Terminvereinbarung

Für eine persönliche Vorsprache empfehlen wir eine vorherige Terminvereinbarung mit der zuständigen Sachbearbeitung.

Einen Termin können Sie gerne telefonisch vereinbaren.

Die Kontaktdaten finden Sie in den unten stehenden Bereichen.

Online-Anträge

Im Rahmen der Digitalisierung haben wir unsere Papierakten auf elektronische Akten umgestellt. Wir arbeiten stetig daran, unser Onlinedienste auszubauen, damit die Zusendung von Unterlagen und Antragstellung datenschutzsicher, einfach und digital erledigt werden kann. Welche Dienste wir bereits anbieten finden Sie unter

Amt für soziale Förderung und Teilhabe


Menschen, die sich in einer Notlage befinden, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können und denen auch nicht von Angehörigen oder anderen Seiten geholfen werden kann, können Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

Die Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den leistungsberechtigten Personen ein menschenwürdiges Leben zu sichern.

Im Main-Kinzig-Kreis ist das Amt für soziale Förderung und Teilhabe für die Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII und SGB IX zuständig.

Die Mitarbeiter*innen prüfen, wie der jeweiligen Notlage am besten begegnet werden kann und welche Hilfen im Einzelfall in Frage kommen.

Die Sozialhilfe ist immer nachrangig und erfordert deshalb stets eine Prüfung, ob vorrangige Leistungen (z. B. Rente, Unterhalt, Wohngeld, andere Sozialhilfeleistungen) in Frage kommen. Vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe muss deshalb jeder seine Arbeitskraft, sein Einkommen, teilweise auch sein Vermögen und Ansprüche gegen Dritte (z. B. Unterhaltsansprüche, Versicherungsträger), soweit diese realisierbar sind, einsetzen.

Neben den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII gibt es die Lebensunterhaltsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Wer welche dieser Leistungen bekommen kann, richtet sich danach, ob eine Erwerbsfähigkeit vorliegt.

Wer unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann, ist erwerbsfähig und kann im Fall einer Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem SGB II beantragen.

Für diese Leistungen ist das KCA-Jobcenter zuständig. Bei Langzeitarbeitslosigkeit unterstützen die regionalen Anlaufstellen des KCA-Jobcenters .

Das Amt für soziale Förderung und Teilhabe ist neben der Existenzsicherung für weitere Themenbereiche wie

  • Hilfe zur ambulanten Pflege
  • Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
  • Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderung
zuständig. Diese sind auf der Seite Lebenslage Behinderung, Pflege und Alter dargestellt.

Bildung und Teilhabe

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden, im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag, erbracht. Ihr Ziel ist es, allen Kindern und Jugendlichen die gesellschaftliche Teilhabe im Bereich der Bildung zu garantieren und für ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sorgen. Anspruchsberechtigt sind Familien mit Kindern, Jugendliche und junge Erwachsene, die noch zur Schule gehen, sofern sie nur über ein geringes Einkommen verfügen.

Wer kann die Leistungen erhalten?

Kinder und Jugendliche im Alter von 0-24 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und einen Anspruch auf

  • Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II)
  • Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt)
  • Wohngeld und/oder Kinderzuschlag
  • Leistungen nach dem AsylbLG

haben, können das Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch nehmen.

Welche Leistungen beinhaltet das Bildungs- und Teilhabepaket?

  • Tagesausflüge mit der Schule oder der Kindertageseinrichtung

  • Klassenfahrten mit der Schule oder mehrtägige Freizeiten mit der Kindertageseinrichtung (bis zu 600 € bei Inlandsfahrten und bis zu 900 € bei Auslandsfahrten)

  • Schulbedarf (116,00 € zum 01.08. und 58,00 € zum 01.02. eines Jahres)

  • Schülerbeförderung (wenn die nächstgelegene Schule mehr als 3 km vom Wohnort entfernt und kein vorrangiger Leistungsträger vorhanden ist)

  • Lernförderung (zur Erreichung eines ausreichenden Leistungsniveau)

  • Mittagsverpflegung in der Schule und in der Kindertageseinrichtung

  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (15,00 Euro monatlich für Kinder und Jugendliche von 0-17 Jahren, z.B. für Vereinsangebote, Musikunterricht oder Ferienfreizeiten)

Wie können Sie die Leistungen beantragen?

Für das Bildungs- und Teilhabepaket gibt es einen Antrag mit entsprechenden Anlagen für die jeweilige zu beantragende Leistungsart.

Diese Unterlagen erhalten Sie im Kommunalen Jobcenter Ihrer Region und in den Sozialämtern Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung oder als Download (siehe unten).

Bitte vergessen Sie nicht, die im Formular geforderten Unterlagen beizufügen.

Wichtig ist, dass Sie die Leistungen rechtzeitig beantragen, d.h. bevor diese in Anspruch genommen werden. Ferner ist zu beachten, dass die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes nach Ablauf Ihres Bewilligungszeitraumes ggf. erneut beantragt werden müssen.

Zuständig für die Bearbeitung ist:

  • Für SGB II-Bezieher*innen (Hartz IV): ist das Kommunale Center für Arbeit – Jobcenter Ihrer jeweiligen Region) zuständig.
  • Für SGB XII-Bezieher*innen, Wohngeld- und Kinderzuschlagsbezieher*innen, Leistungsbezieher*innen nach dem AsylbLG ist das Amt für soziale Förderung und Teilhabe zuständig.

Weitere Infos:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) - die Leistungen des Bildungspakets

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HSM) - Bildung und Teilhabepaket

Antrag auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe

  • >> Zum Online-Antrag
    Dieser Online-Service ermöglicht es Ihnen, Leistungen für Bildung und Teilhabe zu beantragen. Während des Online-Antrages haben Sie die Möglichkeit, geforderte Nachweise hochzuladen.

  • >> ausfüllbares PDF-Formular (0,2 MB)
    Ausfüllbare PDF-Datei die ausgedruckt und unterschrieben mit den entsprechenden Nachweisen per Post eingereicht werden kann.

Wohnen und Krankenhilfe

Die Abteilung Wohnen und Krankenhilfe im Main-Kinzig-Kreis berät Personen bei drohender Obdachlosigkeit oder bereits in Obdachlosigkeit befindliche Personen. Ist eine Obdachlosigkeit bereits eingetreten, dann können sich die betroffenen Personen an das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung wenden.

Die Abteilung "Wohnen und Krankenhilfe" kann keine Wohnungen vermitteln. Für die Registrierung als Wohnungssuchende*r ist die örtliche Gemeinde- oder Stadtverwaltung zuständig.

Leistungen für Unterkunft und Heizung

Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) orientiert sich am Bedarf. Das heißt, bei den Leistungen nach dem SGB XII werden auch angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt.

Um beurteilen zu können, ob die Kosten im Einzelfall angemessen sind, dient zur Orientierung das allgemeine durchschnittliche Mietniveau des entsprechenden Wohnortes sowie die Größe und Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft.

Die durchschnittlich angemessene Wohnungsgröße ermittelt sich anhand der Zahl der im Haushalt lebenden Personen:

  • 1 Person bis ca. 50 qm
  • 2 Personen bis 60 qm
  • 3 Personen bis 75 qm
  • 4 Personen bis 87 qm
  • 5 Personen bis 99 qm

sowie für jedes weitere Familienmitglied bis zu 12 qm mehr.

Wie hoch dürfen die Kosten für eine Wohnung sein?

Beim SGB XII werden nur angemessene Kosten für die Unterkunft berücksichtigt. Die Angemessenheit ergibt sich im Detail aus der Wohnungsgröße, der Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft und des jeweiligen Richtwertes der entsprechenden Gemeinde/Stadt.

In den Gemeinden und Städten des Main-Kinzig-Kreises liegt ein unterschiedliches Mietniveau vor. Um Nachteile zu vermeiden, sollte daher unbedingt vorher die Zustimmung der zuständigen Sachbearbeiter*innen der Existenzsicherung eingeholt werden, bevor ein Mietvertrag unterschrieben wird.

Hilfen zur Gesundheit sind verschiedene Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII), die bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer (gesundheitlicher/persönlicher) Voraussetzungen gewährt werden.

Als Hilfen zur Gesundheit kommen, je nach vorhandenem Hilfebedarf, in Betracht:

  • Vorbeugende Gesundheitshilfe
  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation

Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung.

Das bedeutet, dass Antragsteller sich zunächst um einen Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bemühen müssen. Qualität und Umfang der Hilfen zur Gesundheit orientieren sich exakt am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung.

Gesetzliche Krankenversicherung:

Seit dem 01.04.2007 besteht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für jede Person, die zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich krankenversichert war. Falls zurzeit keine Krankenversicherung besteht, sollten sich somit alle Personen, die zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren - egal ob pflicht-, freiwillig oder familienversichert – an ihre letzte Krankenversicherung wenden und eine Mitgliedschaftserklärung abgeben.

Private Krankenversicherung:

Seit dem 01.01.2009 besteht eine Pflicht für alle Personen, die zuletzt privat krankenversichert waren, sich (wieder) privat zu versichern. Wer derzeit nicht krankenversichert ist und zuletzt privat krankenversichert war, ist verpflichtet, ebenfalls wieder eine private Krankenversicherung abzuschließen. Hierfür sollte man sich an eine private Krankenversicherung wenden. Die privaten Krankenversicherer sind zu einem brancheneinheitlichen Basistarif verpflichtet. Dieser Basistarif umfasst die Leistungen, die auch von gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.

Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung sind auch auf folgender Website zu finden:

Bundesministerium für Gesundheit - Krankenversicherung

Weitere Informationen, persönliche Beratung:

Für Hilfen zur Gesundheit und die jeweilige Einzelfallprüfung stehen Sachbearbeiter*innen in den entsprechenden Fachabteilungen zur Verfügung.

Damit der Anspruch auf Krankenhilfe nach dem SGB XII geprüft werden kann, sind Nachweise über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorzulegen.

Ausgefüllte Antragsformulare und weitere notwendige Unterlagen können persönlich abgegeben oder an die Postanschrift geschickt werden.

Sozialer Dienst

Der Soziale Dienst ist für Menschen, die Sozialhilfe beziehen und sich in einer schwierigen Lebenslage befinden, beratend tätig.

Unser Angebot besteht aus psychosozialer Beratung und Begleitung.

Die Sozialarbeiter*innen vermitteln bei Bedarf an weiterführende Beratungsstellen im Main-Kinzig-Kreis und bieten ambulante Hilfen an.

Ein weiteres Angebot ist die Hinführung zur Verwirklichung der Teilhabe an Gesellschaft und am Arbeitsleben.

Versicherungsberatung - gesetzliche Rentenversicherung

Wenn Rat und Hilfe in Rentenangelegenheiten gesucht wird, ist das Versicherungsamt des Main-Kinzig-Kreises ein zuverlässiger und kompetenter Ansprechpartner. Die Mitarbeitenden nehmen Rentenanträge auf, geben Auskünfte in Rentenfragen, helfen bei Kontenklärungen und Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Bei allen Formularen, die vom Rententräger verschickt werden und bei denen jemand Hilfe benötigt, unterstützt das Versicherungsamt gerne.

Was ist das Versicherungsamt?

Die Sozialversicherung mit ihren Bereichen: Renten , Unfall , Kranken , Pflege und Arbeitslosenversicherung ist ein umfangreiches und komplexes Rechtsgebiet. Es ist für viele Menschen eine Herausforderung, sich darin zurechtzufinden. Daher haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen beraten zu lassen. Das Versicherungsamt ist eine Institution, die unabhängig von den Versicherungsträgern neutral, objektiv und kostenlos auf dem Gebiet der Sozialversicherung in vielfacher Weise Unterstützung gewährt. Dies ist sogar als eine der Aufgaben der Versicherungsämter im Sozialgesetzbuch (§ 93 SGB IV) festgeschrieben. Rentenanträge werden darüber hinaus von der zuständigen Stadt und Gemeindeverwaltung entgegengenommen. Für die Stadt Hanau und ihre Stadtteile ist die Rentenstelle der Stadt Hanau im Rathaus zuständig.

Deutsche Rentenversicherung Hessen

Bahnhofstraße 17
63571 Gelnhausen
Tel. 06051 9199800

und

Zeil 53
60313 Franfurt am Main
Tel. 069 99992090

E-Mail: post@drv-hessen.de
kostenlose Servicetelefon: 0800 1000 4800
Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de > Beratung und Kontakt

Versicherungsamt

Main-Kinzig-Kreis
Amt für soziale Förderung und Teilhabe
- Versicherungsamt -
Barbarossastraße 24
63571 Gelnhausen

Ansprechpartnerin
Frau Herrig-Niedt
Tel. 06051 85-48065
E-Mail: versicherungsamt@mkk.de
Terminvereinbarung erforderlich

Hanau
Servicestelle Rente und Soziales
Am Markt 14-18
63450 Hanau

Kontakt
Tel. 06181 295-1941 oder
Tel. 06181 295-989
E-Mail: rentenstelle@hanau.de

Existenzsicherung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Personen beantragen, die die Altersgrenze oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Personen erreichen die Altersgrenze, wenn sie vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Für die Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, gelten folgende Altersgrenzen:

siehe Tabelle

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird auf Antrag gewährt. Anspruch haben Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften – vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen – bestreiten können.

Die Grundsicherung wird vorrangig als Geldleistung gewährt. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, der sich aus dem maßgebenden Regelsatz sowie den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Darüber hinaus kann für bestimmte Personengruppen ein Mehrbedarf berücksichtigt werden. Auf den ermittelten Bedarf werden dann Einkommen und Vermögen angerechnet.

Vorrangige Ansprüche, wie z.B. Rente, Wohngeld oder sonstiges Einkommen müssen zunächst ausgeschöpft werden, da die Grundsicherung eine nachrangige Leistung darstellt. Zudem dürfen bei dem Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird in der Regel für 12 Monate gewährt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes muss die Leistung erneut beantragt werden.

Damit der Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geprüft werden kann, sind Nachweise über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen:
Merkblatt zur Antragstellung

Das ausgefüllte Antragsformular sowie die notwendigen Unterlagen können entweder persönlich abgegeben oder mit der Post geschickt werden.

Auch kann der Antrag digital über den Online-Dienst Grundsicherung im Alter abgeschlossen werden.

Hilfe zum Lebensunterhalt können Personen beantragen, die eine Altersrente vor Erreichen der Altersgrenze erhalten oder befristet voll erwerbsgemindert sind und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Anspruch haben Personen, die den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln – insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen – beschaffen können.

Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung gewährt. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, der sich aus dem maßgeblichen Regelsatz sowie den angemessenen Unterkunftskosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Darüber hinaus kann in bestimmten Lebenssituationen ein Mehrbedarf berücksichtigt werden. Auf den ermittelten Bedarf werden dann Einkommen und Vermögen angerechnet.

Dabei gilt es zu beachten, dass die Sozialhilfe eine nachrangige Leistung darstellt und in der Regel erst dann erbracht wird, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Das Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten und ggf. der zum Unterhalt verpflichteten Personen, sowie Ansprüche gegenüber vorrangigen Sicherungssystemen (z.B. Rente, Wohngeld oder sonstiges Einkommen) sind einzusetzen.

Vom Personenkreis der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind erwerbsfähige Arbeitssuchende im Alter von 15 Jahren bis zum Erreichen der gesetzlich geregelten Altersgrenze (zwischen 65 und 67 Jahren) ausgeschlossen. Einen Antrag auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten Sie im Kommunalen Center für Arbeit –Jobcenter .

Damit der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt geprüft werden kann, sind Nachweise über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorzulegen. Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie dem
Merkblatt zur Antragstellung entnehmen.

Das ausgefüllte Antragsformular sowie die notwendigen Unterlagen können entweder persönlich abgegeben oder mit der Post geschickt werden.

Auch kann der Antrag digital über den Online-Dienst Hilfe zum Lebensunterhalt abgeschlossen werden.

Aufgrund von gesetzlichen Änderungen, die im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 in Kraft getreten sind, wurden die Leistungen der Eingliederungshilfe (EGH) von den Leistungen zum Lebensunterhalt für Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe getrennt. Vorher wurden die Maßnahmen der Eingliederungshilfe in den Einrichtungen sowie die zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes erforderlichen Mittel als Komplexleistung durch den Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) erbracht.

Seit der Gesetzesänderung werden nun die Fachleistungen der EGH von den Bedarfen für den Lebensunterhaltsbedarf getrennt und es sind dafür zwei unterschiedliche Träger zuständig. Der LWV erbringt weiter die sogenannten Fachleistungen in der Einrichtung. Der MKK als örtlicher Sozialhilfeträger gewährt die existenzsichernden Leistungen, wie Kosten der Unterkunft, Essen, Kleidung usw.

Für die Bewilligung der existenzsichernden Leistungen müssen die Leistungsvoraussetzungen durch den MKK als örtlicher Sozialhilfeträger in eigener Zuständigkeit geprüft werden.

Die existenzsichernden Leistungen werden in Form von Leistungen nach dem 3. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder nach dem 4. Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erbracht. Der Anspruch auf diese Leistungen ist abhängig von den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Weitere allgemeine Informationen zu den Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes finden Sie weiter unten auf der Seite unter dem Punkt „Informationen zum Bundesteilhabegesetz“.

Das Amt für soziale Förderung und Teilhabe des Main-Kinzig-Kreises kann unter bestimmten Umständen die Bestattungskosten in angemessenem Rahmen für Angehörige einer verstorbenen Person übernehmen – abhängig vom Einkommen und Vermögen der Erben bzw. der sonstigen zur Bestattung verpflichteten Personen. Vorrangig sind die Verwandten bzw. die Erben zur Bestattung und Tragung der Kosten verpflichtet.

Um überprüfen zu können, ob den Erben bzw. Verpflichteten die Zahlung der Bestattungskosten zugemutet werden kann und in welchem Umfang ein Anspruch nach dem SGB XII besteht, muss ein Antrag ausgefüllt und mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden bei:

Amt für soziale Förderung und Teilhabe
Existenzsicherung
Postfach 1465
63569 Gelnhausen

Ein Beratungstermin kann bei den unten aufgeführten Ansprechpartnerinnen vereinbart werden.

Zu beachten ist, dass die erforderlichen Bestattungskosten im Sinne des SGB XII nicht identisch mit den Kosten der standesgemäßen Bestattung im Sinne des §1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind, sondern lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen und nach Art und Umfang angemessenen Kosten umfassen.

Den erforderlichen Kosten nicht zuzuordnen sind:

  • die Kosten für die Todesanzeigen und Danksagungen sowie für Kränze
  • die Kosten für das Ausschmücken der Friedhofskapelle
  • die Kosten für die Erledigung von Formalitäten
  • die Kosten für die Erstausstattung des Grabes, für Einfassungen und Grabsteine (sofern nicht in der Friedhofsordnung zwingend vorgeschrieben)
  • die Ausgaben für Feierlichkeiten anlässlich der Beerdigung
  • höhere Kosten für eine Feuer- oder Seebestattung

Zu den notwendigen Kosten einer Bestattung gehören:

  • die Kosten für den Leichenschauschein
  • die Kosten für die Versorgung des Leichnams (Waschen, Einkleiden, Einsargen)
  • die Kosten für die Überführung des Leichnams zur nächst gelegenen Leichenhalle, zum Friedhof oder zum Bestattungsunternehmen
  • die Kosten für einen Sarg in einfacher Ausführung sowie die Innenausstattung
  • die öffentlichen Abgaben für die Friedhofsverwaltung, z. B. für die Grabstätte (Einzelgrab), das Ausheben und Schließen des Grabes
  • die Kosten der Sargträger
  • die Kosten für einen einfachen Blumenschmuck
  • die Kosten für das Holzkreuz. Andere nur, wenn ein Holzkreuz nach der Friedhofsordnung nicht zulässig ist oder die Beschriftung eines vorhandenen Familiengrabmales möglich ist.
  • kirchliche Feierlichkeiten (Organist, Läutegebühren, Pfarrer)

Genaue maximale Beträge können gerne bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern erfragt werden.

Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten

 Ansprechpartnerin

Frau Süßmilch
Bereich A - P
Raum A.00.101
Telefonnummer 06051 85-48101
Faxnummer 06051 85-48190

 Ansprechpartnerin

Frau Beier
Bereich Q - Z
Raum A.00.101
Telefonnummer 06051 85-48110
Faxnummer 06051 85-48190

Hilfen in besonderen Wohnformen

Das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) revolutioniert das Behindertenrecht und soll Menschen mit Behinderung zu mehr Teilhabe und individueller Selbstbestimmung verhelfen. Erste Änderungen traten bereits 2017 in Kraft, die vollständige Umsetzung soll bis 2023 abgeschlossen sein.

Künftig steht noch mehr im Mittelpunkt, welche persönlichen Wünsche und Ziele der Mensch mit Behinderung hat und welche Unterstützung dafür notwendig ist. Es werden dabei alle Lebensbereiche des Menschen betrachtet. An der Planung der Teilhabe und der Bedarfsermittlung werden die Leistungsberechtigten von Anfang an beteiligt. Dies entspricht der Zielsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Die Gliederung nach ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen wurde für erwachsene Menschen mit Behinderungen aufgegeben. Bestehende Betreuungsmöglichkeiten in Wohnformen, wo Menschen mit Behinderungen zusammenleben, sind erhalten geblieben. Unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts wird auch künftig jeder erwachsene Mensch mit Behinderung entsprechend sein Wohnen und sein Leben gestalten können. Für minderjährige Menschen mit Behinderung wurde durch Sonderregelungen das geltende Recht weitergeführt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf folgenden Internetseiten:

Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz

LWV Hessen - Umsetzung des BTHG durch den LWV

Die Auswirkungen und Umsetzungen im MKK sind unter den Punkten

zu finden.

Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie uns diese gerne an folgende E-Mail-Adresse senden:

BTHG@mkk.de

Zum 01.01.2020 haben sich nach den Hessischen Ausführungsgesetzen zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB IX) und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) die Zuständigkeiten in den Bereichen Eingliederungshilfe (Lebensabschnittsmodell), Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe (zukünftig "besondere Wohnformen") bzw. im "Begleiteten Wohnen" in Familien sowie der "Hilfe zur Pflege" geändert.

Nähere Informationen zu den neuen Zuständigkeiten befinden sich unter den folgenden Links:

  • Existenzsicherung/Lebensunterhaltsleistungen: Der Main-Kinzig-Kreis ist seit dem 01.01.2020 für die existenzsichernden Leistungen für Personen, die Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen (bisherigen stationären Einrichtungen) erhalten, zuständig. Die Fachleistungen werden weiterhin durch den Landeswohlfahrtsverband Hessen erbracht.

Weitere Informationen zu den existenzsichernden Leistungen in besonderen Wohnformen befinden sich unter dem Punkt "Existenzsicherung".

In der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII sowie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII traten wesentliche Änderungen durch das BTHG zum 01.01.2020 in Kraft, nämlich die Trennung von Fachleistungen (Eingliederungshilfeleistungen) und Leistungen zum Lebensunterhalt.

Zuvor waren die Leistungen der Eingliederungshilfe im SGB XII geregelt. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden sie als „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ in das SGB IX aufgenommen und reformiert. Die Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderungen wird nicht mehr an eine bestimmte Wohnform geknüpft, sondern am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet. Der Träger der Eingliederungshilfe erbringt weiterhin auch für Menschen, die in Einrichtungen leben, lediglich die reinen (therapeutischen, pädagogischen oder sonstigen) Fachleistungen, während für die Hilfe zum Lebensunterhalt und die notwendigen Kosten der Unterkunft, wie bei Menschen ohne Behinderungen, Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII bzw. nach dem SGB II erbracht werden.

Aufgrund der mit dem BTHG einhergehenden Änderungen traten auch neue Hessische Ausführungsgesetze zum Neunten und Zwölften Sozialgesetzbuch in Kraft, welche die Zuständigkeiten zwischen dem örtlichen Sozialhilfeträger (MKK) und dem überörtlichen Sozialhilfeträger dem Landeswohlfahrtsverband Hessen seit 01.01.2020 neu regeln. Zuvor wurden die Maßnahmen der Eingliederungshilfe in den stationären Einrichtung sowie die zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlichen Mittel als Komplexleistung durch den LWV erbracht. Seit 01.01.2020 sind die örtlichen Sozialhilfeträger für die existenzsichernden Leistungen bei Menschen mit Behinderung in den „besonderen“ Wohnformen (bisherigen stationären Einrichtungen) zuständig und der LWV nur noch für die Eingliederungshilfeleistungen.

Der notwendige Lebensunterhalt setzt sich für alle erwachsenen leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung aus den sozialhilferechtlichen Bedarfen zusammen, die bei Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen anzuerkennen sind.

Dies sind:

  • die Regelsätze (Regelbedarfsstufen)
  • Mehrbedarfe (z.B. für voll erwerbsgeminderte Menschen mit dem Merkzeichen G; Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung, Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen),
  • einmalige Bedarfe (z.B. Erstausstattung für die Wohnung oder für Bekleidung oder Anschaffung bzw. Reparatur von orthopädischen Schuhen),
  • Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge für die Vorsorge,
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a SGB XII
  • ggf. ergänzende Darlehen.

Alle Antragsunterlagen finden Sie hier.

Wenn Sie allgemeine Fragen zu dem Thema haben, können Sie uns diese gerne an folgende Adresse senden:

BTHG@mkk.de

Sprechzeiten

Montag, Dienstag und Freitag

8 - 12 Uhr

Montag und Dienstag

13 - 15 Uhr

Mittwoch - kein Sprechtag

Donnerstag

8-12 Uhr und 13 - 17.30 Uhr

Besucheranschrift

Main-Kinzig-Kreis

Amt für soziale Förderung und Teilhabe
- Amt 50 -

Sozialgesetzbuch XII
Sozialgesetzbuch IX

Barbarossastraße 24
63571 Gelnhausen

Postanschrift

Main-Kinzig-Kreis

Amt für soziale Förderung und Teilhabe
- Amt 50 -

Sozialgesetzbuch XII
Sozialgesetzbuch IX

Postfach 1465
63569 Gelnhausen

Amtsleiterin

Pflegesatzwesen

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