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Sozialamt >> Leitstelle für ältere Bürger >> Kurzzeitpflege
Aktualisiert am: 15.08.2011
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Kurzzeitpflege

Unter "Kurzzeitpflege" versteht man die zeitlich befristete stationäre Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Menschen, die sonst zu Hause von den Angehörigen und/oder den ambulanten Diensten versorgt werden. Hauptziel der Kurzzeitpflege ist die zeitweise Entlastung pflegender Angehöriger. Entweder um ihnen einen Urlaub zu ermöglichen oder als Krisenintervention, wenn die Hauptpflegeperson zeitweise ausfällt. Kurzzeitpflege kann auch als Nachsorge nach einem Krankenhausaufenthalt genutzt werden.

   

Nach den den Bestimmungen des Heimgesetzes ist sie über einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu 3 Monaten möglich. Leistungen der Pflegekassen können, soweit die Voraussetzungen vorliegen, einmal bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI) und einmal im Rahmen der Kurzzeitpflege ( § 42 SGB XI) in Anspruch genommen werden. Sie werden nur für die pflegebedingten Aufwendungen (den Pflegesatz) gewährt und sind jeweils auf max. 28 Tage bzw. jeweils max. 1.510 € begrenzt.

Personen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung (§ 45a SGB XI) können zusätzlich bis zu 1.200 bzw. 2.400 € je Kalenderjahr in Anspruch nehmen (§ 45b SGB XI). Diese Leistungen können auch für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten eingesetzt werden.

Die nachfolgende Liste enthält Einrichtungen, die Plätze ausschließlich zur Kurzzeitpflege nutzen. Darüber hinaus bieten nahezu alle Alten- und Pflegeheime im Main-Kinzig-Kreis eingestreute Kurzzeitpflegeplätze an.