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Sozialamt >> Behindertenrat >> Satzung
Aktualisiert am: 15.08.2011
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Satzung

Über die Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben eines Behindertenrates im Main-Kinzig-Kreis (MKK)
(Geändert durch den Beschluss des Kreistages des Main-Kinzig-Kreises in seiner Sitzung am 14. 5. 2004 auf Antrag des Behindertenrates des Main-Kinzig-Kreises):

  • Präambel
  • § 1 Bildung und Aufgaben
  • § 2 Delegiertenversammlung
  • § 3 Behindertenrat
  • § 4 Der Vorstand
  • § 5 Geschäftsstelle
  • § 6 Inkrafttreten der Satzung
  • Wahl- und Geschäftsordnung

PRÄAMBEL

Im Behindertenrat des MKK vereinigen sich Menschen mit Behinderungen im MKK und ihre Verbände, Organisationen und Vereine unter Wahrung und gegenseitiger Respektierung ihrer souveränen Eigenständigkeit.

Ziel dieses Zusammenschlusses ist, die Verwirklichung der gleichberechtigten Teilhabe im Sinne des Art. 3, Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG) sowie des Behindertengleichstellungsgesetz und des SGB IX in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und eine selbstbestimmte Lebensführung der Menschen mit Behinderungen sicherzustellen.

Dabei sind die Belange besonders benachteiligter Gruppen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

§ 1 Bildung und Aufgaben

  • Im MKK wird ein Behindertenrat eingerichtet.

  • Der Behindertenrat ist die gewählte und selbständige Interessenvertretung der Frauen und Männer des MKK, die anerkannte Schwerbehinderte nach § 17 SGB IX oder deren Vertreter sind.

  • Der Behindertenrat des MKK hat die Aufgabe der ständigen Begleitung der Beschlüsse und Anordnungen und deren Umsetzung durch den MKK in allen Bereichen, die Menschen mit Behinderungen betreffen. Er vertritt die Interessen von Menschen mit Behinderungen insbesondere gegenüber den Körperschaften und Institutionen des MKK sowie in der Öffentlichkeit im Sinne einer stärkeren Selbstbestimmung, Integration und Eigenständigkeit bei der Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
    Besonders bezieht sich dies z.B. auf die Bereiche: Arbeit, Bauen und Wohnen, Schule, Ausbildung, Kindertagesstätten, Verkehr, Freizeit, Kultur, Sport, ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen.

  • Der Behindertenrat soll vor einer Entscheidung von übergeordneter, allgemeiner Bedeutung des MKK in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.
    Hierfür ist dem Behindertenrat eine Frist von 8 Wochen einzuräumen.
    Der Behindertenrat hat das Recht, dem MKK Vorschläge zu unterbreiten. Zu den Vorschlägen hat der MKK sich in einer Frist von 6 Wochen zu äußern.

§ 2 Delegiertenversammlung

  • Die Delegiertenversammlung besteht aus :
    Jeweils 2 Delegierten, die von im MKK organisierten und vertretenen Vereinen und Verbänden und Organisationen entsandt werden. Die Liste der entsendenden Vertretungen der Behinderten im MKK muss vor der Einberufung der nächsten Sitzung mit dem MKK abgestimmt und aktualisiert werden.
    Eine paritätische Besetzung der Geschlechter sollte angestrebt werden.

  • Der amtierende Vorstand des Behindertenrates lädt alle Behindertenvereine, Verbände und Organisationen zur Delegiertenversammlung ein.
    Die Benennung der Delegierten ist dem Vorstand des Behindertenrates spätestens 3 Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich mitzuteilen.
    Im Falle, dass keines der seitherigen Mitglieder des Vorstandes eine Delegiertenversammlung einberufen kann, durch welchen Grund auch immer, so übernimmt diese Aufgabe der MKK.

  • Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin bzw. den Versammlungsleiter und eine Protokollantin bzw. einen Protokollanten.

  • Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte den Behindertenrat.

  • Die Delegiertenversammlung gibt sich eine eigene Wahlordnung

§ 3 Behindertenrat

  • Der Behindertenrat wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
    Er besteht aus 8 Mitgliedern und bis zu 8 Ersatzmitgliedern.
    Eine nach Frauen und Männern paritätische Besetzung ist anzustreben.
    Bei Ausscheiden eines Mitglieds rückt entsprechend des Wahlergebnisses ein Ersatzmitglied nach.

  • Die Mitglieder des Behindertenrates sind ehrenamtlich tätig. Für sie gelten die sich auf ehrenamtlich Tätige beziehenden Rechtsvorschriften.

  • Der Behindertenrat trifft alle wichtigen Entscheidungen, wählt den Vorstand und überwacht dessen Tätigkeit.

  • Der Behindertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Bestandteil der Satzung wird.

§ 4 Der Vorstand

  • Der Vorstand ist das von dem Behindertenrat mit der Durchführung der Aufgaben betraute Organ. Er wird auf der konstituierenden Sitzung vom Behindertenrat aus seiner Mitte gewählt.
    Bei Wechsel durch Neuwahlen bleibt er immer so lange im Amt bis ein neuer BR gewählt ist.
    Der Vorstand besteht aus:
    a) der oder dem Vorsitzenden
    b) 2 Stellvertreter/innen, die als Sprecher für die verschiedenen Bereiche fungieren.

  • Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

    a) Vertretung des Behindertenrates nach außen und Wahrung der Interessen Behinderter im Main-Kinzig-Kreis
    b) Vorbereitung der Sitzungen des Behindertenrates und Ausführung seiner Beschlüsse.
    c) Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts.

  • Die Wahl und die Angelegenheiten des Vorstandes werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 5 Geschäftsstelle

Der MKK richtet eine Geschäftsstelle für den Behindertenrat ein.

§ 6 Inkrafttreten der Satzung

Wahl- und Geschäftsordnung

Wahl- und Geschäftsordnung als PDF-Datei

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

Hanau, den 14. 5. 2004