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Gesundheitsamt >> Belehrung
Aktualisiert am: 03.02.2012
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Herzlich willkommen auf der Seite für Belehrungstermine
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  Barbarossastraße 24
63571 Gelnhausen
  Postfach 1465
63569 Gelnhausen
       
Die Kurse finden zu folgenden Uhrzeiten statt:
  Montags: 9:00 Uhr, 11:00 Uhr
  Dienstags: 8:00 Uhr, 11:00 Uhr, 14:00 Uhr, 15:45 Uhr
  Mittwochs: 8:00 Uhr, 11:00 Uhr, 14:00 Uhr, 15:15 Uhr
  Donnerstags: 14:00 Uhr, 16:00 Uhr
       
Ihre Ansprechpartner sind: Telefon: Fax:
  im Bürgerportal 06051 85 0

 
  Frau Juling 06051 85 16103 06051 85 912447
  Frau Jenz 06051 85 12453 06051 85 912447
  Frau Bandilla 06051 85 14365 06051 85 912447

Erstbelehrung für Beschäftige in Lebensmittelbetrieben

Gesetzesgrundlage:

  • Laut Infektionsschutzgesetz§§ 42 + 43 benötigen alle Personen eine Belehrung durch das Gesundheitsamt, die erstmals eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich wie Gastronomie und lebensmittelverarbeitende Gewerbe ausüben wollen.

Sinn und Zweck der Belehrung:

  • Die Belehrung dient dem Ziel zu verhindern, dass infizierte Personen über Lebensmittel andere Personen infizieren.
  • Wir zeigen Ihnen eine Präsentation zur Belehrung und besprechen mit Ihnen, was Sie bei Ihrer Tätigkeit beachten müssen und wie Sie Gefährdungen durch Infektionen vermeiden.

Termine und Dauer der Belehrung:

  • Sie melden sich telefonisch persönlich zu einem Belehrungstermin an.
  • Oben sehen Sie Telefonnummer, die festen Termine und die jeweilige Hausanschrift.
  • Die Belehrung umfasst einen Zeitraum von ca. 45 Minuten.

Bitte zur Belehrung mitbringen:

  • Für die Durchführung der Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr von 25,- Euro erhoben.
  • Vorzulegen ist der Personalausweis oder ein gültiger Reisepass.
    Bitte berücksichtigen Sie, dass die Präsentation zur Belehrung deutschsprachig gehalten wird.
  • Bringen Sie deswegen bei Bedarf eine deutschsprachige Person zur Übersetzung mit.

Ausstellung der Bescheinigung:

  • Sie unterschreiben dann auch, dass bei Ihnen keine gesundheitlichen Hinderungsgründe für die Beschäftigung im Lebensmittelbereich vorliegen.
  • Die Bescheinigung wird unmittelbar nach der Belehrung ausgestellt.