Main-Kinzig-Kreis
Amt für soziale Förderung und Teilhabe
Abteilung Pflege und Teilhabe
Sozialgesetzbuch XII
Sozialgesetzbuch IX
Barbarossastraße 24
63571 Gelnhausen
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
Reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, können unter bestimmten Bedigungen ergänzende Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XII (Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch) in Betracht kommen.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen ambulanter Pflege und der Pflege innerhalb von Einrichtungen. Für die Unterscheidung des Bedarfs ist vom Gesetzgeber eine Unterteilung in 5 verschiedene Grade vorgegeben.
geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Die wesentlichen Änderungen im Bereich der Pflege ergaben sich aus der Änderungen der Leistungen der Eingliederungshilfe in Hessen. Mit der Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird die Zuständigkeit nach dem sogenannten „Lebensabschnittsmodell“ geregelt:
Der Main-Kinzig-Kreis ist seit 01.01.2020 zuständig für
Ausnahme !
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist für alle Personen zuständig geblieben, die schon vor dem Renteneintritt Hilfe zur Pflege erhalten im Rahmen
Menschen soll es ermöglicht werden, auch bei Pflegebedürftigkeit noch möglichst lange in der eigenen Wohnung zu bleiben. Angehörige oder Pflegedienste können zu Hause die Pflege sicherstellen. Die finanziellen Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung reichen aber nicht immer aus, um die Kosten der ambulanten Pflege sicherzustellen.
Die ungedeckten Pflegekosten können beim Amt für soziale Förderung und Teilhabe (Abteilung Pflege und Teilhabe) beantragt werden.
Hilfen für die Pflege zu Hause kommen ebenfalls in Betracht für pflegebedürftige Menschen, die die Wartezeit in der gesetzlichen Pflegeversicherung noch nicht erfüllt haben oder nicht Mitglied einer Pflegekasse sind.
Die Pflegebedürftigkeit wird unterschieden nach Pflegegraden 1 bis 5. Lediglich Pflegebedürftige mit festgestelltem Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf ambulante Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.
Personen, die keinen Pflegegrad erreicht haben oder in den Pflegegrad 1 eingestuft werden, können ergänzende Leistungen zur Führung des Haushaltes beantragen.
Es ist zu beachten, dass bei den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII) zunächst – anders als bei der Pflegekasse – im zumutbaren Umfang eigenes Einkommen und Vermögen eingesetzt werden muss.
Deshalb sind neben dem vollständig ausgefüllten Antrag eine Reihe von Unterlagen einzureichen. In der unten stehenden Übersicht sind diese aufgelistet.
Welche Auswirkungen hat das Bundesteilhabegesetz in der ambulanten Pflege?
Treffen Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege zusammen, wird das sogenannte „Lebenslagenmodell“ umgesetzt (siehe hierzu die Erläuterungen zu den Zuständigkeiten seit 01.01.2020).
Der Träger der Eingliederungshilfe ist nach den Grundsätzen des Bundesteilhabegesetzes „die Hilfe zur Pflege folgt der Eingliederungshilfe“ und „Leistungen aus einer Hand“ auch zuständig, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege gleichzeitig benötigt werden und der Mensch noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat.
Meist ist das der Fall wenn die Gestaltung des täglichen Lebens mit Unterstützung von Assistenzen im sogenannten „Arbeitgebermodell“ erfolgt oder bei den 24-Stunden-Pflegebedarfen.
Menschen, die nach der Regelaltersgrenze pflegebedürftig werden und dann ebenfalls Leistungen der Eingliederungshilfe benötigen, haben Zugang zu beiden Leistungen. Dann wird die Leistung aber nach den strengeren Regeln der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII erbracht.
Bei Fragen zum Antrag: Liste der Sachbearbeiter*innen
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch Andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
Grundsätzlich ist es für viele wünschenswert, so lange wie möglich in der gewohnten Umgebung zu bleiben. Oftmals kann aber durch eine häusliche Pflege eine ausreichende Versorgung nicht immer sichergestellt werden.
Dann gibt es die Möglichkeiten der vollstationären oder teilstationären Pflege. Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause gepflegt werden, gibt es auch die Möglichkeit der Kurzzeitpflege.
Reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um die Kosten zu tragen und ist die pflegebedürftige Person nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln die noch offenen Kosten zu bestreiten, können ergänzende Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XII (Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch) in Betracht kommen.
Pflegebedürftige sollen ihre gewohnte Umgebung möglichst nicht verlassen müssen. Durch eine häusliche Pflege kann eine ausreichende Versorgung aber nicht immer sichergestellt werden.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Form der Tages- und Nachtpflege. In den entsprechenden Einrichtungen werden die pflegebedürftigen Personen tagsüber oder nachts von Fachkräften betreut. Die teilstationäre Pflege dient der Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege und ermöglicht es den Angehörigen, an der Betreuung maßgeblich mitzuwirken, ohne ihren gesamten Alltag an der Pflege ausrichten zu müssen
Die teilstationäre Pflege beinhaltet auch die Beförderung von Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
Wenn ein Angehöriger zu Hause gepflegt wird, kann es Situationen geben, in denen der Pflegebedürftige vorübergehend nicht zuhause versorgt werden kann. Für diesen Fall sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege vor.
Aber auch nach einem Krankenhausaufenthalt kann eine Kurzzeitpflege erforderlich sein. Für einen begrenzten Zeitraum von insgesamt maximal acht Wochen pro Kalenderjahr erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die pflegebedingten Aufwendungen für Betreuung und medizinische Behandlungspflege in stationären Einrichtungen von der Pflegekasse.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit im Einzelfall nicht in Betracht kommt.
Heimaufnahme, was ist zu tun?
Für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen entstehen viele Fragen, wenn eine Heimunterbringung notwendig wird: Welche Einrichtung kommt in Frage, gibt es freie Plätze und wie hoch sind die entstehenden Kosten? Wer ist für die Finanzierung zuständig? Welche Hilfen gibt es und was ist bei der Beantragung zu beachten?
Antrag bei der Pflegekasse stellen
Zunächst ist ein Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Hierbei ist zu beachten: Nur wenn vom medizinischen Dienst der Pflegekasse bestätigt wird, dass eine stationäre Unterbringung notwendig ist, kann Sozialhilfe gewährt werden.
Suche nach einem Heimplatz
Bei der Heimplatzsuche ist die Abteilung "Leben im Alter", Tel. 06051 85-48114 behilflich.
Antrag auf Sozialhilfe stellen
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Notwendige Unterlagen
Anders als bei der Pflegekasse ist bei der Sozialhilfe zunächst im zumutbaren Umfang eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen. Aus diesem Grund sind für die Sozialhilfeprüfung folgende Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen:
Unterhaltspflichtig sind nur die Angehörigen der Heimbewohner*innen ersten Grades in gerader Linie. D.h. Eltern, Kinder und Adoptivkinder.
Zum 01.01.2020 ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten. Unterhaltsfähig sind demnach nur noch unterhaltspflichtige Personen, deren jährliches Gesamteinkommen über 100.000,00 € liegt.
Nicht unterhaltspflichtig sind: Geschwister, Enkel, Onkel/Tanten und weitere Verwandte.
Unzählige gesetzliche Bestimmungen und eine Vielzahl sozialer Leistungen, Dienste und Einrichtungen machen es älteren Menschen und ihren Angehörigen oft schwer, zu erkennen, wofür und von wem Hilfen angeboten werden. Angesichts persönlicher Notlagen werden komplizierte Antragsverfahren und Zuständigkeiten leicht zu scheinbar unüberwindbaren Hürden.
Beratungsstellen der Kommunen und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege wollen mit Information, Rat und Hilfe zur Beantwortung von Fragen und zur Lösung von Problemen beitragen.
Weitere Informationen sind auch in der Rubrik "Leben im Alter" zu finden.
In der nachfolgenden Übersicht sind alle von den Kostenträgern anerkannten Alten- und Pflegeheime im Main-Kinzig-Kreis aufgeführt. Welche Pflegeeinrichtungen zurzeit freie Plätze gemeldet haben, ist hier zu sehen.
Der Informationsdienst für freie Heimplätze ist gerne bei der Suche nach einem geeigneten Platz behilflich: Telefon 06051 85-48114.
Unter "Kurzzeitpflege" versteht man die zeitlich befristete stationäre Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Menschen, die sonst zu Hause von den Angehörigen und/oder den ambulanten Diensten versorgt werden. Hauptziel der Kurzzeitpflege ist die zeitweise Entlastung pflegender Angehöriger. Entweder um ihnen einen Urlaub zu ermöglichen oder als Krisenintervention, wenn die Hauptpflegeperson zeitweise ausfällt. Kurzzeitpflege kann auch als Nachsorge nach einem Krankenhausaufenthalt genutzt werden.
Leistungen der Pflegekassen können, soweit die Voraussetzungen vorliegen, einmal bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI) und einmal im Rahmen der Kurzzeitpflege ( § 42 SGB XI) in Anspruch genommen werden. Sie werden nur für die pflegebedingten Aufwendungen (den Pflegesatz) gewährt und sind jeweils auf max. 28 Tage bzw. jeweils max. 1.612 € begrenzt.
Nach § 45b SGB XI gewährt die Pflegeversicherung (ab Pflegegrad 1) einen Entlastungsbetrag von mtl. 125 €. Diese Leistung kann auch für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten eingesetzt werden.
Die nachfolgende Liste enthält Einrichtungen, die Plätze ausschließlich zur Kurzzeitpflege nutzen. Darüber hinaus bieten nahezu alle Alten- und Pflegeheime im Main-Kinzig-Kreis eingestreute Kurzzeitpflegeplätze an.
Die Investitionskosten sind nur für Sozialhilfeträger bindend. Für "Selbstzahler" werden unter Umständen höhere berechnet.
Hier sind frei gemeldete Kurzzeitpflegeplätze zu finden. Der Informationsdienst der Kreisverwaltung hilft ebenfalls bei der Suche nach einem geeigneten Kurzzeitpflegeplatz und gibt gerne weitere Informationen: Telefon 06051 85-48114.
Informationsdienst für freie Heim- und Kurzzeitpflegeplätze
Die Altenpflegeeinrichtungen im Main-Kinzig-Kreis melden wöchentlich die vorhandenen freien Plätze. Über die folgende
Detailseite
kann entnommen werden, welche Einrichtungen aktuell freie Plätze gemeldet haben.
Für weitere Informationen oder Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Heimplatz steht der Informationsdienst gerne zur Verfügung unter der Telefonnummer 06051 85-48114.
Tagespflege ist ein teilstationäres Angebot der Altenhilfe. Im Gegensatz zur vollstationären Pflege wird hier die Betreuung nur während des Tages – in der Regel von montags bis freitags – angeboten. Voraussetzung für den Besuch der Tagespflege ist daher, dass die Betreuung nachts und an den Wochenenden sichergestellt ist. Die pflegebedingten Aufwendungen (inkl. Fahrtkosten) können im Rahmen der Leistungen für Tagespflege (§ 41 SGB XI) mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Seit 1.1.2015 gibt es dafür ein eigenes Budget. Danach können Tagespflegeleistungen ohne Kürzung des Pflegegeldes bzw. der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten können ggf. im Rahmen des Entlastungsbetrages nach § 45 b SGB XI von mtl. 125 € mit den Pflegekassen abgerechnet werden. Liegen die Voraussetzungen dafür (wenigstens Pflegegrad 1) nicht vor, sind sie selbst zu tragen. Bei geringem Einkommen und Vermögen besteht evtl. Anspruch auf Sozialhilfe.
Neben der teilstationären Tagespflege gibt es im Main-Kinzig-Kreis das, aus dem Projekt „qualitätsgesicherte häusliche Tagespflege – SOwieDAheim“, entwickelte Angebot von „SOwieDaheim – Betreuungsangebote für Menschen mit und ohne Demenz“.
Bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit helfen ambulante Pflegedienste mit, die Pflege und Versorgung sicherzustellen und den Verbleib in der eigenen Wohnung zu ermöglichen. Die aufgeführten Pflegedienste sind von den Kostenträgern (Krankenkasse, Pflegekasse, Sozialhilfeträger) anerkannt und können Leistungen abrechnen.
Ein Leitfaden mit detaillierten Angaben zum Leistungsspektrum der ambulanten Dienste, eine Checkliste zur besseren Auswahl der Dienste sowie weitere Informationen sind hier zu finden: Weitere Informationen.
Das Hausnotrufsystem ermöglicht es, in Notfällen über einen einfachen Tastendruck am Zusatzgerät des Telefons oder über einen Funkfinger, der wie eine Kette am Hals getragen wird, ein Signal auszusenden und Hilfe herbeizuholen. Dadurch kann alten, kranken und behinderten Menschen der Verbleib in ihrer häuslichen Umgebung erleichtert werden.
Das Hausnotrufsystem ist als Hilfsmittel im Rahmen der Pflegeversicherung anerkannt, die auch, soweit die Voraussetzungen vorliegen, einmalige Anschlusskosten und die monatliche Grundgebühr übernimmt.
Für Personen, die einen Hausnotruf benötigen und die keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, übernimmt der Main-Kinzig-Kreis die Kosten, wenn das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Hierüber informieren die nachstehenden Anbieter.
Die meisten wesentlichen Dinge rund um die Pflege sind hessenweit über Rahmenverträge und Richtlinien geregelt. Diese Rahmenverträge und Richtlinien können bei der jeweiligen Kranken-/Pflegekasse, aber auch unter: http://www.aok-gesundheitspartner.de/he/pflege/ eingesehen werden.
Nach dem Öffnen der Seite bitte über die links angebrachte Navigationsleiste entweder den Bereich "Ambulante Pflege" oder "Stationäre Pflege" anwählen.
Bei Fragen hierzu stehen die Kranken- und Pflegekassen zur Verfügung. Aber auch die Ansprechpartner*innen der Abteilung Leben im Alter geben gerne Unterstützung.
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Postfach 1465
63569 Gelnhausen
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