Kfz - Zulassungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises


Die Kfz - Zulassungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises besteht aus den Zulassungsstellen Hanau, Linsengericht und Schlüchtern.

HANAU

LINSENGERICHT

SCHLÜCHTERN

Online-Terminbuchung

Termine sind über das Online-Terminbuchungstool zu buchen.

Es wird darum gebeten, nicht benötigte Termine zeitnah zu stornieren. Durch die Stornierungen werden immer wieder Einzeltermine tagesaktuell frei – hier lohnt sich ein regelmäßiger Blick in die Terminvergabe.

Bei Erfüllung aller Voraussetzungen können auch die i-Kfz - Online-Verfahren der Zulassungsbehörde genutzt werden.

In der Zulassungsstelle Schlüchtern werden sämtliche Vorgänge ausschließlich mit Termin bearbeitet.

In den Zulassungsstellen Linsengericht und Hanau werden Vorgänge mit und ohne Termin erledigt. Die Auflistungen der entsprechenden Vorgänge ist im Anschluss aufgeführt.

  • Zulassung, Umschreibung, Wiederzulassung eines Fahrzeugs (auch Ausfuhrkennzeichen),
  • Freiwillige Zulassung - Elektro-Roller / Kleinkraftrad
  • Eintragung / Änderung Oldtimer, Oldtimerzulassung,
  • Eintragung / Änderung Saisonzeitraum,
  • Vergabe und Änderung von / auf grüne Kennzeichen,
  • Eintragung einer technischen Änderung,
  • Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I mit Ersatzausstellung,
  • Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I und / oder der Zulassungsbescheinigung Teil II (Aufbietung).
  • Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II nach der Aufbietungsfrist (ohne Halterwechsel),
  • Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II nach der Aufbietungsfrist (bei Umschreibung / Halterwechsel),
  • Umkennzeichnung nach Verlust oder Diebstahl der Kennzeichen und / oder Landesplaketten,
  • freiwillige Umkennzeichnung,
  • Änderung des Namens.

Die Buchung eines Termins ist ausschließlich über das Online-Terminbuchungstool durchzuführen.

Bei dem Termin müssen alle erforderlichen Formulare komplett und exakt ausgefüllt sein.

Alle notwendigen Papiere müssen vollständig vorliegen.

Wunschkennzeichen müssen vorab reserviert sein.

Nur diese Vorgänge werden an den Standardschaltern in den Zulassungsstellen Gelnhausen und Hanau ohne Termin bearbeitet.

Diese Vorgänge werden NICHT in der Zulassungsstelle Schlüchtern durchgeführt.

  • Außerbetriebsetzung / Abmeldung,
  • Kurzzeitkennzeichen für Kfz oder für Antragssteller aus dem Main-Kinzig-Kreis,
  • Kurzzeitkennzeichen für ausländische Bürger,
    Folgendes ist zu beachten:
    - der Empfangsbevollmächtigte muss im Main-Kinzig-Kreis wohnhaft sein,
    - es muss ein Kaufvertrag vorgelegt werden,
    - der Wohnsitz muss nachgewiesen werden (anhand Meldebescheinigung, Aufenthaltstitel etc. - nur im Original).
  • Adressänderung innerhalb des Main-Kinzig-Kreises (außer innerhalb der Stadt Hanau),
  • Umschreibung des eigenen Fahrzeugs nach Umzug in den Main-Kinzig-Kreis (außer Umzug in die Stadt Hanau),
  • Ersatzausstellung Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen,
  • Ausgabe von Sonderplaketten (grüne Plakette, 100er Plakette),
  • Ersatzplakette aufgrund Beschädigung des Kennzeichens / Landesplakette.

Alle erforderlichen Formulare müssen komplett und exakt ausgefüllt sein.

Alle notwendigen Papiere müssen vollständig vorliegen.

Öffnungszeiten für die Standardschalter. (siehe unter Terminanfrage und Öffnungszeiten)

Es werden Wartenummern vergeben.

Die Zulassungsbehörde informiert!

Umfrage zum Thema „i-Kfz“

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Name ist Daniel Olinger und im Rahmen meines Studiums beim Main-Kinzig-Kreis führe ich, für meine Bachelorthesis, aktuell eine Umfrage zum Thema „i-Kfz –Digitalisierung des Zulassungswesens“ durch.

Die Teilnahme an dieser Onlineumfrage dauert ca. 5 Minuten. Für die Teilnahme an dieser Umfrage benötigen Sie kein Wissen zum Thema „i-Kfz“.

https://www.soscisurvey.de/i-kfz2024/

Vielen Dank vorab für die Teilnahme!

Bargeldlose Zahlung

Image

In den Außenstellen der Kreisverwaltung (Schlüchtern, Linsengericht, Hanau) ist ausschließlich bargeldlose Zahlung möglich. Folgende Bezahlmöglichkeiten stehen zur Verfügung: EC-Karte, VISA-Kreditkarte, MASTERCARD-Kreditkarte, Sparkassen-App für mobiles Bezahlen, Google-Pay und Apple-Pay.

Welche Zulassungsstelle ist zuständig?

Zulassungsvorgänge können an allen Standorten der Zulassungsbehörde des MKK vorgenommen werden.

Ausnahmen:

  • Rote Dauerkennzeichen (06er- und 07er-Kennzeichen) können nur in der Zulassungsstelle Linsengericht beantragt werden. Anfragen und Terminvereinbarung an Rote-Kennzeichen@mkk.de
  • In der Zulassungsstelle Schlüchtern werden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt.
  • Vorfahrt bei Anfrage auf verkleinerte Kennzeichen nur bei der Zulassungsstelle Linsengericht möglich - Termin per E-Mail über zulassung@mkk.de vereinbaren.

Anschriften, Kontakte, Öffnungszeiten

Hanau

Besucheranschrift

Dörnigheimer Straße 1

63452 Hanau


Kontakte

Tel.: 06181 292-22637

Fax: 06181 292-22608

zulassung@mkk.de


Kontakt für Rote Kennzeichen

Rote-Kennzeichen@mkk.de

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Do.: 07:00 Uhr - 12:45 Uhr

Di.: 10:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:45 Uhr

Fr.: 07:00 Uhr - 11:30 Uhr

Geschlossen

an Feiertagen

und immer am 24. und 31. Dezember

Linsengericht

Besucheranschrift

Im Niederfeld

63589 Linsengericht


Kontakte

Tel.: 06051 85-14240

Fax: 06051 85-14242

zulassung@mkk.de


Kontakt für Rote Kennzeichen

Rote-Kennzeichen@mkk.de

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Mo., Di., Mi.: 07:00 Uhr - 12:45 Uhr

Do.: 10:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:45 Uhr

Fr.: 07:00 Uhr - 11:30 Uhr

Geschlossen

an Feiertagen

und immer am 24. und 31. Dezember

Schlüchtern

Besucheranschrift

Am Elmacker 2

36381 Schlüchtern


Kontakte

Tel.: 06181 292-22637 o. 06051 85-14240

Fax: 06181 292-22608 o. 06051 85-14242 o. 06661 970-16230

zulassung@mkk.de


Kontakt für Rote Kennzeichen

Rote-Kennzeichen@mkk.de

Öffnungszeiten

In der Zulassungsstelle Schlüchtern werden alle Vorgänge ausschließlich mit Termin bearbeitet.

Öffnungszeiten

Mo. bis Fr.: 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

Geschlossen

an Feiertagen

und immer am 24. und 31. Dezember

Hinweise und Informationen

Aufgrund der aktuellen Situation ist die telefonische Erreichbarkeit der Zulassungsbehörde schwierig.

Die Zulassungsbehörde bittet darum, sich bei Fragen und Anliegen zu Zulassungsangelegenheiten per E-Mail an zulassung@mkk.de zu wenden. Die E-Mail sollte das genaue Anliegen, evtl. Dokumente sowie das Kennzeichen, wenn vorhanden, beinhalten. Für eventuelle Rückfragen sind bitte Name und Telefonnummer mit anzugeben.

Die Buchung eines Termins ist ausschließlich über das Online-Terminbuchungstool durchzuführen.

  • Brückentage, die Tage um die gesetzlichen Feiertage (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Silvester) und Schulferien gehören zu den besucherintensivsten Tagen. Hier muss mit längeren Wartezeiten am Schnellschalter gerechnet werden. Besonders vor und während der hessischen Schulferien warten Besucher*Innen erfahrungsgemäß länger.
  • Während der Öffnungszeiten gibt es ebenfalls Stoßzeiten. Direkt nach der Öffnung der Zulassungsstellen herrscht meist besonders viel Andrang.
  • Während der langen Öffnungstage (Hanau dienstags von 10:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:45 Uhr, Linsengericht donnerstags von 10:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:45 Uhr, Annahmeschluss Schnellschalter jeweils 17:45 Uhr) warten erfahrungsgemäß um 10:00 und 13:00 Uhr bereits viele Menschen auf die Öffnung der Zulassungsstellen. In der Zeit zwischen 14:00 und 15:30 Uhr sind meist nur wenige Bürger*Innen anwesend und die Wartezeiten entsprechend kurz.
  • Benötigte Formulare sollten möglichst schon zu Hause ausgefüllt werden. Notwendige Formulare und Informationen können über die Homepage abgerufen werden.
  • Man sollte nicht auf Öffnungszeiten und Tipps von privaten Internetseiten vertrauen. Diese sind oft nicht aktuell informiert und geben z.B. falsche Öffnungszeiten oder Hinweise an. Auch www.google.de ist nur eine Suchmaschine und nicht die offizielle Homepage des Main-Kinzig-Kreises. Es gelten die Hinweise auf den offiziellen Seiten der jeweiligen Behörde.
  • Für kurzfristige Termine lohnt sich ein Blick in die Online-Terminbuchung. In den drei Außenstellen werden duch Stornierungen immer wieder kurzfristig Termine frei.

Tritt ein Wechsel des Halters beispielsweise durch den Verkauf des Fahrzeugs ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Es ist dringend zu empfehlen, die Angaben des Käufers anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen. Man bleibt auch nach dem Verkauf noch solange Halter des Fahrzeugs, bis dieses auf den neuen Halter umgeschrieben oder von diesem außer Betrieb gesetzt wurde.

Als Verkaufender sollte man sich vom Käufer den Empfang der übergebenen Unterlagen schriftlich bestätigen lassen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
  • Bescheinigung über durchgeführte technische Untersuchungen (HU, AU, ggfls. auch SP)
  • sowie sonstiger Unterlagen beispielsweise Einbauabnahmen, Ausnahmegenehmigungen.

Beim Verkauf ins Ausland sollte das Fahrzeug vor dem Verkauf unbedingt außer Betrieb gesetzt werden, damit Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Eine spätere Außerbetriebsetzung ist wegen der im Regelfall dann nicht mehr vorhandenen Fahrzeugpapiere langwierig und teuer.

Für den Erwerber besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug auch auf andere Weise als im zugelassenen Zustand ins Ausland zu verbringen (mittels Ausfuhrkennzeichen, Transportfahrzeug usw.)

Rechtsgrundlage
§ 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Verkaufsmitteilung
Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) übergeben wurde, enthalten.

Zusätzlich können Sie sich auch die Übergabe der Kennzeichen und des Fahrzeugs bestätigen lassen.

Zulassung für Fahrzeuge ohne Typengenehmigung

Wer ein Neufahrzeug zulassen möchte, für das keine Typengenehmigung vorliegt, braucht eine Einzelgenehmigung. Auch wer ein gebrauchtes Fahrzeug, für das z.B. wegen technischer Änderungen keine Typengenehmigung vorliegt, im Straßenverkehr führen will, benötigt eine Einzelbetriebserlaubnis. Das gleiche gilt für nicht getypte Fahrzeuge aus dem Ausland sowie Fahrzeuge die nicht mehr im deutschen Zulassungsregister eingetragen sind und kein Nachweis über die Typengenehmigung vom Hersteller vorgelegt werden kann.

Die Einzelgenehmigung/Einzelbetriebserlaubnis ist Voraussetzung für die Zulassung des Fahrzeugs.

Bisher wurden diese Genehmigungen in allen Zulassungsbehörden der Landkreise ausgestellt. Diese sind künftig nicht mehr bei jedem Landkreis erhältlich. In Hessen dürfen das nur noch die Kreise Fulda und Marburg-Biedenkopf. Für Kfz-Halter im Main-Kinzig-Kreis, die eine solche besondere Genehmigung benötigen, heißt das: Sie müssen zunächst einen Antrag auf Einzelgenehmigung/Einzelbetriebserlaubnis bei der Kfz-Zulassungsbehörde in Fulda stellen. Die Zulassungsstellen in Gelnhausen und Hanau übernehmen gerne die Übersendung des Antrages per E-Mail oder Fax nach Fulda.

Zusätzlich zum Antrag muss ein Gutachten einer technischen Prüfstelle oder eines technischen Dienstes bei der Behörde vorgelegt werden. Weiterhin ist eine Kopie des Personalausweises erforderlich.

Die Bearbeitung des Antrages in Fulda dauert ca. 3 Werktage. Die Genehmigung wird per Post zugeschickt.

Antragsformular Einzelgenehmigung / Einzelbetriebserlaubnis

Anträge auf Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen z.B. für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft oder für Kraftfahrzeuge von Schwerbehinderten und bei Festsetzung eines Anhängerzuschlags sind beim Hauptzollamt Darmstadt einzureichen.

Hauptzollamt Darmstadt
Zollamt Hanau
Hafenstraße 3
63450 Hanau
Tel.: 06181 / 30791-0

Bei Steuerrückständen erfolgt grundsätzlich keine Zulassung.

Bei jedem Zulassungsvorgang wird ein gültiges Ausweisdokument benötigt. Zusätzlich müssen ausländische Mitbürger*Innen den Aufenthaltstitel vorlegen. Der Aufenthaltstitel muss die aktuell gültige Adresse beinhalten. Der Aufenthaltstitel allein ist kein Ausweisdokument. Personen mit einer Auskunftssperre müssen zusätzlich eine aktuell gültige Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) vorlegen. Werden Dritte mit der Ausführung beauftragt, sind eine Vollmacht sowie das gültige Ausweisdokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten vorzulegen. Alle Ausweisdokumente sind im Original vorzulegen. Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs erfolgt ausschließlich am Ort des Hauptwohnsitzes.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

Bei fast allen Zulassungsvorgängen ist der Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung zu erbringen. Da in der jüngsten Vergangenheit im Main-Kinzig-Kreis eine signifikante Häufung von Verdachtsfällen auf gefälschte oder manipulierte HU-Stempel aufgetreten ist, wird derzeit der HU-Stempel als alleiniger Nachweis sehr kritisch betrachtet und verstärkt kontrolliert. Aus diesem Grund ist sich darauf einzustellen, dass zusätzlich ein Hauptuntersuchungsbericht im Original bzw. eine sog. Zweitschrift vorzulegen ist. Bei Verlust des HU-Berichts kann von der jeweiligen Prüforganisation (TÜV, Dekra, GTÜ, KÜS usw.) problemlos eine Zweitschrift ausgestellt werden. Hierzu benötigen die Prüfungsorganisationen lediglich ein paar Angaben aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Viele Prüfungsorganisationen faxen die Zweitschrift auch auf Wunsch direkt an die Zulassungsbehörde. Dies nimmt in der Regel nur kurze Zeit in Anspruch.

Die Mitarbeiter*Innen der Zulassungsbehörde des MKK werden bei der Suche nach den Kontaktdaten der Prüfungsorganisationen gerne behilflich sein.

Gerade beim Gebrauchtwagenkauf ist zu berücksichtigen, dass sich Käufer*Innen nicht allein auf einen HU-Stempel als Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung verlassen können. Käufer*Innen sollten sich immer den Hauptuntersuchungsbericht im Original vom Verkäufer*Innen aushändigen lassen. So können bei der Prüfungsorganisation das Ergebnis oder bestimmte Eintragungen selbst hinterfragt werden.

Informationen zur Zuteilung von Kurzkennzeichen für Brauchtumsfahzeuge können dem folgenden Merkblatt entnommen werden.

Seit dem 1. Oktober 2019 besteht die Möglichkeit bei der Umschreibung eines Fahrzeugs auch mit Halterwechsel bundesweit das Kennzeichen beizubehalten. Diese Regelung gilt nun nicht mehr nur bei Umzug, sondern auch bei Wechsel des Fahrzeughalters. Die Umschreibung bei der Zulassungsbehörde oder über i-Kfz Online-Umschreibung entfällt hierdurch nicht.

Stempelplaketten sind erst nach Aufforderung durch den Sachbearbeiter der Zulassungsbehörde zu entfernen. Stempelplaketten dürfen nicht eigenmächtig entfernt werden.

Das eigenmächtige Entfernen der Stempelplaketten hat grundsätzlich die Abgabe einer kostenpflichtigen Versicherung an Eides statt, eine Kennzeichensperre und Umkennzeichnung zur Folge.

Reservierungen nach einer Außerbetriebsetzung und die Kennzeichenübernahme auf ein anderes/neues Fahrzeug sind nicht möglich.

Ausnahme: Zur Durchführung der i-Kfz-Online-Verfahren ist das Entfernen der Stempelplaketten zum Freilegen der notwendigen Sicherheitscodes gestattet.

Mit Einführung der i-Kfz Stufe 4 wurden ab dem 01.09.2023 die Möglichkeiten zur Nutzung des Online-Portals der Zulassungsbehörde des MKK wesentlich erweitert. Die Zulassungs- und Abmeldeverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 01.09.2023 auch von juristischen, beruflich selbstständigen o. freiberuflichen Personen online beantragt werden.

Folgende Online-Services sind möglich:

  • Abmeldung (Außerbetriebsetzung),
  • Neuzulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs mit Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
  • Umschreibung eines Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk mit und ohne Halterwechsel mit neuem oder bisherigen Kennzeichen,
  • Umschreibung eines Fahrzeugs innerhalb des Main-Kinzig-Kreises mit Halterwechsel mit neuem oder bisherigen Kennzeichen,
  • Wiederzulassung auf den gleichen Halter mit neuen oder bisherigen Kennzeichen,
  • Tageszulassung,
  • Adressänderung innerhalb des Main-Kinzig-Kreises,
  • Zulassung durch juristische Personen (z.B. Unternehmen, Behörde),
  • Zulassung durch beruflich selbständige oder freiberufliche Personen,
  • Zulassungen via Großkundenschnittstelle (GKS) - nur für beim Kraftfahrtbundesamt registrierte juristische Personen

Voraussetzungen und Ausnahmen:

  • Internetbasierte Anträge können von natürlichen Personen gestellt werden, welche über einen Personalausweis (nPA), eine eID-Karte oder einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) jeweils mit freigeschalteter eID-Funktion inklusive sechsstelliger PIN verfügen und ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ oder Kartenlesegerät vorhanden ist. Alternativ kann die BundID mit ELSTER-Zertifikat oder nPA/eID/eAT-Authentifizierung verwendet werden.
  • Ab 01.09.2023 können auch juristische Personen internetbasierte Anträge stellen. Juristische Personen benötigen zur Authentifizierung das Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat.
  • Großkundenschnittstelle (GKS): Die GKS steht allein juristischen Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, zur Verfügung. Für Informationen zur Nutzung der GKS müssen sich juristische Personen an das Kraftfahrtbundesamt wenden.
  • Natürliche Personen mit einer sogenannten Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt können die Online-Verfahren nicht nutzen, da für die abschließende Bearbeitung einer Online-Zulassung keine Personendaten geliefert werden. Die Online-Zulassung ist fehlerhaft und kommt bei der Zulassungsstelle nicht zustande.
  • keine Online-Verfahren für besondere Kennzeichen, wie Wechselkennzeichen, Rote Kennzeichen, Diplomaten-Kennzeichen, Grüne Kennzeichen, Ausfuhr- und Kurzzeitkennzeichen.
  • keine Online-Verfahren für minderjährige Antragsteller,
  • keine Online-Zulassung für Fahrzeuge mit Mehrstufen-Typengenehmigungen (Fahrzeuge mit mehreren COC),
  • keine Online-Zulassung für Fahrzeuge mit Einzelgenehmigung / Einzelbetriebserlaubnis,
  • keine Online-Verfahren für die Ausfertigung von Ersatzdokumenten.
  • Online-Verfahren können, aufgrund von Sicherheitsbestimmungen, nicht aus dem Ausland durchgeführt werden.
  • Das Fahrzeug darf nicht von der Zulassungs- und Versicherungspflicht ausgenommen sein.
  • Das Fahrzeug muss über neue Stempelplaketten (Landeswappensiegel auf den Kennzeichen), die neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verfügen. Die neuen Plaketten, Fahrzeugscheine und -briefe verfügen jeweils über einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode, der zur Durchführung des jeweiligen i-Kfz-Online-Verfahrens freigelegt werden darf. Die Sicherheitscodes müssen während des Online-Vorgangs angegeben werden.
  • Die Gebühren für die Online-Verfahren müssen per ePayment (giropay/paydirekt) entrichtet werden.

Die vorgenannten Online-Zulassungen und -Abmeldungen (Außerbetriebsetzung) für Fahrzeuge aus dem Main-Kinzig-Kreis können unter folgendem Link vorgenommen werden:

>> i-Kfz Online-Portal

Weitere Informationen zur Vorgehensweise und notwendige Voraussetzungen:

>>Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz)

Seit 01.01.2021 ist für die Bürger*Innen der Stadt Hanau inkl. Stadtteile und Unternehmen mit Betriebssitz in der Stadt Hanau inkl. Stadtteile allein der Bürgerservice der Stadt Hanau im City Center, Kurt-Blaum-Platz 8 für alle Zulassungsangelegenheiten zuständig.

Terminanfragen und Wunschkennzeichenreservierungen müssen ab sofort über die Internetseite der Stadt Hanau an die Zulassungsbehörde der Stadt Hanau gerichtet werden.

Die iKfz-Online-Verfahren im Online-Portal des Main-Kinzig-Kreises können von den Bürger*Innen der Stadt Hanau inkl. Stadtteile und den Unternehmen mit dem Betriebssitz in der Stadt Hanau inkl. Stadtteile nicht mehr genutzt werden.

>>FAQ Zulassungsbehörde der Stadt Hanau ab 01. Januar 2021

>>Stadt Hanau / Bürgerservice

Die Bundesregierung hat eine Neufassung der FZV beschlossen und am 28.07.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Diese tritt mit Wirkung zum 01.09.2023 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen in Kürze (nicht abschließend):

  • § 3 Abs. 3 Nr. 1g und Abs. 4 FZV n. F.: Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) dürfen nicht mehr freiwillig zugelassen werden.
  • § 6 Abs. 8 FZV n. F.: Die Zulassungsbehörde kann bei fehlenden Fahrzeugdaten die Vorlage eines Gutachtens anfordern, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Unterschriftsberechtigten eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes erstellt worden ist und aus dem sich die fehlenden Fahrzeugdaten ergeben.
  • § 7 und 28 FZV n. F. „Tageszulassung“: Die auf einen Tag befristete Zulassung wird aufgrund des Bedarfs aus der Wirtschaft als neuer Verwaltungsvorgang umgesetzt, im „analogen“ Zulassungsverfahren in § 7 FZV und in den dezentralen Portalen sowie der GKS in § 28 FZV. Fahrzeugdokumente werden ausgestellt, Kennzeichen müssen für den befristeten Zeitraum nicht gesiegelt werden, ein vorläufiger elektronisch übermittelter Bescheid ermöglicht die Fahrt am Tag der Zulassung bei i-Kfz Verfahren.
  • § 8 Abs. 4 FZV n. F. „Konkretisierung hinsichtlich der Einziehung ausländischer Zulassungsbescheinigungen“: Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen, ab dem Zeitpunkt der Einziehung sechs Monate aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu vernichten.
  • § 17 Abs. 1 FZV n. F. „Verwertungsnachweis“: Die Zulassungsbehörde hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II bei Ausstellung eines Verwertungsnachweises einzuziehen und zu vernichten.
  • § 41 FZV n. F.„Rote Kennzeichen“: Anpassungen siehe Newsletter (pdf)
  • Anpassung Bußgeldkatalogverordnung
  • Anpassung Gebührenordnung: Anpassungen siehe Aufstellung

Die Änderungen können zudem den nachfolgenden Dokumenten entnommen werden:

Merkblätter und Formulare im Überblick

Zulassung, Umschreibung und Wiederzulassung eines Kraftfahrzeugs (Kfz)

Benötigte Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II vom Hersteller (evtl. mit Datenbestätigung), alternativ COC-Bescheinigung mit Kaufnachweis,
  • Ist für das Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt worden, ist eine Vorfahrt vor der Zulassung zur Überprüfung der Fahrzeugidentifikationsnummer erforderlich. Prüfbescheinigungen von Prüfungs- und Überwachungsdiensten (z.B. TÜV, Dekra usw.) reichen nicht aus.
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVb-Nr.),
  • komplett ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer,
  • gültiges Ausweisdokument: Personalausweis, alternativ Reisepass bzw. Pass inkl. Aufenthaltstitel,
  • Verzollungsnachweis bei Fahrzeugen aus Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staaten.

Bei Finanzierung/Leasing bitte die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Zulassungsstelle senden lassen. Bitte beim Finanzierungsinstitut die Filiale angeben (Hanau / Linsengericht / Schlüchtern), bei der die Neuzulassung vorgenommen werden soll.

Seit dem 01. Oktober 2019 ist die internetbasierte Neuzulassung eines Fahrzeugs eingeführt. Was benötigt wird, um ein fabrikneues Kfz online zuzulassen und wie dies funktioniert, kann den folgenden Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) entnommen werden.

i-Kfz Online-Neuzulassung

Benötigte Unterlagen:

  • Wiederzulassung: Zulassungsbescheinigungen Teil I, bei Änderung des Kennzeichens oder des Namens auch Zulassungsbescheinigung Teil II,
  • Umschreibung: Zulassungsbescheinigungen Teil I und II,
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVb-Nr.),
  • komplett ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer,
  • gültiges Ausweisdokument: Personalausweis, alternativ Reisepass bzw. Pass inkl. Aufenthaltstitel (im Original),
  • Gültiger Nachweis über die Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA o.ä.). Der Prüfbericht für die Hauptuntersuchung muss im Original vorgelegt werden.
  • Bei zugelassenen Fahrzeugen die bisherigen Kennzeichen.
  • Bei ausländischen Zulassungsbescheinigungen mit EG-Typgenehmigung sind die COC (evtl. Datenbestätigung) und der Kaufnachweis vorzulegen. Das Fahrzeug ist zur Zulassung mitzubringen. Verzollungsnachweis bei Fahrzeugen aus Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staaten.

Bei Finanzierung/Leasing bitte die Fahrzeugpapiere an die Zulassungsstelle senden lassen. Bitte beim Finanzierungsinstitut die Filiale angeben (Hanau / Linsengericht / Schlüchtern), bei der die Umschreibung vorgenommen werden soll. Bei der Wiederzulassung ist die Zusendung nicht erforderlich.

Seit dem 01. Oktober 2017 ist die internetbasierte Wiederzulassung eines Fahrzeugs eingeführt. Was benötigt wird, um ein Kfz online wiederzuzulassen und wie dies funktioniert, kann den folgenden Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) entnommen werden.

i-Kfz Online-Wiederzulassung

Seit dem 01. Oktober 2019 ist die internetbasierte Umschreibung mit oder ohne Halterwechsel und mit oder ohne Kennzeichenmitnahme eines gebrauchten Fahrzeugs eingeführt. Was benötigt wird, um ein gebrauchtes, zugelassenes Kfz online umzuschreiben und wie dies funktioniert, kann den folgenden Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) entnommen werden.

i-Kfz Online-Umschreibung

Für Kleinkrafträder besteht die Möglichkeit i.S.d. § 3 Abs. 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) eine freiwillige Zulassung zu beantragen.

Mit dem Antrag auf eine freiwillige Zulassung i.S.d. § 3 Abs. 4 FZV fallen diese Fahrzeuge unter die regulären Zulassungsbestimmungen (u.a. Versicherungspflicht, Zuteilung eines Fahrzeugbriefes, Identifikation des Fahrzeugs, Kennzeichenanbringungsfläche).

Es wird ein reguläres, zweizeiliges Kennzeichen (ugs. auch Kuchenblech) zugeteilt. Da es sich weder um ein Leichtkraftrad, noch um ein Kraftrad handelt, wird kein Leichtkraftrad- oder Kraftradkennzeichen zugeteilt.

Diese Fahrzeuge sind nicht steuerpflichtig und nicht hauptuntersuchungspflichtig. Es entfällt daher die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandates und eines Hauptuntersuchungsberichtes.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis der vorsprechenden Person (ggf. Vollmacht),
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVb - Nummer),
  • COC-Dokument/ Einzelbetriebserlaubnis-Gutachten gemäß § 21 StVZO samt genehmigter Einzelbetriebserlaubnis der Bündelungsbehörde in Fulda,
  • Kaufvertrag / Kaufnachweis,
  • Vorfahrt des Fahrzeuges zur Prüfung der Fahrzeugidentifikationsnummer i. S. d. § 14 Abs. 8 FZV,
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, dass die Kennzeichenanbringungsfläche groß genug und die Kennzeichenbeleuchtung leistungsfähig genug für ein reguläres, zweizeiliges Kennzeichen ist (§12 FZV), z.B.

Bitte Beachten!

Elektro-Kleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) können nicht freiwillig zugelassen werden.

Diese Fahrzeuge müssen mit einer Versicherungsplakette versehen werden, die bei einem Versicherungsunternehmen beantragt werden kann.

Zulassung eines Kraftfahrzeugs aus dem Ausland

Benötigte Unterlagen:

  • ausländische Zulassungsbescheinigung,
  • COC - Certificate of Conformity (EG-Übereinstimmungsbescheinigung),
  • ggf. ausländische Kennzeichen, wenn das Fahrzeug noch nicht abgemeldet wurde.
  • Kaufnachweis,
  • Verzollungsnachweis, wenn das Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Staat importiert ist.
  • Gültiger Nachweis über die Hauptuntersuchung, wenn das Fahrzeug älter als 3 Jahre ist. Der Prüfbericht für die Hauptuntersuchung muss im Original vorgelegt werden.

Das Fahrzeug muss vor Beantragung der Zulassung vorgefahren werden.

Zusätzlich werden die Unterlagen aus der Rubrik Umschreibung eines gebrauchten Fahrzeugs benötigt.

Benötigte Unterlagen:

  • ausländische Zulassungsbescheinigung,
  • ggf. ausländische Kennzeichen, wenn das Fahrzeug noch nicht abgemeldet wurde,
  • Gutachten gem. § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV von einer technischen Prüfstelle inkl. Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung,
  • Kaufnachweis,
  • Verzollungsnachweis, wenn das Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Staat imporiert ist.

Fahrzeuge ohne Typengenehmigung und ohne Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung müssen eine Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung bei der Bündelungsbehörde in Fulda beantragen. Die Zulassung verzögert sich um einige Werktage.

Ggf. muss das Fahrzeug vor Beantragung der Zulassung vorgefahren werden.

Zusätzlich werden die Unterlagen aus der Rubrik Umschreibung eines gebrauchten Fahrzeugs benötigt.

  • evtl. vorhandene ausländische Fahrzeugpapiere,
  • Fahrzeug mit Typgenehmigung >> COC - Certificate of Conformity (EG-Übereinstimmungsbescheinigung),
  • Fahrzeug ohne Typgenehmigung >> Gutachten gem. § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV von einer technischen Prüfstelle inkl. Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung,
  • Kaufnachweis,
  • Verzollungsnachweis, wenn das Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Staat imporiert ist.

Fahrzeuge ohne Typengenehmigung und ohne Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung müssen eine Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung bei der Bündelungsbehörde in Fulda beantragen. Die Zulassung verzögert sich um einige Werktage.

Ggf. muss das Fahrzeug vor Beantragung der Zulassung vorgefahren werden.

Zusätzlich werden die Unterlagen aus der Rubrik Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs benötigt.

Firmenzulassung

Benötigte Unterlagen:

  • Bei Zulassungen auf juristische Personen ist eine aktuelle Gewerbeanmeldung der Gemeinde/Stadt oder ein vollständiger Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes (beides nicht älter als 3 Jahre) erforderlich. Zusätzlich wird eine Ausweiskopie des Geschäftsführers benötigt.
  • Sonstige Handelsunternehmen und Personengesellschaften (GbR) legen die Gewerbeanmeldung (nicht älter als 3 Jahre), den Ausweis des benannten Vertreters / Gesellschafters und Vollmachten inkl. Ausweise weiterer Gesellschafter vor.

Zusätzlich werden die Unterlagen aus der Rubrik Zulassung und Umschreibung eines KFZ benötigt.

Zulassung auf Minderjährige

Benötigte Unterlagen:

Bei der Zulassung eines Fahrzeugs auf eine minderjährige Person sind zusätzlich zu den notwendigen Unterlagen für eine Fahrzeugzulassung folgende Unterlagen / Nachweise vorzulegen:

  • die Einverständniserklärung der Eltern des Minderjährigen,
  • die Original-Ausweise der Eltern/des Elternteils/Erziehungsberechtigten und des Minderjährigen,
  • bei minderjährigen Fahrerlaubnisinhabern: die Fahrerlaubnis bzw. die Prüfbescheinigung "Begleitetes Fahren ab 17" und die Vollmacht bei nicht persönlicher Vorsprache,
  • bei schwerbehinderten Minderjährigen: der Schwerbehindertenausweis,
  • bei allein Sorgeberechtigten: der Sorgerechtsnachweis.

Merkblatt zur Zulasung auf Minderjährige

Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

Benötigte Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
  • das / die amtliche(n) Kennzeichen,
  • gültiges Ausweisdokument: Personalausweis, alternativ Reisepass bzw. Pass inkl. Aufenthaltstitel,
  • Verbleibserklärung

Die Stempelplaketten werden durch den Sachbearbeiter der Zulassungsstelle entfernt. Das eigenmächtige Entfernen oder der Verlust der Stempelplaketten hat grundsätzlich die Abgabe einer kostenpflichtigen Versicherung an Eides statt, eine Kennzeichensperre und Umkennzeichnung zur Folge. Reservierungen nach der Außerbetriebsetzung sind nicht möglich. Wird das Fahrzeug wieder zugelassen, werden neue Kennzeichen zugeteilt. Die Kennzeichenübernahme auf ein neues Fahrzeug ist nicht möglich.

Bei Diebstahl der Fahrzeugpapiere und / oder Kennzeichen ist die entsprechende Anzeige der Polizei vorzulegen.

Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief bei einem Finanzierungsinstitut hinterlegt sein, muss diese/r an die Zulassungsstelle gesendet werden. Bitte beim Finanzierungsinstitut die Filiale angeben (Hanau / Linsengericht / Schlüchtern), bei der die Außerbetriebsetzung vorgenommen werden soll.

Eine Außerbetriebsetzung kann bei den entsprechenden Voraussetzungen auch online über i-Kfz Online-Außerbetriebsetzung durchgeführt werden. Infomationen zur Vorgehensweise sind unter Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) nachlesbar.

Wurde ein Pkw oder Lkw bis 3,5 Tonnen verschrottet, müssen für die Außerbetriebsetzung folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Verwertungsnachweis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • das / die amtliche(n) Kennzeichen
  • gültiges Ausweisdokument: Personalausweis: alternativ Reisepass bzw. Pass inkl. Aufenthaltstitel

Hinweis:

Die Stempelplaketten werden durch den Sachbearbeiter der Zulassungsstelle entfernt. Das eigenmächtige Entfernen oder der Verlust der Stempelplaketten hat grundsätzlich die Abgabe einer kostenpflichtigen Versicherung an Eides statt und eine Kennzeichensperre zur Folge. Reservierungen nach der Außerbetriebsetzung sind nicht möglich. Die Kennzeichenübernahme auf ein neues Fahrzeug ist nicht möglich.

Bei Diebstahl der Fahrzeugpapiere und / oder Kennzeichen ist die entsprechende Anzeige der Polizei vorzulegen.

Änderung der Halteranschrift / Adressänderung

Benötigte Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
  • gültiges geändertes Ausweisdokument: Personalausweis, alternativ Reisepass bzw. Pass inkl. gültiger geänderter Aufenthaltstitel,
  • Gültiger Nachweis über die Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA o.ä.). Der Prüfbericht für die Hauptuntersuchung muss im Original vorgelegt werden.

Hinweis:


Außer in Wächtersbach, Schlüchtern und Birstein kann diese Änderung auch bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung vorgenommen werden.

Bei Änderung der Halteranschrift innerhalb der Stadt Hanau liegt die Zuständigkeit bei der Zulassungsstelle der Stadt Hanau, Kurt-Blaum- Platz 8 (im EG des City Centers Hanau).

Hierbei handelt es sich um eine Änderung des Zulassungsbezirks und damit um eine Umschreibung. Das Kennzeichen kann auf Wunsch beibehalten werden. Die Änderung der Adressdaten bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ist nicht möglich.

Benötigte Unterlagen:

bei Umzug mit Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I und II:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I,
  • gültiges geändertes Ausweisdokument: Personalausweis, alternativ Reisepass bzw. Pass inkl. gültiger geänderter Aufenthaltstitel,
  • Gültiger Nachweis über die Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA o.ä.). Der Prüfbericht für die Hauptuntersuchung muss im Original vorgelegt werden.

Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

bei Umzug mit Besitz des alten Fahrzeugscheines und Fahrzeugbriefes:

  • Fahrzeugschein,
  • Fahrzeugbrief,
  • gültiges geändertes Ausweisdokument: Personalausweis, alternativ Reisepass bzw. Pass inkl. gültiger geändeter Aufenthaltstitel,
  • Gültiger Nachweis über die Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA o.ä.). Der Prüfbericht für die Hauptuntersuchung muss im Original vorgelegt werden.

alter Fahrzeugschein und alter Fahrzeugbrief

alter Fahrzeugschein und alter Fahrzeugbrief

Hinweise:

Bei einem Umzug vom Main-Kinzig-Kreis in die Stadt Hanau liegt die Zuständigkeit bei der Zulassungsstelle der Stadt Hanau, Kurt-Blaum- Platz 8 (im EG des City Centers Hanau).

Bei Finanzierung/Leasing bitte die Fahrzeugpapiere an die Zulassungsstelle senden lassen. Bitte beim Finanzierungsinstitut die Filiale angeben (Hanau (Dörnigheimer Str. 1 / Linsengericht / Schlüchtern), bei der die Zulassung / Umschreibung vorgenommen werden soll.

Benötigte Unterlagen:

bei Zuzug mit Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I und II:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I,
  • gültiges geändertes Ausweisdokument: Personalausweis, alternativ Reisepass bzw. Pass inkl. gültiger geänderter Aufenthaltstitel,
  • Gültiger Nachweis über die Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA o.ä.). Der Prüfbericht für die Hauptuntersuchung muss im Original vorgelegt werden.

Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

bei Zuzug mit Besitz des alten Fahrzeugscheines und Fahrzeugbriefes:

  • Fahrzeugschein,
  • Fahrzeugbrief,
  • gültiges geändertes Ausweisdokument: Personalausweis, alternativ Reisepass bzw. Pass inkl. gültiger geänderter Aufenthaltstitel,
  • Gültiger Nachweis über die Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA o.ä.). Der Prüfbericht für die Hauptuntersuchung muss im Original vorgelegt werden.

alter Fahrzeugschein und alter Fahrzeugbrief

alter Fahrzeugschein und alter Fahrzeugbrief

bei Zuzug mit Umschreibung des Fahrzeuges auf ein Kennzeichen des Main-Kinzig-Kreises (ohne Stadt Hanau):

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief,
  • elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Nr.),
  • komplett ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer,
  • gültiges geändertes Ausweisdokument: Personalausweis, alternativ Reisepass bzw. Pass inkl. gültiger geänderter Aufenthaltstitel,
  • Gültiger Nachweis über die Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA o.ä.). Der Prüfbericht für die Hauptuntersuchung muss im Original vorgelegt werden.
  • die bisherigen Kennzeichen

Hinweis:

Bei Finanzierung/Leasing bitte die Fahrzeugpapiere an die Zulassungsstelle senden lassen. Bitte beim Finanzierungsinstitut die Filiale angeben (Hanau/Linsengericht/Schlüchtern), bei der die Zulassung/Umschreibung vorgenommen werden soll.

Bei Zuzug in die Stadt Hanau liegt die Zuständigkeit bei der Zulassungsstelle der Stadt Hanau, Kurt-Blaum- Platz 8 (im EG des City Centers Hanau).

Seit dem 01. Oktober 2019 ist die internetbasierte Adressänderung eingeführt. Dieses betrifft den Umzug innerhalb des Main-Kinzig-Kreises (ohne Stadt Hanau).

i-Kfz Online-Adressänderung

Ebenso ist seit dem 01. Oktober 2019 die Umschreibung ohne Halterwechsel mit Kennzeichenmitnahme eingeführt. Dieses gilt für einen Zuzug in den Main-Kizing-Kreis (ohne Stadt Hanau). Davon betroffen ist auch der Umzug von der Stadt Hanau in den Main-Kinzig-Kreis.

i-Kfz Online-Umschreibung

Für den Zuzug in die Stadt Hanau, auch bei Umzug vom Main-Kinzig-Kreis in die Stadt Hanau, ist das Online-Portal der Stadt Hanau zu nutzen.

Was benötigt wird, um die Änderung der Adresse bzw. die Umschreibung durchzuführen und wie dies funktioniert, kann den folgenden Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) entnommen werden.

Kurzzeitkennzeichen / Ausfuhrkennzeichen

Benötigte Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und II (Fahrzeugbrief),
  • Versicherungsbestätigung (Deckungskarte für Ausfuhrkennzeichen),
  • komplett ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer,
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung in Original,
  • bei noch zugelassenen Fahrzeugen die bisherigen Kennzeichen,
  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens,
  • gültiges Ausweisdokument: Personalausweis, alternativ Reisepass bzw. Pass inkl. Aufenthaltstitel,
  • bevollmächtigte Personen bringen zusätzlich eine Vollmacht und ihr gültiges Ausweisdokument mit,
  • das Fahrzeug muss zur Überprüfung der Fahrzeugidentifizierungsnummer (Fahrgestellnummer) vorgefahren werden.
  • Die Vergabe erfolgt nur an Halter mit Hauptwohnsitz im Main-Kinzig-Kreis (außer Stadt Hanau).
  • Bei Zulassung auf einen Halter ohne Wohnsitz in Deutschland ist ein Empfangsberechtigter mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Main-Kinzig-Kreis (außer Stadt Hanau) zu benennen. Der Empfangsberechtigte muss ebenfalls einen gültigen Ausweis vorlegen.

Für die Beantragung von Ausfuhrkennzeichen für Fahrzeuge mit Standort in der Stadt Hanau und / oder Empfangsberechtigten aus der Stadt Hanau ist die Zulassungsbehörde / Bürgerservice der Stadt Hanau zuständig.

Ausfuhrkennzeichen werden befristet zugeteilt.

Benötigte Unterlagen:

  • elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVb-Nr.) für Kurzzeitkennzeichen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder COC (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) oder Gutachten gem. § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV inkl. Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung - alle Dokumente immer im Original (Kopien nur, wenn diese von einer Behörde bestätigt sind!)
  • Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (Hauptuntersuchungsbericht im Original)
  • gültiges Ausweisdokument: Personalausweis, alternativ Reisepass bzw. Pass ggf. zusätzlich Aufenthaltserlaubnis inkl. Ausweis (Der Aufenthaltstitel allein ist nicht ausreichend!)
  • Personen ohne Hauptwohnsitz im Main-Kinzig-Kreis müssen den Kaufvertrag vorlegen.
  • Personen ohne Wohnsitz in Deutschland müssen eine empfangsberechtigte Person mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Deutschland beauftragen.
  • Bevollmächtigte bringen eine Vollmacht und ihr gültiges Ausweisdokument mit.

Hinweis:

Das Fahrzeug besitzt keine gültige Betriebserlaubnis oder Hauptuntersuchung. In diesem Fall wird das Kurzzeitkennzeichen auf Fahrten zu einer Werkstatt bzw. Prüfstelle innerhalb des Main-Kinzig-Kreises oder einem direkt angrenzenden Landkreis zur Erlangung der Betriebserlaubnis oder Hauptuntersuchung beschränkt. (§ 42 Abs. 6 und 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

Eintrag technischer Änderungen / Namensänderung / Umkennzeichnung

Benötigte Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und ein Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen. Bei Einbau von Partikelfilter oder Katalysator eine Werkstatt- oder Herstellerbescheinigung.
  • Gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). Bei Finanzierung oder Leasing bitte den Brief zur Zulassungsstelle schicken lassen.
  • Bericht zur Hauptuntersuchung im Original
  • gültiges Ausweisdokument: Personalausweis, alternativ Reisepass bzw. Pass inkl. Aufenthaltstitel
  • Bevollmächtigte bringen eine Vollmacht und zusätzlich ihr gültiges Ausweisdokument mit

Zusätzlich fallen Gebühren für die Umstellung auf neuere Zulassungsbescheinigungen und für die Briefübersendung bei Finanzierung / Leasing an.

Hinweis:

Sofern es sich um ein Gutachten gem. § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV von einer technischen Prüfstelle handelt, ist vor Eintragung der technischen Änderung die Erteilung der Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung bei der Bündelungsbehörde Fulda zu beantragen.

Benötigte Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II,
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung (im Original),
  • gültiges, geändertes Ausweisdokument,
  • Bevollmächtigte bringen eine Vollmacht und zusätzlich ihr gültiges Ausweisdokument mit.

Freiwillige Umkennzeichnung

Benötigte Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II,
  • Kennzeichenschilder,
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung (im Original),
  • gültiges Ausweisdokument,
  • Bevollmächtigte bringen eine Vollmacht und zusätzlich ihr gültiges Ausweisdokument mit.

Umkennzeichnung nach Verlust oder Diebstahl

Bei Verlust oder Diebstahl der Kennzeichenschilder ist eine Umkennzeichnung erforderlich. Die Kennzeichen des Fahrzeugs werden zur Fahndung ausgeschrieben. Es erfolgt eine Kennzeichensperre.

Die für die Umkennzeichnung erforderlichen Unterlagen sind unter der Rubrik Verlust und Diebstahl gesondert aufgeführt.

Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugpapiere, Kennzeichen oder Stempelplakette

Benötigte Unterlagen:

  • gültiges Ausweisdokument
  • bei gestohlenen Papieren oder Kennzeichen die Diebstahlsanzeige der Polizei
  • evtl. noch vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief)
  • eventuell noch vorhandenes Kennzeichen
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung, Hauptuntersuchungsbericht muss im Original vorgelegt werden.
  • Ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt notwendig, kann diese nicht durch einen Bevollmächtigten in Vertretung abgegeben werden. Die Versicherung an Eides statt muss vor Ort bei der Zulassungsstelle oder bei einem Notar geleistet werden.
  • Der Verlust der Stempelplaketten hat grundsätzlich eine Kennzeichensperre und Umkennzeichnung zur Folge.

Hinweis:

Sind keine Dokumente oder Unterlagen mehr vorhanden, bittet die Zulassungsbehörde vor der Beantragung neuer Fahrzeugpapiere per E-Mail zulassung@mkk.de um Kontaktaufnahme.

06er-Kennzeichen (Rote Dauerkennzeichen)

Die Bearbeitung 06er-Kennzeichen (Rote Dauerkennzeichen) erfolgt überwiegend nur nach Terminvereinbarung!

Vorgänge, die nur mit Termin bearbeitet werden:

  • Neubeantragung
  • Neuzuteilung
  • Verlängerung der Gültigkeit / erneute Zuteilung
  • Adressänderung
  • Verlust von Kennzeichen
  • Verlust Fahrzeugscheinheft / Fahrtenbuch
  • Rückgabe der Kennzeichen

Terminvereinbarung unter Rote-Kennzeichen@mkk.de

Vorgänge, die ohne Termin bearbeitet werden:

  • Ersatzausstellung eines Fahrzeugscheinheftes (am Standartschalter der Zulassungsstellen Gelnhausen und Hanau)
  • Ersatzkennzeichen (am Standartschalter der Zulassungsstellen Gelnhausen und Hanau)
  • Vorlage der Aufzeichnungen nach Aufforderung (nur bei der Zulassungsstelle Gelnhausen)
  • Rückgabe der Kennzeichen nach Aufforderung (nur bei der Zulassungsstelle Gelnhausen)

Benötigte Unterlagen:

Neubeantragung von 06er-Kennzeichen

  • Antragsformular rote Kennzeichen 06
  • aktuelle Gewerbeanmeldung / aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate)
  • gültiges Ausweisdokument des Inhabers / Geschäftsführers
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG
  • Fahreignungsregisterauskunft (FAER) vom Kraftfahrbundesamt
  • elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Nr.)
  • komplett ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • Fahrtenbuch

Verlängerung der Gültigkeit / erneute Zuteilung der 06er-Kennzeichen

  • Fahrzeugscheinheft
  • Fahrtenbuch
  • ggf. aktuelle Gewerbeanmeldung (nicht älter als 6 Monate)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Nr.)
  • gültiges Ausweisdokument des Inhabers / Geschäftsführers
  • ggf. Vollmacht

Rückgabe der 06er-Kennzeichen

  • Fahrzeugscheinheft
  • Fahrtenbuch
  • amtliche Kennzeichen
  • gültiges Ausweisdokument
  • ggf. Vollmacht vom Inhaber

07er-Kennzeichen (Rote Dauerkennzeichen - Oldtimer)

Die Bearbeitung 07er-Kennzeichen (Rote Dauerkennzeichen) erfolgt ausschließlich nach Terminvereinbarung!

Terminvereinbarung unter Rote-Kennzeichen@mkk.de

Benötigte Unterlagen:

Neubeantragung von 07er-Kennzeichen

  • Antragsformular rote Kennzeichen 07
  • gültiges Ausweisdokument
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG
  • Fahreignungsregisterauskunft (FAER) vom Kraftfahrbundesamt
  • Fahrzeugpapiere der einzutragenden Fahrzeuge
  • ggf. Eigentumsnachweis
  • Gutachten nach § 23 StVZO für jedes Fahrzeug
  • elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Nr.)
  • komplett ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • Fahrtenbuch

Eintragung / Austragung eines Fahrzeugs

  • Fahrzeugschein
  • Fahrtenbuch
  • Fahrzeugpapiere der einzutragenden Fahrzeuge
  • ggf. Eigentumsnachweis
  • Gutachten nach § 23 StVZO für jedes Fahrzeug
  • gültiges Ausweisdokument des Inhabers
  • ggf. Vollmacht

Rückgabe der 07er-Kennzeichen

  • Fahrzeugscheinheft
  • Fahrtenbuch
  • amtliche Kennzeichen
  • gültiges Ausweisdokument
  • ggf. Vollmacht vom Inhaber

Antrag auf Zuteilung von verkleinerten Kennzeichen

Nicht selten wird bei der Zulassung eines importierten Fahrzeugs der Wunsch nach einem verkleinerten Kennzeichen (umgangssprachlich "US - Kennzeichen") geäußert. Es handelt sich hierbei um Kennzeichen mit dem Maßen 255*130 mm, die nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) grundsätzlich nur für Leichtkrafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen vorgesehen sind. Derartige Kennzeichen können in bestimmten Einzelfällen durch eine Ausnahmegenehmigung auch an andere Fahrzeuge (z.B. PKW) zugeteilt werden.

Zur Überprüfung, ob ein verkleinertes Kennzeichen zugeteilt wird, ist eine Vorfahrt des Fahrzeugs erforderlich. Es handelt sich hierbei um eine Einzel- und Ausnahmeentscheidung. Im Rahmen eines Termins wird das grundsätzliche Procedere und die rechtlichen Grundlagen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Führen verkleinerter zweizeiliger Kennzeichen erläutert. Zudem wird anhand von Kennzeichenrohlingen am Fahrzeug überprüft, welche Kennzeichen angebracht werden können. Die Vorfahrtstermine finden nach vorheriger Terminanfrage an zulassung@mkk.de mit der Sachgebietsleitung der Zulassungsstelle statt.

Nachfolgende Schritte werden im Rahmen des Vorfahrtstermins vor Ort geprüft:

  • Kann ein reguläres ein- oder zweizeiliges Kennzeichen angebracht werden.
  • Kann ein Kennzeichen in Engschrift angebracht werden.
  • Können Umbauten am Fahrzeug (z.B. Anbringung eines selbstleuchtenden Kennzeichens oder eines Adapters, Verlegung der Kennzeichen-Anbringungsfläche) vorgenommen werden.
  • Kann für das Fahrzeug eine Ausnahemgenehmigung erteilt werden.

Um die Punkte 3 und 4 zu überprüfen, kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen anordnen.

Es gibt mehrere Gründe, warum eine Ausnahmegenehmigung ausscheiden kann. In diesen Fällen wird empfohlen von einem Antrag abzusehen, da dieser nicht positiv entschieden werden kann. Zu den Ablehnungsgründen zählen insbesondere:

  • Die Anbringung eines regulären ein- oder zweizeiligen Kennzeichens ist möglich.
  • Durch die nachträgliche Änderung oder den Anbau von Zubehör ist die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich (z.B. Nachrüstung Gasantrieb).
  • Der Wunsch nach einem verkleinerten Kennzeichens aus ästhetischen Gründen.

Die Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen ist in § 12 i.V.m. der Anlage 4 (insbesondere den Ergänzungsbestimmungen) der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) geregelt.

Die Gebühren im Zulassungswesen sind in der Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt) bundesweit einheitlich geregelt. Neben den regulären Zulassungsgebühren für die Umschreibung / Neuzulassung des Fahrzeugs wird für die Ausnahmegenehmigung ein zusätzliche Gebühr i.H.v. mindestens 90,00 € erhoben. Die Gebühr für die Ausnahmegenehmigung wird nach Aufwand und unter Berücksichtigung eines angemessenen wirtschaftlichen Vorteils für ersparte Umrüstungskosten festgesetzt.

Besteht ein Anspruch auf Zuteilung eines verkleinerten Kennzeichens, wenn dieses von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt oder in der Einzelbetriebserlaubnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen wurde?

Im Fahrzeugschein (ZB Teil I) sind bereits Angaben zur Kennzeichenanbringungsfläche von der vorherigen Zulassungsbehörde im Feld 22 vermerkt worden. Entsteht hieraus ein Anspruch auf erneute Zuteilung eines solchen Kennzeichens? Nein. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für den jeweiligen Zulassungsbezirk und kann bei Halterwechsel nicht übertragen werden. Jede Zulassungsbehörde prüft eigenständig, ob erneut eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden muss.

Im Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO / § 13 FG-EGV werden bereits Äußerungen zur Kennzeichenanbringung getroffen.

Warum muss eine zusätzliche Ausnahmegenehmigung beantragt werden?

Unterschreitet die Fläche der serienmäßigen Anbringungsstelle die in § 12 Abs. 6 Nr. 1 FZV angegebenen Mindestabmessungen (520*120 oder 340*240), ist dies im Gutachten in Feld 22 zu vermerken.

WICHTIG: Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines entsprechenden Kennzeichens.

Informationen für Großkunden und Fahrzeughändler

Häufige Fragen - FAQ

Nach der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrzeuge grundsätzlich am Hauptwohnsitz des Halters zuzulassen.

In unmittelbarer Nähe der Zulassungsstellen sind Schilderfirmen.

Die Preise für die Kennzeichenschilder variieren je nach Anbieter. Die genauen Preise sind dort zu erfragen, wobei es zu bedenken gilt, dass die Kosten für die Kfz-Kennzeichenschilder neben der Verwaltungsgebühr der Zulassungsstelle anfallen.

  • bei Neufahrzeugen, denen noch keine Zulassungsbescheinigung II zugeteilt worden ist,
  • bei Importfahrzeugen, denen noch keine Zulassungsbescheinigung II zugeteilt worden ist,
  • bei Fahrzeugen, denen erstmalig eine Zulassungsbescheinigung II von einer Zulassungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt wurde, aber die noch nicht zugelassen sind. Hat diese Zulassungsbehörde einen Hinweis auf eine Identitätsprüfung in der Zulassungsbescheinigung II vermerkt, entfällt das Vorfahren des Fahrzeuges.
  • in begründeten Zweifelsfällen (z.B. Wiederzulassung nach Diebstahl),
  • bei Fahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen haben oder der Halter ein Ausfuhrkennzeichen beantragen möchte, sofern es sich nicht um ein Neufahrzeug mit Hersteller-Zulassungsbescheinigung II handelt,
  • bei Fahrzeugen, die einen Eintrag über die Kennzeichengröße in den Fahrzeugpapieren haben, deren Kennzeichenanbringungsstelle umgebaut wurde oder deren Kennzeichenanbringungsstelle der EU-Norm nicht entspricht.

Die Zulassungsstellen des Main-Kinzig-Kreises befinden sich in Hanau, Linsengericht-Altenhaßlau und Schlüchtern:

KFZ-Zulassungsstelle Linsengericht Im Niederfeld 1, 63589 Linsengericht

KFZ-Zulassungsstelle Hanau Dörnigheimerstr. 1, 63462 Hanau

KFZ-Zulassungsstelle Schlüchtern Am Elmacker 2, 36381 Schlüchtern

Kund*innen mit Termin wählen sich mit dem bei der Terminbestätigung erhaltenen Code am Ticketterminal ein. Dort erhält man ein Aufrufticket und wird dann über die Aufrufanlage bzw. namentlich vom nächsten freien Sachbearbeiter aufgerufen. Die notwendigen Unterlagen, die bei der Terminbestätigung benannt wurden, sind zur Bearbeitung bereitzuhalten.

Kund*innen ohne Termin werden am Schnellschalter bedient und können sich am Ticketterminal direkt ein Aufrufticket ziehen. Man wird dann über die Aufrufanlage vom nächsten freien Sachbearbeiter aufgerufen. Vorgänge die am Schnellschalter erledigt werden können sind wie folgt:

  • Außerbetriebsetzung / Abmeldung,
  • Kurzzeitkennzeichen,
  • Adressänderung innerhalb der Main-Kinzig-Kreises (ohne Stadt Hanau),
  • Umschreibung des eigenen Fahrzeugs nach Umzug in den Main-Kinzig-Kreis (außer in die Stadt Hanau),
  • Ersatzausstellung Fahrzeugscheinheft für rote Kennzeichen.

Die erforderlichen Unterlagen für die benannten Vorgänge sind im jeweiligen Abschnitt auf der Homepage der Zulassungsbehörde aufgeführt und sind zur Bearbeitung bereitzuhalten.

Seit dem 19. Juli 2021 ist in den Außenstellen der Zulassungsbehörde (Schlüchtern, Linsengericht, Hanau) ausschließlich bargeldlose Zahlung möglich. Nachfolgende Zahlungsmöglichkeiten stehen zur Verfügung:

  • EC-Karte,
  • VISA-Kreditkarte,
  • MASTERCARD-Kreditkarte,
  • Sparkassen-App für mobiles Bezahlen,
  • Google-Pay,
  • Apple-Pay.

Ja! Am besten ist hierfür der Vollmachtvordruck zu verwenden.

Es ist auch daran zu denken, den Ausweis und den Ausweis des zukünftigen Halters im Original mitzubringen. Weitere Informationen finden sich im Merkblatt.

Bescheinigung Kopie Ausweis

Wie reserviert man ein Wunschkennzeichen und kann ein dreistelliges Kennzeichen reserviert werden?

Die Reservierung eines Wunschkennzeichens kann online über den Link Wunschkennzeichen reservieren vorgenommen werden. Die Reservierung des Wunschkennzeichens ist noch nicht verbindlich. Die Gebühr wird erst bei der Zulassung des Fahrzeugs auf das gewünschte Kennzeichen fällig.

Grundsätzlich sind dreistellige Kennzeichen bei jeder Kennzeichenart möglich. Da dreistellige Kennzeichen aber nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen, können diese nicht online als Wunschkennzeichen reserviert werden.

Wird ein dreistelliges Kennzeichen gewünscht, ist dies bitte im Rahmen des Zulassungsantrages vor Ort den Mitarbeitern der Zulassungsstelle mitzuteilen.

Wie kann überprüft werden, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief bei der Zulassungsstelle eingegangen ist?

Es besteht die Möglichkeit den Eingang der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) in der Zulassungsstelle online über den Link Abfrage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zu überprüfen. Für die Abfrage muss die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen werden.

Zuvor muss das finanzierende Kreditinstitut oder die Leasingfirma oder der Autohändler die Zulassungsbescheinigung Teil II an die entsprechend zuständige Kfz-Zulassungsstelle des Main-Kinzig-Kreises geschickt haben.