


Informationen zur LebensmittelketteStandarderklärung des Tierhalters bei Anlieferung von Schlachtschweinen an Schlachtstätten Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, Artikel 4 i.V.m. Anhang II, Abschnitt III – Informationen zur Lebensmittelkette – müssen zu den Schlachttieren, die zu einer Schlachtstätte transportiert werden, die sog. Informationen zur Lebensmittelkette beim Schlachtbetrieb vorliegen. Verantwortlich für die Lieferung dieser Informationen ist der Lebensmittelunternehmer, der für den Herkunftsbetrieb der Tiere verantwortlich ist. Lebensmittelunternehmer ist gem. Artikel 3 der Verordnung (EG) 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (sog. EU-Basis-VO) die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen (alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die ein mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen) erfüllt werden. Somit kommt diese Informationspflicht auch dem Landwirt zu. Der Schlachtbetrieb wiederum steht in der Pflicht, auf die Beibringung dieser Informationen zu dringen, da sonst die Tiere nicht geschlachtet werden dürfen. Die Informationen zur Lebensmittelkette müssen dem Schlachtbetrieb mindestens 24 Stunden vor der Schlachtung vorliegen. Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) 2076/2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) 853/2004, (EG) 854/2004 und (EG) 882/2004 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) 853/2004 und (EG) 854/2004 können die Mitgliedstaaten die Einführung der Verpflichtung zur Lieferung der Informationen zur Lebensmittelkette schrittweise einführen. Danach besteht ab dem 01.01.2008 für Schlachtschweine, ab dem 01.01.2009 auch für Equiden und Mastkälber die Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen zur Lebensmittelkette. Auf Grundlage des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung hat die zuständige Behörde zugelassen, dass diese Informationen dem Schlachtstättenbetreiber mit den Tieren gemeinsam übermittelt werden können (Rundverfügung RP Darmstadt vom 04.12.2007 Az. V 54-19 f 04/07). Dies soll mittels der sog. Standarderklärung (“Informationen zur Lebensmittelsicherheit“) nach Muster der Anlage 7 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung – TierLMHV) erfolgen. Diese ist vom Verantwortlichen des Herkunftsbetriebes der Schlachttiere auszufüllen, zu unterschreiben und dem Tiertransport beizugeben. |
Standarderklärung “Informationen zur Lebensmittelsicherheit“ (als PDF-Datei)
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