Artikel 137 Hessische Verfassung Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise, örtliche Allzuständigkeit der Gemeinden, Auftragsverwaltung, Finanzgarantie für die Gemeinden, Konnexitätsprinzip (1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung. Sie können jede öffentliche Aufgabe übernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen sind. (2) Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die gleiche Stellung. (3) Das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden vom Staat gewährleistet. Die Aufsicht des Staates beschränkt sich darauf, dass ihre Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt wird. (4) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder ihren Vorständen können durch Gesetz oder Verordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Anweisung übertragen werden. (5) Der Staat hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern. Er stellt ihnen für ihre freiwillige öffentliche Tätigkeit in eigener Verantwortung zu verwaltende Einnahmequellen zur Verfügung. (6) Werden die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Landesgesetz oder Landesrechtsverordnung zur Erfüllung staatlicher Aufgaben verpflichtet, so sind Regelungen über die Kostenfolgen zu treffen. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender eigener oder übertragener Aufgaben zu einer Mehrbelastung oder Entlastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände in ihrer Gesamtheit, ist ein entsprechender Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz. § 135 Hessische Gemeindeordnung ( Umfang der Aufsicht ) Die Aufsicht des Staates über die Gemeinden soll sicherstellen, dass die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet und dass die im Rahmen der Gesetze erteilten Weisungen befolgt werden. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinden nicht beeinträchtigt werden Die Kommunalaufsicht ist eine Behörde des Landes Hessen. Sie wird als Staatsaufsicht in den Landkreisen vom Landrat wahrgenommen. Die Aufsicht ist eine reine Rechtsaufsicht. Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind der Aufsicht verwehrt. Die Kommunalaufsicht darf nur im Interesse des öffentlichen Wohls eingreifen.
Obere Kommunalaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Hessische Ministerium des Innern und für Sport in Wiesbaden. Wichtige Aufgaben des Referats R8 : Kommunalaufsicht - Allgemeine Rechtsaufsicht über die Städte und Gemeinden im MKK ( außer Stadt Hanau ) und die Verbände
- Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Bürgermeister und Beigeordnete und sonstigen Eingaben
- Überprüfung von Satzungen
- Rechtliche Beratung der Städte und Gemeinden
- Organisation und Durchführung von Bürgermeisterdienstversammlungen
- Ehrensold
Finanzaufsicht - Allgemeine Finanzaufsicht über die Haushaltsführung der Städte und Gemeinden im MKK (außer Stadt Hanau) und der Verbände
- Prüfung und Genehmigung (Kreditaufnahmen, Verpflichtungsermächtigungen, Bürgschaften) der Haushalts- und Wirtschaftspläne der Städte und Gemeinden, der Eigenbetriebe und der Verbände im MKK
- Rechtliche Beratung der Städte und Gemeinden in haushaltsrechtlichen Fragen
- Überwachung der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen
- Angelegenheiten der örtlichen kommunalen Stiftungen (Stiftungsaufsicht)
- Erstellen der Beurteilungsbogen zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen im MKK (außer Stadt Hanau)
- Gemeindefinanzstatistik
- Kommunaler Finanzausgleich
Wahlen - Vorbereitung und Überwachung von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kreistagswahlen, Direktwahl des Landrats und Wahl zur Vertreterversammlung zum Landeswohlfahrtsverband
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