Ehrenbrief des Landes Hessen
Allgemeine Informationen
Grundsätzliches
Der Ehrenbrief ist eine Auszeichnung des/r Hessischen Ministerpräsidenten/-in. Der damalige Ministerpräsident Albert Osswald stiftete den Ehrenbrief im Jahre 1973. Jährlich werden in Hessen zwischen 1.000 und 1.500 Ehrenbriefe vergeben.
Eine Auszeichnung mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen setzt eine mindestens 12-jährige ehrenamtliche Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung oder in kommunalen Einrichtungen, in Vereinen mit kulturellen und sozialen Zielen oder in vergleichbarer Weise nach dem 09.05.1945 voraus. Die oder der Vorgeschlagene müssen der Auszeichnung würdig sein.
Über die Verleihung eines Ehrenbriefs entscheiden seit 1998 die Landrätinnen oder Landräte, beziehungsweise die Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister, in deren Zuständigkeitsbereich die zu Ehrenden wohnen.
Darüber hinaus kann der/die Hessische Ministerpräsident/-in in eigener Zuständigkeit besondere Persönlichkeiten mit dem Landesehrenbrief auszeichnen.
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Was sind die Voraussetzungen?
Die Auszeichnung mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen setzt eine mindestens 12-jährige aktive ehrenamtliche Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung oder in kommunalen Einrichtungen, in Vereinen mit kulturellen und sozialen Zielen (siehe Hinweise) oder in vergleichbarer Weise voraus. Die Vorgeschlagenen müssen der Auszeichnung würdig sein. Da es sich um eine staatliche Ehrung handelt, besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Auszeichnung.
Für die Auszeichnung mit dem Landesehrenbrief kommen diese ehrenamtlichen Funktionen in Vereinen mit kulturellen und sozialen Zielen in Betracht: Vereinsvorsitzende, stellvertretende Vereinsvorsitzende, Kassen- und Schatzwarte, Geschäftsführer/-innen im geschäftsführenden Vorstand, sowie Schriftführer/-innen.
Daneben können Stadtverordnete, Gemeindevertreter, Ortsbeiratsmitglieder, ehrenamtliche Beigeordnete und Stadträte/-innen in gemeindlichen Gremien sowie Schiedsmänner/-frauen und ehrenamtliche Richter/-innen die Auszeichnung erhalten, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch anderes ehrenamtliches Engagement (siehe Hinweise) mit dem Landesehrenbrief ausgezeichnet werden.
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Verfahren zum Ehrenbrief des Landes Hessen
Um eine Person zur Auszeichnung mit dem Landesehrenbrief vorzuschlagen, gibt es in den einzelnen Landkreisen und Städten unterschiedliche Regelungen. Die Anregung kann zum Beispiel formlos oder per Vordruck erfolgen. Im Vorschlag an die Landrätin oder den Landrat, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister sollten jedoch mindestens die folgenden Angaben zur vorgeschlagenen Person enthalten sein:
Vorname und Familienname,
Wohnanschrift,
Geburtsdatum,
Darstellung von Art und Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit,
gegebenenfalls Referenzpersonen, Vereine oder Organisationen, die zum Engagement der Vorgeschlagenen Stellung nehmen können.
Anschließend wird der Vorschlag geprüft, was unter Umständen mehrere Wochen oder Monate in Anspruch nehmen kann. Die verschiedenen Institutionen, Vereine, Verbände und Gremien, in denen die Vorgeschlagenen ehrenamtlich tätig sind oder waren, müssen zu dem Vorschlag Stellung nehmen.
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Hinweise zu Vereinen mit kulturellen und sozialen Zielen
Bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen ist zu beachten, dass unter Vereinen mit kulturellen oder sozialen Zielen im Sinne des Stiftungserlasses (Art. 2 Abs. 1) nur solche zu verstehen sind, die eine beachtliche kulturelle Aktivität entwickeln oder eine nennenswerte soziale Leistung zugunsten ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger erbringen.
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Hinweise zu anderem ehrenamtlichen Engagement
Die Verdienste von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren (zum Beispiel Ortsbrandmeister/-in, Gerätewart/-in, Maschinist/-in oder Gruppenführer/-in) werden grundsätzlich nicht durch den Ehrenbrief des Landes Hessen, sondern durch die Verleihung des Hessischen Brandschutzehrenzeichens gewürdigt.
Die ehrenamtliche Tätigkeit in Vorständen von Karnevalsvereinen, deren Aktivitäten hauptsächlich in vereinsinternen oder nur entgeltlich zugänglichen Veranstaltungen (zum Beispiel Fremdensitzungen) bestehen, kann ebenfalls nicht mit dem Ehrenbrief ausgezeichnet werden. Verdienste für die Allgemeinheit können jedoch dann vorliegen, wenn karnevalistische Veranstaltungen zugunsten sozialer Einrichtungen, denen dabei ein nennenswertes finanzielles Ergebnis zugutekommt, oder als kostenlose Sonderveranstaltung für sozial schwache Gruppen regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren stattfinden und die oder der Vorgeschlagene entscheidend am Zustandekommen dieser Veranstaltungen beteiligt ist (Erlass der Hessischen Staatskanzlei vom 14.12.1987).
Mitglieder von Parteien und Organisationen, die unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen, können nicht mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen ausgezeichnet werden.
Der Ehrenbrief kann aberkannt werden, wenn sich eine geehrte Person durch das Begehen einer Straftat als unwürdig erweist, oder dies nachträglich bekannt wird.
Termine zur Verleihung einer Auszeichnung sind mit der Ehrenamtsagentur, Frau Rams (Tel. 06051 - 85 13704) oder Email Karola.Waitz@mkk.de abzustimmen.