Gewerbewesen

Fachaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden

Der Fachbereich Gewerbewesen ist Teil der Kreisordnungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zuständig für die Ausübung der Fachaufsicht über die kreisangehörigen Kommunen, die Bekämpfung der Schwarzarbeit und unberechtigten Handwerksausübung sowie die Ahndung verschiedener Verstöße im Bereich Gewerbe, Handwerk und Jugendschutz.

Weiterhin werden in eigener Zuständigkeit Verfahren im Bereich des Bewachungs- und Maklerwesens, der Bauherren und Baubetreuer sowie der Wohnimmobilienverwalter und Immobiliardarlehensvermittler durchgeführt.

Info

Informationen für Betroffene nach Art. 12-14 DSGVO können in >>diesem Dokument eingesehen werden.

Hinweis

Führungszeugnisse, Auszüge aus dem Gewerbezentralregister sowie Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis können mit einem neuen Personalausweis, der für die Online-Verwendung freigeschaltet ist, auch online beantragt werden. Weitere Informationen hierzu befinden sich auf den Internetseiten www.vollstreckungsportal.de sowie www.fuehrungszeugnis.bund.de .

In Hessen sind die Landkreise und kreisfreien Städte mit über 50.000 Einwohnern für die Bearbeitung der Aufgaben nach dem Bewachungsgewerbe zuständig. Wer ein Bewachungsunternehmen im Main-Kinzig-Kreis (ausgenommen Stadt Hanau) betreiben bzw. gründen möchte, erhält im Folgenden die notwendigen Informationen.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) werden folgende Unterlagen für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer, Betriebsleiter etc.) im Original benötigt:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • Sachkundenachweis der IHK
  • aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes
  • Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung mit den vom Gesetzgeber festgelegten Mindestdeckungssummen
  • Bescheinigung des für Sie zuständigen Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit
  • ggf. Auszug aus dem Handels- / Genossenschaftsregister
  • ggf. amtliche Übersetzung ausländischer Nachweise
  • ggf. Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag
  • Verwaltungsgebühr: 1.000 € (Gebührenbescheid wird übersendet)

Die Bearbeitung des Antrags nimmt in der Regel 4-8 Wochen in Anspruch, da weitere Auskünfte von anderen Behörden eingeholt werden müssen.

Mitarbeiter, die in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt werden sollen, sind der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit (ca. 4-12 Wochen vorher) über das Nationale Bewacherregister zu melden, da eine Beschäftigung erst nach erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung und Genehmigung erfolgen darf.

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Mitarbeiter, die in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt werden sollen, sind der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit (ca. 4-12 Wochen vorher) über das Nationale Bewacherregister zu melden, da eine Beschäftigung erst nach erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung und Genehmigung erfolgen darf.

Eine vorherige Beschäftigung stellt einen Verstoß gegen das gesetzlich vorgeschriebene präventive Beschäftigungsverbot dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 € geahndet werden. Mehrere Verstöße können zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit und damit zur Schließung des Betriebs führen.

Für die Überprüfung der Wachpersonen müssen mindestens folgende Dokumente im Bewacherregister eingegeben und hochgeladen werden:

  • Personalausweis oder Reisepass oder sonstiges Ausweisdokument
  • Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis der IHK bzw. sonstige vergleichbare Nachweise
  • Wohnorte der letzten 5 Jahre unter Angabe des Zeitraumes und der Anschrift
  • Verwaltungsgebühr: je nach Aufwand, jedoch min. 70 € je Überprüfung (Gebührenbescheid wird übersendet)

Die Bearbeitung der einzelnen Benennungen nimmt in der Regel 4-12 Wochen in Anspruch, da weitere Auskünfte von anderen Behörden eingeholt werden müssen.

Für Unternehmen, die ihren Geschäftssitz im Main-Kinzig-Kreis haben oder gründen wollen, sind antragsberechtigt:

  • natürliche Personen
  • juristische Personen (z.B. GmbH, AG)
  • bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeiten (z.B. GbR, OHG, GmbH & Co. KG) die geschäftsführungsberechtigten natürlichen bzw. juristischen Personen

Der Antrag muss schriftlich gestellt und im Original eingereicht werden. Welche zusätzlichen Unterlagen benötigt werden, können Sie den folgenden Absätzen entnehmen. Die Unterlagen dürfen nicht älter als 3 Monate sein. Die Verwaltungsgebühr beträgt je Tätigkeit bei natürlichen Personen 338,00 € und bei juristischen Personen 392,00 €.

Achtung

Bei den Tätigkeiten Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter fällt zusätzlich eine Weiterbildungspflicht von 20h in drei Jahren, beginnend ab dem Jahr der Erlaubniserteilung an. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Gewerbeanmeldung. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website nachfolgend unter der Rubrik „ Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Hausverwalter.

Erlaubnis für eine natürliche Person:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (Dieses wird bei der Stadt / Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unsere Behörde –Amt 32.5.2 z.Hd. Gewerbewesen- gesendet)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO (Dieses wird bei der Stadt / Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unsere Behörde –Amt 32.5.2 z.Hd. Gewerbewesen- gesendet)
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes über Ihre steuerlichen Verhältnisse
  • Bescheinigung des für Sie zuständigen Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit (für den Main-Kinzig-Kreis beim Amtsgericht Hanau)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes (Bei der Stadtkasse/ Gemeindekasse einzuholen)
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des Bundes (Geben Sie dafür auf der Internetseite www.vollstreckungsportal.de in „Registrieren Auskunft“ Ihre Daten ein; Sie erhalten im Anschluss per Post eine PIN zur Abfrage; nach Erhalt geben Sie Name, Vorname und Geburtsdatum sowie den Suchgrund ein. Die Auskunft in Form des Suchergebnisses drucken Sie bitte aus und senden uns diese zu.)
  • Bei Wohnimmobilienverwalter: Bestätigung der der Versicherung zur Vorlage bei einer Behörde über die Berufshaftpflichtversicherung als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO (Versicherungssumme für Vermögensschäden von 500.000 € je Versicherungsfall und 1.000.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres)

Erlaubnis für eine im Handelsregister eingetragene juristische Person:

Für jedes Mitglied der Geschäftsführung ist ein eigener Antrag und folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (Dieses wird bei der Stadt / Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unsere Behörde –Amt 32.5.2 z.Hd. Gewerbewesen - gesendet)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO (Dieses wird bei der Stadt / Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unsere Behörde –Amt 32.5.2 z.Hd. Gewerbewesen - gesendet)
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes über Ihre steuerlichen Verhältnisse
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes (Bei der Stadtkasse/Gemeindekasse einzuholen)

Zusätzlich sind für die Firma folgende Unterlagen beizufügen:

  • Aktuelle Kopie des Handelsregisterauszuges mit Auflistung aller Geschäftsführer
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts Gelnhausen
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Dieses wird bei der Stadt / Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unsere Behörde –Amt 32.5.2 z.Hd. Gewerbewesen - gesendet)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes (bei der Stadtkasse/Gemeindekasse einzuholen)
  • Bescheinigung des für Sie zuständigen Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit (für den Main-Kinzig-Kreis beim Amtsgericht Hanau)
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des Bundes (Geben Sie dafür auf der Internetseite www.vollstreckungsportal.de in „Registrieren Auskunft“ Ihre Daten ein; Sie erhalten im Anschluss per Post eine PIN zur Abfrage; nach Erhalt geben Sie Name, Vorname und Geburtsdatum sowie den Suchgrund ein. Die Auskunft in Form des Suchergebnisses drucken Sie bitte aus und senden uns diese zu.)
  • Bei Wohnimmobilienverwalter: Bestätigung der der Versicherung zur Vorlage bei einer Behörde über die Berufshaftpflichtversicherung als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO (Versicherungssumme für Vermögensschäden von 500.000 € je Versicherungsfall und 1.000.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres)

Erlaubnis für eine juristische Person in Gründung (noch nicht im Handelsregister oder max. drei Monate im Handelsregister eingetragen):

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (Dieses wird bei der Stadt / Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unsere Behörde –Amt 32.5.2 z.Hd. Gewerbewesen - gesendet)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO (Dieses wird bei der Stadt / Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unsere Behörde –Amt 32.5.2 z.Hd. Gewerbewesen - gesendet)
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes über Ihre steuerlichen Verhältnisse
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes (Bei der Stadtkasse/Gemeindekasse einzuholen)
  • Bescheinigung des für Sie zuständigen Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit (für den Main-Kinzig-Kreis beim Amtsgericht Hanau)
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des Bundes (Geben Sie dafür auf der Internetseite www.vollstreckungsportal.de in „Registrieren Auskunft“ Ihre Daten ein; Sie erhalten im Anschluss per Post eine PIN zur Abfrage; nach Erhalt geben Sie Name, Vorname und Geburtsdatum sowie den Suchgrund ein. Die Auskunft in Form des Suchergebnisses drucken Sie bitte aus und senden uns diese zu.)
  • Bei Wohnimmobilienverwalter: Bestätigung der der Versicherung zur Vorlage bei einer Behörde über die Berufshaftpflichtversicherung als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO (Versicherungssumme für Vermögensschäden von 500.000 € je Versicherungsfall und 1.000.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres)

Zusätzlich ist für die Firma der Gesellschaftsvertrag in Kopie vorzulegen.

Nach Prüfung der Unterlagen wird die Zustimmung zur Eintragung in das Handelsregister gegeben. Sobald die Eintragung erfolgt ist, ist eine Kopie des Handelsregisterauszuges vorzulegen. Im Anschluss daran wird die Erlaubnis erteilt.

Hinweis

Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung kann unsere Behörde Anfragen an IHK, Handwerkskammer, Polizei und weitere Behörden zu Verfahren stellen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit relevant sind. Mit der Antragstellung erklären Sie sich mit der Einholung dieser Informationen einverstanden.

Antrag zum Download

Für Unternehmen, die ihren Geschäftssitz im Main-Kinzig-Kreis haben oder gründen wollen, sind antragsberechtigt:

  • natürliche Personen
  • juristische Personen (z.B. GmbH, AG)
  • bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeiten (z.B. GbR, OHG, GmbH & Co. KG) die geschäftsführungsberechtigten natürlichen bzw. juristischen Personen

Der Antrag muss schriftlich gestellt und im Original eingereicht werden. Welche zusätzlichen Unterlagen benötigt werden, können Sie den folgenden Absätzen entnehmen. Die Unterlagen dürfen nicht älter als 3 Monate sein. Die Verwaltungsgebühr beträgt 1.200,00 €.

Achtung

Beantragen Sie eine Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler ist zusätzlich zu den unten benannten Unterlagen immer eine aktuelle Bestätigung über eine Berufshaftpflichtversicherung als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO vorzulegen, die eine bestätigte Versicherungssumme für Vermögensschäden von 460.000 € je Versicherungsfall und 750.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres ausweist.

Erlaubnis für eine natürliche Person:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (Dieses wird bei der Stadt / Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unsere Behörde –Amt 32.5.2 z.Hd. Gewerbewesen - gesendet)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO (Dieses wird bei der Stadt / Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unsere Behörde –Amt 32.5.2 z.Hd. Gewerbewesen - gesendet)
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes über Ihre steuerlichen Verhältnisse
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes (Bei der Stadtkasse/Gemeindekasse einzuholen)
  • Bescheinigung des für Sie zuständigen Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit (für den Main-Kinzig-Kreis beim Amtsgericht Hanau)
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des Bundes (Geben Sie dafür auf der Internetseite www.vollstreckungsportal.de in „Registrieren Auskunft“ Ihre Daten ein; Sie erhalten im Anschluss per Post eine PIN zur Abfrage; nach Erhalt geben Sie Name, Vorname und Geburtsdatum sowie den Suchgrund ein. Die Auskunft in Form des Suchergebnisses drucken Sie bitte aus und senden uns diese zu.)
  • aktuelle Bestätigung über eine Berufshaftpflichtversicherung als Immobiliardarlehensvermittler nach § 113 Abs.2 des Versicherungsgesetzes für Vermögensschäden (§ 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 9-11 ImmVermV)
  • Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei der IHK als Immobiliardarlehensvermittler oder Nachweis einer anderen anzuerkennenden Berufsqualifikation (Liste siehe weiter unten)

Erlaubnis für eine im Handelsregister eingetragene juristische Person:

Für jedes Mitglied der Geschäftsführung ist ein eigener Antrag und folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (Dieses wird bei der Stadt / Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unsere Behörde –Amt 32.5.2 z.Hd. Gewerbewesen - gesendet)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO (Dieses wird bei der Stadt / Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unsere Behörde –Amt 32.5.2 z.Hd. Gewerbewesen - gesendet)
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes über Ihre steuerlichen Verhältnisse
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes (Bei der Stadtkasse/Gemeindekasse einzuholen)
  • Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei der IHK als Immobiliardarlehensvermittler oder Nachweis einer anderen anzuerkennenden Berufsqualifikation (Liste siehe weiter unten)

Zusätzlich sind für die Firma folgende Unterlagen beizufügen:

  • Aktuelle Kopie des Handelsregisterauszuges mit Auflistung aller Geschäftsführer
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts Gelnhausen
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Dieses wird bei der Stadt / Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unsere Behörde –Amt 32.5.2 z.Hd. Gewerbewesen - gesendet)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes (bei der Stadtkasse/Gemeindekasse einzuholen)
  • Bescheinigung des für Sie zuständigen Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit (für den Main-Kinzig-Kreis beim Amtsgericht Hanau)
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des Bundes (Geben Sie dafür auf der Internetseite www.vollstreckungsportal.de in „Registrieren Auskunft“ Ihre Daten ein; Sie erhalten im Anschluss per Post eine PIN zur Abfrage; nach Erhalt geben Sie Name, Vorname und Geburtsdatum sowie den Suchgrund ein. Die Auskunft in Form des Suchergebnisses drucken Sie bitte aus und senden uns diese zu.)
  • aktuelle Bestätigung über eine Berufshaftpflichtversicherung als Immobiliardarlehensvermittler nach § 113 Abs.2 des Versicherungsgesetzes für Vermögensschäden (§ 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 9-11 ImmVermV)

Erlaubnis für eine juristische Person in Gründung (noch nicht im Handelsregister oder max. drei Monate eingetragen):

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (Dieses wird bei der Stadt / Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unsere Behörde –Amt 32.5.2 z.Hd. Gewerbewesen - gesendet)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO (Dieses wird bei der Stadt / Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unsere Behörde –Amt 32.5.2 z.Hd. Gewerbewesen - gesendet)
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes über Ihre steuerlichen Verhältnisse
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes (Bei der Stadtkasse/Gemeindekasse einzuholen)
  • Bescheinigung des für Sie zuständigen Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit (für den Main-Kinzig-Kreis beim Amtsgericht Hanau)
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des Bundes (Geben Sie dafür auf der Internetseite www.vollstreckungsportal.de in „Registrieren Auskunft“ Ihre Daten ein; Sie erhalten im Anschluss per Post eine PIN zur Abfrage; nach Erhalt geben Sie Name, Vorname und Geburtsdatum sowie den Suchgrund ein. Die Auskunft in Form des Suchergebnisses drucken Sie bitte aus und senden uns diese zu.)
  • aktuelle Bestätigung über eine Berufshaftpflichtversicherung als Immobiliardarlehensvermittler nach § 113 Abs.2 des Versicherungsgesetzes für Vermögensschäden (§ 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 9-11 ImmVermV)
  • Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei der IHK als Immobiliardarlehensvermittler oder Nachweis einer anderen anzuerkennenden Berufsqualifikation (Liste siehe weiter unten)

Zusätzlich ist für die Firma der Gesellschaftsvertrag in Kopie vorzulegen.

Nach Prüfung der Unterlagen wird die Zustimmung zur Eintragung in das Handelsregister gegeben. Sobald die Eintragung erfolgt ist, ist eine Kopie des Handelsregisterauszuges vorzulegen. Im Anschluss daran wird die Erlaubnis erteilt.

Hinweis

Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung kann unsere Behörde Anfragen an IHK, Handwerkskammer, Polizei und weitere Behörden zu Verfahren stellen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit relevant sind. Mit der Antragstellung erklären Sie sich mit der Einholung dieser Informationen einverstanden.

Sie sind nach § 34i Abs. 8 GewO verpflichtet unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler bei unserer Behörde einen Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister der IHK zu stellen. Unsere Behörde leitet den Antrag nach Eingang an die IHK Wiesbaden weiter.

Gemäß § 34i Abs. 5 GewO dürfen Honorar- Immobiliardarlehensberater keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ausüben und Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater ausüben.

Antrag zum Download

Seit dem 01.08.2018 unterliegen Immobilienmakler und Immobilienverwalter der Weiterbildungspflicht. Weitere Informationen hierzu können Sie dem untenstehenden Informationsschreiben des Main-Kinzig-Kreises entnehmen.

Die Verpflichtung der Weiterbildung kann nach Auffassung des hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen nur durch das Erlöschen der Erlaubnis wegfallen. Hierzu ist die klare Willensbekundung des Erlaubnisinhabers gegenüber der zuständigen Behörde notwendig. Dies kann durch eine Verzichtserklärung und Rückgabe der Erlaubnis erfolgen. Die Abmeldung des Gewerbes bei der Kommune reicht hierfür leider nicht aus. Die Rückgabe der gesamten Erlaubnis ist kostenfrei.

Sollten Sie eine Erlaubnis nach § 34 c GewO für mehrere Tätigkeiten besitzen, so ist auch eine Teilverzichtserklärung möglich. Hierfür reichen Sie die Erklärung zusammen mit Ihrer Originalerlaubnis ein. Sie erhalten eine neue Erlaubnis per Post. Bei der Umschreibung der Erlaubnis fallen Gebühren in Höhe von 35,50 € an.

Bitte senden Sie die Originalerlaubnis sowie die unterschriebene (Teil-)Verzichtserklärung an die nachfolgende Postanschrift oder vereinbaren einen Termin zur Abgabe.

(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt:

  • Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
    • als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau,
    • als Bankkaufmann oder Bankkauffrau,
    • als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau,
    • als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187) abgelegt wurde

      oder die Abschlussprüfung nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,
    • als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
    • als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin ,
    • als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung
    • als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen;
  • ein Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH) oder Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule ,wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Imobiliardarlehens-vermittlung vorliegt.
  • ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Imobiliardarlehensvermittlung vorliegt.

(2). Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird.

Ein ab 2012 und vor dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen des Berufsbildungswerks der Bausparkassen e.V., der Industrie- und Handelskammer Potsdam, der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Sparkassenakademie Niedersachsen, der Sparkassenakademie Schloss Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-Württemberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein/Niederlassung Lübeck oder der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) gemeinnützige GmbH.

Ein Wanderlager ist eine zeitlich begrenzte Verkaufsveranstaltung einer/eines Gewerbetreibenden, die außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne, dass eine solche vorliegt, zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen stattfindet.

Wer in einer Stadt oder Gemeinde des Main-Kinzig-Kreises, ein Wanderlager veranstalten und durch öffentliche Ankündigung (z.B. durch Postwurfsendungen, Plakate, Werbung auf Fahrzeugen oder im Internet etc.) darauf hinweisen möchte, muss dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei unserer Behörde anzeigen.

In der öffentlichen Ankündigung müssen die Waren oder Dienstleistungen, die vertrieben werden, und der Ort der Veranstaltung angegeben werden. Unentgeltliche Zuwendungen (wie Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen dürfen nicht angekündigt werden.

Wer ein Wanderlager mit öffentlicher Ankündigung anzeigen möchte, wird gebeten hierfür folgende Unterlagen einzureichen:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular
  • Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung (z.B. Entwurf des Flyers, etc.)
  • Kopie der Reisegewerbekarte oder Gewerbeanzeige
  • ggf. Kopie der Reisegewerbekarte oder Gewerbeanzeige einer/eines schriftlich bevollmächtigten Vertreterin/Vertreters
  • Verwaltungsgebühr: 76 € je Veranstaltung (Gebührenbescheid wird übersendet)

Egal ob Friseurhandwerk, Maler und Tapezierer oder die sogenannten „Hausmeistertätigkeiten“ bzw. „Dienstleistungen aller Art“: Schwarzarbeit und unberechtigte Handwerksausübung kommen überall vor und fügen der Wirtschaft jedes Jahr Schäden in großer Höhe zu.

Unberechtigte Handwerksausübung liegt nach den Bestimmungen der Handwerksordnung (HwO) immer dann vor, wenn der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe von einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft ohne Eintrag in die Handwerksrolle betrieben wird. Um Schwarzarbeit handelt es sich, wenn die vorgenannten Punkte in erheblichem Umfang ausgeführt oder beauftragt werden.

Bei Schwarzarbeit denken die meisten Menschen zunächst an den Zoll, jedoch sind auch wir als Kreisordnungsbehörde mit diesem Thema befasst.

Schwarzarbeit ist nicht gleich Schwarzarbeit

Der Zoll bekämpft Schwarzarbeit, wenn

  • Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtige Selbstständige ihre sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllen oder
  • Steuerpflichtige ihre sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllen
    oder
  • Empfänger von Sozialleistungen ihre sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllen.

Zielgruppe:
Arbeitgeber, Unternehmer, versicherungspflichtige Selbständige, Steuerpflichtige und Empfänger von Sozialleistungen, die Pflichten nicht erfüllen.
Einsatzorte sind z. B. größere Baustellen mit vielen Arbeitnehmern.

Der Main-Kinzig-Kreis bekämpft Schwarzarbeit, wenn

  • Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ihre sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen sind oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben haben
    oder
  • Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreiben, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

Zielgruppe:
Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen, die kein Gewerbe angemeldet haben oder meisterpflichtige Tätigkeiten ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausüben bzw. deren Auftraggeber.
Einsatzorte sind z. B. die Betriebe oder Betriebsstätten, die KfZ-Arbeiten oder Friseurtätigkeiten ohne Meister im Betrieb ausführen.

Worum geht es?
Auskunft aus dem Gewerberegister, Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung, Gaststättenerlaubnis, Reisegewerbekarte, Spielhallenerlaubnis, Aufstellung von Geldspielgeräten, Versteigerer / Pfandleiher, Marktwesen, Verkaufsoffene Sonntage

Ihr Ansprechpartner
Städte und Gemeinden im Main-Kinzig-Kreis

Worum geht es?
Gewerbeaufsicht, Mutterschutz, Arbeitszeitgesetz, technischer, sozialer und betrieblicher Arbeitsschutz

Ihr Ansprechpartner
Regierungspräsidiums Darmstadt
Flyer der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt

Worum geht es?
Lärmbeschwerden

Ihr Ansprechpartner
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Flyer "Lärmschutz in Hessen"

Worum geht es?
Lichtbeschwerden

Ihr Ansprechpartner
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Flyer "Nachhaltige Außenbeleuchtung"

Worum geht es?
Fragen zum Baurecht

Ihr Ansprechpartner
Bauordnungsamt Main-Kinzig-Kreis

Worum geht es?
Fragen zur Existenzgründung

Ihr Ansprechpartner
IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern
Am-Pedro-Jung-Park 14
63450 Hanau
06181 / 9290 – 0
https://www.hanau.ihk.de/existenzgruendung

Worum geht es?
Fragen zum Handwerksrecht

Ihr Ansprechpartner
Handwerkskammer Wiesbaden
https://www.hwk-wiesbaden.de/artikel/handwerksrolle-44,756,2483.html

Besucheranschrift

Main-Kinzig-Kreis
Gewerbewesen
Im Niederfeld
63589 Linsengericht-Altenhaßlau

Postanschrift

Main-Kinzig-Kreis
Gewerbewesen
Postfach 1465
63569 Gelnhausen

Kontakt

Faxnummer 06051 85-11851

e-Mail: gewerbeamt@mkk.de

oder bewachung@mkk.de

Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch:
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
12:30 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag:
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Teamleitung

 Maklerwesen

NN

Telefon: 06051 85-14308

Fax: 06051 85-11851

E-Mail-Adresse: gewerbeamt@mkk.de

Sachbearbeiterin

Sachbearbeiter

Bewachungsgewerbe