Bildungspaket für Kinder

Das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) wurde eingeführt, um junge Menschen und Familien mit Kindern zu unterstützen. Die Leistungen ermöglichen jungen Menschen, an gemeinschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen und Zugang zu Bildung zu erhalten.

Kinder und Jugendliche im Alter von 0-24 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und einen Anspruch auf

  • Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II)
  • Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt)
  • Wohngeld und/oder Kinderzuschlag
  • Leistungen nach dem AsylbLG

haben, können das Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch nehmen.

Wichtig: Im Einzelfall kann auch ein Anspruch für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bestehen, wenn zuvor keine der aufgezählten Leistungen bezogen wurde. Dies prüfen die zuständigen Sachbearbeiter*innen.

  • Tagesausflüge mit der Schule oder der Kindertageseinrichtung
  • Klassenfahrten mit der Schule oder mehrtägige Freizeiten mit der Kindertageseinrichtung
  • Schulbedarf
  • Schülerbeförderung (wenn die nächstgelegene Schule mehr als 3 km vom Wohnort entfernt und kein vorrangiger Leistungsträger vorhanden ist)
  • Lernförderung (zur Erreichung eines ausreichenden Leistungsniveaus)
  • Mittagsverpflegung in der Schule und in der Kindertageseinrichtung
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z.B. für Vereinsangebote, Musikunterricht oder Ferienfreizeiten)

  • Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) beziehen, ist das Kommunale Center für Arbeit – Jobcenter Ihrer jeweiligen Region zuständig.

  • Wenn Sie Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Asylbewerberleitungen beziehen, ist das Amt für soziale Förderung und Teilhabe zuständig:
    • Antrag auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe (ekom21.de)
      Hinweis: Wichtig ist, dass Sie die Leistungen rechtzeitig beantragen, d.h. bevor diese in Anspruch genommen werden. Ferner ist zu beachten, dass die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes nach Ablauf Ihres Bewilligungszeitraumes ggf. erneut beantragt werden müssen.