Die Ausnahmen gelten nur für folgende Personen ohne Krankheitsanzeichen, die auf Covid-19 hindeuten: Wer einen vollständigen Impfschutz hat, muss nicht in Quarantäne − es sei denn, er oder sie reist aus einem Virusvariantengebiet ein. Als vollständig geimpft gelten Personen, bei denen seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind – bei den meisten Impfstoffen ist das nach der zweiten Impfung. Auch Personen mit einem Genesenen-Nachweis sind ausgenommen. Der Nachweis wird ausgestellt, wenn die Infektion mit einem PCR-Test nachgewiesen wurde und der Test mindestens 28 Tage sowie maximal drei Monate zurückliegt. Kinder unter sechs Jahren müssen grundsätzlich nicht in Quarantäne.
Laut der Coronavirus-Einreiseverordnung muss nicht in Quarantäne, wer nur auf der Durchreise ist. Ausnahmen gelten auch für Personen, die beruflich bedingt oder aus medizinischen Gründen täglich oder für bis zu 72 Stunden einreisen oder sich in diesen Zeitraum in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Auch für Besuche von weniger als drei Tagen gibt es Ausnahmen: Sie gelten für Besuche von Verwandten ersten Grades, die weniger als 72 Stunden dauern, desgleichen für Besuche von nicht zum selben Hausstand gehörenden Ehegatten, Lebenspartner*innen, Lebensgefährt*innen oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts.
Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne grundsätzlich 14 Tage. Eine vorzeitige Beendigung bei Virusvariantengebieten kommt dann in Betracht, wenn ein Virusvariantengebiet noch während der Absonderungszeit in Deutschland herabgestuft wird. Dann gelten für die Beendigung der Absonderung die Regelungen für diese Gebietsart.
Weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht listet das FAQ des Gesundheitsministeriums auf unter "Welche Ausnahmen gibt es von der Einreisequarantänepflicht?"