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Umwelt, Naturschutz, ländl Raum >> Wasser- Bodenschutz >> Grundwasserhaltung
Aktualisiert am: 15.08.2011
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Grundwasserhaltung während der Bauzeit

Anforderungen für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Grundwasserabsenkung während der Durchführung baulicher Maßnahmen

Bei Baumaßnahmen kann zur Freihaltung der Baugrube von Grundwasser eine zeitlich befristete Grundwasserabsenkung (-haltung) erforderlich werden. Diese stellt eine Gewässerbenutzung gem. § 3, Abs. 1, Ziff. 6, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar und bedarf der Er-laubnis nach § 7 WHG durch die Wasserbehörde, wenn die insgesamte Entnahmemenge 3600m³ überschreiten wird.

Auch wenn keine Erlaubnis benötigt wird, muss der beabsichtigte Grundwasseraufschluss der Wasserbehörde mit Übersichts,- Lageplan, Nachweisen und Beschreibungen vorher angezeigt werden. Bei unbeabsichtigtem Grundwasseraufschluss sind die Arbeiten einzustellen und der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 38 Abs. 2 und 4 Hess. Wassergesetz).

Der wasserrechtliche Erlaubnisantrag ist formlos abzufassen und in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Der Verzicht auf einzelne Nachweise ist mit der Wasserbehörde abzustimmen.

Der Antrag soll folgendes zu beinhalten / abhandeln:

1. Antragsangaben

1.1 Bezeichnung der Baumaßnahme
1.2 Ortsbezeichnung der Grundwasserabsenkung mit Ort, Straße, Hausnummer, Flur, Flurstücksnummer einschließlich der Einleitestelle/n
1.3 Absenkziel in Meter (falls möglich auf NN bezogen)
1.4 voraussichtliche Dauer der Grundwasserabsenkung
1.5 überschlägige Berechnung der Wassermengen in l/sec und insgesamt
1.6 Reichweitenbestimmung des Absenktrichters
1.7 Systembeschreibung des Wasserentnahme (Zahl, Durchmesser und Tiefe der Brunnen etc.)
1.8 Angaben zur analytischen Beschaffenheit des anstehenden Grundwassers (Umfang mit der Wasserbehörde abstimmen)
1.9 Beschreibung von Sedimentionsanlagen

2. Planunterlagen

2.1 Übersichtsplan (M1:10000–25000)
2.2 Lageplan (unbeglaubigte Abzeichnung der Flurkarte) mit Eintragung der Örtlichkeiten (Baustelle, Lage der Absenkbrunnen, Einleitestellen in Gewässer/Kanalisation, Versickerung)
2.3 Detailplan der Wasserentnahme oder Wiederversickerung (Grundsriss, Schnitt, ggf. Be-schreibung)
2.4 Anliegerverzeichnis

3. Nachweise / Erklärungen

3.1 Zustimmungserklärung der Kommune (Kanalbetreiber) bei Wassereinleitung in kommunale Ortsentwässerung einschl. Aussage, dass die Leistungsfähigkeit der Kanalisation auch im Regenwetterfall zur Ableitung des eingeleiteten Wassers ausreicht
3.2 Zustimmungserklärung des Gewässerunterhaltungspflichtigen bei Wassereinleitung in ein Oberflächengewässer
3.3 Nachweis, dass die Grundwasserabsenkung nicht zu einer Schädigung Dritter (z.B. Setzungsschäden, Vernässung bei Wiederversickerung) oder zu einer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft (Vegetationsschäden) führen

Sofern machbar und zumutbar, ist das entnommene Grundwasser, z.B. mittels Schluckbrunnen oder Sickerbecken, wieder dem Grundwasserleiter zuzuführen (in diesem Fall ist eine Systemskizze mit Lageplan vorzulegen). Dies hat grundsätzlich Vorrang vor der Ableitung in ein oberirdisches Gewässer oder in die Kanalisation!
Wird keine Versickerung geplant, ist dies schlüssig zu begründen!

Falls mit der Grundwasserhaltung schon vor Eingang der angeforderten Stellungnahmen der zu beteiligenden Stellen begonnen werden soll und das Vorhaben Aussicht auf Erlaubnis hat, so kann ggf. die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9a WHG (Wasserhaushaltsgesetz) beantragt werden.

Dies setzt dann folgenden Antragszusatz voraus:

Es wird die Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 9 a WHG (Wasserhaushaltsgesetz) beantragt.
Der Unternehmer verpflichtet sich, alle bis zur Entscheidung der Wasserbehörde durch das Unternehmen verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Der Antrag soll frühzeitig (4 Wochen) vor Beginn der Absenkung gestellt werden.