Amtsärztlicher Dienst

Untersuchungen, Impfungen und Gutachten

Themen

Bei einer Adoption eines Kindes aus dem Ausland legen die zuständigen Stellen wie zum Beispiel das Gericht, das Konsulat oder die Botschaft eines Landes fest, welche Untersuchungen zur Erfassung des Gesundheitszustandes der Eltern notwendig sind. Der AÄD beglaubigt, dass diese Gesundheitsuntersuchung von einer Ärztin mit bescheinigter Approbation beziehungsweise von einem Arzt mit Approbation getätigt wurde. Es handelt sich hier um eine haus- und fachärztliche Untersuchung.

Bei einer Adoption eines Kindes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird vom Jugendamt oder einem Notar eine Prüfung des Gesundheitszustandes der Eltern und des Kindes per Untersuchung im AÄD angefordert. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller. Ein Termin muss vorher telefonisch vereinbart werden.

Die Asylbewerber-Krankenhilfe beruht auf dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG). Es besteht hierbei ein Anspruch auf medizinische Hilfe, die ambulant oder stationär durchgeführt werden kann. Im Auftrag der Abteilung Hilfe für Migranten prüft die Abteilung Gesundheit anhand von Befunden den Anspruch auf eine medizinische Hilfe.

Amtsärztliche Untersuchung - körperliche und psychische Untersuchung

Der AÄD untersucht den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand anhand verschiedener Fragen, je nach Auftraggeber. Zum Beispiel bescheinigt der AÄD den Gesundheitszustand zur Einstellung in die Berufstätigkeit, zur Arbeits- und Dienstfähigkeit oder zu Beihilfeangelegenheiten. Der AÄD erhebt hierbei eine Anamnese, untersucht orientierend körperlich, das Blut und den Urin im Labor und die Seh- und Hörfähigkeit im Test. Der AÄD untersucht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage, einem gerichtlichen Beschluss, einer Verwaltungsvorschrift, einer tariflichen Vorschrift oder nach einer Prüfungsordnung.

Ein Amtsärztliches Zeugnis wird zur Einstellung von Angestellten im Öffentlichen Dienst oder zur Verbeamtung aufgrund einer gesetzlichen Grundlage, einer Verwaltungsvorschrift oder einer Verordnung ausgestellt. Ein Amtsärztliches Zeugnis enthält eine Aussage darüber, ob die Person für die anzutretende Stelle geeignet ist. Es kann nicht von Privatpersonen in Auftrag gegeben werden.

Betreuungsgutachten werden vom Amtsgericht per gerichtlichem Beschluss in Auftrag gegeben. Der AÄD erstellt Betreuungsgutachten zur Frage der Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung, einer Unterbringung oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme.

Der AÄD stellt ein Gutachten über die Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit von Beamten aus, wenn ein Auftrag der Dienstbehörde vorliegt. Die Dienstbehörde entscheidet endgültig über die Dienstfähigkeit des Beamten. Für das Gutachten vereinbart der AÄD einen Termin. Vorhandene Befunde von Fachärzten werden zur Untersuchung hinzugezogen.

Der AÄD untersucht im Auftrag von Städten und Gemeinden, wenn dies zur Begutachtung der aktuellen Einsatzfähigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters am Arbeitsplatz in Auftrag gegeben wird. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der Tarifvertrag Öffentlicher Dienst (TVÖD). Termine zur Untersuchung vereinbart der AÄD mit der Gemeinde als Arbeitgeber, hierzu sollte eine Arbeitsplatzbeschreibung vorliegen. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Der AÄD steht dem Arbeitgeber gegenüber unter Schweigepflicht, lediglich die Aussage zur Einsatzfähigkeit ist mitzuteilen.

Der AÄD führt ein Drogenscreening durch, wenn dies vom Jugendamt, vom Gericht, von der Bewährungshilfe oder von der Führerscheinstelle in Auftrag gegeben wurde. Ein Drogenscreening ist auch erforderlich, wenn eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zur Fahreignung durchgeführt werden soll. Ein Drogenscreening wird in der Abteilung Gesundheit angemeldet und es wird ein schriftlicher Vertrag darüber abgeschlossen. Die hierfür entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Testperson, wenn im Auftrag nichts anderes vermerkt ist. Das Drogenscreening erfolgt zu einem Zeitpunkt, der unangemeldet telefonisch mitgeteilt wird. Die Materialien wie Blut, Urin oder Haare werden an entsprechende Laboratorien verschickt.

Die Eingliederungshilfe ist eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Der Landeswohlfahrtsverband beauftragt den AÄD, Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen zu begutachten.

Nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) müssen Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2 und Fahrgastbeförderung alle fünf Jahre (bei C1, C1E über 50 Jahre) die gesundheitliche Eignung zur Verlängerung ihrer Fahrerlaubnis nachweisen. Diese Untersuchung umfasst eine Anamneseerhebung, eine körperliche Untersuchung und einen Schnelltest auf Glucose aus Kapillarblut. Eine Untersuchung nach den neuen geänderten Richtlinien der FEV wird ebenfalls durchgeführt. Im Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr werden alle Untersuchungen außer der Überprüfung der erforderlichen Sehfähigkeit durchgeführt. Diese ist an entsprechend qualifizierter Stelle zusätzlich zu beauftragen.

Prostituiertenschutzgesetz

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) gilt seit 1. Juli 2017 bundesweit. Nach § 10 ProstSchG müssen alle in der Prostitution Tätigen eine gesundheitliche Beratung im Gesundheitsamt wahrnehmen. Diese umfasst Informationen zur Krankheits- und Empfängnisverhütung sowie zu Risiken von Alkohol- und Drogengebrauch.

Wer?

  • Alle in der Prostitution Tätigen. Das Gesetz definiert damit Personen, die eine erotische oder sexuelle Dienstleistung (z.B. auch Erotik-Massage oder Escort-Leistungen) gegen Entgelt erbringen.

Wie?

  • Die Terminvereinbarung erfolgt telefonisch unter der Telefonnummer 06051 85-11500
  • Mitzubringen sind: Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass).
  • Gebühr für Beratung + Bescheinigung beträgt 44€ (Zahlung bar oder per EC-Karte)
  • Persönliches Erscheinen ist zwingend notwendig. Bei bestehender Sprachbarriere kann eine Person zur Übersetzung mitgebracht werden. Informationsmaterialien gibt es in mehreren Sprachen.
  • Ausstellung einer Bescheinigung mit folgenden Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Datum und Ort der Beratung. Aliasbescheinigung (Zusatzbescheinigung mit erfundenem Arbeitsnamen) kann ebenfalls ausgestellt werden.
  • Gültigkeit der Bescheinigung in ganz Deutschland. Folgeberatungen bei Personen ab 21 Jahren nach spätestens 12 Monaten, bei Personen unter 21 Jahren nach spätestens 6 Monaten.
  • Die Gesundheitsberatung unterliegt der Schweigepflicht. Es werden keine Daten weitergegeben.
  • Es handelt sich nur um eine Beratung. Es findet KEINE Untersuchung statt.

Wo?

  • Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr des Main-Kinzig-Kreises, Barbarossastraße 24, 63571 Gelnhausen

Ein HIV-Test kann während der normalen Sprechstunde anonym durchgeführt werden, wenn telefonisch ein Termin vereinbart wurde.

Ergänzend zum primären Impfangebot der hausärztlichen Versorgung können im Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr von der STIKO empfohlene Regelimpfungen sowohl für gesetzlich Krankenversicherte als auch Selbstzahler angeboten werden, um Impflücken in der Bevölkerung zu schließen.

Beratung zur Impfung vor einer Reise telefonisch und zu den angegebenen Sprechzeiten. Auf Anfrage bietet der AÄD einen telefonischen Rückruf an. Die Beratung ist kostenfrei.

  • Schengener Abkommen - Bescheinigung zum Mitführen von Medikamenten, die unter das Betäubungsgesetz fallen
    Das Schengener Abkommen ist ein internationales Übereinkommen der EU-Mitgliedstaaten. Reisende müssen sich die medizinische Notwendigkeit innerhalb des Schengener Raumes bescheinigen lassen, wenn sie Medikamente mitführen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Die Abteilung Gesundheit bescheinigt, dass der ausstellende Arzt registriert ist und die Angaben der Menge überprüft wurden. Die Abteilung Gesundheit empfiehlt auch Reisenden in andere Länder zu recherchieren, ob eine ärztliche Bescheinigung für das Mitführen von Medikamenten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, notwendig ist.


  • Mitnahme auf Reisen von Medikamenten nach dem Betäubungsmittelgesetz
    Vor Antritt der Reise ist eine Beglaubigung der speziellen Verordnung durch das Gesundheitsamt erforderlich. Es wird empfohlen, spätestens 14 Tage vor Reisebeginn einen Termin beim Gesundheitsamt zu vereinbaren.

    Bitte beachten Sie, dass der behandelnde Arzt im Main-Kinzig-Kreis niedergelassen sein muss. Weitere Gesundheitsämter finden Sie unter dem Link.

    Benötigte Unterlagen
    • Das vom behandelnden Arzt vollständig ausgefüllte Formular bzw. Betäubungsmittelrezept sowie der Personalausweis des Patienten sind zum Termin mitzubringen.
    • Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen. Sie darf für maximal 30 Tage ausgestellt werden. Bei längeren Aufenthalt im Ausland ist dort ein Arzt aufzusuchen.

    Gebühren
    • Die Verwaltungsgebühr beträgt 21 Euro.

    Links

Sprechstunden

Sprechstunden finden nach vorheriger telefonischer Vereinbarung statt:

Telefonnummer 06051 85-11500
Faxnummer 06051 85-911519
E-Mail aaed@mkk.de

Besucheranschrift

Standort Gelnhausen

Main-Kinzig-Forum
Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr
Erdgeschoss Anmeldung
Raum A.00.013
Barbarossastraße 24
63571 Gelnhausen

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Standort Hanau

Haus der Gesundheit
Willy-Brandt-Straße 23
Haus 3 - Zugang über Haus 4, 2. OG
63450 Hanau

zum Haus der Gesundheit

Postanschrift

Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis
Amt 57.3 Amtsärztlicher Dienst
Postfach 1465
63569 Gelnhausen

 Digitaler Postkasten

Über den digitalen Postkasten können Sie im Zusammenhang mit Ihrer amtsärztlichen Untersuchung Unterlagen digital und sicher einreichen – sowohl vor als auch nach Ihrer Untersuchung. Dabei kann es sich zum Beispiel um erforderliche ärztliche Befundberichte oder Atteste handeln.