aktualisiert am 02. März 2023

Alltag und Veranstaltungen

Nur noch wenige Coronaregeln

FFP2-Maskenpflicht besteht nur noch für Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Arztpraxen, Alten- und Pflegeheimen. Beschäftigte und Bewohnende müssen keine Maske mehr tragen.
Die Maskenpflicht im öffentlichen Nah- und Fernverkehr wurde zum 2. Februar 2023 bundesweit abgeschafft.

Testpflichten in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Sammelunterkünften wurden zum 1. März 2023 aufgehoben.

Seit 23. November 2022 ist die Isolationspflicht in Hessen aufgehoben. Weitere Informationen auf der Seite positiver Corona-Test .

Die hessische Corona-Schutzverordnung und das bundesweite Infektionsschutzgesetz legen die Corona-Regeln für die Zeit bis zum 7. April 2023 fest.

Hygiene- und Abstandsregeln, Masken und Lüften bleiben weiterhin wichtig, um Übertragungen zu verhindern.

>> Coronaregeln in Hessen

>> Bundesweite Basismaßnahmen bis 07. April 2023

Alltag

Seit 1. März 2023 gibt es keine kostenfreien Bürgertests mehr. Der Bund übernimmt die Kosten für Corona-Tests nicht mehr. Wenn weiterhin Testangebote gemacht werden, sind sie kostenpflichtig.

Weitere Informationen sowie Fragen und Antworten zur Testverordnung finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.

Es besteht aufgrund des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (§ 28b IfSG) nur noch

  • FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in (Zahn-)Arztpraxen, psychotherapeutischen Praxen, Praxen aller sonstigen Heilberufe, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten.
  • FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen.

Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können, haben dies gegenüber Behörden durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Sollte sich das Attest auf FFP2-Masken beziehen, ist eine OP-Maske zu tragen.

Zum 2. Februar 2023 wurde die Maskenpflicht im öffentlichen Nah- und Fernverkehr bundesweit abgeschafft.

Im Flugverkehr besteht keine Maskenpflicht.

Bei einem positiven Corona-Test besteht Maskenpflicht für mindestens fünf Tage (Details unter „Schutzmaßnahmen statt Isolationspflicht“ auf der Seite positiver Corona-Test ).

Es besteht seit 1. März 2023 keine Testpflicht mehr. Beim Besuch von Krankenhäusern oder Altenheimen sollte man sich bei der jeweiligen Einrichtungen nach den aktuellen Vorschriften erkundigen, die eventuell strenger sind.

Positiv getestete Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen müssen vor Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit keinen Test mehr vorlegen.

Für positiv getestete Besuchende und Beschäftigte besteht ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für fünf Tage ab dem positiven Test.

Seit 1. März 2023 gelten in den Klinken des Main-Kinzig-Kreises folgende >>Besuchsregeln .

In den Kliniken Gelnhausen und Schlüchtern gilt die
3G-Regel: Wer zu Besuch kommt, muss nachweislich geimpft genesen oder getestet sein. Die Besucher müssen symptomfrei sein und eine Maske tragen, in bestimmten Bereichen FFP2-Maske. Besuche sind in der Zeit von 14 bis 19 Uhr möglich.

Die Besuchsregeln für die Kliniken in Hanau finden sich auf den Websites des >>Städtischen Klinikums und des >>St. Vinzenz Krankenhauses .

Für Alten- und Pflegeheime gilt FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher, nicht aber für Beschäftigte und Bewohnende.

Die Besuchsregeln der Alten- und Pflegezentren des Main-Kinzig-Kreises sind nachzulesen auf >>der Website der APZ-MKK .

Grundsätzlich empfiehlt sich vor dem Besuch ein Blick auf die Website der jeweiligen Einrichtung, um sich über die Besuchsregeln und -zeiten zu informieren. So wurde zum Beispiel die Testpflicht zwar grundsätzlich abgeschafft, es steht den Einrichtungen aber frei, strengere Regeln festzulegen.

Als Genesene gelten Personen, die in den vergangenen drei Monaten eine Covid-19-Erkrankung durchgemacht haben und das mit einem positiven PCR-Test (kein Antikörpertest, kein Antigen-Test) nachweisen können.

Wer bei einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet worden ist, erhält von den auswertenden Laboren ein entsprechendes Hinweis-Dokument – den Laborbefund. Dieser, in Verbindung mit dem Personalausweis, dient als Genesenennachweis. Der Main-Kinzig-Kreis weist deshalb darauf hin, dass der Laborbefund aufbewahrt werden muss. Nur auf dieser Grundlage kann in Apotheken und Praxen ein Genesenennachweis ausgestellt werden.

Der Laborbefund selbst ist als Nachweis für eine überstandene Covid-19-Erkrankung gesetzlich anerkannt und kann auch als solcher verwendet werden, ganz ohne zusätzliches medizinisches Zertifikat. Er kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache verfasst sein und sowohl digital als auch in Papierform vorliegen.

Bei Rückfragen kann >>hierüber Kontakt zum Main-Kinzig-Kreis aufgenommen werden.

Die aktuellen Verordnungen zur Eindämmung der Pandemie stehen auf der Website >>des Landes Hessen und des Bundesgesundheitsministeriums.

Die Allgemeinverfügungen sind zu finden in der Rubrik >>öffentliche Bekanntmachungen .

Für Fragen zu den Allgemeinverfügungen nutzen Sie bitte >>dieses Kontaktformular .

Hilfen

Das Land Hessen fördert Unternehmen und Selbständige mit diversen >>Hilfsprogrammen . Weitere Links zu Finanzhilfen, Kurzarbeitergeld und Entschädigungen bei Verdienstausfall finden Sie auf der >>Seite des Wirtschaftsreferats des Main-Kinzig-Kreises.

Häusliche Gewalt hat während der Pandemie zugenommen. Betroffene finden auf den Seiten des Kommunalen Centers für Arbeit (KCA) Anlaufstellen und Hilfsangebote für Erwachsene, Jugendliche und Kinder.

>> Flyer Information zur Beratungsangeboten (PDF)

Die Polizei warnt vor Machenschaften von Kriminellen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, rät zu besonderer Vorsicht und gibt detaillierte Hinweise, wie man sich schützen kann.

Für weitere Fragen steht Ihnen >>das Infotelefon zur Verfügung.