Tagespflege
Tagespflege ist ein teilstationäres Angebot der Altenhilfe. Im Gegensatz zur vollstationären Pflege wird hier die Betreuung nur während des Tages -in der Regel von montags bis freitags- angeboten. Voraussetzung für den Besuch der Tagespflege ist daher, dass die Betreuung nachts und an den Wochenenden sichergestellt ist. Die pflegebedingten Aufwendungen (incl. Fahrtkosten) können im Rahmen der Leistungen für Tagespflege (§ 41 SGB XI) mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Seit 1.1.2015 gibt es dafür ein eigenes Budget. Danach können Tagespflegeleistungen ohne Kürzung des Pflegegeldes bzw. der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten können ggf. im Rahmen des Entlastungsbetrages nach § 45 b SGB XI von mtl. 125 € mit den Pflegekassen abgerechnet werden. Liegen die Voraussetzungen dafür (wenigstens Pflegegrad 1) nicht vor, sind sie selbst zu tragen. Bei geringem Einkommen und Vermögen besteht evtl. Anspruch auf Sozialhilfe.
Anmerkungen:
*) Wird der Transport zu bzw. von der Tagespflege selbst und nicht von der Einrichtung sichergestellt, sind dem Gast 80% der Fahrtkostenpauschale zu erstatten.
**) Wird der Transport zu bzw. von der Tagespflege selbst und nicht von der Einrichtung sichergestellt, sind dem Gast 100% € der Fahrtkostenpauschale zu erstatten.
***) Die Entgelte für die Investitionskosten sind nur für Sozialhilfeträger bindend. Für "Selbstzahler" werden evtl. höhere Entgelte berechnet.
****) Zzt. sind keine gesondert berechenbaren Investitionskosten mit dem Sozialhilfeträger vereinbart.
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