Sonntagsfahrverbot für LKW

Ausnahmen vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot sowie der Ferienreiseverordnung

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Hierfür muss bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 30 Abs. 3 StVO (Sonn- und Feiertagsfahrverbot) beantragt werden. Feiertage im Sinne des § 30 Abs. 3 StVO sind:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
  • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • 1. und 2. Weihnachtstag

Weiterhin besteht in der Hauptzeit des Ferienreiseverkehrs jeweils vom 01.07. – 31.08. eines jeden Jahres zusätzlich an Samstagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t sowie für alle Lastkraftwagen mit Anhänger auf bestimmten, stark befahrenen Straßenabschnitten ein zusätzliches Verkehrsverbot. Hierfür wird eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Ferienreise-Verordnung (§ 4 Abs. 1 FerReiseV) benötigt.

Im Umkreis des Main-Kinzig-Kreises sind folgende Streckenabschnitte von dem Fahrverbot betroffen: BAB A3 Frankfurt – Würzburg - Nürnberg; Autobahn A45 Aschaffenburg – Hanau – Gießen; Autobahn A7, Kassel - Würzburg – Ulm. Eine Übersicht über alle gesperrten Streckenabschnitte in Deutschland ist der Ferienreiseverordnung zu entnehmen. https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/lkw-fahrverbot-in-der-ferienreisezeit.html

Für die Bearbeitung des Antrages benötigt der MKK folgende Unterlagen und Informationen

  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung,
  • eine Dringlichkeitsbescheinigung des Auftraggebers, warum und weshalb dieser Transport nur in dieser Zeit durchgeführt werden kann,
  • der Antrag muss eine genaue Bezeichnung des Transportgutes enthalten; Sammelbegriffe wie Luftfrachtsendung oder Expressgüter reichen nicht aus,
  • der/die Antragsteller/-in hat nachzuweisen, dass der beantragte Transport nicht mit einem Fahrzeug unter 7,5t transportiert werden kann, wobei wirtschaftliche und wettbewerbliche Gründe nicht ausreichen,
  • im Antrag muss eine genaue, nachvollziehbare Fahrtstrecke unter Angabe aller befahrenen Straßen/Streckenabschnitte angegeben werden; ein Auszug aus GoogleMaps reicht hierfür nicht aus,
  • bei Daueranträgen ist eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer, Abt. Handel, Verkehr und Tourismus vorzulegen.

Sachbearbeiter

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