Leistungen der Pflegekassen ab 01.01.2012: Nach § 39 (Verhinderung der Pflegeperson) und nach § 42 SGB XI (Kurzzeitpflege) jeweils pro Kalenderjahr und jeweils für max. 4 Wochen.
0
0 €
1
1550 €
2
3
3 H
Zusätzlich nach § 45 b SGB XI für Personen mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz pro Monat
0
100 - 200 €
Je nach Umfang des Betreuungsbedarfs. Diese Leistungen können auch für Kosten der Unterkunft und Verpflegung bzw. für die Investitionskosten eingesetzt werden.
1
2
3 + 3 H
Anmerkungen: Die Investitionskosten sind nur für Sozialhilfeträger bindend. Für "Selbstzahler" werden u.U. höhere berechnet.