Verdienstausfallentschädigung

Verdienstausfallentschädigung nach den Paragraphen 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Für die Abwicklung von allen Verdienstausfallansprüchen nach den Paragraphen 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus entstehen, ist eine Antragstellung ist unter https://ifsg-online.de möglich.

Ein Verdienstausfall kann unter den folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:

Bei für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angeordneten Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter oder einer anderen zuständigen Stelle ist das Land Hessen gegenüber den Arbeitgebern für einen Verdienstausfallschaden zur Entschädigung verpflichtet (Paragraph 56 Abs. 1 und Paragraph 66 IfSG).
Selbstständige können einen eigenen Antrag stellen.

 Kontakt

E-Mail
Ifsg56@mkk.de

Postanschrift
Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis
Amt 57.01 Kompetenzteam Grundsatz/Recht
IfSG-Entschädigung
Postfach 1465
63569 Gelnhausen

Telefon

Telefonnummer des Infotelefons: 0 60 51 85 1 70 00

Sprechzeiten:
Montag, Dienstag und Mittwoch 9 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 13 bis 17:30 Uhr
Freitag 9 bis 13 Uhr