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Persönliche Vorsprachen sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Die Straßenverkehrsbehörde des Main-Kinzig-Kreises

Die Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für die verschiedenen Belange im öffentlichen Straßenraum. Hierzu gehören verkehrsrechtliche Anordnungen, die notwendig sind für alle Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken. Sie stellt sicher, dass der Verkehrsfluss so wenig wie möglich beeinträchtigt wird und sicher an der Arbeitsstelle vorbeigeführt werden kann. Maßnahmen dieser Art sind Baustellen und Aufgrabungen im Straßenraum, das Aufstellen eines Baugerüstes oder eines Containers sowie das Aufstellen von Arbeitsgeräten oder das Abstellen von Baumaterial.

Sie erteilt die Erlaubnis zur Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreitet.

Ausnahmen vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung werden ebenfalls von ihr erteilt. Diese Regelungen gelten für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t sowie Anhänger hinter LKW. Betroffen hiervon sind neben den Ferienzeiten und den Sonntagen auch die gesetzlichen Feiertage im Sinne des § 30 Abs. 3 StVO.

Die Straßenverkehrsbehörde erteilt Erlaubnisse für die Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund, z.B. erlaubnispflichtige Veranstaltungen wie Triathlon-Wettkämpfe, Oldtimerfahrten, Radrennen, Volksläufe oder ähnliche Veranstaltungen.

Unternehmen benötigen für einen Taxi- oder Mietwagenbetrieb eine Konzession, die bei Gemeinden unter 7.500 Einwohnern von der Straßenverkehrsbehörde erteilt werden.

Wenn gefährliche Güter (Gefahrgut) transportiert werden soll, bestimmt die Straßenverkehrsbehörde den Fahrweg dieser Transporte.

Häufig gestellte Fragen

Die Verkehrsbehörde des Main-Kinzig-Kreises ist zuständig an allen Bundesstraßen sowie an Landesstraßen bei nachfolgend aufgeführten Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern. Diese sind:

  • Birstein
  • Brachttal
  • Flörsbachtal
  • Gutsbezirk Spessart
  • Hammersbach
  • Hasselroth
  • Jossgrund
  • Neuberg
  • Niederdorfelden
  • Ronneburg

Hinweis

Für das Stadtgebiet Hanau ist ausschließlich das Ordnungsamt der Stadt Hanau zuständig.

Ja. Für Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken, ist eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich. Damit wird sichergestellt, dass der Verkehrsfluss so wenig wie möglich beeinträchtigt wird und dass der Verkehr sicher an der Arbeitsstelle vorbeigeführt werden kann. Für die Antragstellung ist dieses Formular (PDF) zu verwenden.

Ja. Ein entsprechender Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung muss frühzeitig (je nach Art und Umfang der Baumaßnahme) gestellt werden, da ein Ortstermin mit den betroffenen unteren Straßenverkehrsbehörden, der Polizei sowie der Straßenmeisterei vereinbart werden muss. Für die Antragstellung ist dieses Formular (PDF) zu verwenden.

Dies variiert je nach Art und Umfang des Anliegens. In der Regel dauert die Bearbeitung zwischen einer und vier Wochen.

Bei großflächigen Vollsperrungen können ggf. längere Bearbeitungszeiten anfallen.

Ja. Da für die Aufstellung eines Containers der öffentliche Verkehrsraum genutzt wird, ist eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich. Damit wird sichergestellt, dass der Verkehrsfluss so wenig wie möglich beeinträchtigt wird und dass der Verkehr sicher an der Arbeitsstelle vorbei geführt werden kann. Für die Antragstellung ist dieses Formular (PDF) zu verwenden.

Ja, da die Ladung die Gewichts- und Abmessungsgrenzwerte überschreitet. Dafür ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO nötig. Die Antragstellung soll über das internetbasierte Online-Genehmigungsverfahren für Großraum- und Schwertransporte der 16 Bundesländer und des Bundes (VEMAGS) erfolgen. Mit Klick auf den Link http://www.vemags.de lässt sich ein Überblick über das Online-Genehmigungsverfahren VEMAGS verschaffen. Darüber hinaus kann man sich unter https://applikation.vemags.de/ registrieren lassen. VEMAGS ist eine reine Online-Anwendung. Es muss keine Software auf dem Rechner installiert werden. Benötigt wird lediglich ein Internet-Browser.

Ja. Überschreitet das Fahrzeug die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen, wird ein TÜV-Gutachten benötigt, eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVO des Regierungspräsidiums Darmstadt und eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO von der zuständigen zentralen Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde (zEGB) bei Hessen Mobil.

Ja. Bei einem Mähdrescher handelt es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, für die die gleichen Bedingungen gelten wie bei Großraum- und Schwerverkehr.

Ja. An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter LKW nicht verkehren.

Dies gilt z.B. auch für PKW mit einer LKW-Zulassung, wenn ein Anhänger (Wohnwagen etc.) damit gezogen wird. Weiterhin besteht in der Hauptzeit des Ferienreiseverkehrs jeweils vom 01.07. bis 31.08. eines jeden Jahres zusätzlich an Samstagen in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr auf bestimmten, stark befahrenen Straßenabschnitten ein zusätzliches Verkehrsverbot. Hierfür muss bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmgenehmigung von den Bestimmungen des § 30 Abs. 3 StVO (Sonn- und Feiertagsfahrverbot) bzw. nach § 4 Abs. 1 Ferienreiseverordnung beantragt werden.

Ja. Diese ist erforderlich, wenn öffentliche Straßen durch die Anzahl der Teilnehmer oder deren Verhalten mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden. Erlaubnispflichtige Veranstaltungen sind z.B. Triathlon-Wettkämpfe, Oldtimerfahrten, Radrennen, Volksläufe oder ähnliche Veranstaltungen.

Nein. Die Aufbruchgenehmigung ist separat beim Baulastträger oder Eigentümer der Straße zu beantragen (§ 16 HStrG). Bei Bundes- oder Landesstraßen ist dies Hessen Mobil. Bei Gehwegen an Bundes- und Landesstraßen innerorts ist die Genehmigung bei der Gemeinde zu beantragen.

Besucheranschrift

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Main-Kinzig-Kreis
Straßenverkehrsbehörde
Dörnigheimer Straße 1
63452 Hanau

Im Gebäude der Zulassungsstelle in Hanau

Postanschrift

Main-Kinzig-Kreis
Straßenverkehrsbehörde
Postfach 1465
63571 Gelnhausen

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Persönliche Vorsprachen können ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden.