Als Genesene gelten Personen, die in den vergangenen drei Monaten eine Covid-19-Erkrankung durchgemacht haben und das mit einem positiven PCR-Test (kein Antikörpertest, kein Antigen-Test) nachweisen können.
Ab dem 29. Tag bis 90 Tage nach dem positiven PCR-Test sind Genesene von Quarantänepflichten ausgenommen.
Das Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr schickt allen mit Covid-19 infizierten Bürgern aus seinem Zuständigkeitsbereich ein Informationsschreiben (unter anderem zur Quarantäne). Zusätzlich gibt es das Genesenenschreiben – dieses wird jedoch nicht mehr vom Gesundheitsamt verschickt, sondern wird von den Apotheken und Hausarztpraxen ausgestellt.
Wer bei einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet worden ist, erhält von den auswertenden Laboren ein entsprechendes Hinweis-Dokument – den Laborbefund. Dieser, in Verbindung mit dem Personalausweis, dient nach Ende der häuslichen Isolierung als Genesenennachweis. Der Main-Kinzig-Kreis weist deshalb darauf hin, dass der Laborbefund aufbewahrt werden muss. Nur auf dieser Grundlage kann in Apotheken und Praxen ein Genesenennachweis ausgestellt werden.
Der Laborbefund selbst ist als Nachweis für eine überstandene Covid-19-Erkrankung gesetzlich anerkannt und kann auch als solcher verwendet werden, ganz ohne zusätzliches medizinisches Zertifikat. Er kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache verfasst sein und sowohl digital als auch in Papierform vorliegen.
Das Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr weist darauf hin, dass bei Krankheitssymptomen, die typisch für Covid-19 sind, sämtliche Erleichterungsregeln nicht gelten. Bei Rückfragen kann >>hierüber Kontakt zum Main-Kinzig-Kreis aufgenommen werden.