Kommunalaufsicht

Der Main-Kinzig-Kreis nimmt die Aufgabe der Kommunalaufsicht für 28 Städte und Gemeinden im Kreisgebiet wahr (ohne die Sonderstatusstadt Hanau). Den Umfang der Aufsicht regelt §135 der Hessischen Gemeindeordnung:

Die Aufsicht des Staates über die Gemeinden soll sicherstellen, dass die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet und dass die im Rahmen der Gesetze erteilten Weisungen befolgt werden. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinden nicht beeinträchtigt werden.

Die Kommunalaufsicht ist eine Behörde des Landes Hessen. Sie wird als Staatsaufsicht in den Landkreisen vom Landrat wahrgenommen. Die Aufsicht ist eine reine Rechtsaufsicht. Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind der Aufsicht verwehrt. Die Kommunalaufsicht darf nur im Interesse des öffentlichen Wohls eingreifen.

Obere Kommunalaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt . Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Hessische Ministerium des Innern und für Sport in Wiesbaden.

Wichtige Aufgaben des zuständigen Referats im Main-Kinzig-Kreis

  • allgemeine Rechtsaufsicht über die Städte und Gemeinden im MKK (außer Stadt Hanau) und die Zweckverbände
  • Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Bürgermeister und Beigeordnete und sonstigen Eingaben
  • Überprüfung von Satzungen
  • rechtliche Beratung der Städte und Gemeinden
  • Organisation und Durchführung von Bürgermeisterdienstversammlungen
  • Ehrensold

Das Wesen der Kommunalaufsicht

Die Kommunalaufsicht soll grundsätzlich nur im Allgemeininteresse, also zugunsten des allgemeinen öffentlichen Wohls tätig werden. Dabei soll sie prinzipiell nur prüfen, ob eine Kommune als solche sich rechtskonform verhält oder nicht. Selbst bei einem Verstoß einer Kommune, der Außenwirkung hat, gilt nach dem Willen des Gesetzgebers das aus § 135 Satz 2 HGO und dem Wortlaut der einzelnen Vorschriften über die Anwendung der Aufsichtsmittel folgende Opportunitätsprinzip. Damit wird im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet, dass Kommunen nicht ohne schwerwiegenden Grund von einer alles umfassenden Staatsaufsicht „gegängelt“ werden. Kommunalaufsichtliche Maßnahmen sollen nur dann ergriffen werden, wenn ein eindeutiger, schwerwiegender und fortdauernder Rechtsverstoß vorliegt.

Die genannten Einschränkungen sind umso mehr bei internen Streitigkeiten zwischen kommunalen Organen bzw. zwischen Organteilen eines Organs zu beachten, um insbesondere zu vermeiden, dass die Kommunalaufsicht in politische Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Die Kommunalaufsicht sollte bei internen Auseinandersetzungen nur dann streitschlichtend aktiv werden, wenn dies für die ordnungsgemäße Verwaltung der Kommune zwingend erforderlich und darüber hinaus aufgrund der Kompromissbereitschaft beider Streitparteien erfolgversprechend ist. Anderenfalls steht den Organen der Rechtsweg im Rahmen eines sogenannten Kommunalverfassungsstreits offen.

Schließlich ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Kommunalaufsichtsbehörden, Mitglieder von kommunalen Gremien im Hinblick auf das Kommunalverfassungsrecht zu beraten. Denn kommunalaufsichtliche Verfahren (in Form von Beratungen, Prüfungen oder Maßnahmen) laufen nach dem Willen des Gesetzgebers nur zwischen der Aufsichtsbehörde und den von ihr beaufsichtigten Kommunen. Dritte, das heißt auch Anfragende, Hinweisgeber bzw. Beschwerdeführer, gleichgültig, ob sie kommunalen Gremien angehören oder sich als Bürger an die Kommunalaufsicht wenden, sind keine Beteiligten dieser Verfahren und haben nur ein Recht auf die summarische Mitteilung des Ergebnisses einer von ihnen ggf. angestoßenen kommunalaufsichtlichen Prüfung. Kommunalaufsichtliche Bewertungen stellen für Dritte zudem keine anfechtbaren Verwaltungsakte dar. Der Gesetzgeber wollte neben den förmlichen Rechtswegen zu den ordentlichen und Verwaltungsgerichten keine neben den förmlichen Rechtswegen zu den ordentlichen und den Verwaltungsgerichten keine weitere, parallele Revisionsinstanz schaffen.

  • allgemeine Finanzaufsicht über die Haushaltsführung der Städte und Gemeinden im MKK (außer Stadt Hanau) und der Zweckverbände
  • Prüfung und Genehmigung (Kreditaufnahmen, Verpflichtungsermächtigungen, Bürgschaften) der Haushalts- und Wirtschaftspläne der Städte und Gemeinden, der Eigenbetriebe und der Zweckverbände im MKK
  • rechtliche Beratung der Städte und Gemeinden in haushaltsrechtlichen Fragen
  • Überwachung der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen
  • Angelegenheiten der örtlichen kommunalen Stiftungen (Stiftungsaufsicht)
  • Erstellen der Beurteilungsbogen zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen im MKK (außer Stadt Hanau)
  • Gemeindefinanzstatistik
  • Kommunaler Finanzausgleich

  • Vorbereitung und Überwachung von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kreistagswahlen, Direktwahl des Landrats und Wahl zur Vertreterversammlung zum Landeswohlfahrtsverband