



Grundwasserhaltung während der Bauzeit |
| Anforderungen für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Grundwasserabsenkung während der Durchführung baulicher Maßnahmen |
Bei Baumaßnahmen kann zur Freihaltung der Baugrube von Grundwasser eine zeitlich befristete Grundwasserabsenkung (-haltung) erforderlich werden. Diese stellt eine Gewässerbenutzung gem. § 3, Abs. 1, Ziff. 6, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar und bedarf der Er-laubnis nach § 7 WHG durch die Wasserbehörde, wenn die insgesamte Entnahmemenge 3600m³ überschreiten wird. Auch wenn keine Erlaubnis benötigt wird, muss der beabsichtigte Grundwasseraufschluss der Wasserbehörde mit Übersichts,- Lageplan, Nachweisen und Beschreibungen vorher angezeigt werden. Bei unbeabsichtigtem Grundwasseraufschluss sind die Arbeiten einzustellen und der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 38 Abs. 2 und 4 Hess. Wassergesetz). Der wasserrechtliche Erlaubnisantrag ist formlos abzufassen und in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Der Verzicht auf einzelne Nachweise ist mit der Wasserbehörde abzustimmen. Der Antrag soll folgendes zu beinhalten / abhandeln: 1. Antragsangaben
2. Planunterlagen
3. Nachweise / Erklärungen
Sofern machbar und zumutbar, ist das entnommene Grundwasser, z.B. mittels Schluckbrunnen oder Sickerbecken, wieder dem Grundwasserleiter zuzuführen (in diesem Fall ist eine Systemskizze mit Lageplan vorzulegen). Dies hat grundsätzlich Vorrang vor der Ableitung in ein oberirdisches Gewässer oder in die Kanalisation! Falls mit der Grundwasserhaltung schon vor Eingang der angeforderten Stellungnahmen der zu beteiligenden Stellen begonnen werden soll und das Vorhaben Aussicht auf Erlaubnis hat, so kann ggf. die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9a WHG (Wasserhaushaltsgesetz) beantragt werden. Dies setzt dann folgenden Antragszusatz voraus: Es wird die Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 9 a WHG (Wasserhaushaltsgesetz) beantragt. Der Antrag soll frühzeitig (4 Wochen) vor Beginn der Absenkung gestellt werden. |

