Allgemeine Polizeiangelegenheiten / Aufgaben der Kreisordnungsbehörde Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Widerspruchs- und Fachaufsichtsbehörde in allgemeinen ordnungsrechtlichen Angelegenheiten für die Städte und Gemeinden des Main-Kinzig-Kreises mit Ausnahme der Stadt Hanau
Öffentliche Versammlungen Für die Anmeldung öffentlicher Versammlungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel sind zuständig - in Gemeinden ab 7500 Einwohnern der Bürgermeister / Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde
- im übrigen die Kreisordnungsbehörde beim Landrat des Main-Kinzig-Kreises
Erlaubnisbedürftige Sammlungen Für die Anmeldung / Genehmigung erlaubnisbedürftiger Sammlungen sind zuständig - der Gemeindevorstand für Sammlungen, die auf das Gemeindegebiet beschränkt sind,
- der Landrat, als Behörde der Landesverwaltung für Sammlungen, die sich nicht auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken,
- das Regierungspräsidium für Sammlungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
- das Regierungspräsidium Kassel für Sammlungen, die sich über das Gebiet eines Regierungsbezirks hinaus erstrecken.
Lotterie und Ausspielungen Für die Genehmigung von nicht gewerbsmäßigen öffentlichen Lotterien und Ausspielungen sind zuständig: - die örtliche Ordnungsbehörde (Bürgermeister/Oberbürgermeister) für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6 000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Tombolen),
- die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130 000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,
- das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens,
- das für das Glücksspielwesen (ohne Staatslotterie) zuständige Ministerium des Innern und für Sport für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital von mehr als 130 000 Euro oder bei länderübergreifenden Lotterien.
Ausländervereine - Entgegennahme der Anmeldungen von Ausländervereinen nach dem Vereinsgesetz und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung un Ausstellen entsprechender Bescheinigungen
Vereinswesen - Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 BGB)
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