



VorsorgeFür den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit kann man Vorsorge treffen, so dass eine gesetzliche Betreuung vermieden werden kann. Mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht, Betreuerverfügung oder einer Patientenverfügung kann jeder bereits in gesunden Tagen selbst bestimmen, wie und von wem er bei Krankheit oder Behinderung behandelt und betreut werden will. Auch wenn man nicht gerne daran denkt, kann es jederzeit plötzlich passieren, dass man durch Unfall oder Krankheit aus seinem gewohnten Alltag herausgerissen wird. Egal, ob man 20, 40 oder 60 Jahre alt ist. Stellen Sie sich nicht auch oft die Frage, wer kümmert sich dann um mich, werden meine Wünsche für den Fall der Hilfsbedürftigkeit erfüllt, wer regelt die finanziellen Angelegenheiten, welches Heim kommt für mich in Frage? Wir möchten Ihnen in einem ersten Überblick Möglichkeiten vorstellen, wie Sie Ihre Wünsch vorher regeln und Vorsorge für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit treffen können. Damit soll gewährleistet werden, dass Sie in gesunden Tagen selbst bestimmen können, wie Sie bei Krankheit oder Behinderung behandelt werden möchten. Informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten! Weitergehende Informationen zu den einzelnen Themen erhalten Sie auch beim Betreuungsverein Main- Kinzig e.V. www.betreuungsverein-mk.de sowie in der Broschüre des hessischen Ministeriums der Justiz unter www.hmdj.hessen.de Vorsorgevollmacht Sie können für den Fall der eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit eine Person Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen bzw. Angelegenheiten bevollmächtigen. Denkbar sind hierbei rechtliche Angelegenheiten wie z.B. Vermögensverwaltung, Vertretung bei Ämtern, Krankenkassen etc., sowie die Vertretung im Rahmen gesundheitlicher Bereiche wie z.B. die Vertretung ggü. Ärzten oder Entscheidungen über Heilbehandlungen, Heimaufnahmen etc. Formvorschriften für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht gibt es keine, es sollte jedoch die Schriftform gewählt werden. Auch sollten ergänzende Wünsche oder Vorstellungen schriftlich festgehalten werden, damit diese im Handlungsfall berücksichtigt werden können. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor und ist diese ausreichend, wird kein gesetzlicher Betreuer bestellt, da die Bevollmächtigung als vorrangig vom Gesetz angesehen wird. Allerdings entfällt hierdurch auch die gerichtliche Kontrolle, so dass die Erteilung einer Vollmacht das besondere Vertrauen in die Person des Bevollmächtigten voraussetzt. Banken, Behörden und andere Institutionen erkennen die Vollmacht häufig nur mit einer Beglaubigung der Unterschrift an. Die Beglaubigung können Sie bei Ihrem Ortsgericht oder bei der Betreuungsstelle des Main-Kinzig-Kreises vornehmen: Ansprechpartnerin: Karin Gerhardt, Tel: 06051- 8514364. Nähere Informationen zu Inhalten einer Vollmacht finden Sie auf der homepage des Bundesministeriums der Justiz unter Bundesministeriums der Justiz - Betreuungsrecht Beglaubigungsmöglichkeiten Banken, Behörden und andere Institutionen erkennen die Vorsorgevollmacht häufig nur mit einer Beglaubigung der Unterschrift an. Mit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz, das zum 01.07.2005 in Kraft getreten ist, erhielten die Betreuungsstellen die Befugnis, Beglaubigungen von Unterschriften für die Vorsorgevollmachten vorzunehmen. |

