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Umwelt, Naturschutz, ländl Raum >> Wasser- Bodenschutz >> Niederschlagswasser
Aktualisiert am: 29.09.2011
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Einleiten von Niederschlagswasser

Nach § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 19 Hess. Wassergesetz (HWG) fällt das Benutzen eines oberirdischen Gewässers durch Einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer nicht unter den sog. Gemeingebrauch, wenn eine schädliche Veränderung des Gewässers möglich ist. Deswegen bedarf dies häufig einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8, 10 WHG. Bei gewerblich genutzten Anwesen ist immer von einer Erlaubnispflicht auszugehen. Sie ist beim Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises, Wasserbehörde, zu beantragen.

Hinweise zum wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren:

Die Erlaubnis kann wasserrechtliche Genehmigungen zum Bau einer Abwasseranlage bzw. wegen des Bauens im Uferbereich oder Überschwemmungsgebiet oder baurechtliche Genehmigungen nach der Hess. Bauordnung einschließen. Diese Genehmigungen werden nur für die Anlagen miterteilt, die zur Gewässerbenutzung notwendig sind.
Dies setzt entsprechend baureife Planunterlagen voraus.
Die Wasserbehörde entscheidet anhand der Planunterlagen, welche Träger öffentlicher Belange angehört werden. Sollten vom Antragsteller bereits schriftliche Absprachen erfolgt sein, kann es hilfreich sein, wichtige Zusagen oder Besprechungsprotokolle dem Antragsschreiben beizufügen.

Dem formlosen Antragsschreiben sind in 3-facher Ausfertigung auf DIN A 4 gefaltete Planunterlagen beizufügen.

Aus dem Antrag müssen Name, Vorname und Wohnanschrift des Antragstellers -bei juristischen Personen Name, Sitz des Unternehmens sowie Angaben über geschäftsführende Personen und ggf. empfangsberechtigte Personen- ersichtlich sein.

Für die Zeichnungen sind Maßstäbe zu wählen, die eine deutliche Anschauung gewährleisten; Bleistifteintragungen sind unzulässig.

Die nachstehende Aufzählung soll eine Hilfestellung zum Zusammenstellen der Planunterlagen sein. Je nach Art des Einzelvorhabens können weitere Nachweise, Pläne oder Beschreibungen erforderlich werden.

1. Erläuterungsbericht:

Der Erläuterungsbericht muss über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Gewässerbenutzung und der dazu erforderlichen Anlagen Auskunft geben. Dazu muss er alle zum Verständnis wichtigen Angaben enthalten, die aus den Zeichnungen nicht ersichtlich sind,

Dies sind zum Beispiel:

  • Name des Gewässers in das eingeleitet werden soll, Ort der Einleitestelle mit genauen Katasterangaben
  • anfallende Niederschlagswassermengen (mittlere und max. Einleitemenge in l/s) unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
  • Nachweis der hydraulischen Leistungsfähigkeit des benutzten Gewässers (in Zweifelsfällen rechnerisch unter Angabe der Größe des Niederschlagsgebietes an der Einleitestelle; Angaben über den Abfluss in m³/s oder l/s bei Hochwasser -HHQ- bei Mittelwasser -MQ-und bei Niedrigwasser -MNQ- sowie das bordvolle Abflussvermögen des benutzten Gewässers)
  • Angaben über sonstige Schmutzwasseranfallstellen und deren Entsorgungsweg, z.B. häusliche oder fetthaltige Abwässer oder mineralölhaltige Abwässer von Waschplätzen und Angaben über andere Stoffe, die im einzuleitenden Wasser enthalten sein können
  • Berechnung nach DWA-Merkblatt M153
  • Angaben über Verwertungsmaßnahmen des Niederschlagswassers im Sinne des Gebotes nach § 55, Absatz 2, WHG und § 37, Absatz 4, HWG bzw. Nennen der wasserwirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründe, die einer Verwertung des Niederschlagswassers, dessen Versickerung oder einer Vermeidung dessen Anfalls entgegenstehen
  • Angaben zur Einrichtung von Puffereinrichtungen oder Anlagen zur Behandlung des Niederschlagswassers (Leichtstoffabscheider, Sand- oder Schlammfänge etc.; Nachweis deren ausreichender Bemessung und Angaben über den Verbleib anfallender Reststoffe)
  • Baukosten der Anlage und Kanäle, getrennt nach Investitionskosten für Ingenieurbauwerke und techn. Ausrüstung ohne Umsatzsteuer und Honorargebühren (dies ist nur von Bedeutung, wenn die Anlage anstelle der HBO-Genehmigung aufgrund der Größe nach Wasserrecht zu genehmigen ist).
  • rechtliche Verhältnisse wie Eigentümerverhältnisse der von baulichen Maßnahmen betroffenen Grundstücke; ggf.Nennen einer verantwortlichen Person, die für den Betrieb der Anlagen zur Vorreinigung einzustehen hat
  • Angaben über die Lage von Baumaßnahmen (auch Auffüllungen und Abgrabungen) im Zusammenhang mit der Einleitung in einem (auch nur beantragten) Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet oder Uferbereich eines Gewässers

2. Übersichts- und Lagepläne, Eigentümer und Flurstücksnachweis, Zeichnungen:

  • Übersichtsplan M 1:10.000 oder 25.000 mit Markierung der Lage des Grundstückes auf dem das Niederschlagswasser anfällt und dem Verlauf des benutzten Gewässers
  • Lageplan mind. M 1: 2000 oder 1000 (i. d. R. genügt unbeglaubigte Abzeichnung der Flurkarte) mit Eintragung der Baulichkeiten, ggf. Verwertungs- und Vorbehandlungsanlagen, Versickerungs- oder Einleitestellen, Grenzen eines Überschwemmungsgebietes.
  • Die Katasterangaben (Flur- und Flurstücksnr.) müssen ersichtlich bleiben
  • Aktueller Entwässerungsplan M1: 100 (gewöhnlich DIN-gerechte Darstellung mit Angabe Fließrichtung und Einbautiefe)
  • Profilschnitt des Vorfluters an der Einleitestelle

3. Weitere Nachweise:

Zustimmung der Grundstückseigentümer, wenn geltende Abstände nach der Hess. Bauordnung unterschritten werden oder fremde Grundstücke benutzt werden müssen.