Umwelt- und Naturschutz

Die Naturräume im Main-Kinzig-Kreis zeichnen sich durch eine große Vielfalt aus – geprägt durch zahlreiche Gewässer und unterschiedliche Landschaftsformen mit ausgedehnten Wäldern, Wiesen und landwirtschaftlich genutzten Flächen bieten sie ökologisch wertvolle Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Als Lebensgrundlage für den Menschen und um ihrer selbst willen sollen Natur und Landschaft erhalten und entwickelt werden.

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Unteren Naturschutzbehörde wirken mit ihrer Arbeit auf den Erhalt von Natur und Landschaft und die umweltgerechte Entwicklung der notwendigen Naturgüter wie Boden, Wasser und Luft hin – zum Wohlergehen der Menschen wie der Umwelt. Dabei sollen Regenerationspotentiale erkannt und genutzt werden.

Artenschutz

Artenschutz bedeutet, die Vielfalt wild lebender Pflanzen und Tiere sowie ihre Lebensräume zu schützen und zu bewahren. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unterscheidet den Allgemeinen und den Besonderen Artenschutz: So verbietet der Allgemeine Artenschutz beispielsweise, wildlebende Tiere oder Pflanzen zu fangen, zu verletzen oder ihrem gewohnten Lebensraum zu entnehmen.

Der Besondere Artenschutz ist spezifischer und weiter gefasst. So dürfen Tiere besonders geschützter Arten während der verschiedenen Formen ihres Lebenszyklus (Mauser-, Aufzuchts- und Wanderzeiten) nicht gestört werden.

Verletzte und hilflose Tiere können bei verschiedenen Wildtierpflegestationen abgegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Jungtiere, die allein aufgefunden werden, verlassen sind. Viele Jungtiere werden von den Elterntieren weiter versorgt (zum Beispiel Rehkitze, Igel oder Vögel). Die Anwesenheit des Menschen würde sich hier nur störend auswirken.

Auch Insekten wie Hornissen, Hummeln und Wildbienen fallen unter den Artenschutz. Ihre Nester dürfen – ebenso wie die der Wespen – nicht ohne triftigen Grund beseitigt werden.

Asiatische Hornisse

Die Anfang der 2000-er Jahre zunächst in Südfrankreich aufgetretene Asiatische Hornisse errichtet Staaten mit bis zu 3.000 Tieren, 500 Jungköniginnen und baut nahezu überall Nester - und davon viele: So konnten bei Bestandsaufnahmen schon 12 bis 15 Nester auf einem Quadratkilometer beobachtet werden. Honigbienen sind die Hauptnahrungsquelle der Asiatischen Hornisse, was durchaus auch Probleme für die Imkereien mit sich bringt. Für den Menschen selbst sind einzelne umherschwirrende Individuen der Neuankömmlinge in der Regel harmlos. Doch das sieht anders aus, wenn man einem Nest zu nahe kommt, denn dieses wird hochaggressiv verteidigt und man ist gut beraten, Abstand zu halten.

Was also tun, wenn man einer Asiatischen Hornisse begegnet oder gar ein Nest findet? Es wird dringend davon abgeraten, Nester in Eigenregie, sei es eines der Europäischen oder eines der Asiatischen Hornisse, zu entfernen. Ist man sich sicher, dass man es mit der Asiatischen Hornisse zu tun hat, sollte direkt die ONB über da entsprechende Meldeportal benachrichtigt werden.

ONB (HLNUG), Meldeportal: Meldeportal-Hessen (multibasecs.de)

Bei Problemen mit der einheimischen Hornisse, wenden Sie sich an die Untere Naturschutzbehörde: naturschutzbehoerde@MKK.de

Weiterführende Informationen

Welche Art ist geschützt und welchen Schutzstatus besitzt sie? Für Tiere ist dies in der Artenschutzdatenbank WISIA , für Pflanzen in FloraWeb beschrieben.

Online-Antrag

Antrag Entnahme und Verarbeitung wild lebender Pflanzen

Bauen und Naturschutz

Bei baugenehmigungspflichtigen Anlagen im Außenbereich ist ein Bauantrag bei der Bauaufsicht des Main-Kinzig-Kreises zu stellen. Eine Kopie hiervon erhält auch die Untere Naturschutzbehörde, um eine Beurteilung des Bauvorhabens aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege abzugeben. Zum Genehmigungsverfahren gehören auch eine Eingriffs- und Ausgleichsplanung sowie eine Biotopwertberechnung nach der Hessischen Kompensationsverordnung. Nähere Informationen zur Kompensation, der Biotopwertberechnung und zur Hessischen Kompensationsverordnung erhalten Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .

Die Untere Naturschutzbehörde prüft die Bauanträge auf die Standortverträglichkeit der Bauvorhaben und die planerische und rechnerische Richtigkeit der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Bepflanzung). Außerdem setzt sie ggf. eine Ersatzzahlung fest. Festgesetzte Pflanzmaßnahmen am Bauvorhaben und Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle werden vor Ort – nach der Ausführung – fachlich beurteilt und überprüft.

Weiterführende Informationen

Informationen zum Stichwort Schutzgebiete im Umweltbericht des Main-Kinzig-Kreises

Baumfällungen und Gehölzbeseitigungen

In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es grundsätzlich verboten, Bäume außerhalb des Waldes und außerhalb von Gärten zu fällen. Das Fällverbot für Bäume gilt also nicht für Haus- und Kleingärten, Friedhöfe und Grünanlagen. Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen in dem genannten Zeitraum nicht abgeschnitten oder auf-den-Stock gesetzt werden. Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte, um den Zuwachs zu beseitigen oder die Gesundheit der Bäume und Gehölze zu erhalten.

Die Beseitigung von Bäumen und Gehölzen im Außenbereich gilt als Eingriff in den Naturhaushalt, der von der Unteren Naturschutzbehörde zu genehmigen ist. Unabhängig von den o. g. Fristen gelten die artenschutzrechtlichen Vorschriften. Fäll- und Schnittmaßnahmen sind beispielsweise dann verboten, wenn Vögel in dem Gehölz nisten oder brüten oder Baumhöhlen von Tieren genutzt werden. Ausnahmegenehmigungen sind möglich, wenn zwingende Gründe dies rechtfertigen. Die Anträge sind bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Bäume, die laut Bebauungsplan erhalten werden müssen, können unter Umständen gefällt, müssen aber ersetzt werden. Die Kommunen können weitergehende Auskünfte zu den Bebauungsplänen geben.

Zusätzlicher Hinweis

Aufgrund der komplexen Vorschriften ist es ratsam, planbare Fällungen oder Gehölzrückschnitte in der Zeit vom ersten Oktober bis Ende Februar durchzuführen.

Online-Antrag

Antrag Baumfällungen

Biodiversität

Biodiversität oder biologische Vielfalt bezeichnet die Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten sowie die Vielfalt der Lebensräume. Sie bildet eine unverzichtbare Lebensgrundlage für Natur, Mensch und Umwelt. Nur ein intakter Naturhaushalt ist in der Lage, notwendige Ökosystemleistungen wie frisches Trinkwasser, saubere Luft und fruchtbare Böden zu liefern.

Die internationale Staatengemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, die biologische Vielfalt zu erhalten. Das Amt für Umwelt, Naturschutz und ländlicher Raum im Main-Kinzig-Kreis fördert mit verschiedenen eigenen und fremdgeplanten Projekten die Erhaltung gefährdeter Arten und Lebensräume.

Weiterführende Informationen

Auch das Land Hessen leistet seinen Beitrag. Mehr über die Hessische Biodiversitätsstrategie gibt es auf der Internetseite Biodiversität in Hessen sowie im Umweltbericht des Main-Kinzig-Kreises zu lesen.

Ansprechpartner:

Bernd Leutnant

Telefon: 06051 85-15659

E-Mail: Bernd.Leutnant@mkk.de

Biotopschutz

Der Biotopschutz ist eine zentrale Aufgabe des Naturschutzes und im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert. Oberstes Ziel ist, die Vielfalt und Eigenart der Landschaften zu erhalten und gefährdete Arten zu schützen. In Hessen stehen – neben den vom Bundesgesetzgeber beschriebenen Biotopen – auch Alleen (im Innen- und Außenbereich) sowie Streuobstbestände (nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) unter Schutz.

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines Biotops führen können, sind verboten. Ausnahmeregelungen können auf Antrag zugelassen werden, sofern die Beeinträchtigung ausgeglichen wird.

Brennholzlagerung und Immissionsschutz

Ein hell loderndes Kaminfeuer steht für viele Menschen im Winter ganz oben auf der Hitliste der Gemütlichkeit, und auch aus ökologischen Gründen entscheiden sich immer mehr Häuslebauer für einen Kamin- oder Kachelofen. Bei der Holzlagerung und beim Anheizen ist jedoch einiges zu beachten, um Umweltbelastungen zu vermeiden.

Schlecht gelagertes Holz enthält zu viel Feuchtigkeit. Dadurch wird die Verbrennungstemperatur gesenkt, Holzgase können nur unzureichend verbrennen, Teer und Ruß schlagen sich an den Abgasklappen und im Schornstein als sogenannter Glanzruß nieder. Dieser wiederum reduziert die Wärmeabgabe der Heizflächen und kann Schornsteinbrände auslösen. Daher ist es verboten, frisch geschlagenes bzw. falsch gelagertes Holz in Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einzusetzen.

Ansprechpartner:

(Kreisweit im Zusammenhang mit Immissionsschutz)

Dieter Krach

Telefon: 06051 85-15653

E-Mail: Dieter.Krach@MKK.de

Angelika Karl

Telefon: 06051 85-15610

E-Mail: Angelika.Karl@MKK.de

Ersatzgeld/Ausgleichsgeld

Bei Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Bauvorhaben oder ähnliche Projekte ist der Verursacher nach dem Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet, den entstandenen Schaden durch ökologische Aufwertungsmaßnahmen auszugleichen. Sind an diesem Ort bzw. in der Umgebung keine sinnvollen Maßnahmen zur Aufwertung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes möglich, so besteht die Möglichkeit zur Zahlung eines Ersatzgeldes (früher Ausgleichsabgabe).

Das Ersatzgeld berechnet sich nach der Kompensationsverordnung . Diese Abgabe wird vom Land Hessen vereinnahmt und anschließend zweckgebunden für Naturschutzmaßnahmen und -projekte wieder verwendet. Mehr dazu im Umweltbericht des MKK.

Wer selbst Naturschutzprojekte durchführen möchte, kann über die Untere Naturschutzbehörde Mittel aus den Ersatzgeldzahlungen beantragen.

Ansprechpartnerin:

Isabel Seegatz

Telefon: 06051 85-15660

E-Mail: Isabel.Seegatz@mkk.de

Genehmigungen nach Naturschutzrecht

Für alle Eingriffe in Natur und Landschaft, die eine Beeinträchtigung der Ökologie oder des Landschaftsbildes mit sich bringen können, ist eine Genehmigung nach Naturschutzrecht erforderlich. Die Untere Naturschutzbehörde des Main-Kinzig-Kreises entscheidet darüber beispielsweise bei der Verlegung von Leitungen, Veranstaltungen im Außenbereich oder Gehölzbeseitigungen.

Auch artenschutzrechtliche Genehmigungen und Befreiungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (z. B. Beseitigung von Hornissennestern oder Präparieren geschützter Vogelarten) fallen in die Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörde.

Für bauliche Anlagen im Außenbereich (z.B. Zäune, Masten, kleinere Bauvorhaben), die nach Hessischer Bauordnung baugenehmigungsfrei sind, ist ebenfalls eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.

Zusätzlicher Hinweis

Die meisten naturschutzrechtlichen Genehmigungen werden im Rahmen der Eingriffsregelung von den damit befassten Behörden mit erteilt („Huckepackverfahren“).

Immissionsschutz

Abgase, Lärm, Gerüche, Erschütterungen oder Staub gehören zu den negativen Begleiterscheinungen der modernen Industriegesellschaft. Mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz soll die Umwelt vor gesundheitsgefährdenden bzw. erheblich belästigenden Immissionen geschützt werden.

Durch Landesgesetze werden die Aufgaben im Bereich des Immissionsschutzes auf verschiedene Behörden verteilt. Nach der derzeit gültigen Zuständigkeitsverordnung hat der Main-Kinzig-Kreis folgende Aufgaben:

  • Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen
  • Überwachung von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtigen Anlagen
  • Stellungnahmen im Rahmen des vorbeugenden Immissionsschutzes
  • Durchsetzung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BlmSchV)

Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen

Anlagen mit einer besonderen Emissionsrelevanz sind immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Im Rahmen der 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz hat der Bundesgesetzgeber aufgelistet, welche Anlagen als besonders emissionsrelevant anzusehen sind. Unter anderem sind große Anlagen zur Tierhaltung, Motorsportanlagen und offene Schießstände für Handfeuerwaffen und Schießplätze für Großkaliberwaffen genehmigungs- bzw. überwachungspflichtig.

Überwachung von nicht genehmigungspflichtigen Anlagen

Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind derartige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass

  • schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind
  • nach dem Stand der Technik unvermeidbare, schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden

Der Main-Kinzig-Kreis ist u.a. zuständig für Lärm-, Licht-, Staub- und Geruchsimmissionen sowie für Erschütterungen verursachende Anlagen (Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz), die nicht gewerblich genutzt werden, ebenso für Feuerungsanlagen nach der Kleinfeuerungsanlageverordnung, Anlagen im Bereich der Tierzucht, Tierhaltung, Land- und Forstwirtschaft, auf Messen, Ausstellungen, Jahrmärkten, Baustellen, Gaststätten, Spielhallen, Musikveranstaltungen im Freien sowie für nicht genehmigungsbedürftige Motorsportanlagen.

Stellungnahmen im Rahmen des vorbeugenden Immissionsschutzes

Der Main-Kinzig-Kreis gibt Hinweise und empfiehlt Auflagen, um weiteren Immissionsbelastungen entgegenzuwirken – so z. B. im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen und Baugenehmigungsverfahren.

Durchsetzung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Auch Gebäudeheizungen tragen zur Luftverschmutzung bei. Der Bundesgesetzgeber hat daher u. a. Grenzwerte für Ruß, Staub, Abgasverluste, Kohlenmonoxid festgesetzt. Die Einhaltung der Grenzwerte wird durch die Bezirksschornsteinfegermeister überwacht. Überschreitungen der Grenzwerte werden dem Main-Kinzig-Kreis gemeldet, der Anordnungen und Bußgeldverfahren gegen die Verursacher einleitet. In schwerwiegenden Fällen werden die Umwelt belastenden Feuerungsanlagen stillgelegt.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zu den Themen Lärm (Fluglärm) und Staub im Umweltbericht des Main-Kinzig-Kreises, zum Thema Gerüche hier als PDF

Ansprechpartner:

Dieter Krach

Telefon: 06051 85-15653

E-Mail: Dieter.Krach@MKK.de

Beleuchtung im Kontext der biologischen Vielfalt

Im Rahmen des Projektes „Main-Kinzig-blüht“ wurden schon zahlreiche öffentliche Flächen von Kommunen in neue Lebensräume für die heimischen Tiere und Pflanzen verwandelt. Nachdem dieses Projekt so gut von den Kommunen angenommen wurde, stellt sich die Frage wie man weiterhin die biologische Vielfalt im besiedelten Bereich erhöhen kann. Am Tage sind die bisher angelegten Flächen gut sichtbar, sowohl für den Menschen, als auch für eine Vielzahl von Insekten und anderen Tieren. Doch was geschieht eigentlich bei „Dunkelheit“ also bei Nacht? Wie können wir die Vielfalt auch in der Nacht erhöhen und schützen?

Kleiner Fuchs auf einer Ackerwitwenblume

Durch die künstliche Beleuchtung unserer Städte und Dörfer nehmen wir einen großen Einfluss auf eines der stärksten Steuerelemente des Lebens – der Wechsel zwischen Tag und Nacht – Hell und Dunkel. In diesem Artikel möchten wir einen sehr komprimierten Einblick darüber bieten, welche Folgen künstliche Beleuchtung auf uns und unsere Umwelt hat. Des Weiteren jedoch auch einen Ausblick aufzeigen, welche Chancen uns neue Techniken bieten um verantwortungsvoller und nachhaltiger mit künstlicher Beleuchtung umzugehen.

Das menschliche Auge kann Licht mit einer Wellenlänge von 380 nm bis 780 nm wahrnehmen. Dazu verfügen wir über zwei unterschiedliche Typen an Sehzellen. Verantwortlich für das Farbensehen sind die Zapfen, diese sind Tagsüber aktiv. Sie weisen die stärkste Empfindlichkeit bei 424 nm, 530 nm und 560 nm auf., dies entspricht den drei obersten Ausschlägen der Abbildung 2. Weitere Sehzellen sind Stäbchen, diese sind für das Hell-Dunkel-Sehen verantwortlich und werden vor allem bei Dunkelheit aktiv. Die Wahrnehmung bei Insekten aber auch bei Vögeln beginnt schon bei 340 nm bzw. 370 nm. Dadurch sind sie imstande kurzwelliges, blaues Licht verstärkt wahrzunehmen.

Lichtempfindlichkeit der Augen bei Menschen und Insekten

Insekten im Scheinwerferlicht

Insektenschwärme an einer Lampe oder an einem Strahler, wie in Abbildung 3 konnte man früher häufig beobachten. Mit der modernen LED Beleuchtung gehören solche Bilder der Vergangenheit an. Das Dilemma für die Insekten bleibt jedoch. Aus dem Umland werden sie zu den künstlichen Lichtquellen gezogen. Dadurch fehlen sie nun in ihrem natürlichen Lebensraum und das Räuber-Beute-Verhältnis verschiebt sich. Außerdem nehmen sie das meist kurzwellige blaue Licht als unüberwindbares Hindernis wahr. Sie sind gezwungen sich am Rande des Lichtstrahls aufzuhalten um dort, im Grass oder in Sträuchern abzuwarten bis dieses Hindernis – der Lichtstrahl - verschwindet. Meist ist es jedoch der Fall, dass die Beleuchtung die ganze Nacht eingeschaltet ist. Dadurch sind viele Insekten gezwungen die ganze Nacht zu verharren wodurch sie ihrer eigentlichen nächtlichen Tätigkeit, nämlich dem fressen/bestäuben oder der Partnersuche, nicht nachkommen.

Insektenschwarm an einem Strahler

Künstliche Beleuchtung und die Wirkung auf den Menschen

Künstliche Beleuchtung beeinträchtigt jedoch nicht nur die Tierwelt, sondern auch uns Menschen. Unser Körper benötigt den natürlichen Hell- und Dunkelreiz um seine innere Uhr zu Takten. Diese innere Uhr steuert u. a. Hormone welche als Botenstoffe dienen, um Körperfunktionen zu steuern. Dazu zählen hierbei vor allem Melatonin, welches wir vereinfacht gesagt zum Schlafen benötigen. Ein weiteres Hormon ist Cortisol, ein Stresshormon, das uns fit für den Tag macht.

Das erste morgendliche Licht, welches einen erhöhten Blauanteil hat weckt den Körper auf, der Stoffwechsel wird angeregt, die Körpertemperatur steigt, die Serotonin Produktion wird erhöht. Im Tagesverlauf wird der Blauanteil einer natürlichen Beleuchtung geringer. Abends wird die Melato-nin Produktion angeregt. Dies verlangsamt den Stoffwechsel, die Körpertemperatur sinkt, Wachs-tumshormone werden ausgeschüttet um Zellen zu reparieren und zu regenerieren. Die Produktion des Stresshormons Cortisol wird eingestellt. Für diese Vorgänge ist eine Taktung der inneren Uhr sehr wichtig. Dafür ist es notwendig sich weitestgehend dem natürlichen Hell-/ Dunkelrhythmus anzupassen. Dabei spielen Lichtfarbe (Blauanteile in der Beleuchtung), Lichtmenge (Luxangaben) und Lichtdauer (Beleuchtung in der Nacht) eine große Rolle.

Empfehlungen für eine nachhaltige Beleuchtung

Durch die Entwicklung der LED ist Beleuchtung energieeffizienter und kostengünstiger geworden. Dies mag einer der Gründe sein, warum man immer mehr beleuchtete Freiflächen, mehr als taghell erleuchtete Parkplätze oder angestrahlte Gebäude vorfindet. Die Beleuchtung wird vieler Orts übermäßig eingesetzt und steht oft in keinem Verhältnis zu dem gewünschten Zweck der Beleuch-tung. Durch Beachtung 4 einfacher Punkte ist es jedoch im Handumdrehen möglich Beleuchtung Insektenfreundlicher zu gestalten.

Der erste Punkt ist die Leuchtdauer. Dabei muss man sich die Frage stellen ob die Beleuchtung die ganze Nacht in Betrieb sein muss. Abhilfe können in diesem Fall Dimm-Funktionen oder Bewegungsmelder schaffen. Dabei sollen die folgenden Punkte ebenfalls Beachtung finden. Ein weiterer Faktor ist das Zielgerichtete Leuchten. Dabei achtet man darauf nur das Objekt anzuleuchten welches beleuchtet sein soll, als Beispiel die Haustüre oder den Fußgängerweg und nicht das Nachbargrundstück oder den Himmel. Wenn man voll abgeschirmte Leuchten verwendet mit einem ULR „upward light ratio“ von 0% ist eine Lichtlenkung am besten zu gewährleisten.

Beim Kauf des Leuchtmittels sollte man darauf achten eine warmweiße Lichtfarbe zu nutzen wel-che 3.000 K nicht übersteigt. Ebenso ist auf eine geringe Lichtmenge zu achten, diese richtet sich nach der benötigten Beleuchtungsstärke und wird in Lux angegeben. Welchen Unterschied es macht, wenn man diese Empfehlungen umsetzt sieht man anhand der Abbildungen 4 und 5. Abbil-dung 5 stellt eine Beleuchtungssituation mit 3.000 K dar. Eine Lichtfarbe welche weniger als 3.000K hat wäre jedoch wünschenswert.

Zusammengefasst kann man sagen, dass die meisten Menschen künstliche Beleuchtung mit ei-nem hohen Blauanteil, sowie eine zu hohe Beleuchtungsstärke als störend empfinden. Darüber hinaus wirkt es sich negativ auf unsere innere Uhr aus. Da Insekten kurzwellige Beleuchtung mit einem hohen Blauanteil sehr viel stärker wahrnehmen, sind diese weit mehr davon beeinträchtigt.

Blendende, überbeleuchtete Parkplatzsituation

Nicht blendende, ausreichende Parkplatzbeleuchtung

Wer sich dazu entscheiden möchte, seine Außenbeleuchtung nachhaltig zu verbessern kann sich an den Abbildungen 6 bis 9 orientieren. Abbildung 6 und 8 zeigen und beschreiben die häufigsten Feh-ler privater und gewerblicher Beleuchtung. Die Abbildungen 7 und 9 veranschaulichen Verbesse-rungsvorschläge.

Darstellung einer privaten Freifläche mit mangelhafter Beleuchtung

Darstellung einer privaten Freifläche mit nachhaltiger Beleuchtung

Darstellung einer gewerblichen Fläche mit mangelhafter Beleuchtung

Darstellung einer gewerblichen Freifläche mit optimierter Beleuchtung

weitere Informationen zu nachhaltiger Beleuchtung

 Ansprechpartner

Dieter Krach

Tel. 06051 85-15653
Fax 06051 85-15629
E-Mail: Dieter.Krach@mkk.de

Luftreinhaltung

Um die Qualität der Luft zu erhalten bzw. zu verbessern, haben die Staaten der Europäischen Union einheitliche Regelungen zur Überprüfung und Beurteilung ausgearbeitet. Grundlage hierfür ist die Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie aus dem Jahr 1996, die in den vergangenen Jahren in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Informationen zu den Grenzwerten und zur Überwachung der Luftqualität im Umweltbericht des Main-Kinzig-Kreises.

Ansprechpartner:

Dieter Krach

Telefon: 06051 85-15653

E-Mail: Dieter.Krach@MKK.de

Angelika Karl

Telefon: 06051 85-15610

E-Mail: Angelika.Karl@mkk.de

Ökokonto

Mit dem Ökokonto als Naturschutzinstrument sollen Schäden an der Natur bzw. Eingriffe in den Naturhaushalt ausgeglichen werden – der Gesetzgeber hat hiermit eine Regelung geschaffen, die bereits vor einem geplanten Eingriff die Möglichkeit bietet, ein „Guthaben“ auf dem Konto der Natur anzulegen. Dieses kann später als Ausgleich für einen Eingriff herangezogen werden.

Verschiedene Aufwertungsmaßnahmen in der Natur und der damit verbundene Nutzen wird mithilfe der Kompensationsverordnung in Biotopwertpunkten (Ökopunkte) umgerechnet. Diese Punkte stellen das Guthaben auf dem Ökokonto des Antragstellers dar. Die aufwändige Suche nach Kompensationsmaßnahmen kann so entfallen, die Ökokontoführung übernimmt die Untere Naturschutzbehörde.

Beispiele für Ökokontomaßnahmen:

  • Anpflanzung von Gehölzen
  • Neuanlage von Streuobstwiesen
  • Anlage von Stillgewässern
  • Entsiegelungsmaßnahmen oder Rückbau baulicher Anlagen
  • Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Tierwanderung (Querungshilfen, Wildbrücken)
  • Maßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern einschließlich der Uferbereiche und zur Herstellung der Durchgängigkeit für wandernde Fischarten
  • Maßnahmen zur Wiederherstellung von Kulturbiotopen, wie Alleen, Trocken- oder Magerrasen

Damit ein solches Vorhaben als Ökokontomaßnahme anerkannt wird, muss es eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Ein Ökokontoantrag beinhaltet daher eine kartografische Darstellung der Fläche mit einer Bewertung des Bestandes sowie der zukünftigen Nutzung. Eine Ökokontomaßnahme kann nur dann anerkannt werden, wenn von ihr dauerhaft günstige Wirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ausgehen. Daraus folgt, dass eine Maßnahme nicht nur umgesetzt, sondern auch auf Dauer erhalten wird. Die Gutschrift auf das Ökokonto des Antragstellers erfolgt erst nach Abnahme der Maßnahme durch die Untere Naturschutzbehörde, die Einzelfragen dazu gern beantwortet.

Der Umweltpreis des Main-Kinzig-Kreises wird an Institutionen und Unternehmen vergeben, die sich durch besonderes Engagement im Umweltschutz auszeichnen. Näheres dazu im Umweltbericht.

Ansprechpartnerin:

Katharina Reinert
Telefon: 06051 85-15654
E-Mail: katharina.reinert@mkk.de

Schornsteinfegerwesen

Mit Beginn des Jahres 2013 endete deutschlandweit das so genannte „Schornsteinfegermonopol“, seitdem stehen die Schornsteinfeger im freien Wettbewerb. Dies bedeutet, dass Haus- und Raumeigentümer nun eigenverantwortlich für die fristgerechte Ausführung aller Schornsteinfegerarbeiten zu sorgen haben. Grundlage hierfür ist der Feuerstättenbescheid des Bezirksschornsteinfegers.

Dieser Feuerstättenbescheid ist gebührenpflichtig. Eigentümer erhalten ihn vom staatlich bestellten Bezirksschornsteinfeger bei Abnahme der Feuerungsanlagen bzw. bei der alle drei bis vier Jahre durchzuführenden Feuerstättenschau. Die Aufgaben der Bezirksschornsteinfeger werden vom Main-Kinzig-Kreis, Sachbereich Schornsteinfegerwesen, im Rahmen der Dienstaufsicht kontrolliert. Bei Fragen hierzu stehen die unten genannten Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen gern zur Verfügung.

Weiterführende Informationen

In der Schornsteinfegerdatenbank des Landesinnungsverbands Hessen sind die zuständigen Schornsteinfeger – nach Bezirken geordnet – zu finden.

Weitere Informationen zum Feuerstättenbescheid (PDF).

Ansprechpartner:

Dieter Krach

Telefon: 06051 85-15653

E-Mail: Dieter.Krach@MKK.de

Veranstaltungen in Natur und Landschaft

Festveranstaltungen in der freien Natur außerhalb von Ortschaften, Sportevents wie beispielsweise Radrennen oder Reiterrallyes und die mit diesen Veranstaltungen verbundene Einrichtung von Parkplätzen stellen möglicherweise einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Sie sind daher genehmigungspflichtig.

Nähere Auskünfte dazu gibt die Untere Naturschutzbehörde, die vor einer Genehmigung jeden Einzelfall prüft.

Verstöße gegen das Naturschutzrecht

Zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Naturschutzes zählen das Parken außerhalb von Parkplätzen sowie das Befahren nicht erlaubter Wege, insbesondere in Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten.

Jede Ordnungswidrigkeit dieser Art kann ein Bußgeld zur Folge haben. Auch andere Verstöße gegen das Naturschutzgesetz werden von der Unteren Naturschutzbehörde verfolgt und können hier gemeldet werden.

Ansprechpartner:

Schlüchtern, Bad Soden-Salmünster:

Susann Bsufka

Telefon: 06051 85-15634

E-Mail: Susann.Bsufka@mkk.de

Bad Orb, Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Bruchköbel, Erlensee, Flörsbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Großkrotzenburg, Gründau, Hasselroth, Jossgrund, Hammersbach, Langenselbold, Linsengericht, Maintal, Neuberg, Nidderau, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck, Sinntal, Steinau a.d.Str., Wächtersbach:

Thorsten Voss

Telefon: 06051 85-15655

E-Mail: Thorsten.Voss@mkk.de

Ansprechpartner und Zuständigkeiten

Ansprechpartner

Zuständigkeiten

Bad Orb, Birstein, Brachttal, Gelnhausen, Gründau, Linsengericht

Ansprechpartnerin

Zuständigkeiten

Bad Soden-Salmünster, Schlüchtern, Sinntal, Steinau a.d.Str.

Ansprechpartnerin

Zuständigkeiten

Bruchköbel, Erlensee, Großkrotzenburg, Hammersbach, Langenselbold, Maintal, Neuberg, Nidderau, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck

Ansprechpartnerin

Zuständigkeiten

Hasselroth, Freigericht, Jossgrund, Flörsbachtal, Wächtersbach, Biebergemünd

Besucheranschrift

Main-Kinzig-Kreis

Amt für Umwelt, Naturschutz und ländlichen Raum

Abteilung Umwelt- und Naturschutz

Zum Wartturm 11 – 13

63571 Gelnhausen

Postanschrift

Main-Kinzig-Kreis

Amt 70

Abteilung Umwelt- und Naturschutz

Barbarossastrasse 16-24

63571 Gelnhausen

Öffnungszeiten/Termine

Termine erfolgen individuell nach telefonischer Vereinbarung.

Kontakt

Telefon: 06051 85-15650

Fax: 06051 85-15629

E-Mail: naturschutzbehoerde@mkk.de