1. Sie - sind verheiratet,
- haben Kinder
- haben Kinder, für die Sie das Sorgerecht haben
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Sie beantragen allgemeine Leistungen (§ 5 USG)
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2. Sie haben Unterhaltszahlungen zu leisten, z.B. für- Kinder, für die Sie das Sorgerecht nicht haben
- Eltern (Großeltern)
- geschiedene Ehefrau
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Sie beantragen Einzelleistungen (§6 USG
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3. Sie sind - privat kranken/pflegeversichert,
- Versicherungsnehmer einer Privathaftpflicht-, Hausrat-, Rechtsschutz-, Unfallversicherung
- bereits Eigentümer eines Eigenheimes bzw. eine selbstgenutzte Eigentumswohnung
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Sie beantragen Sonderleistungen (§ 7 USG)
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(Bei Krankenversicherungen wird nur der Ruhensbeitrag übernommen, bei der Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Unfallversicherung muss der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Einberufung grundsätzlich schon 6 Monate bestehen. Die Sechsmonatsfrist gilt grundsätzlich auch für den Haus- oder Wohnungserwerb). Beiträge zu Kfz.-Versicherungen werden nicht übernommen. Für Lebensversicherungen gilt eine andere Zuständigkeit.
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4. Sie sind zu Beginn des freiwilligen Wehrdienstes - Mieter von Wohnraum und
- alleinstehend
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Sie beantragen Mietbeihilfe (§ 7a USG)
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5. Sie sind zu Beginn des freiwilligen Wehrdienstes - bereits 12 Monate Inhaber eines Betriebes oder üben eine andere selbständige Tätigkeit aus und
- führen den Betrieb unter Einstellung einer Ersatzkraft fort oder lassen den Betrieb ruhen
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Sie beantragen Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b USG)
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6. Sie werden zum freiwilligen Wehrdienst einberufen und finden militärfachlich Verwendung als Sanitätsoffizier
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Sie beantragen Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitätsoffiziere (§ 12a USG) ggf. in Verbindung mit einer ruhenden Praxis (§ 7b Abs. 3)
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7. Sie sind zum Zeitpunkt der Zustellung zur Zahlung von Tilgungsraten auf Grund eines Darlehensvertrages (z. B. zur Autofinanzierung, für Möbelkauf pp.) verpflichtet
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Sie beantragen Kreditkostenbeihilfe (§ 23 USG) auf der Grundlage, da§ die Tilgungsraten für die Dauer der Einberufung gestundet werden.
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Sie sind zu einer Wehrübung einberufen worden
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Sie beantragen Leistungen für Wehrübende
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- sind Arbeitnehmer (das Arbeitsverhältnis ruht)
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auf der Grundlage des aufgrund der Wehrübung entfallenden Entgeltes
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- stehen nicht in einem (während der Wehrübung ruhenden) Arbeitsverhältnis (z. B. Bezieher von Arbeitslosengeld oder -hilfe)
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auf der Grundlage des Nettoeinkommens im sogenannten Bemessungszeitraum *)
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*) Bemessungszeitraum ist der Zeitraum von 12 Monaten vor dem Vormonat der Einberufung. Ausfallzeiten in diesem Zeitraum werden nicht berücksichtigt
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- haben keinen Verdienstausfall (z. B. Studenten) oder nur einen nur geringen Verdienstausfall
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auf der Grundlage des Mindestbetrages nach § 13 c (maßgebend: Dienstgrad, Familienstand)
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- sind Inhaber eines Betriebes oder üben eine andere selbständige Tätigkeit aus und
- führen den Betrieb mittels einer Ersatzkraft fort
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in Form der Erstattung angemessener Aufwendungen für die Ersatzkraft (§ 13a Abs. 2)
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- müssen den Betrieb oder die selbständige Tätigkeit aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben
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in Form der Entschädigung entfallender Einkünfte, die Übernahme der Aufwendungen für - die Miete der Berufsstätte
- die sonstigen Betriebsausgaben
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Wie komme ich zur Antragstellung?
Sobald für Sie Klarheit besteht, welche Antragstellung für Sie in Frage kommt, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Unterhaltssicherungsbehörde.