Kulturförderung

Der Main-Kinzig-Kreis fördert kulturtreibende Vereine, Verbände, Initiativen, Körperschaften und Einzelpersonen sowie Bildungseinrichtungen und Heimat- und Geschichtsvereine. So werden einerseits, herausragende und überkommunal wirksame Projekte und notwendige Anschaffungen unterstützt. Ebenso werden mit jährlichen Kreisbeihilfen Gesang- und Musikvereine, deren Kreisverbände, öffentliche Musikschulen (VdM) und Theatergruppen in ihrer alltäglichen Arbeit gefördert.

Mit dem neu eingerichteten Kulturfonds des Main-Kinzig-Kreises liegt zudem ein Förderprogramm vor, das große und außergewöhnliche Maßnahmen und Projekte wirkungsvoll unterstützen kann.

Kulturpreis 2022

Der Kulturpreis 2022 des Main-Kinzig-Kreises geht an die Künstler Professor Thomas Bayrle (Frankfurt) und Michael Millard (Mainz). Beide Preisträger haben durch ihr künstlerisches Schaffen und ihre Lebensstationen eine feste Verbindung zum Main-Kinzig-Kreis. Den Nachwuchsförderpreis erhält in diesem Jahr das Theater der Vielfalt (Hanau). Das Ehepaar Marlies und Klaus Keßler bekommen den Sonderpreis für ihr Engagement rund um das Kulturgut der Wächtersbacher Keramik, die sie in ihrem Lindenhofmuseum in Brachttal präsentieren.

Hier finden Sie die Videoportraits der Kulturpreisträger.www.kulturpreis.net

Kulturförderung im Main-Kinzig-Kreis

Förderrichtlinien

1. Der Main-Kinzig-Kreis stellt im Rahmen seines Haushaltsplanes Mittel zur gezielten Förderung von kulturellen Einrichtungen und Projekten, kulturtreibenden Vereinen, Verbänden, Institutionen, Initiativen, Körperschaften und Einzelpersonen zur Verfügung.

2. Die Fördermittel sind zweckgebunden zu verwenden und werden grundsätzlich unter Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches bewilligt. Die zuständige Fachabteilung bzw. das Amt für Prüfung und Revision sind berechtigt, ihre Verwendung zu überprüfen.

3. Die Fördermittel stellen eine freiwillige Leistung des Main-Kinzig-Kreises dar. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

4. Voraussetzungen für die Bewilligung von Förderungen sind, dass die Antragssteller nicht gewinnorientiert auftreten und sich idealistisch am kulturellen Leben im Main-Kinzig-Kreis beteiligen.

1.1. Förderungsberechtigte

Förderungsberechtigt sind Gesang- und Musikvereine sowie Spielmanns- und Fanfarenzüge aus dem Main-Kinzig-Kreis.

1.2. Gegenstand und Umfang der Förderung

Die Vereine erhalten eine jährliche Kreisbeihilfe in Höhe von 150€ als Zuschuss zur Beschäftigung von Chorleitern und Dirigenten.

Für die Beschäftigung musikalischer Leitungen von Nachwuchsformationen erhalten die Vereine einen zusätzlichen Zuschuss von mindestens 100€ (variabel je nach Haushaltslage).

Neuanschaffungen von Musikinstrumenten, die im Eigentum eines Musikvereins verbleiben und einen Einzelbeschaffungsbetrag von mindestens 150€ zzgl. MwSt. aufweisen, können mit einem Zuschuss von bis zu 25% der Nettokosten gefördert werden.

Gesangvereine können zur Erhaltung eines vereinseigenen Klaviers oder E-Pianos eine jährliche Zuwendung von maximal 75€ beantragen.

1.3. Antragsverfahren

Anträge sind bis spätestens 01. Oktober jeden Jahres beim Amt für Kultur, Sport, Ehrenamt und Regionalgeschichte, Fachbereich Kultur, Barbarossastr. 24, 63571 Gelnhausen, einzureichen.

Zur Antragsstellung sind die vorbereiteten Formulare zu verwenden. Sie können unter www.mkk.de heruntergeladen oder telefonisch bei der zuständigen Fachabteilung angefordert werden.

Nachweise über die Existenz von Nachwuchsformationen (z. B. Bestandserhebungsbögen, Presseartikel) sind den Anträgen beizufügen.

Bei Neuanschaffungen von Instrumenten und Maßnahmen zur Erhaltung des vereinseigenen Klaviers oder e-Pianos sind entsprechende Rechnungskopien und Zahlungsbelege einzureichen.

Die Auszahlung der Kreisbeihilfe erfolgt zum Ende eines Haushaltsjahres.

2.1. Förderungsberechtigte

Förderungsberechtigt sind die folgenden Kreisverbände der gesang- und musiktreibenden Vereine im Main-Kinzig-Kreis:

• Chorverband Main-Kinzig,

• Chorverband Hanau Stadt & Land,

• Chorverband Kinzig-Sinn,

• Sängerkreis Bergwinkel-Schlüchtern,

• Hessischer Musikverband / Bezirk Main-Kinzig,

• Kreisfeuerwehrverband Main-Kinzig.

2.2. Gegenstand und Umfang der Förderung

Für zentrale Leistungs- und Verwaltungsaufgaben wird jährlich eine Kreisbeihilfe in Höhe von 3€ pro aktivem Mitglied mit Wohnsitz im Main-Kinzig-Kreis zur Verfügung gestellt.

Für jedes aktive Mitglied im Alter bis 18 Jahren wird ein weiterer Zuschuss in Höhe von 2€ gewährt.

2.3. Antragsverfahren

Die Anträge sind unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Antragformulars an das Amt für Kultur, Sport, Ehrenamt und Regionalgeschichte, Fachbereich Kultur, Barbarossastr. 24, 63571 Gelnhausen, einzureichen.

Die Auszahlung der Kreisbeihilfe erfolgt unterjährig nach Antragstellung.

3.1. Förderungsberechtigte

Förderungsberechtigt sind Musikschulen mit Sitz im Main-Kinzig-Kreis, die

• als gemeinnützig anerkannt sind,

• ein eingetragener Verein sind,

• ihre Wirtschaftsberichte offenlegen,

• einen fachlichen Aufbau, d.h. musikalische Früherziehung, Ensemble-Unterricht, breitgefächerten Instrumentalunterricht u.ä. besitzen,

• Leihinstrumente anbieten,

• einen fachlich ausgebildeten Musikpädagogen (Musikhochschulabschluss oder Lehramt für die Oberstufe) als neben- oder hauptamtliches Leitungsmitglied haben.

3.2. Gegenstand und Umfang der Förderung

Zur Unterstützung der Arbeit der Musikschulen stellt der Main-Kinzig-Kreises eine jährliche Fördersumme in Höhe von 25.000€ zur Verfügung.

Die Verteilung der Gelder wird in Anlehnung an den Verteilerschlüssel des Landes Hessen für die VdM-Musikschulen unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Jahresstunden, Schülerzahl und Personalkosten gestaltet.

3.3. Antragsverfahren

Der Antrag ist formlos im Amt für Kultur, Sport, Ehrenamt und Regionalgeschichte, Fachbereich Kultur, Barbarossastr. 24, 63571 Gelnhausen, einzureichen.

Er muss alle zur Berechnung des Verteilerschlüssels notwendigen Angaben enthalten.

Die Auszahlung der Kreisbeihilfe erfolgt unterjährig nach Antragstellung.

4.1. Förderungsberechtigte

Förderungsberechtigt sind kulturtreibende Vereine aus dem Main-Kinzig-Kreis mit eigenständigen, regelmäßig auftretenden Amateurtheatergruppen.

4.2. Gegenstand und Umfang der Förderung

Die Vereine erhalten eine jährlichen Kreisbeihilfe in Form eines Produktionskostenzuschusses in Höhe von 150 €.

Für die Aufführungen durch Nachwuchsformationen erhalten die Vereine einen zusätzlichen Zuschuss von mindestens 100€ (variabel je nach Haushaltslage).

4.3. Antragsverfahren

Anträge sind bis spätestens 01. Oktober jeden Jahres beim Amt für Kultur, Sport, Ehrenamt und Regionalgeschichte, Fachbereich Kultur, Barbarossastr. 24, 63571 Gelnhausen, einzureichen.

Zur Antragsstellung sind die vorbereiteten Formulare zu verwenden. Sie können unter www.mkk.de heruntergeladen oder telefonisch bei der zuständigen Fachabteilung angefordert werden.

Nachweise über die Existenz von Nachwuchsformationen (Bestandserhebungsbögen, Presseartikel) sind den Anträgen beizufügen.

Die Auszahlung der Kreisbeihilfe erfolgt jeweils zum Ende eines Haushaltsjahres.

5.1. Förderungsberechtigte

Förderungsberechtigt sind kulturtreibende Vereine und Gruppen aus dem Main-Kinzig-Kreis.

5.2. Gegenstand und Umfang der Förderung

Die Antragsteller können einen Zuschuss für die Durchführung von Freizeiten mit musischem Schwerpunkt, Probewochen o.ä. in festen Einrichtungen beantragen, wenn sie nicht am Wohnsitz der Teilnehmer stattfinden.

Zuschüsse werden gewährt für

• Freizeiten mit min. acht Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, die an min. drei und max. 21 Tagen (An- und Abreisetag eingeschlossen) stattfinden,

• Teilnehmer im Alter von 6 bis 27 Jahren mit Wohnsitz im Main-Kinzig-Kreis.

Die Förderung je Teilnehmer und Tag beträgt höchstens 3€.

Nicht förderungsfähig sind

• Klassenfahrten,

• zentrale Veranstaltungen der Chor- und Musikverbände, die mit anderen Kreis-, Landes- oder Bundesmitteln gefördert werden,

• Auslandsfahrten, die im Rahmen von Partnerschaften der Städte und Gemeinden durchgeführt werden,

• Fahrten, die von den Jugendämtern im Main-Kinzig-Kreis gefördert werden.

5.3. Antragsverfahren

Anträge sind bis spätestens 30. November eines Jahres beim Amt für Kultur, Sport, Ehrenamt und Regionalgeschichte, Fachbereich Kultur, Barbarossastr. 24, 63571 Gelnhausen, einzureichen.

Zur Antragsstellung sind die vorbereiteten Formulare zu verwenden. Sie können unter www.mkk.de heruntergeladen oder telefonisch bei der zuständigen Fachabteilung angefordert werden.

Den Anträgen ist eine Rechnungskopie der Unterkunft beizufügen, außerdem eine Liste mit Geburtsdaten und Unterschriften der Teilnehmer im Alter zwischen 6 und 27 Jahren sowie derer jeweilige Aufenthaltsdauern.

Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt jeweils zum Ende eines Haushaltsjahres.

6.1. Förderungsberechtigte

Förderberechtigt sind kulturtreibende Vereine und Gruppen aus dem Main-Kinzig-Kreis.

6.2. Gegenstand und Umfang der Förderung

Die Vereine können einen Zuschuss für die Fahrt zu einem international oder national bedeutsamen Festival außerhalb des Main-Kinzig-Kreises beantragen, wenn

• eine herausragende überregionale Wirkungskraft des Festivals ersichtlich ist (zentrale deutsche Chor- oder Orchesterwettbewerbe, internationale Festivals mit hoher Reputation etc.),

• ihnen im Rahmen des Festivals angemessene Plattformen geboten werden, sich aktiv als kulturelle Repräsentanten des Main-Kinzig-Kreises zu präsentieren.

Nicht förderungsfähig sind Konzertreisen / einfache Vereinsausflüge oder kleinere Begegnungen mit ausgesuchten Ensembles.

6.3. Antragsstellung

Die Anträge sind spätestens vier Wochen vor Reisebeginn formlos Amt für Kultur, Sport, Ehrenamt und Regionalgeschichte, Fachbereich Kultur, Barbarossastr. 24, 63571 Gelnhausen, einzureichen.

Sie müssen detaillierte Angaben zum Reiseziel, der Reisedauer und zur Anzahl der teilnehmenden aktiven Vereins- / Gruppenmitglieder enthalten.

Ebenso ist ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen, der Eigenmittel und Drittmittel (beantragt und/oder bereits bewilligt) ausweist.

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt unterjährig nach Antragstellung.

7.1. Förderberechtigte

Förderberechtigt sind kulturtreibende Vereine, Einrichtungen und Körperschaften, die Gemeinnützigkeit aufweisen.

7.2. Gegenstand und Umfang der Förderung

Für die Anschaffungen von Gegenständen mit einem Einzel- bzw. Paketbeschaffungswert von min. 410€ zzgl. MwSt. kann ein Investitionskostenzuschuss beantragt werden.

Die Anschaffungen müssen ausschließlich und unmittelbar den regelmäßigen künstlerisch-kulturellen Aktivitäten des Antragstellers dienen bzw. für dessen kulturelle Infrastruktur bedeutsam sein.

Nicht förderungsfähig sind Anschaffungen für den administrativen Betrieb sowie Notenmaterial.

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Antragsteller zur Finanzierung der Anschaffungen angemessene Eigenmittel erbringt.

7.3. Antragsstellung

Der Antrag ist formlos beim Amt für Kultur, Sport, Ehrenamt und Regionalgeschichte, Fachbereich Kultur, Barbarossastr. 24, 63571 Gelnhausen, einzureichen.

Dem Antrag sind Beschreibungen der Anschaffung, mindestens zwei Angebote von Lieferfirmen sowie ein Finanzierungsplan beizufügen.

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt unterjährig nach Vorlage eines Verwendungsnachweises in Form von quittierten Rechnungen.

8.1. Förderberechtigte

Förderberechtigt sind kulturtreibende Vereine, Verbände, Körperschaften, Institutionen, Initiativen und Einzelpersonen.

8.2. Gegenstand und Umfang der Förderung

Für kulturelle, künstlerische und kulturgeschichtliche Projekte kann eine Förderung beantragt werden.

Als „Projekt“ gilt die Produktion, Planung und/oder Durchführung von einzelnen Veranstaltungen oder Veranstaltungskomplexen (z.B. Ausstellungen, Aufführungen, Symposien) innerhalb eines begrenzten Zeitraumes sowie die Fertigstellung von Publikationen zu kulturellen oder kulturhistorischen Themengebieten.

Die Projekte müssen überkommunale Wirkung aufweisen und/oder sich vom alltäglichen Tätigkeitsfeld des Antragsstellers abheben.

Sie müssen sich durch besondere Innovation, künstlerische Eigenständigkeit und Qualität, Kreativität, Originalität, Authentizität oder eine besondere Teilnehmerstruktur auszeichnen.

8.3. Antragsstellung

Die Anträge sind formlos beim Amt für Kultur, Sport, Ehrenamt und Regionalgeschichte, Fachbereich Kultur, Barbarossastr. 24, 63571 Gelnhausen, einzureichen.

Ihnen ist eine inhaltliche Projektbeschreibung mit Zielsetzung und Zielgruppenbestimmung sowie ein aufschlussreicher Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen.

Der Main-Kinzig-Kreis stiftet jährlich einen Kulturpreis.

Der Preis besteht in einer Zuwendung in Höhe von 15.000 €. Der Preis kann geteilt werden.

Der Preis wird für herausragende Leistungen auf dem Gebiet der Bildenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Volkskunde oder benachbarter künstlerischer, wissenschaftlicher oder kunsthandwerklicher Bereiche verliehen, die einen unmittelbaren Bezug zum Main-Kinzig-Kreis haben. Ein Teil des Preises kann zur Nachwuchsförderung junger Künstler und Künstlerinnen verliehen werden.

Der Preis wird an Einzelpersonen, juristische Personen des Privatrechts oder Vereinigungen verliehen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Main-Kinzig-Kreis haben oder deren Tätigkeit sich auf den Main-Kinzig-Kreis erstreckt.

Der Preis wird von einer Jury verliehen.

Der Preis wird in einer öffentlichen Feierstunde durch den Landrat des Main-Kinzig-Kreises den Preisträgerinnen und Preisträgern überreicht. Die Preisträgerinnen und Preisträger erhalten neben dem Preis eine Urkunde, die vom Landrat und dem/der Vorsitzenden der Jury unterzeichnet ist.

Die zur Auswahl der Preisträger berufene Jury besteht aus dem Landrat, zwei weiteren Mitgliedern des Kreisausschusses, dem/der Vorsitzenden des Kreistagsausschusses für Bildung, Kultur, Sport und Partnerschaften, fünf weiteren Mitgliedern des Fachausschusses sowie sechs sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern.

Die zwei Mitglieder des Kreisausschusses sowie die sechs sachkundigen Bürgerinnen und Bürger werden für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode vom Kreisausschuss gewählt und entsandt. Die fünf Mitglieder des Ausschusses für Bildung, Kultur, Sport und Partnerschaften werden für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode von ihrem Ausschuss gewählt und in die Jury entsandt.

Die Mitglieder der Jury wählen aus ihren Reihen für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode eine oder einen Vorsitzenden. Die Geschäftsführung liegt im Amt für Kultur, Sport, Ehrenamt und Regionalgeschichte, Fachbereich Kultur.

10.1. Fördervoraussetzungen

Förderberechtigt sind die Städte und Gemeinden des Main-Kinzig-Kreises, kommunale Kultureinrichtungen, Schulen, gemeinnützige Institutionen, freie und privatgewerbliche Träger sowie natürliche Personen, die kulturelle Projekte im Main-Kinzig-Kreis durchführen. Die Antragsteller müssen über eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verfügen, die in der Lage ist, die Mittelverwendung nachzuweisen. Formen der interkommunalen Zusammenarbeit sind ausdrücklich erwünscht. Als Institutionen anerkannt sind neben öffentlichen auch privat-gemeinnützige Körperschaften und Vereine. Aus dem Kulturfonds des Main-Kinzig-Kreises können kulturelle Projekte und Investitionen gefördert werden, jedoch keine laufenden Betriebskosten.

Das Fördergebiet umfasst den Main-Kinzig-Kreis. Nicht förderungsfähig sind Vorhaben mit überwiegend kommerziellem Charakter, Benefizveranstaltungen sowie Projekte und Veranstaltungen außerhalb des Main-Kinzig-Kreises.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Sie ist für die Förderbereiche A und B grundsätzlich auf maximal zwei Drittel der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens auf 150.000 € begrenzt. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein, sodass die Förderung des Kulturfonds als Fehlbedarfsfinanzierung geschieht. Der Antragsteller hat eine angemessene Eigenbeteiligung zu erbringen. Beiträge Dritter können als solche gelten. Für den Förderbereich C ist eine Bezuschussung in Höhe von bis zu 100% der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens 50.000 € möglich.

Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtkosten von weniger als 50.000 € (Förderbereiche A) bzw. 20.000 € (Förderbereich B) und 5.000 € (Förderbereich C) können nicht gefördert werden.

Die Mittel des Kulturfonds sind wirtschaftlich zu verwenden und Einsparmöglichkeiten sind zu nutzen. Die bewilligten Mittel sind weder an Haushaltsjahre gebunden noch verfallen sie am Schluss eines Kalenderjahres.

Eine gleichzeitige Förderung aus anderen Förderprogrammen des Main-Kinzig-Kreises ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde. Sollen bereits vor Entscheidung über den Förderantrag Verbindlichkeiten eingegangen werden, ist die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erforderlich.

Über Ausnahmen entscheiden die für die Anträge zuständigen Gremien.

10.2. Förderbereiche

Förderbereich A: Schaffung, Erhalt und Erweiterung kultureller Infrastruktur in den Städten und Gemeinden des Main-Kinzig-Kreises

Förderungsfähig sind Bau und Ausbau von multifunktionalen Veranstaltungs¬räumen, Mehrzweckhallen, Kulturzentren, Kulturbühnen und Probe¬räumen, ebenso Investitionen von Bibliotheken, Archiven und Museen in deren räumliche Infrastruktur. Ankauf, Restaurierung und Sanierung von Kunstwerken, Archivgut und Instrumenten fällt nicht in den Förderbereich.

Die Maßnahmen sollen geeignet sein, eine kulturelle Strahlkraft über die jeweilige Stadt/Gemeinde hinaus zu entfalten (Alleinstellungsmerkmal / kultureller Leuchtturm).

Förderbereich B: Anschaffung kulturbezogener Ausstattung der Schulen im Main-Kinzig-Kreis

Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Anschaffung kulturbezogener Ausstattung, welche nicht die Aufgabe des Schulträgers ersetzen, sondern über diese hinausgehen und den kreativen Fächern und Arbeitsgruppen bessere Entfaltungsmöglichkeiten bieten.

Förderbereich C: Förderung kultureller Projekte im Main-Kinzig-Kreis mit dem Ziel der Stärkung kultureller Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen

Grundsätzlich förderungsfähig sind Projekte aller künstlerischen Sparten, die einen einfachen Zugang zu Kunst und Kultur schaffen und sich an Kinder und Jugendliche aus dem Main-Kinzig-Kreis richten. Gefördert werden außerschulische Angebote der kulturellen Bildung, d.h. sie sind nicht Teil des Unterrichts bzw. der Unterrichtszeit. Für regelmäßig wiederkehrende Projekte und Veranstaltungen ist eine Anschubfinanzierung möglich, jedoch höchstens für die Dauer von drei Jahren.

Voraussetzung ist, dass alle Projektbeteiligten sich auf dem Boden des freiheitlich-demokratischen Grundgesetzes bewegen und parteipolitisch unabhängig sind. Die bearbeiteten und vermittelten Inhalte müssen dem humanistischen Weltbild entsprechen, und ein friedliches Miteinander von gleichwertigen Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten, Erfahrungen und Bedürfnissen zum Ziel haben. Alle Beteiligten müssen sich gegen rassistisches, nationalistisches, frauenfeindliches, antisemitisches, LGBTIQ-feindliches, religiös fundamentalistisches oder Minderheiten ausgrenzendes Verhalten aussprechen. Die Projekte sollen Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zur Eigenverantwortlichkeit unterstützen und diesbezüglich stark machen. Alle Beteiligten müssen sich an das Kinderschutzgesetz halten und Sorge tragen, dass Betreuungspflichten und das Jugendschutzgesetz eingehalten werden.

Die Projekte sollen insbesondere so angelegt sein, allen Kindern und Jugendlichen – unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern – einen Zugang zu kulturellen Angeboten zu ermöglichen.

10.3. Antragsverfahren

Pro Jahr werden zwei Förderrunden durchgeführt (siehe Tabelle unten).

Anträge sind bis spätestens 30. Juni bzw. 31. Dezember beim Main-Kinzig-Kreis, Amt für Kultur, Sport, Ehrenamt und Regionalgeschichte einzureichen.

Die Antragsunterlagen müssen enthalten:

  • das ausgefüllte Antragsformular,
  • eine detaillierte Projektbeschreibung einschließlich Zeitplan und Aussagen zu den erstrebten Ergebnissen, der Zielgruppe und der angestrebten öffentlichen Wirkung,
  • einen Kosten- und Finanzierungsplan (Eigenanteil, Leistungen Dritter, erwartete Zuwendung aus dem Kulturfonds, bei mehrjährigen Projekten ggf. gegliedert nach Jahren),
  • ein Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers,
  • eine Einverständniserklärung für die Übernahme von projektbezogenem Bild- und Textmaterial auf der Webseite des Main-Kinzig-Kreises.

Das Amt für Kultur, Sport, Ehrenamt und Regionalgeschichte prüft die Anträge und entscheidet über das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen. Der Kreisausschuss entscheidet in Abstimmung mit dem Kreistagsausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Partnerschaften autonom und nach eigenem Ermessen über die Zuschüsse aus dem Kulturfonds des Main-Kinzig-Kreises in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Antragsfristen.

Förderrunde
Antragsfrist
Entscheidung über Zuschüsse
  • 2020/I
    30.06.2020
    bis 31.08.2020
  • 2020/II
    31.12.2020
    bis 01.03.2021
  • 2021/I
    30.06.2021
    bis 31.08.2021
  • 2021/II
    31.12.2021
    bis 01.03.2022
  • 2022/I
    30.06.2022
    bis 31.08.2022
  • 2022/II
    31.12.2022
    bis 01.03.2023
  • 2023/I
    30.06.2023
    bis 31.08.2023
  • 2023/II
    31.12.2023
    bis 01.03.2024
  • 2024/I
    30.06.2024
    bis 31.08.2024
  • 2024/II
    31.12.2024
    bis 01.03.2025

10.4. Verwendungsnachweis

Förderbereich A und B: Nach Fertigstellung und spätestens sechs Monate nach Abnahme der Maßnahmen ist dem Main-Kinzig-Kreis ein Verwendungsnachweis in Form eines Kosten- und Finanzierungsnachweises vorzulegen.

Förderbereich C: Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projektes muss der Projektträger eine vollständige Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben (Ausgabenpositionen über 1.000 € sind einzeln zu spezifizieren) sowie einen Projektbericht mit Presseresonanzen und Fotos etc. einreichen.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, das Amt für Kultur, Sport, Ehrenamt und Regionalgeschichte über wesentliche Änderungen des geförderten Projektes umgehend schriftlich zu informieren. Kommt der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Zusage der Fördersumme wegen Nichteinhaltung verringert werden.

Sollte sich herausstellen, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, dass bei dem Projekt durch höhere Einnahmen oder zusätzlich eingeworbene Fördermittel oder durch Ausgabenminderung ein Überschuss entsteht, so ist das Amt für Kultur, Sport, Ehrenamt und Regionalgeschichte unverzüglich zu informieren und die nicht verausgabten Zuwendungsmittel sind (anteilig) zu erstatten. Ein Antrag auf weitere Verwendung dieser Beträge im Sinne des Projektziels kann ggf. eingereicht werden; dieser wird gesondert von den Entscheidungsgremien geprüft.

Fachbereichsleitung

Ansprechpartnerin

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