Verpflichtungserklärung

Sie können Ihre Verpflichtungserklärung – sowohl für Touristenaufenthalte, als auch für längerfristige Aufenthalte – online vorbereiten oder vollständig abgeben (inkl. Zahlung der Verwaltungsgebühr).

Hinweis: Die Verpflichtungserklärung ist ab Ausstellungsdatum für 6 Monate gültig.

Voraussetzungen:

  • Gastgeber (Einlader) muss mit Hauptwohnsitz im Main-Kinzig-Kreis gemeldet sein
  • Bonität ist nachgewiesen oder glaubhaft gemacht

Bonitätsprüfung:

Vor Ausfertigung einer Verpflichtungserklärung wird die finanzielle Leistungsfähigkeit (Bonität) des Verpflichtungsgebers überprüft. Im Rahmen der Bonitätsprüfung wird das durchschnittliche Nettoeinkommen den Unterhaltsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850 ff der Zivilprozessordnung (ZPO) gegenübergestellt:

Die Höhe des erforderlichen Nettoeinkommens ist abhängig von

  • Zahl der Familienangehörigen, denen der Verpflichtungsgeber zum Unterhalt verpflichtet ist
  • der Anzahl der ausländischen Staatsangehörigen, die eingeladen werden sollen

Hinweis zur Bonitätsprüfung:

  • Elterngeld, Kindergeld und Wohngeld sind öffentliche Mittel. Sie werden deshalb bei der Berechnung des Einkommens nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für Pflegegeld.
  • Für die Feststellung der Bonität können nur Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können. Die Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuches ist daher nicht ausreichend.

Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 29,- € entrichten Sie bei der Online Beantragung via ePayment (PayPal, Mastercard, Visa, paydirekt,Giropay)

Vorsicht: Wenn Sie hier einen Antrag stellen, obwohl die Zuständigkeit nicht gegeben ist, werden Kosten auf Sie zukommen, die nicht rückerstattet werden.

Ausschlussgründe

Sie können keine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn

  • Sie geschäftsunfähig sind (vgl. §104 Bürgerliches Gesetzbuch),
  • Sie Sozialleistungen nach Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch XII beziehen (dazu zählen Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe),
  • Sie Asylbewerber sind,
  • Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nur geduldet ist oder
  • Ihr Aufenthaltsstatus aus sonstigen Gründen nicht gesichert ist.

Bitte beachten Sie: Die Bearbeitungsgebühr entsteht auch dann, wenn einer der zuvor genannten Ausschlussgründe vorliegt oder die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden konnte.

Einladung-Verpflichtungserklärung, § 68 Aufenthaltsgesetz: (für längerfristigen Aufenthalt – KEIN Touristenaufenthalt)

Mit einer Verpflichtungserklärung/Einladung nach § 68 Aufenthaltsgesetz haften Sie mit Ihrem Vermögen für die Kosten die dem Staat gegebenenfalls durch eingeladene(n) Person(en) entstehen.

Folgende Unterlagen sind zur Abgabe einer solchen Verpflichtungserklärung erforderlich:

  • Personalausweis / bei Reisepass Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung
  • Aufenthaltstitel
  • Mietvertrag oder Kaufvertrag von Wohneigentum.
  • bei Arbeitnehmern: Einkommensnachweise der letzten drei Monate
  • bei Selbstständigen: Bescheinigung in Steuersachen (erhältlich beim Finanzamt), BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung) vom Steuerberater (der letzten sechs Monate), aktueller Steuerbescheid vom Finanzamt aus dem Vorjahr, Gewerbeanmeldung

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wenden Sie sich bitte an den/die für Sie zuständige/n Sachbearbeiter/in

Einladung-Verpflichtungserklärung für den Touristenaufenthalt (nach §§ 66,67 und 68 AufenthG – KEIN längerfristiger Aufenthalt)

Wer beabsichtigt, Freunde oder Verwandte aus dem visumpflichtigen Ausland einzuladen, muss sich dazu verpflichten, die Kosten für deren Lebensunterhalt und gegebenenfalls für die Ausreise zu tragen.

Folgende Unterlagen sind zur Abgabe einer solchen Verpflichtungserklärung erforderlich:

  • Personalausweis / bei Reisepass Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung
  • Einkommensnachweise; bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Gehalts- bzw. Lohnabrechnung der letzten drei Monate, bei Selbstständigen oder Freiberuflichen der letzte Einkommensteuerbescheid (nicht älter als 2 Jahre) oder eine Bescheinigung eines/r Steuerberaters/-in über das aktuelle monatliche Nettoeinkommen, bei Nichterwerbstätigen durch sonstige Nachweise (z.B. Vorlage des aktuellen Rentenbescheids)
  • weiterhin können Nachweise über Mieteinnahmen berücksichtigt werden (Mietverträge und Kontoauszüge der letzten drei Monate, letzter Einkommensteuerbescheid)

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter/-innen des Bürgerportals