- Im MKK wird ein Behindertenrat eingerichtet.
- Der Behindertenrat ist die gewählte und selbständige Interessenvertretung der Frauen und Männer des MKK, die anerkannte Schwerbehinderte nach § 17 SGB IX oder deren Vertreter sind.
- Der Behindertenrat des MKK hat die Aufgabe der ständigen Begleitung der Beschlüsse und Anordnungen und deren Umsetzung durch den MKK in allen Bereichen, die Menschen mit Behinderungen betreffen. Er vertritt die Interessen von Menschen mit Behinderungen insbesondere gegenüber den Körperschaften und Institutionen des MKK sowie in der Öffentlichkeit im Sinne einer stärkeren Selbstbestimmung, Integration und Eigenständigkeit bei der Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
Besonders bezieht sich dies z.B. auf die Bereiche: Arbeit, Bauen und Wohnen, Schule, Ausbildung, Kindertagesstätten, Verkehr, Freizeit, Kultur, Sport, ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen.
- Der Behindertenrat soll vor einer Entscheidung von übergeordneter, allgemeiner Bedeutung des MKK in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.
Hierfür ist dem Behindertenrat eine Frist von 8 Wochen einzuräumen. Der Behindertenrat hat das Recht, dem MKK Vorschläge zu unterbreiten. Zu den Vorschlägen hat der MKK sich in einer Frist von 6 Wochen zu äußern.
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