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Kreisordnungsamt >> Unterhaltssicherung >> Leistungsgewährung/ Leistungen
Aktualisiert am: 02.11.2011
  Leistungsgewährung/ Leistungen

Grundsätzliches zur Leistungsgewährung

Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) werden nur auf Antrag gewährt. Mit den Einberufungsunterlagen erhalten Sie u. a. einen Einberufungsnachweis mit dem Zusatz "Zur Vorlage bei der Unterhaltssicherungsbehörde". Nehmen Sie dieses Dokument zum Anlaß zu prüfen, ob eine Antragstellung für Sie oder Ihre(n) Familienangehörigen in Frage kommt.

Der Einberufungsnachweis "für die Unterhaltssicherungsbehörde" ist auf jeden Fall mit den Antragsunterlagen einzureichen.

Leistungen im Einzelnen

Welche Leistungen kommen für Sie oder die Familienangehörige(n) in Betracht:

1. Sie
  • sind verheiratet,
  • haben Kinder
  • haben Kinder, für die Sie das Sorgerecht haben
Sie beantragen allgemeine Leistungen (§ 5 USG)
2. Sie haben Unterhaltszahlungen zu leisten,
z.B. für
  • Kinder, für die Sie das Sorgerecht nicht haben
  • Eltern (Großeltern)
  • geschiedene Ehefrau
Sie beantragen Einzelleistungen (§6 USG
3. Sie sind
  • privat kranken/pflegeversichert,
  • Versicherungsnehmer einer Privathaftpflicht-, Hausrat-, Rechtsschutz-, Unfallversicherung
  • bereits Eigentümer eines Eigenheimes bzw. eine selbstgenutzte Eigentumswohnung
Sie beantragen Sonderleistungen (§ 7 USG)
(Bei Krankenversicherungen wird nur der Ruhensbeitrag übernommen, bei der Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Unfallversicherung muss der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Einberufung grundsätzlich schon 6 Monate bestehen. Die Sechsmonatsfrist gilt grundsätzlich auch für den Haus- oder Wohnungserwerb). Beiträge zu Kfz.-Versicherungen werden nicht übernommen. Für Lebensversicherungen gilt eine andere Zuständigkeit.
4. Sie sind zu Beginn des freiwilligen Wehrdienstes
  • Mieter von Wohnraum und
  • alleinstehend
Sie beantragen Mietbeihilfe (§ 7a USG)
5. Sie sind zu Beginn des freiwilligen Wehrdienstes
  • bereits 12 Monate Inhaber eines Betriebes oder üben eine andere selbständige Tätigkeit aus und
  • führen den Betrieb unter Einstellung einer Ersatzkraft fort oder lassen den Betrieb ruhen
Sie beantragen Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b USG)
6. Sie werden zum freiwilligen Wehrdienst einberufen und finden militärfachlich Verwendung als Sanitätsoffizier Sie beantragen Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitätsoffiziere (§ 12a USG) ggf. in Verbindung mit einer ruhenden Praxis (§ 7b Abs. 3)
7. Sie sind zum Zeitpunkt der Zustellung zur Zahlung von Tilgungsraten auf Grund eines Darlehensvertrages (z. B. zur Autofinanzierung, für Möbelkauf pp.) verpflichtet Sie beantragen Kreditkostenbeihilfe (§ 23 USG) auf der Grundlage, da§ die Tilgungsraten für die Dauer der Einberufung gestundet werden.

Sie sind zu einer Wehrübung einberufen worden

Sie beantragen Leistungen für Wehrübende

  • sind Arbeitnehmer (das Arbeitsverhältnis ruht)
auf der Grundlage des aufgrund der Wehrübung entfallenden Entgeltes

  • stehen nicht in einem (während der Wehrübung ruhenden) Arbeitsverhältnis (z. B. Bezieher von Arbeitslosengeld oder -hilfe)
auf der Grundlage des Nettoeinkommens im sogenannten Bemessungszeitraum *)
*) Bemessungszeitraum ist der Zeitraum von 12 Monaten vor dem Vormonat der Einberufung. Ausfallzeiten in diesem Zeitraum werden nicht berücksichtigt
  • haben keinen Verdienstausfall (z. B. Studenten) oder nur einen nur geringen Verdienstausfall
auf der Grundlage des Mindestbetrages nach § 13 c (maßgebend: Dienstgrad, Familienstand)


  • sind Inhaber eines Betriebes oder üben eine andere selbständige Tätigkeit aus und
  • führen den Betrieb mittels einer Ersatzkraft fort
in Form der Erstattung angemessener Aufwendungen für die Ersatzkraft (§ 13a Abs. 2)
  • müssen den Betrieb oder die selbständige Tätigkeit aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben
in Form der Entschädigung entfallender Einkünfte, die Übernahme der Aufwendungen für
  • die Miete der Berufsstätte
  • die sonstigen Betriebsausgaben

Wie komme ich zur Antragstellung?
Sobald für Sie Klarheit besteht, welche Antragstellung für Sie in Frage kommt, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Unterhaltssicherungsbehörde.