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Gesundheitsamt >> SPDI/BTS >> Teilsachgebiet Betreuungsstelle >> Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
Aktualisiert am: 16.08.2011
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Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Für besonders wichtige Angelgenheiten enthält das Gesetz besondere Vorschriften, die das Handeln des Betreuers an bestimmte Voraussetzungen binden und gegebenenfalls gerichtlich genehmigt werden müssen.

Ärztliche Maßnahmen

§ 1904 BGB Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

  1. Die Einwillligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
  2. Absatz 1 gilt auch für die Einwillilgung eines Bevollmächtigten. Sie ist nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.

Sterilisation

§ 1905 BGB Sterilisation

1.Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn

  1. die Sterilisation dem Wille des Betreuten nicht widerspricht
  2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird
  3. anzunehmen ist, dass es ohne Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde
  4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
  5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.

Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil vormundschaftliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten.

2. Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der GEenehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.

Mehrere Betreuer

§ 1899 Abs. 2 BGB mehrere Betreuer

Für die Entscheidung über eine Einwilligung in eine Sterilisation ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.

Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen

§ 1906 BGB Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Unterbringung

1. Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

  1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
  2. eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund der psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

2. Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

3. Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.

4. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

5. Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Abstz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Die genehmigungspflichtige Unterbringung ist nur möglich in geschlossenen Stationen von psychiatrischen Krankenhäusern oder in beschützenden gerontopsychiatrischen Abteilungen von Pflegeheimen.

Unter unterbringungsähnlichen Maßnahmen (§ 1906 Abs. 4 BGB) versteht man Bauchgurt, Bettgitter, Therapietisch am Rollstuhl usw..

Eine Freiheitsentziehung ist nicht anzunehmen, wenn der Betreute auch ohne die Maßnahme gar nicht in der Lage wäre, sich fortzubewegen oder wenn die Maßnahme ihn nicht an der willentlichen Fortbewegung hindert. Eine rechtswidrige Freiheitsentziehung liegt auch nicht vor, wenn der Betreute mit der Maßnahme einverstanden ist und er die entsprechende Einwilligungsfähigkeit besitzt. Nur bei einwilligungsunfähigen Betreuten entscheidet deren Betreuer über die Einwilligung zu der unterbringungsähnlichen Maßnahme.

Wohnungsauflösung

§ 1907 BGB Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung

1. Zur Küdigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genemigung des Vormundschaftsgerichts. Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.

2. Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.

3. Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederrkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.

Mit der Auflösung der Wohnung verliert der Betreuteseinen Lebensmittelpunkt, die vertraute Umgebung und vielfach auch den Bekanntenkreis.

Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Gleiches gilt für die anderen Erklärungen, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet sind.

Vermögensvorsorge

Im Bereich der Vermögensvorsorge muss

1. Erwerb oder Verkauf von

  • Grundstücken
  • Wohneigentum
  • Erbbaurechten
  • Erwerbsgeschäften


2. Pachtvertrag über Landgut oder einen gewerblichen Betrieb

3. Dienst- oder Arbeitsverhältnis, das den Betreuten länger als ein Jahr bindet (entsprechende Verträge, die jederzeit kündbar sind, müssen nicht genehmigt werden.)

4. Kreditaufnahmen

vormundschaftsrechtlich genehmigt werden.

Dazu kommen die Genehmigungen durch den Rechtspfleger bei Verfügungen im Sparvermögen, die alle Betreuer, bei denen die Konten gesperrt worden sind, einholen müssen.