änderungen im Vierten Kapitel des SGB XII verortet werden und diese Regelungen nicht für Kinder und Jugendliche gelten.
Weitere Informationen erhalten Sie auf folgenden Internetseiten:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Fragen und Antworten zum Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz
LWV Hessen - Umsetzung des BTHG durch den LWV
Die Auswirkungen und Umsetzungen im MKK sind unter den Punkten „Existenzsicherung“, „Eingliederungshilfe“ und „Hilfe zur Pflege“ zu finden.
Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie uns diese gerne an folgende E-Mail-Adresse senden:
Weitere Informationen finden Sie zudem unter der Überschrift Existenzsicherung
Ab dem 01.01.2020 ändern sich nach den Hessischen Ausführungsgesetzen zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB IX) und Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) die Zuständigkeiten in den Bereichen Eingliederungshilfe (Lebensabschnittsmodell), Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in stationären Einrichtungen (zukünftig besondere Wohnformen) bzw. im Begleiteten Wohnen in Familien sowie der Hilfe zur Pflege.
- Existenzsicherung/Lebensunterhaltsleistungen: Der Main-Kinzig-Kreis ist ab 01.01.2020 für die existenzsichernden Leistungen für Personen, die Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen (bisherigen stationären Einrichtungen) erhalten, zuständig. Die Fachleistungen werden weiterhin durch den Landeswohlfahrtsverband Hessen erbracht.
Bildung und Teilhabe
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe in Deutschland werden im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag, erbracht. Ihr Ziel ist es, allen Kindern und Jugendlichen die gesellschaftliche Teilhabe im Bereich der Bildung zu garantieren und für ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sorgen. Anspruchsberechtigt sind Familien mit Kindern, Jugendliche und junge Erwachsene, die noch zur Schule gehen, sofern sie nur über ein geringes Einkommen verfügen.
Wer kann die Leistungen erhalten?
Kinder und Jugendliche im Alter von 0-24 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und einen Anspruch auf
- Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II)
- Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt)
- Wohngeld und/oder Kinderzuschlag
- Leistungen nach dem AsylbLG
haben, können das Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch nehmen.
Welche Leistungen beinhaltet das Bildungs- und Teilhabepaket?
- Tagesausflüge mit der Schule oder der Kindertageseinrichtung
- Klassenfahrten mit der Schule oder mehrtägige Freizeiten mit der Kindertageseinrichtung (bis zu 300 € bei Inlandsfahrten und bis zu 450 € bei Auslandsfahrten)
- Schulbedarf (100,00 € zum 01.08. und 50,00 € zum 01.02. eines Jahres)
- Schülerbeförderung (wenn die nächstgelegene Schule mehr als 3 km vom Wohnort entfernt und kein vorrangiger Leistungsträger vorhanden ist)
- Lernförderung (zur Erreichung eines ausreichenden Leistungsniveau)
- Mittagsverpflegung in der Schule und in der Kindertageseinrichtung
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (15,00 Euro monatlich für Kinder und Jugendliche von 0-17 Jahren, z.B. für Vereinsangebote, Musikunterricht oder Ferienfreizeiten)
Wie können Sie die Leistungen beantragen?
Für das Bildungs- und Teilhabepaket gibt es einen Antrag mit entsprechenden Anlagen für die jeweilige zu beantragende Leistungsart.
Diese Unterlagen erhalten Sie im Kommunalen Jobcenter Ihrer Region und in den Sozialämtern Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung oder als Download (siehe unten).
Bitte vergessen Sie nicht, die im Formular geforderten Unterlagen beizufügen.
Wichtig ist, dass Sie die Leistungen rechtzeitig beantragen, d.h. bevor diese in Anspruch genommen werden. Ferner ist zu beachten, dass die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes nach Ablauf Ihres Bewilligungszeitraumes ggf. erneut beantragt werden müssen.
Zuständig für die Bearbeitung ist:
- Für SGB II-Bezieher (Hartz IV): ist das Kommunale Center für Arbeit – Jobcenter Geschäftsbereich I (Jobcenter Ihrer jeweiligen Region) Homepage KCA-Jobcenter zuständig.
- Für SGB XII-Bezieher, Wohngeld- und Kinderzuschlagsbezieher, Leistungsbezieher nach dem AsylbLG ist das Amt für soziale Förderung und Teilhabe zuständig.
Weitere Infos:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) - die Leistungen des Bildungspakets
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HSM) - Bildung und Teilhabepaket
Bereich Buchstabe A - D
Frau Körner
Telefonnummer 06051 85-48020
Faxnummer 06051 85-48155
E-Mail Bildung-und-Teilhabe@mkk.de
Bereich Buchstabe E - J
Frau Sowietzki
Telefonnummer 06051 85-48098
Faxnummer 06051 85-48155
E-Mail Bildung-und-Teilhabe@mkk.de
Bereich Buchstabe K - O
Frau Dörr
Telefonnummer 06051 85-48018
Faxnummer 06051 85-48155
E-Mail Bildung-und-Teilhabe@mkk.de
Bereich Buchstabe P - Z
Frau Babaoglu
Telefonnummer 06051 85-48004
Faxnummer 06051 85-48155
E-Mail Bildung-und-Teilhabe@mkk.de
- Faxnummer
06051 85-48155
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag
von 8 Uhr bis 12 Uhr
Sprechzeiten nur nach vorheriger Terminvergabe
Fachstelle für Wohnen und Krankenhilfe SGB XII
Die Fachstelle Wohnen im Main-Kinzig-Kreis berät Personen bei drohender Obdachlosigkeit oder bereits in Obdachlosigkeit befindliche Personen. Ist eine Obdachlosigkeit bereits eingetreten, dann können sich die betroffenen Personen an das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung wenden.
Die Fachstelle Wohnen kann keine Wohnungen vermitteln. Für die Registrierung als Wohnungssuchende ist die örtliche Gemeinde- oder Stadtverwaltung zuständig.
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) orientiert sich am Bedarf. Das heißt im Rahmen des SGB II und SGB XII werden auch angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt.
Um beurteilen zu können, ob die Kosten im Einzelfall angemessen sind, dient zur Orientierung das allgemeine durchschnittliche Mietniveau des entsprechenden Wohnortes sowie die Größe und Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft.
Die durchschnittlich angemessene Wohnungsgröße ermittelt sich anhand der Zahl der im Haushalt lebenden Personen:
- 1 Person bis ca. 50 qm
- 2 Personen bis 60 qm
- 3 Personen bis 75 qm
- 4 Personen bis 87 qm
- 5 Personen bis 99 qm
sowie für jedes weitere Familienmitglied bis zu 12 qm mehr.
Wie hoch dürfen die Kosten für eine Wohnung sein?
Beim SGB II und SGB XII werden nur angemessene Kosten für die Unterkunft berücksichtigt. Die Angemessenheit ergibt sich im Detail aus der Wohnungsgröße, der Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft und des jeweiligen Richtwertes der entsprechenden Gemeinde/Stadt.
In den Gemeinden und Städten des Main-Kinzig-Kreises liegt ein unterschiedliches Mietniveau vor. Um Nachteile zu vermeiden, sollte daher unbedingt vorher die Zustimmung des zuständigen Ansprechpartners beim KCA-Jobcenter (SGB II) oder beim Amt für soziale Förderung und Teilhabe (SGB XII) eingeholt werden, bevor ein Mietvertrag unterschrieben wird.
Hilfen zur Gesundheit sind verschiedene Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII), die bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer (gesundheitlicher/persönlicher) Voraussetzungen gewährt werden.
Als Hilfen zur Gesundheit kommen, je nach vorhandenem Hilfebedarf, in Betracht:
- Vorbeugende Gesundheitshilfe
- Hilfe bei Krankheit
- Hilfe zur Familienplanung
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Hilfe bei Sterilisation
Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung.
Das bedeutet, dass Antragsteller sich zunächst um einen Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bemühen müssen. Qualität und Umfang der Hilfen zur Gesundheit orientieren sich exakt am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nachrang der Hilfen zur Gesundheit:
Wie vorstehend ausgeführt, werden Hilfen zur Gesundheit nur gewährt, soweit nicht Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, einer privaten Krankenversicherung oder anderer Sozialleistungsträger in Anspruch genommen werden können.
Gesetzliche Krankenversicherung:
Seit dem 01.04.2007 besteht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für jede Person, die zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich krankenversichert war. Falls zurzeit keine Krankenversicherung besteht, sollten sich alle Personen, die zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren - egal ob pflicht-, freiwillig oder familienversichert – an ihre letzte Krankenversicherung wenden und eine Mitgliedschaftserklärung abgeben.
Private Krankenversicherung:
Seit dem 01.01.2009 besteht eine Pflicht für alle Personen, die zuletzt privat krankenversichert waren, sich (wieder) privat zu versichern. Wer derzeit nicht krankenversichert ist und zuletzt privat krankenversichert war, ist verpflichtet, ebenfalls wieder eine private Krankenversicherung abzuschließen. Hierfür sollte man sich an eine private Krankenversicherung wenden. Die privaten Krankenversicherer sind zu einem brancheneinheitlichen Basistarif verpflichtet. Dieser Basistarif umfasst die Leistungen, die auch von gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.
Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Bis zur Höhe der jährlichen Belastungsobergrenze müssen alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen (z.B. Praxisgebühr, Zuzahlung für Medikamente, Eigenanteil bei Krankenhausaufenthalten etc.) aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Belastungsobergrenze beträgt 2% (bei chronisch kranken Menschen 1%) der Brutto-Jahreseinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Regelung gilt auch für Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), jedoch mit der Maßgabe, dass als Jahreseinkommen lediglich der 12-fache Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB XII zugrunde gelegt wird. Eine ähnliche Regelung gibt es übrigens auch für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II / Sozialgeld). Dort gilt als Jahreseinkommen die 12-fache Regelleistung eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB II.
Es wird dringend empfohlen, alle Belege über Eigenanteile und Zuzahlungen zu sammeln, damit ggf. bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen (für den Rest eines Kalenderjahres) gestellt werden kann.
Die Übernahme oder Erstattung von Zuzahlungen aus Mitteln der Sozialhilfe (SGB XII) oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) ist grundsätzlich ausgeschlossen, da derartige Aufwendungen von den Leistungsempfängern aus der monatlichen Regelleistung finanziert werden müssen.
Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung sind auch auf folgender Website zu finden:
Bundesministerium für Gesundheit - Krankenversicherung
Weitere Informationen, persönliche Beratung:
Für Hilfen zur Gesundheit und die jeweilige Einzelfallprüfung stehen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den entsprechenden Fachabteilungen zur Verfügung.
Damit der Anspruch auf Kankenhilfe nach dem SGB XII geprüft werden kann, sind Nachweise über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorzulegen.
Das ausgefüllte Antragsformular sowie die notwendigen Unterlagen können entweder persönlich abgeben oder mit der Post geschickt werden.
Abteilungsleiterin
Frau Biess
Telefon: 06051 85–48008
Fax: 06051 85–48159
E-Mail: Fachstelle-Wohnen@mkk.de
Assistenz und Sachbearbeitung Krankenhilfe
NN
Telefonnummer: 06051 85-48080
Faxnummer: 06051 85-48159
E-Mail: Fachstelle-Wohnen@mkk.de
Sachbearbeitung Fachstelle Wohnen
Herr Eurich
Telefonnummer: 06051 85-48050
Faxnummer: 06051 85-48159
Raum: A.01.151
E-Mail: Fachstelle-Wohnen@mkk.de
Versicherungsberatung - gesetzliche Rentenversicherung
Die Versicherungsberatung des Kreises im Main-Kinzig-Forum Gelnhausen unterstützt als kompetenter Ansprechpartner bei allen Fragestellungen rund um das Thema Gesetzliche Rentenversicherung. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Versicherungsberatung nehmen Rentenanträge auf, geben Auskünfte und Informationen, helfen beim Ausfüllen der von den Rentenversicherungsträgern zugeschickten Formulare oder bei der Klärung von Rentenkonten (z.B. Anerkennung von Kindererziehungszeiten).
Ansprechpartnerin
Frau Kühn-Lötschert
Telefon 06051 85-48065
Faxnummer 06051 85-948065
Sprechzeiten nach Vereinbarung!
Rentenanträge werden auch von den zuständigen Stadt- und Gemeindeverwaltungen entgegengenommen. Für die Kernstadt Hanau und die Hanauer Stadtteile ist jedoch ausschließlich die Rentenstelle der Stadt Hanau (Rathaus) zuständig.
Existenzsicherung
In der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII sowie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII treten wesentliche Änderungen durch das BTHG ab 01.01.2020 in Kraft, nämlich die Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt.
Bisher sind die Leistungen der Eingliederungshilfe im SGB XII geregelt. Mit dem BTHG werden sie als „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ in das SGB IX aufgenommen und reformiert. Die Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderungen wird nicht mehr an eine bestimmte Wohnform geknüpft, sondern am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet sein. Der Träger der Eingliederungshilfe soll künftig auch für Menschen, die in Einrichtungen leben, lediglich die reinen (therapeutischen, pädagogischen oder sonstigen) Fachleistungen erbringen, während für die Hilfe zum Lebensunterhalt und die notwendigen Kosten der Unterkunft, wie bei Menschen ohne Behinderungen, Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII bzw. nach dem SGB II erbracht werden.
Aufgrund der mit dem BTHG einhergehenden Änderungen treten auch neue Hessische Ausführungsgesetze zum Neunten und Zwölften Sozialgesetzbuch in Kraft, welche die Zuständigkeiten zwischen dem örtlichen Sozialhilfeträger (MKK) und dem überörtlichen Sozialhilfeträger dem Landeswohlfahrtsverband Hessen ab 01.01.2020 neu regeln. Seither wurden die Maßnahmen der Eingliederungshilfe in den stationären Einrichtung sowie die zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlichen Mittel als Komplexleistung durch den LWV erbracht. Ab 01.01.2020 sind die örtlichen Sozialhilfeträger für die existenzsichernden Leistungen bei Menschen mit Behinderung in den „besonderen“ Wohnformen (bisherigen stationären Einrichtungen) zuständig und der LWV nur noch für die Eingliederungshilfeleistungen. Die betreffenden Fälle werden daher zum 01.01.2020 übergeben.
Der notwendige Lebensunterhalt wird sich für alle erwachsenen leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung aus den sozialhilferechtlichen Bedarfen zusammensetzen, die bei Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen anzuerkennen sind.
Dies sind:
• die Regelsätze (Regelbedarfsstufen)
• Mehrbedarfe (z.B. für voll erwerbsgeminderte Menschen mit dem Merkzeichen G; Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung, Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen),
• einmalige Bedarfe (z.B. Erstausstattung für die Wohnung oder für Bekleidung oder Anschaffung bzw. Reparatur von orthopädischen Schuhen),
• Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge für die Vorsorge,
• Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a SGB XII.
Die Anträge werden durch ein neu eingerichtetes Team bearbeitet. Die Ansprechpartner/innen finden Sie hier.
Alle Antragsunterlagen finden Sie hier.
Wenn Sie allgemeine Fragen zu dem Thema haben, können Sie uns diese gerne an folgende Adresse senden:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Personen beantragen, die die Altersgrenze oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Personen erreichen die Altersgrenze, wenn sie vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Für die Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, gelten folgende Altersgrenzen:
- Für den Jahrgang: 1947
Anhebung der Altersgrenze um Monate: 1
Vollendung eines Lebensalters von: 65 Jahren und 1 Monat - Für den Jahrgang: 1948
Anhebung der Altersgrenze um Monate: 2
Vollendung eines Lebensalters von: 65 Jahren und 2 Monate - Für den Jahrgang: 1949
Anhebung der Altersgrenze um Monate: 3
Vollendung eines Lebensalters von: 65 Jahren und 3 Monate - Für den Jahrgang: 1950
Anhebung der Altersgrenze um Monate: 4
Vollendung eines Lebensalters von: 65 Jahren und 4 Monate - Für den Jahrgang: 1951
Anhebung der Altersgrenze um Monate: 5
Vollendung eines Lebensalters von: 65 Jahren und 5 Monate - Für den Jahrgang: 1952
Anhebung der Altersgrenze um Monate: 6
Vollendung eines Lebensalters von: 65 Jahren und 6 Monate - Für den Jahrgang: 1953
Anhebung der Altersgrenze um Monate: 7
Vollendung eines Lebensalters von: 65 Jahren und 7 Monate - Für den Jahrgang: 1954
Anhebung der Altersgrenze um Monate: 8
Vollendung eines Lebensalters von: 65 Jahren und 8 Monate - Für den Jahrgang: 1955
Anhebung der Altersgrenze um Monate: 9
Vollendung eines Lebensalters von: 65 Jahren und 9 Monate - Für den Jahrgang: 1956
Anhebung der Altersgrenze um Monate: 10
Vollendung eines Lebensalters von: 65 Jahren und 10 Monate - Für den Jahrgang: 1957
Anhebung der Altersgrenze um Monate: 11
Vollendung eines Lebensalters von: 65 Jahren und 11 Monate - Für den Jahrgang: 1958
Anhebung der Altersgrenze um Monate: 12
Vollendung eines Lebensalters von: 66 Jahren - Für den Jahrgang: 1959
Anhebung der Altersgrenze um Monate: 14
Vollendung eines Lebensalters von: 65 Jahren und 2 Monate - Für den Jahrgang: 1960
Anhebung der Altersgrenze um Monate: 16
Vollendung eines Lebensalters von: 65 Jahren und 4 Monate - Für den Jahrgang: 1961
Anhebung der Altersgrenze um Monate: 18
Vollendung eines Lebensalters von: 66 Jahren und 6 Monate
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird auf Antrag gewährt. Anspruch haben Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften – vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen – bestreiten können.
Die Grundsicherung wird vorrangig als Geldleistung gewährt. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, der sich aus dem maßgebenden Regelsatz sowie den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Darüber hinaus kann für bestimmte Personengruppen ein Mehrbedarf berücksichtigt werden. Auf den ermittelten Bedarf werden dann Einkommen und Vermögen angerechnet.
Vorrangige Ansprüche, wie z.B. Rente, Wohngeld oder sonstiges Einkommen müssen zunächst ausgeschöpft werden, da die Grundsicherung eine nachrangige Leistung darstellt. Zudem dürfen bei dem Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird in der Regel für 12 Monate gewährt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes muss die Leistung erneut beantragt werden.
Damit der Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geprüft werden kann, sind Nachweise über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorzulegen. Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie dem Merkblatt zur Antragstellung entnehmen oder bei den zuständigen Sachbearbeiter/innen erfragen.
Das ausgefüllte Antragsformular sowie die notwendigen Unterlagen können entweder persönlich abgeben oder mit der Post geschickt werden.
Hilfe zum Lebensunterhalt können Personen beantragen, die eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten oder befristet voll erwerbsgemindert sind und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Hilfe zum Lebensunterhalt wird auf Antrag gewährt. Anspruch haben Personen, die den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln – insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen – beschaffen können.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung gewährt. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, der sich aus dem maßgeblichen Regelsatz sowie den angemessenen Unterkunftskosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Darüber hinaus kann in bestimmten Lebenssituationen ein Mehrbedarf berücksichtigt werden. Auf den ermittelten Bedarf werden dann Einkommen und Vermögen angerechnet.
Dabei gilt es zu beachten, dass die Sozialhilfe eine nachrangige Leistung darstellt und in der Regel erst dann erbracht wird, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Das Einkommen und Vermögen des/der Leistungsberechtigten und ggf. der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen sowie Ansprüche gegenüber vorrangigen Sicherungssystemen (z.B. Rente, Wohngeld oder sonstiges Einkommen) sind einzusetzen.
Vom Personenkreis der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind die erwerbsfähigen Arbeitssuchenden im Alter von 15 bis 65 Jahren ausgeschlossen. Einen Antrag auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten Sie im Geschäftsbereich I des Kommunalen Center für Arbeit –Jobcenter- .
Damit der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt geprüft werden kann, sind Nachweise über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorzulegen. Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie dem Merkblatt zur Antragstellung entnehmen oder bei den zuständigen Sachbearbeiter/innen erfragen.
Das ausgefüllte Antragsformular sowie die notwendigen Unterlagen können entweder persönlich abgegeben oder mit der Post geschickt werden.
Amt für soziale Förderung und Teilhabe
Main-Kinzig-Forum
Barbarossastraße 24
63571 Gelnhausen
E-Mail: sozialhilfe-grundsicherung@mkk.de
Fax: 06051 85-48152
Abteilung Existenzsicherung
Hanau - Innenstadt, Südost
NN
Telefon: 06051 85-48075
Raum: A.00.113
Buchstaben: A - B
Frau Bach
Telefon: 06051 85-480o5
Raum: A.00.160
Buchstaben: Gj - L
Frau Maisch
Telefon: 06051 85-48073
Raum: A.00.161
Buchstaben: C - Gi
Frau Liebermann
Telefon: 06051 85-48069
Raum: A.00.106
Buchstaben: Si - Z
Herr Schüch
Telefon: 06051 85-48013
Raum: A.00.162
Buchstaben: M - Sh
Hanau - Großauheim, Kleinauheim, Steinheim
Herr Bien
Telefon: 06051 85-48086
Raum: A.00.107
Buchstaben: A - Ke
Frau Zeller
06051 85-48043
Raum: A.00.107
Buchstaben: Kf-R - "Sch"
Frau Hübner
Telefon: 06051 85-48093
Raum: A.00.106
Buchstaben: S - Z
Hanau - Kesselstadt, Mittelbuchen, Nordwest
Frau Maier
Telefon: 06051 85-48125
Raum: A.00.106.1
Buchstaben: A - G
Frau Noweski
Telefon: 06051 85-48083
Raum: A.00.156
Buchstaben: H - K
Frau Kisselstein
Telefon: 06051 85-48111
Raum: A.00.158
Buchstaben: L - Se
Hanau - Lamboy
Frau Jung
Telefon: 06051 85-48081
Raum: A.00.157
Buchstaben: A - E
Frau Jahn
Telefon: 06051 85-48117
Raum: A.00.157
Buchstaben: Sf - Z
Frau Faßbinder
Telefon: 06051 85-48022
Raum: A.00.157
Buchstaben: Km - R
Frau Traudt
Telefon: 06051 85-48102
Raum: A.00.157
Buchstaben: S - Z
Bad Orb
Frau Adelmann
Telefon: 06051 85-48006
Raum: A.01.139
Bereich S - Z
Frau Dieser
Telefon: 06051 85-48162
Raum: A.01.139
Bereich A - R + Sch
Bad Soden Salmünster
Frau Zeller
Telefon: 06051 85-48108
Raum: A.01.141
Biebergemünd
Herr Müller
Telefon: 06051 85-48078
Raum: A.01.106
Birstein
Frau Hagen
Telefon: 06051 85-48116
Raum: A.01.140
Brachtal
Frau Märtens
Telefon: 06051 85-48133
Raum: A.01.140
Bereich: A - J
Herr Heske
Telefon: 06051 85-48038
Raum: A.01.107
Bereich K - Z
Bruchköbel
Herr Lamm
Telefon: 06051 85-48067
Raum: A.01.136
Erlensee
Frau Künzel
Telefon: 06051 85-48051
Raum: A.01.140
Bereich A - O
Frau Märtens
Telefon: 06051 85-48133
Raum: A.01.140
Bereich: P - Z
Flörsbachtal
Frau Nüchter
Telefon: 06051 85-48053
Raum: A.01.140
Freigericht
Frau Nüchter
Telefon: 06051 85-48053
Raum: A.01.140
Gelnhausen
Herr Schmidt
Telefon: 06051 85-48163
Raum: A.01.104
Bereich A - C, F - J, L, N, R, Z
Frau Kübart
Telefon: 06051 85-48064
Raum: A.01.104
Bereich: D, E, K, M, O - Q
Herr Müller
Telefon: 06051 85-48078
Raum: A.01.106
Bereich S - Y
Großkrotzenburg
Herr Müller
Telefon: 06051 85-48078
Raum: A.01.106
Gründau
NN
Hammersbach
Frau Märtens
Telefon: 06051 85-48133
Raum: A.01.140
Hasselroth
NN
Jossgrund
Frau Jockel
Telefon: 06051 85-48115
Raum: A.01.109
Langenselbold
Frau Wex
Telefon: 06051 85-48107
Raum: A.01.143
Linsengericht
Frau Rieth
Telefon: 06051 85-48089
Raum: A.01.138
Maintal
Frau Koch
Telefon: 06051 85-48057
Raum: A.01.138
Bereich A - E; X - Z
Frau Bernges
Telefon: 06051 85-48099
Raum: A.01.105
Bereich: F - G; P - W
Frau Heinzinger
Telefon: 06051 85-48019
Raum: A.01.108
Bereich: H - O
Neuberg
Frau Nüchter
Telefon: 06051 85-48053
Raum: A.01.140
Bereich: A - Q
Frau Rieth
Telefon: 06051 85-48089
Raum: A.01.138
Bereich: R - Z
Niederdorfelden
Frau Adelmann
Telefon: 06051 85-48006
Raum: A.01.139
Bereich A - K
Herr Lamm
Telefon: 06051 85-48067
Raum: A.01.136
Bereich: L - Z
Nidderau
Herr Heske
Telefon: 06051 85-48038
Raum: A.01.107
Rodenbach
Frau Gärtner
Telefon: 06051 85-48112
Raum: A.01.142
Ronneburg
Frau Jockel
Telefon: 06051 85-48115
Raum: A.01.109
Sinntal
Frau Wex
Telefon: 06051 85-48107
Raum: A.01.143
Schlüchtern
Frau Jockel
Telefon: 06051 85-48115
Raum: A.01.109
Bereich: A - D
Frau Friedrich
Telefon: 06051 85-48024
Raum: A.01.141
Bereich E- Z
Schöneck
Frau Märtens
Telefon: 06051 85-48133
Raum: A.01.140
Steinau
Frau Golz
Telefon: 06051 85-48030
Raum: A.01.109
Wächtersbach
Frau Werth
Telefon: 06051 85-48134
Raum: A.01.137
Hilfen in besonderen Wohnformen (BTHG)
Frau Würz
Telefon: 06051 85-48254
Raum: A.00.114
Buchstaben: Om - So
Herr Lauer
Telefon: 06051 85-48255
Raum: A.00.115
Buchstaben:Ko - Ol
Frau Salomon
Telefon: 06051 85-48251
Raum: A.00.154
Buchstaben: A - Br
Frau Leipold
Telefon: 06051 85-48252
Raum: A.00.154
Buchstaben: D - Gr
Frau Wasgien
Telefon: 06051 85-48253
Raum: A.00.155
Buchstaben: Gs - J
Frau Budzynski
Telefon: 06051 85-48036
Raum: A.00.150
Buchstaben: Bs - C, Ka - Kn, Sp - Z
Hilfen in besonderen Lebenslagen
Frau Süßmilch
Telefon: 06051 85-48101
Raum: A.00.101
Sachbearbeitung A - M
Frau Beier
Telefon: 06051 85-48110
Raum: A.00.101
Sachbearbeitung N - Z
Hilfen für Gefährdete
Frau Gutbier
Telefon: 06051 85-48100
Raum: A.00.123
Frau Böhm
Telefon: 06181 295-456
Raum: Rathaus Hanau 0.25
Tagessatzauszahlung
Herr Klügel
Telefon: 06051 85-48055
Raum: A.00.116
Sachbearbeitung N - Z
Herr Eurich
Telefon: 06051 85-48050
Raum: A.00.134
Sachbearbeitung A - M
Aufgrund von gesetzlichen Änderungen, die im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 in Kraft treten, werden die Leistungen der Eingliederungshilfe (EGH) von den Leistungen zum Lebensunterhalt für Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe getrennt. Bisher wurden die Maßnahmen der Eingliederungshilfe in den Einrichtungen sowie die zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes erforderlichen Mittel als Komplexleistung durch den Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) erbracht.
Durch das neue Gesetz werden nun die Fachleistungen der EGH von den Bedarfen für den Lebensunterhaltsbedarf getrennt und es sind dafür zwei unterschiedliche Träger zuständig. Der LWV erbringt weiter die sogenannten Fachleistungen in der Einrichtung. Der MKK als örtlicher Sozialhilfeträger gewährt die existenzsichernden Leistungen, wie Kosten der Unterkunft, Essen, Kleidung usw.
Für die Bewilligung der existenzsichernden Leistungen müssen die Leistungsvoraussetzungen durch den örtlichen Sozialhilfeträger in eigener Zuständigkeit geprüft werden.
Die existenzsichernden Leistungen werden in Form von Leistungen nach dem 3. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder nach dem 4. Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erbracht. Der Anspruch auf diese Leistungen ist abhängig von den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Amt für soziale Förderung und Teilhabe
BTHG
Main-Kinzig-Forum
Barbarossastraße 24
63571 Gelnhausen
E-Mail: BTHG@mkk.de
Fax: 06051 85-48259
Sprechzeiten Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 08:00 - 12:00 Uhr
Persönliche Vorsprachen bitte mit vorheriger Terminvereinbarung
Zuständigkeiten
Frau Würz
Telefon: 06051 85-48254
Raum: A.00.114
Buchstaben: Om - So
Herr Lauer
Telefon: 06051 85-45255
Raum: A.00.115
Buchstaben: Ko - Ol
Frau Salomon
Telefon: 06051 85-45251
Raum: A.00.154
Buchstaben: A - Br
Frau Leipold
Telefon: 06051 85-48252
Raum: A.00.154
Buchstaben: D - Gr
Frau Wasgien
Telefon: 06051 85-48253
Raum: A.00.155
Buchstaben: Gs - J
Frau Budzynski
Telefon: 06051 85-48036
Raum: A.00.150
Buchstaben: Bs - C, Ka - KN, Sp - Z
Herr Gerlach
Telefon: 06051 85-xxxx
Raum: A.00.155
Buchstaben: xx
- Antrag Mehrbedarf Mittagsverpflegung § 42 b SGB XII
- Einverständniserklärung Direktzahlung Kosten der Unterkunft
- Einverständniserklärung Direktzahlung Mehrbedarf Mittagsverpflegung
- Einverständniserklärung Direktzahlung Teile d. Regelleistung
- Hinweise zur Gewährung von Leistungen für Personen in besonderen Wohnformen
- Informationen zur Zusammensetzung des Regelbedarfes
- Merkblatt Datenschutz SGB XII
- Mietkostenbescheinigung
- Neuantrag für Personen in besonderen Wohnformen
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialen Dienstes der Abteilung Existenzsicherung sind für Menschen, die Sozialhilfe beziehen und sich in einer schwierigen Lebenslage befinden, beratend tätig.
Unser Angebot besteht aus psychosozialer Beratung und Begleitung.
Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter vermitteln bei Bedarf an weiterführende Beratungsstellen im Main-Kinzig-Kreis und bieten ambulante Hilfen an.
Ein weiteres Angebot ist die Hinführung zur Verwirklichung der Teilhabe an Gesellschaft und am Arbeitsleben.
Amt für soziale Förderung und Teilhabe
Existenzsicherung und häusliche Pflege
Main-Kinzig-Forum
Barbarossastraße 24
63571 Gelnhausen
E-Mail: sozialhilfe-grundsicherung@mkk.de
Fax: 06051 85-48152
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter
Frau Malkmus
Langenselbold, Hanau
Raum A.01.117
Telefon: 06051 85-48074
Herr Haase
Hasselroth, Freigericht, Hammersbach, Neuberg, Erlensee, Rodenbach, Nidderau, Bruchköbel, Schöneck, Niederdorfelden, Maintal, Großkrotzenburg, Personen ohne festen Wohnsitz
Raum A.01.116
Telefon: 06051 85-48033
Frau Güttler
Sinntal, Schlüchtern, Steinau, Bad Soden-Salmünster, Birstein, Bad Orb, Jossgrund, Flörsbachtal, Brachttal, Wächtersbach, Biebergemünd, Gelnhausen, Gründau, Linsengericht, Ronneburg
Raum A.01.118
Telefon: 06051 85-48032
Das Amt für soziale Förderung und Teilhabe des Main-Kinzig-Kreises kann unter bestimmten Umständen die Bestattungskosten in angemessenem Rahmen für Angehörige einer verstorbenen Person übernehmen – abhängig vom Einkommen und Vermögen der Erben bzw. der sonstigen zur Bestattung verpflichteten Personen. Vorrangig sind die Verwandten bzw. die Erben zur Bestattung und Tragung der Kosten verpflichtet.
Um überprüfen zu können, ob den Erben bzw. Verpflichteten die Zahlung der Bestattungskosten zugemutet werden können und in welchem Umfang ein Anspruch nach dem SGB XII besteht, muss ein Antrag ausgefüllt und mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden bei:
Amt für soziale Förderung und Teilhabe
Existenzsicherung
Postfach 1465
63569 Gelnhausen
Unter folgender Rufnummer 06051 85- 48101 kann ein Beratungstermin vereinbart werden.
Zu beachten ist, dass die erforderlichen Bestattungskosten im Sinne des SGB XII nicht identisch mit den Kosten der standesgemäßen Bestattung im Sinne des §1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind, sondern lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen und nach Art und Umfang angemessenen Kosten umfassen.
Den erforderlichen Kosten nicht zuzuordnen sind:
- die Kosten für die Todesanzeigen und Danksagungen sowie für Kränze
- die Kosten für das Ausschmücken der Friedhofskapelle
- die Kosten für die Erledigung von Formalitäten
- die Kosten für die Erstausstattung des Grabes, für Einfassungen und Grabsteine (sofern nicht in der Friedhofsordnung zwingend vorgeschrieben)
- die Ausgaben für Feierlichkeiten anlässlich der Beerdigung
- höhere Kosten für eine Feuer- oder Seebestattung
Zu den notwendigen Kosten einer Bestattung gehören:
- die Kosten für den Leichenschauschein
- die Kosten für die Versorgung des Leichnams (Waschen, Einkleiden, Einsargen)
- die Kosten für die Überführung des Leichnams zur nächst gelegenen Leichenhalle, zum Friedhof oder zum Bestattungsunternehmen
- die Kosten für einen Sarg in einfacher Ausführung sowie die Innenausstattung
- die öffentlichen Abgaben für die Friedhofsverwaltung, z. B. für die Grabstätte (Einzelgrab), das Ausheben und Schließen des Grabes
- die Kosten der Sargträger
- die Kosten für einen einfachen Blumenschmuck
- die Kosten für das Holzkreuz. Andere nur, wenn ein Holzkreuz nach der Friedhofsordnung nicht zulässig ist oder die Beschriftung eines vorhandenen Familiengrabmales möglich ist.
- kirchliche Feierlichkeiten (Organist, Läutegebühren, Pfarrer)
Genaue maximale Beträge können gerne bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern erfragt werden.
Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten
Ansprechpartnerinnen:
Frau Süßmilch
Bereich A - M
Raum A.00.101
Telefonnummer 06051 85-48101Frau Beier
Bereich N - Z
Raum A.00.101
Telefonnummer 06051 85-48110
Abteilungsleiter
Herr Klein
Telefon 06051 85-48096
Faxnummer 06051 85-48152
Raum A.00.153
E-Mail Mario.Klein@mkk.de
Assistentin
Frau Sokoll
Telefon 06051 85-48029
Faxnummer 06051 85-48157
Raum A.00.152
E-Mail sozialhilfe-grundsicherung@mkk.de
Assistentin
Frau Miceli
Telefon 06051 85-48169
Faxnummer 06051 85-48152
Raum A.00.151
E-Mail sozialhilfe-grundsicherung@mkk.de
Anträge und Formulare
Änderung von Sprechzeiten - nach vorheriger Terminvereinbarung
Bereich Bildung und Teilhabe
Montag bis Freitag (außer Mittwoch)
8 bis 12 Uhr
E-Mail Bildung und Teilhabe@mkk.de
Bereich Existenzsicherung
Montag bis Freitag (außer Mittwoch)
8 bis 12 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag
13 bis 15 Uhr
Besucheranschrift
Main-Kinzig-Kreis
Amt für soziale Förderung und Teilhabe
- Amt 50 -
Sozialgesetzbuch XII
Sozialgesetzbuch IX
Barbarossastraße 24
63571 Gelnhausen
Postanschrift
Main-Kinzig-Kreis
Amt für soziale Förderung und Teilhabe
- Amt 50 -
Sozialgesetzbuch XII
Sozialgesetzbuch IX
Postfach 1465
63569 Gelnhausen
Amtsleiterin
- Frau Hurrlein
- 06051 85-48047
- 06051 85-48152
- Iris.Hurrlein@mkk.de
Assistentin
- Frau Marek
- 06051 85-48017
- 06051 85-948017
- Mirella.Marek@mkk.de
Pflegesatzwesen
- Herr Heske
- 06051 85-48023
- Torsten.Heske@mkk.de
Pflegesatzwesen
- Herr Pfeiffer
- 06051 85-48202
- 06051 85-
- Benedikt.Pfeiffer@mkk.de
Lebenslagen
- Wirtschaft
- Arbeit und Soziales
- Auto, Verkehr und ÖPNV
- Bauen und Wohnen
- Bildung, Schule und Medien
- Frauenfragen und Chancengleichheit
- Sport, Kultur und Ehrenamt
- Gesundheit
- Familie, Kinder und Jugendliche
- Zuwanderung und Integration
- Natur, Umwelt, Landwirtschaft und Tierschutz
- Sicherheit und Ordnung
- Behinderung, Pflege und Alter
Hausanschrift
Main-Kinzig-Forum
Barbarossastraße 16-24
63571 Gelnhausen
Telefon: 06051 85-0
Telefax: 06051 85-77
E-Mail: buergerportal@mkk.de