Tierseuchenbekämpfung und Tiergesundheit

Gesunde Tiere sind eine wesentliche Voraussetzung für eine leistungsfähige landwirtschaftliche Nutztierhaltung, die Produktion sicherer tierischer Lebensmittel sowie für die menschliche Gesundheit. Zu den originären Aufgaben des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz gehören daher die Bekämpfung von Tierseuchen und der Schutz vor der Übertragung hochansteckender Krankheiten. Dieser Problematik kommt vor dem Hintergrund des internationalen Handels mit Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie dem internationalen Reiseverkehr besondere Bedeutung zu.

Hochansteckungsfähige Tierseuchen und Tierkrankheiten können erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.

Die Schwerpunkte der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in diesen Aufgabenbereichen liegen neben der Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen auch in der Überwachung der ordnungsgemäßen Beseitigung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten (Tierkörperbeseitigung).

Besonderes Augenmerk kommt auch der Unterbrechung der Übertragungswege von Tierseuchenerregern im Handel zu. Sollten dennoch Tierseuchen auftreten, müssen sie schnellstmöglich eingedämmt werden.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt im Zusammenhang mit der Gesunderhaltung von Nutztierbeständen ist die Überwachung der Anwendung von Arzneimitteln.

Darüber hinaus sind wichtige Aspekte des Aufgabengebietes die vorbeugenden Impfungen und die Amtliche Futtermittelüberwachung.

Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz steht im Falle von Fragen oder notwendiger Bescheinigungen bzw. Zertifikate zur Verfügung.

Afrikanische Schweinepest

Erster Fall von Afrikanischer Schweinepest (ASP) in Hessen Main-Kinzig-Kreis derzeit noch nicht betroffen!

Stand 27.06.2024, Uhrzeit: 11:00 Uhr

Aktuelles Tierseuchengeschehen

Stand 10.07.2024

Nachdem in den Niederlanden am 05.09.2023 die ersten Fälle von Infektionen mit dem Blauzungenvirus des Serotyps 3 nachgewiesen wurden, breitet sich dieser Virustyp in Mitteleuropa rasant aus. Am 09.10.2023 verlor nach den Niederlanden auch Belgien den Status „seuchenfrei in Bezug auf BTV“.

Am 12.10.2023 fand sich der erste Nachweis einer Infektion mit dem Blauzungenvirus des Serotyps 3 in Deutschland in Nordrhein-Westfalen im Landkreis Kleve. Es folgten die Bundesländer Niedersachsen, Bremen und Rheinland-Pfalz. Mit dem Nachweis der Blauzungenkrankheit bei einem erkrankten Tier in Alsfeld (Vogelsbergkreis) am 05.07.2024 verlor nun auch Hessen den BTV-Freiheitsstatus. Das zuständige Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Vogelsbergkreises führt im Rahmen der Maßnahmen rund um den Blauzungen-Fall in Alsfeld die notwendige Beprobung von Tieren durch.

Aber auch für die Tierhalter im Main-Kinzig-Kreis hat der Seuchenfall durch den Verlust des Status „frei vom Virus der Blauzungenkrankheit“ unmittelbare Folgen insbesondere hinsichtlich der Verbringungsregelungen empfänglicher Tierarten (Bovidae, Camelidae und Cervidae) und der Impfung:I)

I. Verbringungsregelungen für Tiere empfänglicher Arten aus nicht BTV-freien Regionen in Deutschland:

  • 1. Zucht- und Nutztiere

Verbringung in BTV-freie Regionen in Deutschland: Die Tiere wurden innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung mit negativem Ergebnis einem PCR-Test auf BTV3 unterzogen und wurden mind. 14 Tage vor der Probenentnahme und bis zum Verbringungszeitpunkt durch Insektizide oder Repellentien gegen Vektorangriffe geschützt.

Verbringen in andere Mitgliedstaaten: Tiere empfänglicher Arten dürfen nur nach den besonderen Regelungen einzelner Mitgliedstaaten in diese Staaten verbracht werden. Die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten finden sich auf der EU-Seite unter dem folgenden Link. In Mitgliedstaaten, die dort nicht aufgeführt sind, dürfen Tiere empfänglicher Arten aus Hessen nicht mehr verbracht werden. Bei Mitgliedstaaten, die auf der EU-Seite aufgeführt sind, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Bedingungen von empfänglichen Tieren aus Hessen erfüllt werden. https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en#movements

Ergänzende Maßnahmen für den Transport in bzw. durch BTV-freie Zonen: Ergänzend zu den Anforderungen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gelten für den Transport in bzw. durch ein BTV-freies Gebiet folgende Anforderungen gem. Art. 32 Abs. 1 bzw. Art. 33 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688

(sofern der Transport nicht aus einem BTVfreien Gebiet erfolgt, die Tiere nicht gegen alle in den letzten zwei Jahren aufgetretenen Serotypen geimpft sind oder Antikörper gegen diese aufweisen oder die Tiere nicht zur Schlachtung bestimmt sind):

  • a) die Tiere müssen während des Transports vor Angriffen durch Vektoren geschützt werden (aufgrund der Wartezeiten für Fleisch darf nur das Transportmittel behandelt werden, nicht aber die Tiere selbst),
  • b) die Tiere werden nicht für länger als einen Tag entladen, es sei denn, Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb oder in einem Gebiet während der vektorfreien Zeit abgeladen.
Da für die innergemeinschaftliche Verbringung eine TRACES-Gesundheitsbescheinigung notwendig ist, bitte setzen Sie sich mit der zuständigen Veterinärbehörde in Verbindung

So können Tiere aus Hessen beispielsweise nach Luxemburg verbracht werden, wenn sie dieselben Bedingungen erfüllen, wie für die Verbringung in BTV-frei Regionen in Deutschland. Verbringung in Regionen in Deutschland, die keinen BTV-Freiheitsstatus haben (NW, NI, RP und HB): Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nr. 8 können Tiere in die Regionen in Deutschland, die keinen BTV-Freiheitsstatus haben (NW, NI, RP und HB), ohne weitere Untersuchungen verbracht werden.

Diese Regelung gilt auch für die Verbringung in die Niederlande und Belgien.

  • 2. Schlachttiere:

Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nr. 4 können Tiere unter den folgenden Bedingungen zu einem Schlachthof transportiert werden. Die Tiere sind zur sofortigen Schlachtung bestimmt. In ihrem Ursprungsbetrieb wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Verbringen kein Fall von BTV nachgewiesen. Die Tiere werden direkt zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft geschlachtet. Zusätzlich hat der Betreiber des Herkunftsbetriebs den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mind. 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert. Eine entsprechende Tierhaltererklärung ist durch den Tierhalter auszufüllen Tierhaltererklärung Schlachttiere
  • 3. Fleisch und Fleischerzeugnisse:

    Diese Produkte sind nicht reglementiert.
  • 4. Verbringungsregelungen für Ausstellungen und Märkte:

Folgenden Regelungen bezüglich der Verbringung von Rindern, Schafen und Ziegen von Auftrieben (Ausstellungen, Märkten und vergleichbaren Veranstaltungen) innerhalb Deutschlands in die Herkunftsbestände wurden beschlossen:
    • 4.1. Die Verbringung von Rindern, Schafen oder Ziegen von einem Auftrieb innerhalb Deutschlands in einer nicht BTV-freien Zone in eine BTV-freie Zone bedarf der Genehmigung der für den Bestimmungsort zuständigen Veterinärbehörde.
    • 4.2. Die Tiere sind mindestens 14 Tage vor der Verbringung in die BTV-freie Zone durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt worden und wurden während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tagen nach dem Schutz vor Vektorangriffen entnommenen Proben durchgeführt wurde. Maßgeblich ist die glaubhafte Einhaltung dieser Bedingung. Es kommt hingegen nicht darauf an, dass sich die Tiere während des Zeitraums vor dem Verbringen (max. 28 Tage) kontinuierlich in einer nicht BTV-freien Zone aufgehalten haben.
    • 4.3. Rinder, Schafe oder Ziegen die von einem Auftrieb innerhalb Deutschlands aus einer nicht BTV-freien Zone in eine BTV-freie Zone verbracht werden sollen, sind von einer schriftlichen Erklärung zu begleiten, dass sie die o. g. Anforderungen erfüllen.
    • 4.4. Am Bestimmungsort, in der BTV-freien Zone, sind von den verbrachten Tieren nach 14 Tagen Proben mittels PCR zu untersuchen. Die Tiere sind bis zum Vorliegen eines negativen PCR-Ergebnisses mit Insektiziden oder Repellents vor Vektorangriffen zu schützen. Weitere Auflagen gemäß Artikel 43 Absatz 2 der DelVO (EU) 2020/689 bleiben unberührt.
    • 4.5. Rinder, Schafe und Ziegen dürfen von einem Auftrieb innerhalb Deutschlands aus einer nicht BTV-freien Zone nicht in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.

II) Impfung:

Impfempfehlung: In der Stellungnahme wird seitens der StIKo Vet empfohlen, empfängliche Wiederkäuer, die nicht in BTV-3-freien Gebieten sowie angrenzenden Regionen gehalten werden, mit einem der drei Impfstoffe gemäß der BTV-3-Impfgestattungsverordnung zu impfen. Die Impfung der Tiere sollte am besten noch vor dem Beginn der Hauptflugzeit (spätestens ab August 2024) der übertragenden Gnitzen im Sommer erfolgen. Es wird auch zu einer Impfung von empfänglichen Wiederkäuern in Regionen, die geografisch weiter von den aktuell betroffenen Gebieten entfernt sind, geraten. Es gilt zu beachten, dass auch weiterhin ein Risiko eines Eintrages weiterer BTV-Serotypen nach Deutschland gegeben ist. Die StIKo Vet empfiehlt den Tierhaltern weiterhin, ihre Rinder, Schafe und Ziegen gegen BTV-4 und BTV-8 impfen zu lassen.

Praktische Umsetzung: Gemäß der Allgemeinverfügung vom 14.06.2024 zur Impfung von Tieren gegen die Blauzungenkrankheit ist es Tierärztinnen und Tierärzten ab sofort gestattet, Impfungen der im Land Hessen gehaltenen empfänglichen Tiere gegen die Blauzungenkrankheit (BT) mit inaktivierten Impfstoffen durchzuführen. -Tierhalterinnen und Tierhalter haben der für die Tierhaltung zuständigen Veterinärbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe

• der Registriernummer des Betriebes,

• des Datums der Impfung,

• des verwendeten Impfstoffes,

• im Falle von Rindern die Ohrmarkennummern der geimpften Tiere und

• im Falle von anderen Tierarten die Gesamtzahl der geimpften Tiere

schriftlich oder auf elektronischem Weg mitzuteilen.

Im Falle der Impfung von Rindern, Schafen und Ziegen hat diese Meldung innerhalb von 7 Tagen über eine elektronische Erfassung der Impfung in der HIT-Datenbank durch die Tierhalterin/den Tierhalter oder die hierzu bevollmächtigte Tierärztin/den hierzu bevollmächtigten Tierarzt zu erfolgen.

-Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der die Impfung durchgeführt hat, hat die Anwendung des Impfstoffes in einer Impfliste zu dokumentieren, diese zu unterschreiben und der Tierhalterin oder dem Tierhalter auszuhändigen.

Diese Impfliste muss mindestens folgende Angaben enthalten:

• den Namen und die Praxisanschrift der Impftierärztin oder des Impftierarztes

• den Namen des Tierhalters sowie Registriernummer und Adresse des Impfbestandes

• den verwendeten Impfstoff mit Chargennummer

• das Impfdatum

• die Tierart und –zahl der geimpften Tiere

• die Kennzeichnung der geimpften Tiere

- Die Impfliste ist von den Tierhalterinnen/Tierhaltern mindestens 2 Jahre nach Aushändigung aufzubewahren.

Besonderheiten zur Impfung gegen BTV-3:

Impfstoffe: Seit Inkrafttreten der BTV-3-Impfgestattungsverordnung am 7. Juni 2024 ist die Anwendung dreier gestatteten BTV-3-Impfstoffe möglich: 1.Bultavo 3 der Firma Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH, 2.Bluevac-3 der Firma CZ Vaccines S.A.U. 3.Syvazul BTV 3 der Firma Laboratorios Syva S.A. Dies gilt jedoch nur solange kein immunologisches Tierarzneimittel zugelassen ist.

Innerstaatliche Verbringungen: Mit gestatteten BTV-3-Impfstoffen geimpfte Tiere aus nicht BTV-freien Gebieten dürfen in BTV-freie Zonen nur verbracht werden, wenn sie vor einer Verbringung aus nicht BTV-freien Gebieten in BTV-freie Mitgliedstaaten/BTV-freie Zonen bestimmungsgemäß mittels Repellent vor Vektorangriffen geschützt und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen worden sein. Eine entsprechende Tierhaltererklärung wurde ausgefüllt (s.o.)

Gültigkeit der Impfung: Sofern eine Grundimmunisierung empfänglicher Tiere mit einem gestatteten BTV-3-Impfstoff in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben durchgeführt wurde, wird davon ausgegangen, dass diese nach der Zulassung des fraglichen BTV-3-Impfstoffes gültig ist, vorausgesetzt, die Spezifikationen und Eigenschaften des gestatteten und dann zugelassenen BTV-3-Impfstoffs sind die gleichen (z. B. unveränderte Zusammensetzung und Herstellung). Für den Fall, dass ein anderer BTV-3-Impfstoff als der für eine Grundimmunisierung verwendete gestattete BTV-3-Impfstoff zuerst zugelassen wird, sind aktuell keine Vorhersagen zur weiteren Gültigkeit der Grundimmunisierung möglich.

Innergemeinschaftliche Verbringungen: die Informationen finden Sie unter dem Punkt „Verbringungen in andere Mitgliedstaaten“ s.o.

Hinweis zur PCR-Untersuchung bei geimpften Tieren: Der bisherigen Empfehlung des FLI sollte auch bei BTV-3-Impfungen gefolgt werden, eine Wartezeit von sieben Tagen zwischen der Impfung und einer Blutprobenentnahme für eine PCR-Untersuchung einzuhalten, oder eine solche Probenentnahme ggf. vor einer Impfung durchzuführen, da ansonsten mit positive Ergebnissen (Genomnachweis) zu rechnen ist.

III) Sonstige Schutzmaßnahmen

:

Neben der Impfung kann nur die Empfehlung zum Schutz der Tiere vor den virusübertragenden Gnitzen gegeben werden. Gnitzen fallen vor allem zwischen Abend- und Morgendämmerung Tiere im offenen Gelände an und legen ihre Eier bevorzugt in nassen, mit organischen Stoffen angereicherten Boden, Schlamm oder Mist ab. Um die Tiere bestmöglich vor Angriffen von Gnitzen zu schützen, sollten diese entsprechend der Herstellerangaben mit Repellentien behandelt und wenigstens in der Flugzeit der Gnitzen aufgestallt werden. Mögliche Brutstätten der Gnitzen (z.B. Regentonnen) sollten möglichst entfernt werden.

IV) Hintergrund:

Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige, virusbedingte Tierseuche, die von blutsaugenden Mücken der Gattung Culicoides (Gnitzen) auf Schafe, Ziegen, Rinder und auch andere Wiederkäuer sowie Neuweltkameliden übertragen werden kann. Menschen und andere Tiere sind nicht betroffen! Der Verzehr von Fleisch- und Milchprodukten ist unbedenklich. Tierhalterinnen und Tierhalter sollten ihre Bestände genau und aufmerksam beobachten. Erste Krankheits- oder auch Todesfälle sollten immer durch einen Tierarzt/eine Tierärztin abgeklärt werden. Symptome bei Schafen: Fieber bis 42°C, geschwollene Zungen, Fressunlust, Speicheln, lethargisch bis moribundes Verhalten, im weiteren Verlauf Läsionen im Maul und an der Zunge, Todesfälle. Bei Rindern scheinen die klinischen Symptome schwächer ausgeprägt zu sein. Tiere empfänglicher Arten mit Krankheitssymptomen, bei denen eine BTV-Infektion nicht ausgeschlossen werden kann, sollten in der aktuellen Seuchensituation auch auf das Virus der Blauzungenkrankheit getestet werden. Bei Fragen stehen Mitarbeiter des Veterinäramtes Ihnen zur Verfügung. Hinweis: Mit der Einstufung als Seuche der Kategorie C gemäß Verordnung (EU) 2018/1882 hat sich ein Strategiewechsel hinsichtlich der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit ergeben, wodurch die behördliche Anordnung einer Tötung eines an BTV erkrankten Tieres entfällt. Eine Tötung für an Blauzungenkrankheit erkrankte Tiere darf nur aus Tierschutzgründen erfolgen, wenn die Krankheitssymptome dies erfordern. Eine Entschädigungspflicht des Landes oder der Hessischen Tierseuchenkasse ergibt sich dadurch nicht. Nähere Informationen zu BTV sind auf der Internetseite des HMUKLV eingestellt und unter dem folgenden Link zugänglich: Link

Eine Übersicht über den BTV-Seuchenfreiheitsstatus in den einzelnen europäischen Ländern sowie weitere Informationen zu BTV, z.B. von den Mitgliedstaaten der EU genehmigte Ausnahmemöglichkeiten von den Verbringungsregelungen, sind auf der Internetseite der EU-Kommission eingestellt und unter dem folgenden Link zugänglich: ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/bluetongue_en

Angesichts verstärkt auftretender Fallzahlen der Geflügelpest wird erneut auf die stetig aktualisiert bereitgestellten Informationen des Friedrich-Loeffler-Instituts hingewiesen.

Die Risikoeinschätzung vom 09.02.2024 ist unter dem nachstehenden Link abrufbar:
Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts (pdf)

In vielen Teilen Deutschlands liegen gut geeignete Rast- bzw. Überwinterungsräume für eine große Zahl von Wasservögeln. Im Winter kommt es witterungsbedingt zu einer erhöhten Bewegungsdynamik (auch über größere Entfernungen) und stellenweise zu hohen Rastbeständen. Zeitgleich begünstigen klein- bis mittelräumige Bewegungen von rastenden Wasservogelarten die Verbreitung des Virus auch über kurze Distanzen in andere Populationen. Kalte Temperaturen und schwächere UV-Strahlung stellen günstige Bedingungen für das Überdauern von HPAI Viren dar.

Das Risiko des Eintrags, der Aus- und Weiterverbreitung von HPAI H5-Viren in Wasservogelpopulationen im Zusammenhang mit hohen Wasservogeldichten an Sammelplätzen innerhalb Deutschlands wird weiterhin als hoch eingestuft.

Das Risiko von HPAIV H5-Einträgen in deutsche Hausgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird auch für den Februar weiterhin als hoch eingestuft, da die Meldungen von Wildvogelfällen weiterhin häufig erfolgen. Ausbrüche bei Hausgeflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Europa weisen auf ein aktuelles Gefährdungspotenzial hin, die derzeit auch private Kleinhaltungen betreffen.

Das Eintragsrisiko durch die Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe oder auf Geflügelausstellungen innerhalb Deutschlands und Europas wird als hoch eingeschätzt.

Weitere informative Verlinkungen:

1) Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

2) Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Appell an alle Geflügelhalter!!!

Um das Eindringen und die Verbreitung von HPAI in Vogelbestände zu verhindern, müssen die rechtlich vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent eingehalten werden.

Durch die strikte Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen tragen Sie nicht nur zum Schutze Ihre eigenen Tiere bei, sondern Sie minimieren auch das Risiko der Einrichtung von Restriktionszonen welche bei einem Ausbruchsgeschehen zwingend vonnöten wären und mit Einschränkungen für andere Tierhalter, aber auch die betroffenen gehaltenen Tiere verbunden wären.

Verhaltensregeln für Kleinbetriebe mit Geflügelhaltung

Registrierung von Bienenhaltungen

Bienenhalter haben gemäß §1a der Bienenseuchen-Verordnung spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes diese anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an. Aktuell gibt es folgende Möglichkeiten der Vergabe einer Registriernummer für Bienenhalter:

  • Bienenhalter, welchen wegen Haltung anderer Tierarten bereits eine HIT-Nummer zugeteilt wurde, ist diese HIT-Nummer nach Meldung der Bienenhaltung beim HVL (An der Hessenhalle 1, 36304 Alsfeld, Telefon (0 66 31) 7 84 50, E-Mail: kontakt@hvl-alsfeld.de) auch für die Bienen gültig.
  • Bienenhaltern ohne andere Tierhaltung, denen somit bisher keine HIT-Nummer vergeben wurde, vergibt das zuständige Veterinäramt (für Main-Kinzig-Kreis: Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Gutenbergstraße 2, 63571 Gelnhausen, Tel: 06051 85-15510, Fax: 06051 85-15511, E-Mail: 39-ts@mkk.de) eine fortlaufende Registriernummer mit dem Zusatz „B“.

Häufige Fragestellungen

Pferdepass muss in der Nähe des Tieres verfügbar sein

Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz weist aus aktuellem Anlass daraufhin, dass der „Pferdepass“ immer in der unmittelbaren Nähe des betreffenden Tieres aufzubewahren ist. Diese gesetzliche Regelung gilt seit mehr als 10 Jahren und hat einen nachvollziehbaren Hintergrund: Der so genannte Equidenpass ist ein tierseuchenrechtliches Identifikationsdokument und damit eine wichtige Grundlage im Falle einer notwendigen Schutzmaßnahme durch die verantwortlichen Behörden. Konkret bedeutet die Vorschrift, dass dieses Dokument zwingend am Haltungsstandort des Tieres verfügbar sein muss. Steht ein Pferd also in einem Pensionsstall ein, so ist der Pass dort vorzuhalten. Ein Pensionsstallbetreiber darf ein Pferd nicht übernehmen, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt wird.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass einzelne Tierhalter diese Regelung unterlaufen und damit im Ernstfall eine wirkungsvolle Seuchenbekämpfung erschweren oder behindern. Aus diesem Grund – und im Sinne der Gleichbehandlung – hat das Veterinäramt des Main-Kinzig-Kreises jetzt rund 50 Betriebe noch einmal schriftlich über die Notwendigkeit informiert. Denn es ist im Sinne aller Pferdehalter zu regeln, dass hier eine konsequente Einhaltung dieser einfachen und sinnvollen Verfahrensweise sichergestellt wird. Ausführliche Informationen und Erläuterungen zu dem Thema finden sich auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: https://www.bmel.de/SharedDocs/FAQs/Landwirtschaft/Tier/Einhufer/18.html .

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte) versteht man unter TNP (früher: „Konfiskate“)

  • ganze Tierkörper oder Teile von Tieren
  • Erzeugnisse tierischen Ursprungs (z.B. Fleischerzeugnisse, Lebensmittel mit tierischen Bestandteilen)
  • andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse (z.B. Milch, Eier)

die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen. Diese tierischen Nebenprodukte sollen so gesammelt, gelagert, transportiert, verwertet oder sicher entsorgt werden, dass weder für die Gesundheit von Menschen und Tieren noch für die Umwelt eine Gefährdung entsteht.

Tierischen Nebenprodukten (TNP) kommt eine große Bedeutung bei der Übertragung von infektiösen Tierkrankheiten wie zum Beispiel der Maul- und Klauenseuche, Schweinepest oder BSE zu. Aber auch Rückstände wie beispielsweise Dioxine können durch die Verwendung von tierischen Nebenprodukten verbreitet werden. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass TNP in die Lebensmittelkette gelangen.

Daher ist eine strikte Trennung der TNP vom Abfall bis zur unschädlichen Beseitigung oder gesicherten Verarbeitung notwendig. Die TNP werden in 3 Kategorien eingeteilt. Näheres hierzu ist unter folgenden Links zu finden:

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft - Tierische Nebenprodukte

Regierungspräsidium Darmstadt - Tierische Nebenprodukte


Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushalten:

Bei der Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen sind die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Bioabfallverordnung zu beachten. Ob die Abfälle über die Biotonne entsorgt werden können, hängt von der weiteren Behandlung des Abfalls ab. Auskünfte hierüber erteilen Stadt oder Kommune in der Abfallsatzung. Alternativ bleibt die Entsorgung über die Restmülltonne.


Entsorgung sonstiger Küchen- und Speiseabfälle

Der Umgang mit Abfällen in Lebensmittelbetrieben ist in den allgemeinen Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004) geregelt. Demgemäß sind Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle so schnell wie möglich aus den Räumen zu entfernen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Die dort anfallenden Abfälle sind in verschließbaren Behältern zu lagern, die leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind. Außerdem sind geeignete Vorkehrungen für die Lagerung und Entsorgung der Abfälle zu treffen, damit sie frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können. Die Verwertung aller gewerblichen Küchen- und Speiseabfälle unterliegt den Bestimmungen der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (Tier-NebV) und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Danach sind gewerbliche Küchen- und Speiseabfälle vom Betreiber der Einrichtung getrennt von sämtlichen sonstigen Abfällen zu halten, aufzubewahren und für die Abholung bereitzustellen.

Außerdem ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass die Einsammlung und Beförderung der Küchen- und Speiseabfälle durch einen registrierten Betrieb erfolgt, der diese dann der Verwertung zuführt. Die Abholung ist nachweispflichtig, der abgebende Gewerbebetrieb muss den Beleg hierüber, das sog. „Handelspapier“ aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen. Eine Entsorgung der gewerblichen Küchen- und Speiseabfälle über den Restmüll ist – im Gegensatz zu den Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushalten – nicht zulässig. Darüber hinaus ist zu beachten, dass aus seuchenhygienischen Gründen eine Verfütterung an Schweine auch nach Pasteurisierung (Erhitzung) nicht erlaubt ist. Die Behälter zur Beförderung o.g. Abfälle müssen flüssigkeitsdicht, ihr Inhalt als Küchen- und Speiseabfall gekennzeichnet sein. Diese Behälter werden dem Gewerbetreibenden i.d.R. zur Verfügung gestellt und bei Abholung gegen einen leeren, sauberen Behälter getauscht.


Entsorgungsbetriebe

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft auf den Link „Zugelassene und registrierte Betriebe für tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (PDF, nicht barrierefrei)“ klicken.

Im Falle der Speiseabfälle ist nach Betrieben zu suchen, bei denen in Spalte 8 und 9 die Kürzel CATW (Catering waste = Küchen- und Speiseabfälle) und FORMF (Products of animal origin/no longer for human compution = Produkte tierischer Herkunft, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind) angegeben sind.


Entsorgung toter Tiere

Jeder Tierhalter und jede Tierhalterin steht irgendwann einmal vor der Frage: Was tun, wenn das Tier stirbt?

Einzelne Tierkörper von verstorbenen kleinen Heimtieren - einschließlich Hund oder Katze - können auch auf dem eigenen Grundstück unter einer mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht vergraben werden. Voraussetzung ist, dass das Grundstück nicht in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen liegt und sich nicht in einem Wasserschutzgebiet befindet.

Natürlich kann das Tier auch bei dem behandelnden Tierarzt bzw. Tierärztin abgegeben werden. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, ein verstorbenes Haustier auf einem Tierfriedhof beizusetzen.


Entsorgung landwirtschaftlicher Nutztiere

Die Entsorgung von landwirtschaftlichen Nutztieren erfolgt über die Tierkörperbeseitigungsanstalt. Für den MKK derzeit zuständig:

SÜPRO Lampertheim Seehof 5 68623 Lampertheim-Hüttenfeld, Telefon 06256 8520


Entsorgung herrenloser toter Tiere

Verantwortlich für die Entsorgung herrenloser toter Tiere ist die/der Eigentümer/in des Grundstücks, auf dem sich das tote Tier befindet. Bei Straßen wäre dies z.B. die Gemeinde, der Kreis oder das Land (je nach Straßenart), bei öffentlichen Grundstücken die Gemeinde oder der Kreis.

Sowohl der zielgerichtete Einsatz von Tierarzneimitteln wie auch der richtige Umgang mit Medikamenten liegen nicht ausschließlich im Verantwortungsbereich der Tierärzte. Auch der Tierhalter selbst trägt eine große Verantwortung, wenn es um die sorgfältige Therapie von Krankheiten bei Tieren geht.

Sowohl die Sicherheit der Verbraucher als auch der Tierschutzaspekt sind wesentliche Punkte, warum ein verantwortungsbewusster, rechtlich korrekter Umgang bei der Anwendung oder Nichtanwendung von Tierarzneimitteln so wichtig ist.

Die Anwendung und Abgabe sowie auch die Lagerung von Tierarzneimitteln unterliegen besonderen Regeln, z. B.:

  • Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
  • Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel
  • Leitfaden „Orale Anwendung von Tierarzneimitteln im Nutztierbereich"

Welche Medikamente dürfen eingesetzt werden? Was gilt es, bei „Lebensmittel liefernden Tierarten" zu beachten? Sowohl für Tierärzte als auch für Tierhalter gelten strenge gesetzliche Vorschriften für den Einsatz von Medikamenten bei Tieren. Bei der Behandlung von „Nutztieren" muss auch der Verbraucherschutz berücksichtigt werden. Hinsichtlich Rückständen von Arzneimitteln in Fleisch, Milch oder Eiern müssen Gefahren für den Verbraucher ausgeschlossen werden.

Deshalb sind bei Lebensmittel liefernden Tieren nach der Anwendung von Arzneimitteln Wartezeiten einzuhalten, bevor von diesen Tieren Lebensmittel gewonnen werden dürfen. Wartezeiten sind im Rahmen der Zulassung von Tierarzneimitteln so festgelegt worden, dass nach dem Ablauf dieser Wartezeit keine bedenklichen Rückstandsmengen der angewendeten Tierarzneimittel in dem vom Tier gewonnenen Lebensmittel vorhanden sein können.

Für die Überwachung der Lagerung und Anwendung sowie die zugehörige Dokumentation von Tierarzneimitteln in den Tierhaltungsbetrieben ist das jeweilige Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des betroffenen Landkreises zuständig.

Die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken und der Arzneimittelhersteller und Großhändler wird in Hessen durch die Regierungspräsidien durchgeführt.

Die Amtliche Futtermittelüberwachung ist ein wichtiger Baustein eines umfassenden Tier- und vor allem auch Verbraucherschutzes. Denn einwandfreie Futtermittel sind eine wichtige Voraussetzung für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Tieren. Und nur gesunde Tiere liefern gesunde Nahrungsmittel, das heißt Fleisch, Milch und Eier von hoher Qualität.

Die Futtermittelüberwachung ist nahezu vollständig durch EU-Recht geregelt und wird durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie weitere nationale Gesetze und Verordnungen lediglich ergänzt. Ziele der futtermittelrechtlichen Regelungen sind:

  • ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen und Tieren
  • die Leistungsfähigkeit der Nutztiere zu erhalten und zu verbessern
  • die Qualität der von den Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu erhalten und zu verbessern
  • sicherzustellen, dass durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird
  • der Schutz vor Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln aller Art für Landwirte und andere Kunden

Die Futtermittelüberwachung durch die Ämter für Veterinärwesen und Verbraucherschutz beschränkt sich in Hessen im Wesentlichen auf landwirtschaftliche Betriebe und andere Betriebe, in denen Tiere gehalten werden.

Sämtliche weiteren Aufgaben im Bereich der Futtermittelüberwachung sind für Hessen beim Regierungspräsidium in Gießen gebündelt, so zum Beispiel die Überprüfung von:

  • Herstellerbetrieben von Futtermitteln
  • Unternehmen, die Futtermittel vertreiben
  • Mahl- und Mischanlagen
  • Transporteure und Lagerhalter von Futtermitteln

Was wird überprüft?

Zum Beispiel:

  • der Gehalt an unerwünschten Stoffen wie Schwermetalle oder Pflanzenschutzmittelrückstände
  • das eventuelle Vorkommen verbotener oder nicht zugelassener Stoffe
  • die Angaben zu den Inhaltsstoffen, den Gehalten an Zusatzstoffen und zur Zusammensetzung
  • die ordnungsgemäße Kennzeichnung

Weitere Informationen sind auf den Seiten des Regierungspräsidiums Giessen zu finden.

Besucheranschrift

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Gutenbergstraße 2

63571 Gelnhausen

Öffnungszeiten

Mo – Do: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Fr: 08:00 - 12:00 Uhr

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind überwiegend im Außendient. Zur Wahrnehmung eines Termins mit Amtstierärztin/Amtstierarzt, Lebensmittelkontrolleurin/Lebensmittelkontrolleur oder Tiergesundheitsaufseherin/Tiergesundheitsaufeseher ist unbedingt einen telefonische Terminvereinbarung erforderlich.

Postanschrift

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Postfach 1465

63554 Gelnhausen

Telefon, Fax, Mail

Tel: 06051 85-15510

Fax: 06051 8515511

Mail: veterinaeramt@mkk.de

In Notfällen außerhalb der Öffnungszeiten ist die Zentrale Leitstelle des Main-Kinzig-Kreises Ansprechpartner, Rufnummer

06051 85-55112.

Amtsleitung