BHV1 Sanierung Merkblatt zur BHV1-Freiheit Bayerns Ab 01.11.2011 gelten neue Regelungen
In Bezug auf den Status "BHV1-freie Bestände" stagniert die Sanierung in Hessen in den letzten Jahren bei ca. 85 % der Rinderbestände. Hessen will nun den Sanierungsfortschritt durch gezielte Maßnahmen steigern. Ab dem 1. November 2011 tritt daher eine Allgemeinverfügung in Kraft in der nachfolgendes angeordnet wird:
1. die Durchführung von Bestandsimpfungen, 2. das Verbot des Treibens von Rindern und3. die Kennzeichnung von Reagenten
Zu 1. Bestandsimpfung Derzeit muss der Tierhalter Reagenten (BHV1 gE positive Tiere), sofern sie nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden, impfen lassen. Da auch das geimpfte Tier weiterhin das BHV1-Virus ausscheiden kann, besteht die Gefahr, dass sich die BHV1-Infektion im Bestand ausbreitet, wenn nicht der gesamte Bestand unter Impfschutz gestellt wird. Mit der Allgemeinverfügung wird jetzt in Beständen mit Reagenten, die Impfung des Rinderbestandes in Hessen verbindlich angeordnet, d.h. eine alleinige Impfung der Reagenten ist nicht mehr möglich. Die Kosten für den Impfstoff muss zukünftig der Tierhalter übernehmen.
Die Impfpflicht besteht nicht, wenn die Reagenten unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden. Von der Impfpflicht befreit sind darüber hinaus diejenigen Tierhalter, die ihren Bestand bis zum 31. Dezember 2011 komplett auflösen werden.
Die erstmalige Grundimmunisierung ist bis spätestens 31.01.2012 vorzunehmen.
Zu 2. Verbot des Treibens Das Treiben von Reagenten ist ab dem 01.11.2011 verboten. Das Treiben schließt das Verbringen auf Weiden und das Weiden selbst mit ein.
Zu 3. Kennzeichnung von Reagenten Der Tierhalter hat alle Reagenten (BHV1 gE positive Tiere) so kurzfristig wie möglich nach Bekanntgabe des positiven Untersuchungsergebnisses dauerhaft mit roten, runden Ohrmarken zu kennzeichnen.
Die Ohrmarken können vom Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (HVL) auf Kosten des Tierhalters bezogen werden.
Die Stagnation des Sanierungsstandes in Hessen ist vor allem darauf zurückzuführen, dass Reagenten (BHV1 gE positive Tiere) in den Rinderbeständen nicht oder nicht schnell genug entfernt werden. Die Tierhalter sollten daher festgestellte Reagenten so schnell wie möglich aus dem Bestand entfernen und hierfür die Ausmerzungsbeihilfen durch die Hessische Tierseuchenkasse in Anspruch nehmen. Nur so kann das Ziel anerkannt BHV1-freier Bestand schneller erreicht werden und durch die Aufrechterhaltung dieses Status die Impfpflicht entfallen. Auch die Tierseuchenkasse möchte die Sanierung beschleunigen, sodass für „Altreagenten", die zum 01.11.2011 schon bekannt sind, eine Ausmerzungsbeihilfe von 300 € gewährt wird, wenn diese Reagenten bis zum 31.01.2012 ausgemerzt werden. Für weitere Informationen können Sie sich direkt an das Veterinäramt wenden.
Verfahren für die Einfuhr nach Bayern In folgenden Regierungsbezirken/Landkreisen gilt der Beschluss der Europäischen Union Verbringungsregelung Regierungsbezirk Landkreis Oberpfalz 1. Landkreis Amberg-Sulzbach 2. Landkreis Cham 3. Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz 4. Landkreis Neustadt an der Waldnaab 5. Landkreis Regensburg 6. Landkreis Schwandorf 7. Landkreis Tirschenreuth Kreisfreie Städte 1. Amberg 2. Regensburg 3. Weiden Oberfranken 1. Landkreis Bamberg 2. Landkreis Bayreuth 3. Landkreis Coburg 4. Landkreis Forchheim 5. Landkreis Hof 6. Landkreis Kronach 7. Landkreis Kulmbach 8. Landkreis Lichtenfels 9. Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge (vor der Kreisreform nur Landkreis Wunsiedel) Kreisfreie Städte 1. Bamberg 2. Bayreuth 3. Coburg 4. Hof Mittelfranken 1. Landkreis Ansbach 2. Landkreis Erlangen-Höchstadt 3. Landkreis Fürth 4. Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim 5. Landkreis Nürnberger Land 6. Landkreis Roth 7. Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen Kreisfreie Städte 1. Ansbach 2. Erlangen 3. Fürth 4. Nürnberg 5. Schwabach Unterfranken 1. Landkreis Aschaffenburg 2. Landkreis Bad Kissingen 3. Landkreis Haßberge 4. Landkreis Kitzingen 5. Landkreis Main-Spessart 6. Landkreis Miltenberg 7. Landkreis Rhön-Grabfeld 8. Landkreis Schweinfurt 9. Landkreis Würzburg Kreisfreie Städte 1. Aschaffenburg 2. Schweinfurt 3. Würzburg |