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Sie beabsichtigen, eine Heizöltankanlage zu betreiben oder sind bereits Betreiber einer solchen Anlage? |
Beachten Sie bitte folgende Hinweise: Jede Heizöltankanlage ist ab einem Rauminhalt von 1.000 Litern bereits vor Inbetriebnahme bei der Wasserbehörde anzuzeigen! Den Anzeigevordruck stellen wir Ihnen als PDF-Dokument zum Herunterladen, Ausdrucken und Ausfüllen zur Verfügung. Beachten Sie bitte auch die Erläuterungen zum Anzeigenvordruck. Senden oder Faxen Sie den Anzeigenvordruck bitte schnellstmöglich an Ihre Wasserbehörde, soweit Ihre Heizöltankanlage noch nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde! Sollten Sie bereits eine Heizöltankanlage betreiben und sich nicht sicher sein, ob diese bereits ordnungsgemäß angezeigt wurde, können Sie dies gerne bei den Mitarbeiter/-innen der Wasserbehörde erfragen. |
| Einmalige Prüfpflicht für Heizölbehälteranlagen |
Ab einem Rauminhalt von mehr als 1.000 Litern ist eine oberirdisch (z. B. im Kellerraum) aufgestellte Heizöltankanlage einer einmaligen Sachverständigenprüfung vor deren Inbetriebnahme zu unterziehen. Dies regelt § 19 i Abs. 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe – VawS. Außerdem sind alle Heizölbehälteranlagen, die bislang noch nicht geprüft wurden, bis spätestens Februar 2006 einer einmaligen Prüfung durch eine sachverständige Stelle zu unterziehen (§ 23 Abs. 1 Satz 3, § 28 Abs. 4 VawS). Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass diese Prüfung rechtzeitig durchgeführt wird. |
| Wiederkehrende Prüfpflicht von Heizölbehälteranlagen |
Anlagen mit mehr als 10.000 Liter Rauminhalt sowie alle unterirdischen Anlagen (= ins Erdreich eingelagerte) sind vor Inbetriebnahme, sowie wiederkehrend alle fünf Jahre durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dies regeln § 19 i Abs. 2 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der VAwS. Aufgrund der besonderen Lage gelten für Anlagen in einem ausgewiesenen Wasserschutzgebiet gesonderte Prüftermine:
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