Personenstandswesen

Zu den Aufgaben des Arbeitsbereiches Personenstandsangelegenheiten im Kreisordnungsamt gehört u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit. Weiterhin ist das Amt zuständig für die, im Rahmen der unten aufgeführten Zuständigkeiten, für Einbürgerungsangelegenheiten, Namensänderung, Erteilung von Staatsangehörigkeitsurkunden und für die Aufsicht über die Standesämter sowie die Pass- und Meldeämter und die Vorbeglaubigung von Personenstandsurkunden.

Für Fragen und weitere Informationen zu diesen Themenbereichen stehen die Ansprechpartner des Arbeitsbereiches Personenstandsangelegenheiten den Bürgern und Bürgerinnen zur Verfügung.

Der Main-Kinzig-Kreis ist für die Einbürgerung für Städte und Gemeinden innerhalb des Kreises unter 7500 Einwohnern zuständig.

(Birstein, Brachtal, Flörsbachtal, Hammersbach, Hasselroth, Jossgrund, Neuberg, Niederdorfelden, Ronneburg)

Für die Einbürgerung in den anderen Städten und Gemeinden ist in der Regel Ihre örtliche Einbürgerungsbehörde zuständig.

Alle wichtigen Informationen zur Einbürgerung befinden sich auch in >>diesem Flyer (PDF)

Voraussetzungen

Gewöhnlicher Aufenthalt:

  • In der Regel mindestens 8 Jahren rechtmäßiger gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • bei abgeschlossenem Integrationskurs: mindestens 7 Jahre
  • Asylberechtigte/Staatenlosen: mindestens 6 Jahre
  • bei besonderen Integrationsleistungen z.B. B2 Zertifikat, Realschulabschluss, Abitur: mindestens 6 Jahre
  • bei Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen/-em, die bereits seit mindestens 2 Jahren besteht: mindestens 3 Jahre

Nachgewiesene Identität:

Um die Identität nachzuweisen, wird ein biometrischer Reisepass oder ein anderes Identitätsdokument mit Foto wie z.B. eine ID-Card benötigt.

Aufenthaltsrecht:

Es wird in der Regel ein unbefristetes Aufenthaltsrecht benötigt.

Das könnte beispielsweise eine Niederlassungserlaubnis sein. Auch EU-Bürger oder Menschen, dessen Heimatland ein entsprechendes Abkommen mit der EU haben, besitzen automatisch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Unter Umständen kann auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis ausreichen.

Freiheit und Demokratie:

Sie erklären sich mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und dem Grundgesetz einverstanden und versprechen der Bundesrepublik nicht zu schaden.

Einkommen:

Der Lebensunterhalt muss für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen in der Regel ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestritten werden können.

Straffälligkeit:

Um eingebürgert zu werden, darf die Person kein anhängiges Ermittlungsverfahren oder eine Verurteilung über 90 Tagessätzen bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe haben.

Deutschkenntnisse:

Die Deutschkenntnisse müssen mindestens B1 Niveau entsprechen.

Dies kann nachgewiesen werden durch ein B1 Zertifikat, mindestens einen deutschen Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss mit mindestens Note „ausreichend“ in dem Fach Deutsch oder eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung.

Rechts-/Gesellschaftsordnung:

Die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnissen in Deutschland kennen.

Der Nachweis kann durch einen Hauptschulabschluss, einem höher wertigem Abschluss oder einem Berufsschulabschluss mit der Note „ausreichend“ in dem Fach Politik und Wirtschaft sowie einem Einbürgerungstest erbracht werden.

Infos zum Einbürgerungstest:

www.vhs-hanau.de

www.bildungspartner-mk.de

Wer kann den Antrag stellen?

Wenn die Vorrausetzungen erfüllt sind, kann man ab 16 Jahren seinen eigenen Antrag stellen. Vor Vollendung des 16. Lebensjahr stellen die Eltern oder gesetzlichen Vertreter den Antrag.

Wie reiche ich den Antrag ein?

Das Formular mit Merkblättern erhalten Sie von Ihrer Einbürgerungsbehörde.

Bitte lesen und füllen Sie das Formular vor Ihrem Termin aus.

Unterschriften erfolgen vor Ort.

Kosten

Die Einbürgerung kostet in der Regel 255 € für jeden Erwachsenen und 51 € für jedes

miteingebürgerte minderjährige Kind.

Familiennamensänderung

Der Main-Kinzig-Kreis ist für Familiennamensänderungen innerhalb des Kreises zuständig

Vornamensänderung

Der Main-Kinzig-Kreis ist für Vornamensänderungen für alle Einwohner der Städte und Gemeinden unter 7500 Einwohnern zuständig.

(Birstein, Brachtal, Flörsbachtal, Hammersbach, Hasselroth, Jossgrund, Neuberg, Niederdorfelden, Ronneburg)

Allgemein

Die Namensführung einer Person ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den personenstandsrechtlichen Vorschriften vollständig und abschließend geregelt.

Es kann jedoch Fälle geben, in denen aus verschiedensten Gründen der geführte Name eine Belastung für die/den Namensträger/in darstellt und deshalb geändert werden soll. Ist dies nach den Regelungen des BGB und den personenstandsrechtlichen Vorschriften nicht möglich, kommt evtl. die behördliche Namensänderung in Betracht.

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) vom 05.01.1938 (RGBl. I S. 9 / BGBl. III Nr. 401-1) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11.08.1980 (BAnz. Nr. 153 a vom 20.08.1980), jeweils in der geltenden Fassung.

Danach ist eine behördliche Namensänderung nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund (im Sinne des Gesetzes) die Namensänderung rechtfertigt.

Gebühren

Das Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig.

Die Verwaltungsgebühr bewegt sich im Falle der Familiennamensänderung innerhalb der Spanne zwischen 28,00 bis 1.680,00 Euro.

Die Verwaltungsgebühr bewegt sich im Falle der Vornamensänderung innerhalb der Spanne zwischen 28,00 bis 560,00 Euro.

Sollte der Antrag abgelehnt oder zurückgezogen werden, so werden in der Regel 30 % bis 50% der üblichen Verwaltungsgebühr erhoben.

Das Personenstandswesen des Main-Kinzig-Kreises ist als Staatsangehörigkeitsbehörde u.a. zuständig für die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Als Nachweis des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit und damit die Zuordnung einer natürlichen Person zur Bundesrepublik Deutschland reicht im Alltag in der Regel der Besitz eines Reisepasses oder Personalausweises aus.

Manchmal ist es jedoch notwendig, den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gegenüber einer öffentlichen Stelle nachzuweisen (z.B. bei Adoptionsverfahren). Dieser Nachweis kann mittels eines Staatsangehörigkeitsausweises (Staatsangehörigkeitsurkunde) erbracht werden. Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nur ausgestellt werden, wenn im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt worden ist. Dabei prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben bzw. ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit eventuell verloren haben könnten. Daher sind neben den Angaben zu Ihrer Person auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit ableiten (u.a. Eltern/Großeltern).

Ein Antrag für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist nur zulässig ist, wenn der/die Antragsteller/in ein schutzwürdiges Interesse (Sachbescheidungsinteresse) an der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit hat, weil er sie zur Verwirklichung oder Wahrung eines Rechts benötigt. Durch dieses Erfordernis soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung für unnütze, unlautere Zwecke oder sonst missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Ein schutzwürdiges Interesse liegt bei einem Antrag nach § 30 Abs. 1 StAG nur dann vor, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit strittig und somit klärungsbedürftig ist oder nachweislich ein rechtlicher Vorteil durch die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit entstehen würde.

Ein reines Besitzinteresse oder das Begehren einer vorsorglichen Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises ist nicht schutzwürdig.

Negativbescheinigung

Eine Negativbescheinigung kann benötigt werden, wenn ein Konsulat diese fordert, um sich bescheinigen zu lassen, dass keine deutsche Staatsangehörigkeit erlangt wurde und auch kein Antrag auf Einbürgerung von der Person gestellt wurde.

Das Personenstandswesen des Main-Kinzig-Kreises kann auf Antrag die Staatsangehörigkeit prüfen und falls keine deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt wird, eine Negativbescheinigung ausstellen.

Gebühren

Die Gebühr für den Staatsangehörigkeitsausweis beträgt 51,00 Euro

Vorbeglaubigungen werden benötigt, um eine Legalisation/Apostille für das Ausland zu erhalten. Legalisationen/Apostillen werden benötigt, um die Echtheit und Richtigkeit von Personenstandsurkunden wie beispielsweise Heiratsurkunden, Geburtsurkunden oder Auszüge aus dem Geburtenregister für das Ausland zu beglaubigen.

Deutsche Urkunden, die von einem Standesamt oder Meldebehörde innerhalb des Main-Kinzig-Kreis ausgestellt wurden, werden vom Personenstandswesen des Main-Kinzig-Kreises zur Vorlage beim Regierungspräsidium Darmstadt für den Erhalt einer Legalisation / Apostille vorbeglaubigt.

Die Standesamtsaufsicht ist das Bindeglied zwischen den Standesämtern und der oberen Aufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt.

Die Aufgaben im Personenstandswesen werden vornehmlich von den Standesämtern wahrgenommen. Das sind vor allem die Beurkundungen von Geburten, Eheschließungen, Lebenspartnerschaften oder Sterbefällen und damit zusammenhängenden Beurteilungen nach staatsangehörigkeitsrechtlichen, namensrechtlichen oder abstammungsrechtlichen Kriterien. Bei schwierigen rechtlichen Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit ausländischem Recht, werden die Standesämter von der unteren Aufsichtsbehörde unterstützt.

Das Personenstandswesen des Main-Kinzig-Kreises ist auch Aufsicht über die Pass- und Meldeämter des Main-Kinzig-Kreises.

Postanschrift

Main-Kinzig-Kreis
Kreisordnungsamt
Personenstandsangelegenheiten
Postfach 1465
63569 Gelnhausen

Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch:
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
12:30 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag:
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Teamleiter

Sachbearbeiterin

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