



Neues Schornsteinfegerrecht |
Bisheriges Schornsteinfegerrecht in Deutschland geändertAuf Drängen der EU-Kommission wurde das bewährte deutsche Schornsteinfegerrecht durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens umfassend geändert. Es gilt für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2012. In diesem Übergangszeitraum treten schrittweise Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHWG) in Kraft, die Haus- und Wohnungseigentümer stärker als bisher in Verantwortung und Haftung nehmen. Bis Ende 2012 werden die Schornsteinfegerarbeiten – wie bisher auch – von den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeistern ausgeführt. Das Gesetz lässt jedoch eine Ausnahme zu. Schornsteinfeger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung im Schornsteinfegerhandwerk ha-ben, dürfen vorübergehend und gelegentlich gesetzlich geregelte Schornsteinfegerarbeiten durchführen, wenn sie den Voraussetzungen des EU/EWR-Handwerksverordnung genügen. Um Haus- und Wohnungseigentümern die Feststellung zu erleichtern, wer Schornsteinfege-rarbeiten durchführen darf, ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein für jedermann über Internet zugängliches Schornsteinfegerregister (www.bafa.de/bafa/deweiteres_aufgaben/schornsteinfegersuche/searchChimnesweeps.de) eingerichtet worden. Ab 01. Januar 2013, nach Ablauf der Übergangszeit, stehen dann auch Deutschlands Schornsteinfeger im freien Wettbewerb. Ab diesem Zeitpunkt sind Haus- und Wohnungs-eigentümer dafür verantwortlich, dass alle Schornsteinfegerarbeiten in ihrem Gebäude oder Wohnung pünktlich, nachvollziehbar innerhalb der gesetzlich gebotenen Fristen, entsprechend des vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ausgestellten Feuerstättenbescheides durchgeführt werden. Die Nichteinhaltung der Vorgaben des Feuerstättenbescheides ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zum 5.000 € geahndet werden kann. Den gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid erhalten Sie auf Abruf beim zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters bzw. automatisch im Rahmen der von ihm durchzuführen-den Feuerstättenschau. Ablaufplan zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten ab 01.01.2013: • Bis spätestens 31.12.2012 erhalten Sie vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger-meister einen Feuerstättenbescheid. In diesem steht, wann welcher Schornstein bzw. Heizung, wie oft und zu welchem Termin gereinigt bzw. geprüft werden muss. Bitte prüfen Sie den Feuerstättenbescheid, ob die dort getroffenen Eintragungen mit ih-rem Schornstein- und Heizungsbestand übereinstimmen. Sofern Sie der Auffassung sind, dass Festsetzungen des Feuerstättenbescheides unzutreffend sind, können Sie Widerspruch beim zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister einlegen. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Rechtsmittelbelehrung des Feuerstättenbescheides. • Sofern Sie die Schornsteinfegerarbeiten nicht vom bevollmächtigten Bezirksschorn-steinfegermeister durchführen lassen wollen, suchen Sie sich einen eingetragenen Schornsteinfeger aus dem Schornsteinfeger-Register der Bundesanstalt für Wirt-schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aus und beauftragen diesen mit den im Feuerstät-tenbescheid festgelegten Arbeiten. • Die Durchführung der Arbeiten haben Sie sich durch den beauftragten Schornsteinfeger mit vorgeschriebenem Formblatt bescheinigen zu lassen. Das Formblatt ist innerhalb der im Feuerstättenbescheid genannten Frist dem zuständigen Bezirksschorn-steinfegermeister zuzuleiten. Fristversäumnisse führen zu kostenpflichtigen Zweitbe-scheiden und Verhängen von Verwaltungszwangmitteln durch die für das Schornstein-fegerhandwerk zuständigen Behörden. Für den Bereich des Main-Kinzig-Kreises: Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises, Sachbereich Schornsteinfegerwesen/Immissionsschutz, Barbarossastraße 20, 63571 Gelnhausen. Telefon: (06051) 85 14822, Herr Kreuter oder (06051) 8514224 Herr Theilen. Sollten Sie mit der Arbeit Ihres bisher zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters zufrieden sein, können sie ihm weiterhin Ihr Vertrauen schenken. Dies ist einfacher für Sie. Dann läuft alles wie bisher. Er nimmt Ihnen gerne die Verantwortung ab, dass alle Arbeiten pünktlich und korrekt durchgeführt werden. Sollten Sie noch Fragen zu den neuen Regelung im Bereich des Schornsteinfegerwesens haben, sprechen Sie uns oder Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfeger an. |
SchornsteinfegerwesenVon Kleinfeuerungsanlagen und gewerblichen Küchendunstabzugsanlagen können Brand- aber auch Umweltgefahren ausgehen. Durch eine Vielzahl rechtlicher Regelungen, z.B. Hessische Bauordnung, Feuerungsanlageverordnung, Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BlmSchV), Lüftungsanlagerichtlinien usw. versucht der Gesetzgeber, die Feuersicherheit und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Die Überwachung und Reinigung solcher Anlagen ist den Bezirksschornsteinfegermeistern durch das Schornsteinfegergesetz übertragen worden. Da die Bezirksschornsteinfegermeister staatliche Aufgaben wahrnehmen, unterliegen sie einer besonderen Kontrolle. Dem Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises, Amt für Umwelt, Naturschutz und ländlichen Raum, Sachbereich Schornsteinfegerwesen, obliegt die Aufsicht über die im Main-Kinzig-Kreis tätigen Bezirksschornsteinfegermeister, so z.B. durch Kontrolle der zu führenden Kehrbücher, der Rechnungslegung usw. Kehrverweigerungen, Nichtzahlung von Schornsteinfegergebühren, Überschreitungen von Grenzwerten werden von den im Main-Kinzig-Kreis tätigen Bezirksschornsteinfegermeistern dem Sachgebiet Umwelttechnik gemeldet. In Anwendung verwaltungsrechtlicher Vorschriften (Duldungs-, Leistungsbescheid, Bußgelder usw.) trägt der Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises, Sachgebiet Immissionsschutz / SchornsteinfegerwesenSorge, daß der Bezirksschornsteinfegermeister seine Gebühren erhält, seine Aufgaben vor Ort wahrnehmen kann und Feuerungsanlagen umweltgerecht betrieben werden. Sollten Sie Probleme mit Ihrem Bezirksschornsteinfegermeister haben, die Schornsteinfegergebührenforderung für ungerechtfertigt ansehen oder andere Fragen zum Themenkomplex "Schornsteinfegerwesen" haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an das Sachgebiet Immissionsschutz / Schornsteinfegerwesen. Wenn Sie wissen wollen, welcher Schornsteinfeger für Ihren Bezirk zuständig ist, finden Sie dies in unserer Schornsteinfegerdatenbank. |

