



ImmissionsschutzLärm, Gerüche, Erschütterungen, Staub sind die negativen Begleiter einer Industriegesellschaft. In den Zeiten des Wiederaufbaues nach dem 2. Weltkrieg wurde diesen Umweltbelastungen wenig Augenmerk gewidmet. Dies änderte sich schlagartig in den 70 er Jahren. Aufgeschreckt durch Umweltkatastrophen beschloß der Bundesgesetzgeber damals eine Reihe Umweltschutzgesetze. Eines davon ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz. Ziel dieses Gesetzes war und ist es, auf verschiedenen Handlungsebenen die Umwelt vor gesundheitsgefährdenden bzw. erheblich belästigenden Immissionen zu schützen. Da die Palette der Emissionen verursachenden Anlagen breit gefächert ist, hat der Landesgesetzgeber die Aufgaben im Bereich des Immissionsschutzes mittels einer Zuständigkeitsverordnung auf verschiedene Behörden verteilt. Gemäß der z. Z. gültigen Zuständigkeitsverordnung obliegen dem Kreisausschuß des Main-Kinzig-Kreises folgende Aufgaben:
Zusätzlich zu den per Gesetz geregelten Aufgaben im Bereich Immissionsschutz mißt der Kreisausschuß des Main-Kinzig-Kreises der umweltschutzbezogenen Öffentlichkeitsarbeit besondere Bedeutung zu, so z.B. durch Ausstellungen, Umweltberichte, Bereitstellung von Informationsmaterial, Presseartikeln, Auslobung von Umweltpreisen. Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen Anlagen mit einer besonderen Emissionsrelevanz bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Im Rahmen der 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz hat der Bundesgesetzgeber aufgelistet, welche Anlagen als besonders emissionsrelevant anzusehen sind. Unter anderem sind große Anlagen zur Aufzucht von Schweinen und Geflügel, große Güllebehälter, Motorsport- und offene Schießsportanlagen für Handfeuerwaffen genehmigungs- bzw. überwachungspflichtig. Gemäß der Hess. Zuständigkeitsverordnung obliegt dem Kreisausschuß des Main-Kinzig-Kreises die Aufsicht über vorgenannte Anlagen. Überwachung von nicht genehmigungspflichtigen Anlagen Der überwiegende Teil der Emissionen verursachenden Anlagen unterliegt keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Gemäß ß 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind solche Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, daß
Gemäß Hess. Zuständigkeitsverordnung ist der Kreisausschuß des Main-Kinzig-Kreises zuständig für sämtliche emittierende Anlagen, die nicht gewerblich genutzt werden sowie Feuerungsanlagen nach der Kleinfeuerungsanlageverordnung, Anlagen im Bereich der Tierzucht, Tierhaltung, Land- und Forstwirtschaft, auf Messen, Ausstellungen, Jahrmärkten, Baustellen, Gaststätten, Spielhallen, Musikveranstaltungen im Freien, nicht genehmigungsbedürftige Motorsportanlagen. Stellungnahmen im Rahmen des vorbeugenden Immissionsschutzes Im Rahmen von immissions- und atomrechtlichen Genehmigungsverfahren, sowie Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, Konzessions- und Baugenehmigungsverfahren wirkt der Kreisausschuß neuen Immissionsbelastungen durch Auflagenempfehlungen entgegen. Durchsetzung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen Die Emittentengruppe Gebäudeheizung trägt neben den Emittentengruppen Industrie und Verkehr entscheidend zur Luftbelastung bei. Aus diesem Grunde hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BlmSchV) u. a. Grenzwerte für Ruß, Staub, Abgasverluste, Kohlenmonoxid festgesetzt. Die Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte obliegt den Bezirksschornsteinfegermeistern. Überschreitungen der Grenzwerte werden dem Kreisausschuß des Main-Kinzig-Kreises gemeldet. Mittels Anordnungen und Bußgeldverfahren werden die Betreiber nicht ordnungsgemäßer Feuerungsanlagen angehalten, die geltenden Grenzwerte einzuhalten. In schwerwiegenden Fällen erfolgt die Stillegung der umweltbelastenden Feuerungsanlage. |

