Unterhaltsvorschusskasse

Das Unterhaltsvorschussgesetz dient zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter.

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die auf schriftlichen Antrag entsprechend dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt wird.

Kinder, die von dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, keinen oder einen zu geringen Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschussleistungen beantragen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt.

Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe abgezogen. Erhält das Kind regelmäßige Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil oder Waisenbezüge oder hat es zu berücksichtigende Einkünfte, werden diese ebenfalls auf die Unterhaltsvorschussleistung angerechnet.

Zuständigkeiten und Kontakte

Der Anfangsbuchstabe des Nachnamens des Kindes ist den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern zugeordnet.

Frau Mohr, Tel. 06051 85-11473 • Fax 06051 85-11356 • E-Mail Jugendamt-UVK@MKK.de

Telefonsprechzeiten: Montag 8.30-10.00, Dienstag 13.00-15.00, Donnerstag 8.30-10.00, Freitag 8.30-9.30 Uhr

Frau Betz, Tel. 06051 85-11348 • Fax 06051 85-11356 • E-Mail Jugendamt-UVK@MKK.de

Telefonsprechzeiten: Montag 8.30-10.00, Dienstag 13.00-15.00, Donnerstag 8.30-10.00 Uhr

Frau Mann, Tel. 06051 85-11456 • Fax 06051 85-11356 • E-Mail Jugendamt-UVK@MKK.de

Telefonsprechzeiten: Montag 8.30-10.00, Dienstag 13.00-15.00, Donnerstag 8.30-10.00, Freitag 8.30-9.30 Uhr

Frau Herbst, Tel. 06051 85-11373 • Fax 06051 85-11356 • E-Mail Jugendamt-UVK@MKK.de

Telefonsprechzeiten: Montag 8.30-10.00, Dienstag 13.00-15.00 Uhr

Frau Nowak, Tel. 06051 85-11371 • Fax 06051 85-11356 • E-Mail Jugendamt-UVK@MKK.de

Telefonsprechzeiten: Montag 8.30-10.00, Dienstag 13.00-15.00, Donnerstag 8.30-10.00, Freitag 8.30-9.30 Uhr

Frau Schmitt, Tel. 06051 85-11366 • Fax 06051 85-11356 • E-Mail Jugendamt-UVK@MKK.de

Telefonsprechzeiten: Montag 8.30-10.00, Dienstag 13.00-15.00, Donnerstag 8.30-10.00, Freitag 8.30-9.30 Uhr

Frau Coleman, Tel. 06051 85-11310 • Fax 06051 85-11356 • E-Mail Jugendamt-UVK@MKK.de

Telefonsprechzeiten: Montag 8.30-10.00, Dienstag 13.00-15.00, Donnerstag 8.30-10.00, Freitag 8.30-9.30 Uhr

Frau von Zalewski, Tel. 06051 85-11368 • Fax 06051 85-11356 • E-Mail Jugendamt-UVK@MKK.de

Telefonsprechzeiten: Montag 8.30-10.00, Dienstag 13.00-15.00, Donnerstag 8.30-10.00, Freitag 8.30-9.30 Uhr

Frau Möller, Tel. 06051 85-11310 • Fax 06051 85-11370 • E-Mail Jugendamt-UVK@MKK.de

Telefonsprechzeiten: Do 8.30-10.30 Uhr

Herr Pfeifer, Tel. 06051 85-11319 • Fax 06051 85-11356 • E-Mail Jugendamt-UVK@MKK.de

Telefonsprechzeiten: Montag 8.30-10.00, Dienstag 13.00-15.00, Donnerstag 8.30-10.00, Freitag 8.30-9.30 Uhr

Frau Hörth Tel. 06051 85-11372 • Fax 06051 85-11356 • E-Mail Jugendamt-UVK@MKK.de

Telefonsprechzeiten: Montag 8.30-10.00, Dienstag 13.00-15.00, Donnerstag 08.30-10.00 Uhr

Frau Ravenstein Tel. 06051 85-11447 • Fax 06051 85-11356 • E-Mail Jugendamt-UVK@MKK.de

Telefonsprechzeiten: Montag 8.30-10.00, Dienstag 13.00-15.00, Donnerstag 8.30-10.00, Freitag 8.30-9.30 Uhr

Frau Kuhn, Tel. 06051 85-11367 • Fax 06051 85-11356 • E-Mail Jugendamt-UVK@MKK.de

Telefonsprechzeiten: Donnerstag 8.30-10.00, Freitag 8.30-9.30 Uhr

Frau Witte, Tel. 06051 85-11365 • Fax 06051 85-11356 • E-Mail Jugendamt-UVK@MKK.de

Telefonsprechzeiten: Donnerstag 8.30-10.00, Freitag 8.30-9.30 Uhr

Häufig gestellte Fragen

Der monatliche Unterhaltsvorschuss beträgt ab 1. Januar 2024:

  • Für Kinder bis einschließlich 5 Jahre 230,00 €
  • Für Kinder von 6 bis einschließlich 11 Jahren 301,00 €
  • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 €

  • Das Kind lebt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
  • Das Kind lebt (nur) mit einem seiner Elternteile zusammen
    • Dieser Elternteil ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem derzeitigen Ehegatten dauernd getrennt
  • Das Kind erhält keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil oder keine Waisenbezüge in ausreichender Höhe
  • Bei ausländischen Kindern: Das Kind selbst oder der Elternteil bei dem es lebt, verfügt über einen entsprechenden gültigen Aufenthaltstitel und der betreuende Elternteil ggfs. über einen Zugang zum Arbeitsmarkt.
  • Umfassende Auskunftserteilung durch den antragstellenden Elternteil
  • Ggfs. Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung

Ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. des Jugendlichen müssen zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen:

  • Kein Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) oder
  • Durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss wird Hilfebedürftigkeit vermieden oder
  • Der betreuende Elternteil verfügt über ein Einkommen von mindestens 600 € brutto

  • das Kind mit beiden Elternteilen in einem Haushalt zusammen lebt
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes mitzuwirken
  • das Kind ausreichenden Unterhalt (mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung) erhält
  • das Kind von beiden Eltern betreut wird (z. B. Wechselmodell)

Aufgrund der Vielzahl von Anträgen kommt es zu verlängerten Bearbeitungszeiten. Wir bitten von Anfragen zum Sachstand abzusehen.

Unterhaltsvorschuss online beantragen

Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

  • Antrag auf Unterhaltsvorschuss
  • Bescheinigung vom Einwohnermeldeamt, dass Elternteil und Kind in einem Haushalt leben (Haushaltsbescheinigung)
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes, aus dem beide Elternteile hervorgehen oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Gerichtsentscheidung über die Vaterschaftsfeststellung
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des alleinerziehenden Elternteils
  • Bei ausländischen Kindern: Kopien des Personalausweises bzw. Nationalpasses des alleinerziehenden Elternteils sowie des Aufenthaltstitels des Kindes und des alleinerziehenden Elternteils
  • Einkunftsnachweise, wie z. B. Halbwaisenrentenbescheid, Unterhaltszahlungen
  • Vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels
  • Bescheid bzw. Bescheide über bereits gewährte Unterhaltsvorschussleistungen
  • Haftbescheinigung

Was ist zu beachten?

Während des Leistungsbezuges müssen alle Änderungen, die für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss von Bedeutung sein können, unverzüglich der Unterhaltsvorschusskasse mitgeteilt werden (z. B. erneutes Zusammenleben beider Elternteile, Heirat, Umzug, Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Tod des anderen Elternteils, fehlendes Zusammenleben mit dem Kind).

Ungerechtfertigt bezogene Leistungen sind zu erstatten.

Sachgebietsleiterin