Informationen zur CO² Kfz.-SteuerWelche Autos sind betroffen? Die Änderungen betreffen grundsätzlich nur Pkw (dazu gehören auch Quad und Trike), die vom 1. Juli 2009 an erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Was passiert mit Autos, die am 1. Juli schon zugelassen sind? Das hängt vom Zeitpunkt der Erstzulassung ab. Wurde das Auto zwischen dem 5. November 2008 und 30. Juni 2009 angemeldet, so wird die Kfz.-Steuer ein Jahr lang nicht erhoben. Erfüllt es die Abgasvorschriften Euro 5 oder Euro 6, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein weiteres Jahr, maximal aber nur bis Ende Dezember 2010. Nach Ende des steuerfreien Zeitraums prüft das Finanzamt von sich aus, ob die alte oder die neue Kfz.-Steuer für den Halter günstiger ist und setzt die niedrigere fest. Pkw, die vor dem 5. November 2008 erstmals zugelassen wurden, werden weiter wie bisher besteuert. Wie wird die neue Kfz.-Steuer für Pkw, die ab 1. Juli erstmals zugelassen werden, berechnet? Die Steuer besteht aus zwei Teilen: Die ökologische Komponente beruht auf dem CO²-Wert des Fahrzeuges, der sich in Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung (Teil I) findet. Ein Teil dieses CO²-Wertes bleibt steuerfrei. Bei Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2011 sind es 120g/km. Jedes Gramm CO² pro Kilometer, das darüber hinausgeht, wird mit zwei Euro besteuert. Hinzu kommt ein hubraumbezogener Sockelbetrag in Höhe von zwei Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter für Pkw mit Otto- und Wankel-Motor und 9,50 Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter für Pkw mit Selbstzündungsmotor (Diesel). Der niedrigere Betrag für Pkw mit Fremdzündungsmotor soll pauschal den Nachteil ausgleichen, den die Halter solcher Pkw durch die höhere Belastung von Otto-Kraftstoff durch die Mineralölsteuer haben. Der steuerfreie Teil des CO²-Wertes soll künftig sinken. Welche Auswirkungen hat das? Der steuerfreie Teil des CO²-Wertes soll ab 1. Januar 2012 von 120g/km auf 110 g/km und ab 1. Januar 2014 auf 95g/km sinken. Davon sind jeweils die ab diesen Zeitpunkten erstmals zugelassenen Pkw betroffen. Für die zuvor zugelassenen Pkw hat dies keine Auswirkungen. Wo finde ich die für meinen Pkw benötigten Angaben? Für die Besteuerung von erstmals ab 1. Juli 2009 zugelassenen Pkw werden folgende Angaben benötigt: CO²-Wert, Hubraum und Antriebsart. Diese Angaben stehen im Fahrzeugschein in den Feldern V.7, P.1 und P.3. Wann und wie wird die befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw gewährt? Die befristete Steuerbefreiung im Wert von 150 Euro wird für Diesel-Pkw gewährt, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen werden. Damit die Steuerbefreiung wirksam wird, ist es erforderlich, dass bereits am Tag der Erstzulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer im Fahrzeugschein ausgewiesen ist. Wie werden mit Gas, Ethanol, Pflanzenöl oder Bio-Diesel betriebene Pkw bei der CO²-orientierten Kfz.-Steuer behandelt und wie sieht es bei bivalenten Antrieben aus? Der amtlich eingetragene CO²-Wert ist entscheidend für die Besteuerung. Auch für Hybrid-Pkw gilt der im Feld V.7 eingetragene CO²-Wert. Können verbrauchsgünstige PKW, die vor dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassen worden sind, in die CO²- orientierte Kfz.-Steuer einbezogen werden, falls diese für sie günstiger ist? Dies geschieht von Amts wegen bei Pkw, die in der Zeit vom 5. November 2008 bis 30. Juni 2009 zugelassen worden sind. Für sie gilt dann die jeweils günstigere Regelung. Für Pkw, die davor zugelassen wurden, besteht diese Möglichkeit nicht. Unabhängig davon sieht das Gesetz vor, dass alle Pkw, die bis zum 30. Juni 2009 zugelassen worden sind und deren Kfz.-Steuer nach altem Recht bemessen wird, ab 2013 in die Neuregelung der Kfz.-Steuer einbezogen werden. Wo erhalte ich weitere Auskünfte zu diesem Thema, falls ich noch Fragen habe? Fragen zur Kfz.-Steuer kann grundsätzlich nur Ihr zuständiges Finanzamt beantworten. Im Main-Kinzig-Kreis erreichen Sie das Finanzamt Gelnhausen unter Tel.-Nr.: 06051/860 und das Finanzamt Hanau unter Tel.-Nr.: 06181/1011 |