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Führerscheinstelle >> Umtausch ausländischer Führerscheine
Aktualisiert am: 15.08.2011
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Umtausch ausländischer Führerscheine

Führerscheine aus EU-Mitgliedstaaten sowie aus Norwegen, Island und Liechtenstein sind in Deutschland unbefristet gültig, müssen also nicht mehr umgetauscht werden. Ausnahmen gelten für Führerscheine, die noch keine 2 Jahre alt sind bzw. bei ausländischen Busführerscheinen.

Führerscheine aus anderen Staaten berechtigen für 6 Monate zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet. Um lückenlos Kraftfahrzeuge führen zu können, sollte die Umschreibung rechtzeitig vor Ablauf der Frist beantragt werden (Bearbeitungszeit ca. 8 Wochen!). Achtung neue gesetzliche Regelung:Diese Berechtigung zum Fahren gilt nicht, wenn das in Deutschland vorgeschriebene Mindestalter nicht erreicht ist!

Benötigte Unterlagen:
bei EU sowie Norwegen, Island
und Liechtenstein und den sog.
Privilegiertenstaaten

  • Antragsformulare erhalten Sie bei der Führerscheinstelle
  • die persönliche Vorsprache ist erforderlich, da der Kartenführerschein auch Ihre Unterschrift beinhaltet
  • Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung sofern Sie in Bad Soden-Salmünster, Wächtersbach oder Schlüchtern wohnen),
  • Original und Kopie des ausländischen Führerscheins,
  • Übersetzung eines staatlich anerkannten Dolmetschers, eines deutschen Automobilclubs oder der ausländischen Vertretung (Konsulat, Botschaft) in Deutschland,
  • ein biometrisches Passbild (35x45 mm) ohne Kopfbedeckung,
  • Einreisebestätigung vom Ausländeramt
  • Wenn eine Prüfung abgelegt werden muss: Angabe der Fahrschule,
  • Bei Umschreibung für über 50-jährige Lkw-FahrerInnen: Allgemeinmedizinisches Gutachten nach Anlage 5.1 FeV Anlage 5.1 FeV und Bescheinigung über ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2.1 FeV, (Erläuterung). ,

bei Umschreibung von Busführerscheinen: Allgemeinmedizinisches Gutachten nach Anlage 5.1 FeVeinschließlich Leistungsbegutachtung nach Anlage 5.2 FeV durch einen Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung und Bescheinigung über ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage Anlage 6.2.1 FeV (Erläuterung).

Bitte beachten Sie die Regelung zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Benötigte Unterlagen:

bei allen anderen Staaten ("Drittstaaten")

  • Antragsformular mit Angabe der Fahrschule
  • Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung),
  • Original und Kopie des ausländischen Führerscheins,
  • Übersetzung eines staatlich anerkannten Dolmetschers, eines deutschen Automobilclubs oder der ausländischen Vertretung (Konsulat, Botschaft) in Deutschland,
  • ein biometrisches Passbild (35x45 mm) ohne Kopfbedeckung,
  • Einreisebestätigung vom Ausländeramt
  • Sehtest für Klassen A, A1, B, BE, M, L und T
  • Bescheinigung über ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2.1 FeV (Erläuterung) für Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
  • ärztliche Untersuchung nach Anlage 5.1 FeV (Erläuterung) für Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
  • Leistungsbegutachtung nach Anlage 5.2 FeV durch einen Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung für Klassen D1, D1E, D und DE
  • Kursbescheinigung "Sofortmaßnahme am Unfallort" für Klassen A, A1, B, BE, M, L und T
  • Kursbescheinigung "Erste Hilfe" für Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE

Kosten:

Die Verwaltungsgebühr beträgt bis zu € 50,--