Betreuung - Ein wichtiger Leitgedanke des Betreuungsgesetzes ist der Grundsatz der Erforderlichkeit, da eine Betreuung immer auch einen Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstellt.
- Die Vorraussetzungen und Bedingungen sind gesetzlich festgelegt und werden in jedem Einzelfall überprüft.
- Ein Betreuer wird nur dann bestellt, wenn es keine Alternativen gibt. Solche Alternativen bzw. vorrangige Hilfen sind insbesondere Vollmachten, Verfügungen oder Hilfestellungen durch Verwandte, Bekannte und Sozialdienste.
- Erst wenn diese Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten nur unzureichend oder gar nicht vorhanden sind, kann ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden.
Vorraussetzungen der Betreuung Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei einer volljährigen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf folgenden im Gesetz (§ 1896 BGB) genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht: - Psychische Krankheiten
- Geistige Behinderungen
- Seelische Behinderungen
- Dementielle Veränderungen im Alter
- Körperliche Behinderungen (nur auf eigenen Antrag)
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn der Betroffene auf Grund dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen ebenso gut besorgt werden können. |