Fahrwegbestimmung nach § 35 GGVSEB

Bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 35 GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) ist eine Fahrwegbestimmung erforderlich. Für den Main-Kinzig-Kreis gibt es hierfür eine Allgemeinverfügung.

Die Allgemeinverfügung für die Straßen des Main-Kinzig-Kreises gilt für UN 1965 (Kohlenwasserstoffgas) und UN 1203 (Benzin oder Ottokraftstoff). Alle anderen gefährlichen Güter benötigen eine individuelle Fahrwegbestimmung, die formlos bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden kann.

Sachbearbeiterin

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