



Allgemeine Informationen zum Ehrenbrief des Landes Hessen Grundsätzliches Wichtig Wer kann geehrt werden? Geehrt werden können: ehrenamtliche Vereinsvorsitzende, Kassenwarte, Geschäftsführer im geschäftsführenden Vorstand, Schriftführer und ggf. deren Stellvertreter in Vereinen mit kulturellen und sozialen Zielen Stadtverordnete, Gemeindevertreter, Ortsbeiratsmitglieder, ehrenamtliche Beigeordnete und Stadträte in gemeindlichen Gremien Schiedsmänner und ehrenamtliche Richter Bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen ist zu beachten, dass unter Vereinen mit kulturellen oder sozialen Zielen im Sinne des Stiftungserlasses ( Art. 2 Abs. 1 ) nur solche zu verstehen sind, die eine beachtliche kulturelle Aktivität entwickeln oder eine nennenswerte soziale Leistung zugunsten Ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger erbringen. Es ist Aufgabe der zuständigen vorlegenden Behörde zu beurteilen, ob die bzw. der Auszuzeichnende ein Amt im vorstehenden Sinne mit aktivem Engagement ausfüllt oder es nur nominell innehat. In letzterem Fall sind die Voraussetzungen für eine Ehrung nicht erfüllt. Einschränkungen Die ehrenamtliche Tätigkeit in Vorständen von Karnevalsvereinen, deren Aktivitäten hauptsächlich in vereinsinternen oder der Öffentlichkeit nur entgeltlich zugänglichen Veranstaltungen ( z.B. Fremdensitzungen ) besteht, erfüllt nicht die Voraussetzung für die Verleihung eines Ehrenbriefes.Verdienste für die Allgemeinheit können dann vorliegen, wenn karnevalistische Veranstaltungen zugunsten sozialer Einrichtungen, denen dabei ein nennenswertes finanzielles Ergebnis zugute kommt, oder als kostenlose Sonderveranstaltung für sozial schwache Gruppen regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren stattfinden, und die oder der Vorgeschlagene entscheidend am Zustandekommen dieser Veranstaltungen beteiligt ist ( Erlass der Staatskanzlei vom 14.12.1987 ). Mitglieder von Parteien und Organisationen die unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen, können nicht mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen ausgezeichnet werden Grundsätzlich gilt: Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Ehrung! Allgemeine Hinweise Bei Antragstellung ist zu bedenken, dass das Prüfungsverfahren unter Umständen mehrere Wochen oder Monate in Anspruch nehmen kann, weil verschiedene Institutionen, Vereine, Verbände und Gremien in denen die/der Vorgeschlagene ehrenamtlich tätig ist oder war und sich Verdienste erworben hat, angeschrieben und gehört werden müssen. Wir sind bemüht, im Rahmen der Möglichkeiten Wunschtermine für die Verleihung zu berücksichtigen. Dies ist allerdings aufgrund vorstehender Ausführungen nicht immer möglich. Die Aushändigung von staatlichen Ehrungen wird 8 Wochen vor der Kommunalwahl ausgesetzt. Hierdurch soll die Chancengleichheit zwischen allen Amtsträgern im Land Hessen gewahrt werden. Eine Überreichung des Ehrenbriefs des Landes Hessen anlässlich eines Geburtstages ist nicht möglich.Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis. Termine zur Verleihung einer Auszeichnung stimmen Sie bitte mit der Ehrenamtsagentur, Frau Rams (Tel. 06051 - 85 11209) oder Email Ingrid.Rams@mkk.de ab. |

