Tierseuchenbekämpfung und Tiergesundheit

Gesunde Tiere sind eine wesentliche Voraussetzung für eine leistungsfähige landwirtschaftliche Nutztierhaltung, die Produktion sicherer tierischer Lebensmittel sowie für die menschliche Gesundheit. Zu den originären Aufgaben des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz gehören daher die Bekämpfung von Tierseuchen und der Schutz vor der Übertragung hochansteckender Krankheiten. Dieser Problematik kommt vor dem Hintergrund des internationalen Handels mit Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie dem internationalen Reiseverkehr besondere Bedeutung zu.

Hochansteckungsfähige Tierseuchen und Tierkrankheiten können erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.

Die Schwerpunkte der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in diesen Aufgabenbereichen liegen neben der Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen auch in der Überwachung der ordnungsgemäßen Beseitigung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten (Tierkörperbeseitigung).

Besonderes Augenmerk kommt auch der Unterbrechung der Übertragungswege von Tierseuchenerregern im Handel zu. Sollten dennoch Tierseuchen auftreten, müssen sie schnellstmöglich eingedämmt werden.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt im Zusammenhang mit der Gesunderhaltung von Nutztierbeständen ist die Überwachung der Anwendung von Arzneimitteln.

Darüber hinaus sind wichtige Aspekte des Aufgabengebietes die vorbeugenden Impfungen und die Amtliche Futtermittelüberwachung.

Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz steht im Falle von Fragen oder notwendiger Bescheinigungen bzw. Zertifikate zur Verfügung.

Ausbruch der Blauzungenkrankheit in den Niederlanden

Am 05.09.2023 wurde die Blauzungenkrankheit Serotyp 3 (BTV-3) in den Niederlanden amtlich festgestellt. Mittlerweile sind über 40 Betriebe betroffen.

Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige, virusbedingte Tierseuche, die von blutsaugenden Mücken der Gattung Culicoides (Gnitzen) auf Schafe, Ziegen, Rinder und auch andere Wiederkäuer sowie Neuweltkameliden übertragen werden kann.

Menschen und andere Tiere sind nicht betroffen! Der Verzehr von Fleisch- und Milchprodukten ist unbedenklich.

Symptome bei Schafen: Fieber bis 42°C, geschwollene Zungen, Fressunlust, Speicheln, lethargisch bis moribundes Verhalten, im weiteren Verlauf Läsionen im Maul und an der Zunge, Todesfälle.
Bei Rindern scheinen die klinischen Symptome schwächer ausgeprägt zu sein.

Aktuell steht kein zugelassener Impfstoff gegen BTV-3 zur Verfügung, die ständige Impfkommission (StIKo Vet) am FLI empfiehlt den Tierhaltern weiterhin, ihre Rinder, Schafe und Ziegen gegen BTV-4 und BTV-8 impfen zu lassen.
Die Impfungen empfänglicher Tiere gegen die Blauzungenkrankheit (BTV-4 und BTV-8) sind im gesamten Regierungsbezirk Darmstadt ohne Antragstellung erlaubt >> Allgemeinverfügung (pdf)

Nach Aussage des BMEL dürfen aktuell keine Tiere empfänglicher Arten aus den Niederlanden nach Deutschland verbracht werden.

Auch in Deutschland könnten Fälle auftreten.
Genaue Angaben zur Verbreitung bietet das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hier: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/blauzungenkrankheit/

Im Rahmen der Tierseuchenüberwachung sollte deshalb die passive Surveillance in Hessen verstärkt werden. Tiere empfänglicher Arten mit Krankheitssymptomen, bei denen eine BTV-Infektion nicht ausgeschlossen werden kann, sollten in der aktuellen Seuchensituation auch auf das Virus der Blauzungenkrankheit getestet werden.

Bei Fragen stehen Mitarbeiter des Veterinäramtes Ihnen zur Verfügung.

Registrierung von Bienenhaltungen

Bienenhalter haben gemäß §1a der Bienenseuchen-Verordnung spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes diese anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an. Aktuell gibt es folgende Möglichkeiten der Vergabe einer Registriernummer für Bienenhalter:

  • Bienenhalter, welchen wegen Haltung anderer Tierarten bereits eine HIT-Nummer zugeteilt wurde, ist diese HIT-Nummer nach Meldung der Bienenhaltung beim HVL (An der Hessenhalle 1, 36304 Alsfeld, Telefon (0 66 31) 7 84 50, E-Mail: kontakt@hvl-alsfeld.de) auch für die Bienen gültig.
  • Bienenhaltern ohne andere Tierhaltung, denen somit bisher keine HIT-Nummer vergeben wurde, vergibt das zuständige Veterinäramt (für Main-Kinzig-Kreis: Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Gutenbergstraße 2, 63571 Gelnhausen, Tel: 06051 85-15510, Fax: 06051 85-15511, E-Mail: 39-ts@mkk.de) eine fortlaufende Registriernummer mit dem Zusatz „B“.

Häufige Fragestellungen

Pferdepass muss in der Nähe des Tieres verfügbar sein

Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz weist aus aktuellem Anlass daraufhin, dass der „Pferdepass“ immer in der unmittelbaren Nähe des betreffenden Tieres aufzubewahren ist. Diese gesetzliche Regelung gilt seit mehr als 10 Jahren und hat einen nachvollziehbaren Hintergrund: Der so genannte Equidenpass ist ein tierseuchenrechtliches Identifikationsdokument und damit eine wichtige Grundlage im Falle einer notwendigen Schutzmaßnahme durch die verantwortlichen Behörden. Konkret bedeutet die Vorschrift, dass dieses Dokument zwingend am Haltungsstandort des Tieres verfügbar sein muss. Steht ein Pferd also in einem Pensionsstall ein, so ist der Pass dort vorzuhalten. Ein Pensionsstallbetreiber darf ein Pferd nicht übernehmen, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt wird.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass einzelne Tierhalter diese Regelung unterlaufen und damit im Ernstfall eine wirkungsvolle Seuchenbekämpfung erschweren oder behindern. Aus diesem Grund – und im Sinne der Gleichbehandlung – hat das Veterinäramt des Main-Kinzig-Kreises jetzt rund 50 Betriebe noch einmal schriftlich über die Notwendigkeit informiert. Denn es ist im Sinne aller Pferdehalter zu regeln, dass hier eine konsequente Einhaltung dieser einfachen und sinnvollen Verfahrensweise sichergestellt wird. Ausführliche Informationen und Erläuterungen zu dem Thema finden sich auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: https://www.bmel.de/SharedDocs/FAQs/Landwirtschaft/Tier/Einhufer/18.html .

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte) versteht man unter TNP (früher: „Konfiskate“)

  • ganze Tierkörper oder Teile von Tieren
  • Erzeugnisse tierischen Ursprungs (z.B. Fleischerzeugnisse, Lebensmittel mit tierischen Bestandteilen)
  • andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse (z.B. Milch, Eier)

die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen. Diese tierischen Nebenprodukte sollen so gesammelt, gelagert, transportiert, verwertet oder sicher entsorgt werden, dass weder für die Gesundheit von Menschen und Tieren noch für die Umwelt eine Gefährdung entsteht.

Tierischen Nebenprodukten (TNP) kommt eine große Bedeutung bei der Übertragung von infektiösen Tierkrankheiten wie zum Beispiel der Maul- und Klauenseuche, Schweinepest oder BSE zu. Aber auch Rückstände wie beispielsweise Dioxine können durch die Verwendung von tierischen Nebenprodukten verbreitet werden. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass TNP in die Lebensmittelkette gelangen.

Daher ist eine strikte Trennung der TNP vom Abfall bis zur unschädlichen Beseitigung oder gesicherten Verarbeitung notwendig. Die TNP werden in 3 Kategorien eingeteilt. Näheres hierzu ist unter folgenden Links zu finden:

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft - Tierische Nebenprodukte

Regierungspräsidium Darmstadt - Tierische Nebenprodukte


Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushalten:

Bei der Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen sind die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Bioabfallverordnung zu beachten. Ob die Abfälle über die Biotonne entsorgt werden können, hängt von der weiteren Behandlung des Abfalls ab. Auskünfte hierüber erteilen Stadt oder Kommune in der Abfallsatzung. Alternativ bleibt die Entsorgung über die Restmülltonne.


Entsorgung sonstiger Küchen- und Speiseabfälle

Der Umgang mit Abfällen in Lebensmittelbetrieben ist in den allgemeinen Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004) geregelt. Demgemäß sind Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle so schnell wie möglich aus den Räumen zu entfernen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Die dort anfallenden Abfälle sind in verschließbaren Behältern zu lagern, die leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind. Außerdem sind geeignete Vorkehrungen für die Lagerung und Entsorgung der Abfälle zu treffen, damit sie frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können. Die Verwertung aller gewerblichen Küchen- und Speiseabfälle unterliegt den Bestimmungen der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (Tier-NebV) und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Danach sind gewerbliche Küchen- und Speiseabfälle vom Betreiber der Einrichtung getrennt von sämtlichen sonstigen Abfällen zu halten, aufzubewahren und für die Abholung bereitzustellen.

Außerdem ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass die Einsammlung und Beförderung der Küchen- und Speiseabfälle durch einen registrierten Betrieb erfolgt, der diese dann der Verwertung zuführt. Die Abholung ist nachweispflichtig, der abgebende Gewerbebetrieb muss den Beleg hierüber, das sog. „Handelspapier“ aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen. Eine Entsorgung der gewerblichen Küchen- und Speiseabfälle über den Restmüll ist – im Gegensatz zu den Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushalten – nicht zulässig. Darüber hinaus ist zu beachten, dass aus seuchenhygienischen Gründen eine Verfütterung an Schweine auch nach Pasteurisierung (Erhitzung) nicht erlaubt ist. Die Behälter zur Beförderung o.g. Abfälle müssen flüssigkeitsdicht, ihr Inhalt als Küchen- und Speiseabfall gekennzeichnet sein. Diese Behälter werden dem Gewerbetreibenden i.d.R. zur Verfügung gestellt und bei Abholung gegen einen leeren, sauberen Behälter getauscht.


Entsorgungsbetriebe

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft auf den Link „Zugelassene und registrierte Betriebe für tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (PDF, nicht barrierefrei)“ klicken.

Im Falle der Speiseabfälle ist nach Betrieben zu suchen, bei denen in Spalte 8 und 9 die Kürzel CATW (Catering waste = Küchen- und Speiseabfälle) und FORMF (Products of animal origin/no longer for human compution = Produkte tierischer Herkunft, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind) angegeben sind.


Entsorgung toter Tiere

Jeder Tierhalter und jede Tierhalterin steht irgendwann einmal vor der Frage: Was tun, wenn das Tier stirbt?

Einzelne Tierkörper von verstorbenen kleinen Heimtieren - einschließlich Hund oder Katze - können auch auf dem eigenen Grundstück unter einer mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht vergraben werden. Voraussetzung ist, dass das Grundstück nicht in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen liegt und sich nicht in einem Wasserschutzgebiet befindet.

Natürlich kann das Tier auch bei dem behandelnden Tierarzt bzw. Tierärztin abgegeben werden. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, ein verstorbenes Haustier auf einem Tierfriedhof beizusetzen.


Entsorgung landwirtschaftlicher Nutztiere

Die Entsorgung von landwirtschaftlichen Nutztieren erfolgt über die Tierkörperbeseitigungsanstalt. Für den MKK derzeit zuständig:

SÜPRO Lampertheim Seehof 5 68623 Lampertheim-Hüttenfeld, Telefon 06256 8520


Entsorgung herrenloser toter Tiere

Verantwortlich für die Entsorgung herrenloser toter Tiere ist die/der Eigentümer/in des Grundstücks, auf dem sich das tote Tier befindet. Bei Straßen wäre dies z.B. die Gemeinde, der Kreis oder das Land (je nach Straßenart), bei öffentlichen Grundstücken die Gemeinde oder der Kreis.

Sowohl der zielgerichtete Einsatz von Tierarzneimitteln wie auch der richtige Umgang mit Medikamenten liegen nicht ausschließlich im Verantwortungsbereich der Tierärzte. Auch der Tierhalter selbst trägt eine große Verantwortung, wenn es um die sorgfältige Therapie von Krankheiten bei Tieren geht.

Sowohl die Sicherheit der Verbraucher als auch der Tierschutzaspekt sind wesentliche Punkte, warum ein verantwortungsbewusster, rechtlich korrekter Umgang bei der Anwendung oder Nichtanwendung von Tierarzneimitteln so wichtig ist.

Die Anwendung und Abgabe sowie auch die Lagerung von Tierarzneimitteln unterliegen besonderen Regeln, z. B.:

  • Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
  • Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel
  • Leitfaden „Orale Anwendung von Tierarzneimitteln im Nutztierbereich"

Welche Medikamente dürfen eingesetzt werden? Was gilt es, bei „Lebensmittel liefernden Tierarten" zu beachten? Sowohl für Tierärzte als auch für Tierhalter gelten strenge gesetzliche Vorschriften für den Einsatz von Medikamenten bei Tieren. Bei der Behandlung von „Nutztieren" muss auch der Verbraucherschutz berücksichtigt werden. Hinsichtlich Rückständen von Arzneimitteln in Fleisch, Milch oder Eiern müssen Gefahren für den Verbraucher ausgeschlossen werden.

Deshalb sind bei Lebensmittel liefernden Tieren nach der Anwendung von Arzneimitteln Wartezeiten einzuhalten, bevor von diesen Tieren Lebensmittel gewonnen werden dürfen. Wartezeiten sind im Rahmen der Zulassung von Tierarzneimitteln so festgelegt worden, dass nach dem Ablauf dieser Wartezeit keine bedenklichen Rückstandsmengen der angewendeten Tierarzneimittel in dem vom Tier gewonnenen Lebensmittel vorhanden sein können.

Für die Überwachung der Lagerung und Anwendung sowie die zugehörige Dokumentation von Tierarzneimitteln in den Tierhaltungsbetrieben ist das jeweilige Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des betroffenen Landkreises zuständig.

Die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken und der Arzneimittelhersteller und Großhändler wird in Hessen durch die Regierungspräsidien durchgeführt.

Die Amtliche Futtermittelüberwachung ist ein wichtiger Baustein eines umfassenden Tier- und vor allem auch Verbraucherschutzes. Denn einwandfreie Futtermittel sind eine wichtige Voraussetzung für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Tieren. Und nur gesunde Tiere liefern gesunde Nahrungsmittel, das heißt Fleisch, Milch und Eier von hoher Qualität.

Die Futtermittelüberwachung ist nahezu vollständig durch EU-Recht geregelt und wird durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie weitere nationale Gesetze und Verordnungen lediglich ergänzt. Ziele der futtermittelrechtlichen Regelungen sind:

  • ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen und Tieren
  • die Leistungsfähigkeit der Nutztiere zu erhalten und zu verbessern
  • die Qualität der von den Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu erhalten und zu verbessern
  • sicherzustellen, dass durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird
  • der Schutz vor Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln aller Art für Landwirte und andere Kunden

Die Futtermittelüberwachung durch die Ämter für Veterinärwesen und Verbraucherschutz beschränkt sich in Hessen im Wesentlichen auf landwirtschaftliche Betriebe und andere Betriebe, in denen Tiere gehalten werden.

Sämtliche weiteren Aufgaben im Bereich der Futtermittelüberwachung sind für Hessen beim Regierungspräsidium in Gießen gebündelt, so zum Beispiel die Überprüfung von:

  • Herstellerbetrieben von Futtermitteln
  • Unternehmen, die Futtermittel vertreiben
  • Mahl- und Mischanlagen
  • Transporteure und Lagerhalter von Futtermitteln

Was wird überprüft?

Zum Beispiel:

  • der Gehalt an unerwünschten Stoffen wie Schwermetalle oder Pflanzenschutzmittelrückstände
  • das eventuelle Vorkommen verbotener oder nicht zugelassener Stoffe
  • die Angaben zu den Inhaltsstoffen, den Gehalten an Zusatzstoffen und zur Zusammensetzung
  • die ordnungsgemäße Kennzeichnung

Weitere Informationen sind auf den Seiten des Regierungspräsidiums Giessen zu finden.

Besucheranschrift

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Gutenbergstraße 2

63571 Gelnhausen

Öffnungszeiten

Mo – Do: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Fr: 08:00 - 12:00 Uhr

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind überwiegend im Außendient. Zur Wahrnehmung eines Termins mit Amtstierärztin/Amtstierarzt, Lebensmittelkontrolleurin/Lebensmittelkontrolleur oder Tiergesundheitsaufseherin/Tiergesundheitsaufeseher ist unbedingt einen telefonische Terminvereinbarung erforderlich.

Postanschrift

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Postfach 1465

63554 Gelnhausen

Telefon, Fax, Mail

Tel: 06051 85-15510

Fax: 06051 8515511

Mail: veterinaeramt@mkk.de

In Notfällen außerhalb der Öffnungszeiten ist die Zentrale Leitstelle des Main-Kinzig-Kreises Ansprechpartner, Rufnummer

06051 85-55112.

Amtsleitung